Der
Bundesgerichtshof und die Angebote von Rolex-Uhren bei eBay
BGH
Urteil vom 11.03.2004
Az.
I ZR 304/01
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 ist Herstellerin der
weltweit unter der Bezeichnung "ROLEX" vertriebenen Uhren, deren Uhrwerke die
Klägerin zu 2 fertigt. Die Uhren der Klägerinnen tragen auf dem Ziffernblatt und
auf der Armbandschließe die Bezeichnung "ROLEX" sowie das Bildemblem einer
stilisierten fünfzackigen Krone. Sie werden in verschiedenen Modellausführungen
wie "OYSTER", "OYSTER PERPETUAL", "DATEJUST", "LADY-DATE", "SUBMARINER", "SEA-DWELLER",
"GMT-MASTER", "YACHT-MASTER", "ROLEX DAYTONA", "COSMOGRAPH" und "EXPLORER" in
Verkehr gebracht.
Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin der seit 1913 in allen Verbandsstaaten des
Madrider Markenabkommens u.a. für Uhren und Uhrenteile eingetragenen Marke "ROLEX".
Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen Marke, die aus
dem Wortbestandteil "ROLEX" und dem Bildemblem der fünfzackigen Krone besteht:
Für sie sind ferner die oben genannten Modellbezeichnungen als Marken
eingetragen.
Die Beklagte bezeichnet sich als Internet-Auktionshaus. Auf der Grundlage ihrer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen veranstaltet sie u.a. Fremdauktionen im
Internet, bei denen sie auf der einen Seite privaten oder gewerblich tätigen
Anbietern die Gelegenheit bietet, Waren im Internet anzubieten, und auf der
anderen Seite Interessenten den Zugriff auf diese Versteigerungsangebote
eröffnet. Diejenigen, die in einer solchen Auktion als Versteigerer oder Bieter
auftreten wollen, müssen sich zunächst bei der Beklagten unter Angabe
verschiedener persönlicher Daten - u.a. des Namens, eines Benutzernamens, eines
Paßworts, der Anschrift, der E-mail-Adresse und der Bankverbindung - anmelden.
Nach Zulassung können die Anbieter im sogenannten Registrierungsverfahren Daten
über den Versteigerungsgegenstand, das Mindestgebot und die Dauer der Laufzeit
abgeben. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten garantiert der
Versteigerer der Beklagten und den Bietern, "daß der Gegenstand ... keine
Urheberrechte, Patente, Marken, Betriebsgeheimnisse oder anderen Schutzrechte
... verletzt". Zwischen den Parteien ist streitig, ob das vom Versteigerer im
Registrierungsverfahren eingegebene Angebot unmittelbar auf der
Versteigerungsplattform der Beklagten im Internet erscheint oder ob das Angebot
zunächst in den Geschäftsgang der Beklagten kommt, von ihr erfaßt und erst
danach im Internet veröffentlicht wird.
Bei den von der Beklagten veranstalteten Fremdauktionen werden in der von der
Beklagten vorgegebenen Rubrik "Mode, Uhren, Lifestyle" auch Uhren angeboten, die
mit den Marken der Klägerinnen, insbesondere mit der Bezeichnung "ROLEX" und dem
Bildemblem der fünfzackigen Krone, versehen sind, aber nicht aus ihrer
Herstellung stammen. Die angebotenen Uhren sind in den neun von den Klägerinnen
angeführten Beispielsfällen jeweils abgebildet und als "Rolex"-Uhren bezeichnet.
Die Bieter werden jedoch nicht darüber im Unklaren gelassen, daß es sich um
Fälschungen handelt. Auf diesen Umstand deuten dort nicht nur das Mindestgebot
(zwischen 60 und 399 DM), sondern auch die Warenbeschreibungen hin, die in den
vorgelegten Beispielen auszugsweise wie folgt lauten:
- ROLEX Submariner Autom. Edelreplika blau Rolex Edelreplika in schwerer
Ausführung ... komplett gemarkt Keine billige Chinaware!
- Rolex Submariner USA
Kein Unterschied zum Original, perfekt geklont!! ...
- ROLEX SUBMARINER DAY/DATE silber/gold farben Nachbildung ... täuschend
ähnlich dem Original ...
- **Rolex** (Blender) ...
- Rolex GMT Master
... Top Nachbildung, USA Ware
- Rolex RGMT 2 Replika Sehr schöne, schwere Nachbildung ... vom Laien nicht
vom Original zu unterscheiden ...
- Seltenes Rolex-Imitat, alle Zeichen vorhanden ...
- Perfekt gearbeitetes ROLEX Daytona Replikat ...
- Rolex Submariner ohne Echtheitszertifikat ...
Die Klägerinnen sehen in dem Vertrieb dieser Uhren eine Verletzung ihrer Marken,
für die auch die Beklagte hafte. Die Beklagte nehme - wie sich aus ihren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe - die Funktion einer zentralen
Schaltstelle ein, bei der alle Fäden zusammenliefen. Der Weg vom Bieter zum
Versteigerer führe ausschließlich über die Beklagte; sie sei auch in den
anschließenden Vollzug der Verträge eingeschaltet. Die Klägerinnen haben die
Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich unter diesen Umständen nicht auf
ein Haftungsprivileg nach dem Teledienstegesetz (TDG) berufen, weil nach diesem
Gesetz eine Freistellung von der Haftung nur für fremde Inhalte in Betracht
komme, während die Beklagte mit den Versteigerungsangeboten eigene oder sich zu
eigen gemachte Inhalte zur Nutzung bereit halte. Im übrigen scheide die
Privilegierung nach dem Teledienstegesetz aus, weil die Beklagte Kenntnis von
den Fälschungen erlangt habe; ihr sei es technisch möglich und zumutbar, eine
Nutzung der markenverletzenden Angebote zu verhindern.
Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung und Auskunftserteilung in
Anspruch genommen und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur
Zahlung von Schadensersatz begehrt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, es
fehle bereits an einer Markenverletzung, weil vorwiegend von privater Seite
Einzelstücke angeboten würden und es daher an einem Handeln im geschäftlichen
Verkehr fehle. Sie komme auch nicht als Täterin einer Markenverletzung in
Betracht, da sie - so hat sie vorgetragen - den Nutzern lediglich eine
technische Plattform für die Durchführung der Versteigerungen zur Verfügung
stelle. Die Versteigerungsangebote würden normalerweise automatisch ins Internet
gestellt, ohne daß sie durch einen Mitarbeiter von dem Inhalt Kenntnis nehme.
Das Landgericht hat der Klage unter Beschränkung des Unterlassungsausspruchs auf
die konkrete Verletzungsform (Aufnahme der Nutzungsbedingungen der Beklagten
sowie von neun als Beispielen dienenden Versteigerungsangeboten in den Tenor)
stattgegeben (LG Köln CR 2001, 417). Die Beklagte hat Berufung gegen dieses
Urteil eingelegt.
Im Berufungsverfahren haben die Klägerinnen im Wege der Anschlußberufung
beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es
zu unterlassen, Uhren, die nicht von den Klägerinnen stammen, unter einer der
oben genannten Marken wie nachstehend beispielhaft wiedergegeben anzubieten, in
den Verkehr zu bringen, zu bewerben und/oder anbieten, in den Verkehr bringen
oder bewerben zu lassen (es folgen neun Versteigerungsangebote für "ROLEX"-Uhren
mit Mindestgeboten zwischen 60 und 399 DM und Hinweisen darauf, daß es sich um
Nachbildungen handelt) und/oder bei der Abwicklung eines im Rahmen einer solchen
Online-Auktion erfolgten Verkaufs einer solchen Uhr mitzuwirken;
hilfsweise:
im Rahmen der von ihr nach Maßgabe ihrer jeweils geltenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen veranstalteten Online-Auktionen im Internet Uhren ... (der
weitere Antrag entspricht dem Hauptantrag);
weiter hilfsweise:
im Rahmen der von ihr nach Maßgabe der nachstehend wiedergegebenen
Nutzungsbedingungen (es folgen die gegenüber dem landgerichtlichen Urteil
aktualisierten Nutzungsbedingungen der Beklagten) veranstalteten, als "ricardo
private Auktionen" bezeichneten Auktionen Uhren ... (der weitere Antrag
entspricht dem Hauptantrag).
Ferner haben die Klägerinnen wie schon in erster Instanz Auskunft und die
Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz
begehrt. In einem zur Erwiderung auf das Vorbringen der Beklagten nachgelassenen
Schriftsatz haben die Klägerinnen ihre Klage nach Schluss der mündlichen
Verhandlung auch auf im Jahre 2001 eingetragene Gemeinschaftsmarken der
Klägerinnen gestützt. Das Berufungsgericht hat die Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung mit der Begründung abgelehnt, eine Wiedereröffnung komme
schon deswegen nicht in Betracht, weil das Gemeinschaftsmarkengericht das
Oberlandesgericht Düsseldorf sei. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche
Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage unter
Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerinnen abgewiesen (OLG Köln CR 2002,
50).
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerinnen, mit der sie ihre zuletzt
gestellten Klageanträge weiterverfolgen. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten für mögliche Verletzungen
der Klagemarken verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Den Klägerinnen stünden weder ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 2 und 5
MarkenG noch Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Dabei könne offenbleiben,
ob ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliege und ob Verwechslungsgefahr i.S.
von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben sei; letzteres sei zweifelhaft, weil es
wegen der unübersehbaren Hinweise auf den Umstand der Nachbildung fernliege,
dass ein beachtlicher Teil des Verkehrs einer Verwechslungsgefahr erliege. Daher
komme ohnehin nur eine Verletzung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 MarkenG in
Betracht. Ansprüche der Klägerinnen schieden aber auch insofern aus, weil die
Beklagte für die geltend gemachten Ansprüche nicht passivlegitimiert sei.
Dies ergebe sich allerdings nicht schon aus § 5 TDG a.F. Denn diese Bestimmung,
die eine Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für fremde Inhalte einschränke,
könne gegenüber der auf einer EG-Richtlinie beruhenden markenrechtlichen
Regelung keine Geltung beanspruchen. Es fehle aber an einer Benutzung der
Klagemarken durch die Beklagte. Denn die Beklagte nehme keinerlei Einfluss auf
den Angebotstext. Dieser werde allein vom Versteigerer eingegeben. Der von der
Beklagten hinzugefügte Text betreffe allein den äußeren Ablauf der Auktionen und
die Rubrikbezeichnungen für die Angaben des Versteigerers ("Mindestpreis",
"Aktuelles Höchstgebot" usw.). Auch die Bieter nähmen das Angebot nicht als ein
solches der Beklagten wahr. Ebenso scheide eine Störerhaftung aus. Denn es fehle
auf Seiten der Beklagten an einer willentlichen Mitwirkung, die Voraussetzung
für eine Störerhaftung sei. Diese setze Kenntnis der tatsächlichen Umstände
voraus, aus denen sich die rechtswidrige Beeinträchtigung des Dritten ergebe. Im
übrigen habe die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass es technisch (noch)
nicht möglich sei, Angebote rechtsverletzenden Inhalts mit Hilfe einer Software
zu erkennen und herauszufiltern.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise
Erfolg. Sie führen insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils, als die Klage
auch mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist. Die weitergehende
Revision der Klägerinnen ist dagegen nicht begründet.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das
Berufungsgericht den nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen
Schriftsatz vom 28. September 2001, mit dem die Klägerinnen ihre Klage auch auf
die im Jahre 2001 erteilten, mit einem Teil der nationalen Klagemarken
identischen Gemeinschaftsmarken gestützt haben, nicht zum Anlass genommen hat,
die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass eine
Berücksichtigung des neuen Klagegrundes die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung erfordert hätte. Darin, dass die Klägerinnen ihre Klageanträge
nunmehr auch auf ihre Gemeinschaftsmarken stützen wollten, lag eine
Klageerweiterung (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756
f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte), deren Berücksichtigung eine Wiedereröffnung
der mündlichen Verhandlung erfordert hätte, auch wenn sie in einem nach § 283
ZPO nachgelassenen Schriftsatz erfolgt ist (Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 283
Rdn. 2a; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 283 Rdn. 4).
b) Es ist nicht ermessensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht von der
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung abgesehen hat (vgl. BGH, Urt. v.
28.10.1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143). Wie das Berufungsgericht
zutreffend ausgeführt hat, wäre dem Berufungsgericht eine Entscheidung nach
Zulassung der Klageerweiterung verwehrt gewesen. Denn das Berufungsgericht ist
nicht Gemeinschaftsmarkengericht und hätte daher nicht über eine Verletzung der
Gemeinschaftsmarken entscheiden können (§ 125e Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 MarkenG;
Art. 92 GMV). Das Berufungsgericht wäre genötigt gewesen, den Rechtsstreit an
das Oberlandesgericht Düsseldorf als Gemeinschaftsmarkengericht zu verweisen.
Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hätte unter diesen Umständen zu
einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt.
c) Auch aus dem Umstand, daß die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung
über die nationalen Marken einer neuen Klage entgegensteht, die die Klägerinnen
auf die mit den nationalen Marken übereinstimmenden Gemeinschaftsmarken stützen,
ergibt sich nichts anderes. Zwar ist es zutreffend, daß die vom Berufungsgericht
getroffene Entscheidung sich auch als eine Entscheidung über die geltend
gemachte Verletzung der Gemeinschaftsmarken erweisen kann; denn nach Art. 105
Abs. 2 GMV weist das Gemeinschaftsmarkengericht, das wegen Verletzung der
Gemeinschaftsmarke angerufen worden ist, die Klage ab, wenn wegen derselben
Handlung zwischen denselben Parteien aufgrund einer identischen nationalen Marke
für identische Waren oder Dienstleistungen ein rechtskräftiges Sachurteil
ergangen ist.
Entgegen der Auffassung der Revision hat sich das Berufungsgericht mit der
Verweigerung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung jedoch keine ihm
nicht zustehende Entscheidung über die Gemeinschaftsmarken angemaßt. Im Hinblick
auf Art. 105 Abs. 2 GMV kann es immer dazu kommen, daß die von einem
Nicht-Gemeinschaftsgericht getroffene Entscheidung über eine nationale Marke
auch als Entscheidung über die Gemeinschaftsmarke wirkt. Das kann der Inhaber
der Gemeinschaftsmarke nur dadurch verhindern, daß er seine Klage rechtzeitig
auch auf die Gemeinschaftsmarke stützt. Dies wäre den Klägerinnen auch im
Streitfall möglich gewesen, wenn sie die Gemeinschaftsmarken unmittelbar nach
Erteilung in das Berufungsverfahren eingeführt hätten. Unterläßt der
Gemeinschaftsmarkeninhaber dies oder kommt er diesem Gebot - wie im Streitfall -
erst verspätet nach, wirkt die Entscheidung über die nationalen Marken
präjudizierend für die Entscheidung über die Gemeinschaftsmarke (Art. 105 Abs. 2
GMV).
2. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht einen Anspruch der
Klägerinnen auf Unterlassung weiterer Störungen verneint hat. Nach dem im
Revisionsverfahren zugrundezulegenden Sachverhalt ist die Beklagte nicht nur
verpflichtet, die konkreten Angebote gefälschter Uhren zu löschen. Sie ist
darüber hinaus aufgrund der ihr bekannt gewordenen Fälschungsfälle gehalten,
Vorsorge zu treffen, damit keine weiteren Angebote ins Internet gestellt werden,
die erkennbar die Marken der Klägerinnen verletzen.
a) Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen,
daß die Beklagte als Veranstalterin einer Plattform für Fremdversteigerungen
nach dem Teledienstegesetz nur eingeschränkt haftet. Denn die Geltendmachung
eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer früheren
Verletzungshandlung findet, wird durch das Haftungsprivileg in §§ 8, 11 TDG n.F.
ebensowenig eingeschränkt wie durch die bis zum 20. Dezember 2001 geltende
Vorgängerregelung in § 5 Abs. 1 bis 3 TDG a.F. Insbesondere wird die Haftung der
Beklagten von diesen Regelungen nicht berührt, soweit sie als Störerin einen
willentlichen und adäquat kausalen Beitrag zu einer Markenverletzung leistet.
aa) Soweit die Klägerinnen Unterlassungsansprüche geltend machen, ist § 5 TDG
a.F. nicht mehr anwendbar. Vielmehr sind die durch das Gesetz über rechtliche
Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) vom 14. Dezember
2002 (BGBl. I S. 3721) neu geregelten Bestimmungen der §§ 8, 11 TDG zugrunde zu
legen, die am 21. Dezember 2001 in Kraft getreten sind. Ob den Klägerinnen ein
Unterlassungsanspruch zusteht, ist nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung
geltenden Recht zu beantworten (vgl. BGHZ 141, 329, 336 - Tele-Info-CD; BGH,
Urt. v. 25.10.2001 - I ZR 29/99, GRUR 2002, 717, 718 = WRP 2002, 679 -
Vertretung der Anwalts-GmbH, m.w.N.). Die neue Rechtslage hat an der insoweit
schon zuvor bestehenden Haftung der Beklagten nichts geändert (dazu unten unter
ee)). Die Haftungsprivilegierung des TDG erfasst nicht den hier geltend
gemachten Anspruch auf Unterlassung markenrechtlicher Verletzungshandlungen.
bb) Das Berufungsgericht hat die im Teledienstegesetz geregelte
Haftungsprivilegierung schon deshalb nicht für anwendbar gehalten, weil die nach
dem Markengesetz gegebene Verantwortlichkeit auf einer europarechtlichen Vorgabe
beruhe, die durch das Teledienstegesetz nicht habe außer Kraft gesetzt werden
können. Dem kann schon für die Bestimmung des § 5 TDG a.F. nicht beigetreten
werden, und zwar bereits deshalb nicht, weil die Markenrechtsrichtlinie nichts
über die Störerhaftung besagt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., vor
§§ 14-19 Rdn. 35 u. 43; Jacobs, Festschrift für Erdmann, 2002, S. 327, 330;
Wiebe, CR 2002, 50; Hoeren, MMR 2002, 113; ferner OLG Düsseldorf WRP 2004, 631,
633 f. - Rolex/ebay). Für das neue Recht der §§ 8 bis 11 TDG ist darüber hinaus
festzustellen, dass das darin enthaltene Haftungsprivileg auf der Richtlinie
2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr beruht.
cc) Nach dem vom Berufungsgericht als unstreitig angesehenen Parteivorbringen
handelt es sich bei den Angebotsbeschreibungen eines Anbieters, der sich der
Plattform der Beklagten für Fremdversteigerungen bedient, nicht um eigene
Informationen der Beklagten, die sie zur Nutzung durch Dritte bereithält und für
die sie gemäß § 8 Abs. 1 TDG "nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist".
Vielmehr sind dies fremde Informationen i.S. des § 11 Satz 1 TDG, für die die
Beklagte nur unter den dort genannten Voraussetzungen verantwortlich ist. Denn
nach den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden
die Angebote der Versteigerer in einem automatischen Verfahren ins Internet
gestellt; eine Prüfung durch die Beklagte, die dazu führen könnte, daß sie sich
die Inhalte zu eigen macht, findet nicht statt (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v.
26.2.2004 - I-20 U 204/02, Umdruck S. 15; Ehret, CR 2003, 754, 758; a.A. wohl
Hoeren, MMR 2002, 113 f. u. 115).
dd) Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, findet
die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG n.F. indessen keine Anwendung auf
Unterlassungsansprüche. Dies kommt im Wortlaut des § 11 Satz 1 TDG nur insofern
zum Ausdruck, daß dort von der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters die Rede
ist. Damit ist lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die
Schadensersatzhaftung angesprochen. § 11 TDG besagt indessen nichts darüber, ob
ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als
Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine
Veröffentlichung in dem von ihm betriebenen Dienst die (Marken-)Rechte eines
Dritten verletzt (vgl. Lehment, WRP 2003, 1058, 1063; Spindler/Volkmann, WRP
2003, 1, 3; Hoeren, MMR 2002, 113; a.A. Ehret, CR 2003, 754, 759 f.).
Daß das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG Unterlassungsansprüche nicht
berührt, wird auch durch die Bestimmung des § 8 Abs. 2 TDG nahegelegt. Dort
heißt es einerseits in Satz 1, daß "Diensteanbieter i.S. der §§ 9 bis 11 ...
nicht verpflichtet (sind), die von ihnen übermittelten oder gespeicherten
Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine
rechtswidrige Tätigkeit hinweisen". In Satz 2 wird dann jedoch klargestellt, daß
"Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach
den allgemeinen Gesetzen ... auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des
Diensteanbieters nach den §§ 9 bis 11 unberührt (bleiben)". § 8 Abs. 2 Satz 2
TDG ist auf alle Diensteanbieter nach §§ 9 bis 11 TDG anwendbar (Freytag in
Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Rdn. D 116 u. 122).
Die Regelung des deutschen Gesetzgebers in § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG deckt sich
insofern mit Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen
Geschäftsverkehr (vgl. die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die
rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr - EGG -,
BT-Drucks. 14/6098, S. 23). Die Bestimmung des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG
betrifft das Hosting, also einen Dienst zur Speicherung fremder Inhalte. Nach
der Regelung in Absatz 1, die der deutsche Gesetzgeber durch § 11 TDG umgesetzt
hat, müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß der Diensteanbieter in einem
solchen Fall "nicht für die von einem Nutzer gespeicherten Informationen
verantwortlich ist", wenn er "keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen
Tätigkeit oder Information (hat)" oder nach Erlangung der Kenntnis "unverzüglich
tätig (wird), um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu
sperren". Absatz 3 macht jedoch deutlich, daß Unterlassungsansprüche von diesem
Privileg nicht erfaßt zu sein brauchen (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 46 der
Richtlinie). Dort heißt es:
Dieser Artikel läßt die Möglichkeit unberührt, daß ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom
Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern,
oder daß die Mitgliedstaaten Verfahren für die Entfernung einer Information oder
die Sperrung des Zugangs zu ihr festlegen.
Daß Unterlassungsansprüche von dem Haftungsprivileg ausgenommen sind oder
ausgenommen sein können, erklärt auch, weswegen Art. 14 Abs. 1 lit. a der
Richtlinie und ihm folgend § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 TDG n.F. für
Schadensersatzansprüche geringere Anforderungen stellt als für die
Verantwortlichkeit im übrigen: Eine Schadensersatzhaftung dürfen die
Mitgliedstaaten bereits dann vorsehen, wenn der Diensteanbieter zwar keine
Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat, wenn ihm aber
Tatsachen oder Umstände bekannt sind, "aus denen die rechtswidrige Handlung oder
Information offensichtlich wird". Wäre auch der Unterlassungsanspruch von der
Haftungsprivilegierung in Art. 14 der Richtlinie und § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1
TDG n.F. erfaßt, hätte dies die schwer verständliche Folge, daß an den
Unterlassungsanspruch höhere Anforderungen gestellt wären als an den
Schadensersatzanspruch.
ee) In seiner bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Fassung enthielt das
Teledienstegesetz in § 5 Abs. 4 eine Bestimmung, aus der ebenfalls geschlossen
werden mußte, daß Unterlassungsansprüche von der Regelung des § 5 Abs. 1 bis 3
TDG a.F. unberührt bleiben sollten. Dort war bestimmt, daß "Verpflichtungen zur
Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte nach den allgemeinen Gesetzen ...
unberührt (bleiben), wenn der Diensteanbieter unter Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des Telekommunikationsgesetzes von diesen
Inhalten Kenntnis erlangt und eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist".
Die Begründung des Gesetzentwurfs, auf den diese Bestimmung zurückgeht, hatte
hierzu klargestellt, daß "die objektiven, d.h. keine Schuld voraussetzenden
Verpflichtungen der Diensteanbieter zur Unterlassung von Rechtsgutverletzungen
für alle Diensteangebote" von der Regelung in § 5 Abs. 1 bis 3, die die
strafrechtliche und deliktische Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für
eigenes Verschulden betreffe, "unberührt bleiben sollen" (BT-Drucks. 13/7385, S.
20 f.; vgl. auch Spindler in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand:
Feb. 2004, Kap. 29 Rdn. 145 u. 155 m.w.N.; ders. in Roßnagel, Recht der
Multimedia-Dienste, Stand: Dez. 2003, § 5 TDG Rdn. 140a f.; ders., NJW 1997,
3193, 3195 Fn. 25). Der zum alten Recht teilweise vertretenen Auffassung, der
Verweis auf die allgemeinen Unterlassungspflichten gelte nur für Zugangsdienste
(sog. Access Provider, § 5 Abs. 3 TDG a.F.), nicht dagegen für Diensteanbieter
nach § 5 Abs. 2 TDG a.F. (sog. Host Service Provider), die fremde Inhalte zur
Nutzung bereithalten (Sieber, Verantwortlichkeit im Internet, 1999, Rdn. 382 f.;
Freytag, Haftung im Netz, 1999, S. 147 ff., 156; ders., ZUM 1999, 185, 188),
kann in Anbetracht des nicht einschränkenden Wortlauts von § 5 Abs. 4 TDG a.F.
nicht beigetreten werden.
b) Die Beklagte haftet indessen nicht aufgrund einer selbst von ihr begangenen
Markenverletzung. Es kommt jedoch eine Haftung der Beklagten als Störerin in
Betracht.
aa) Dadurch, daß die Beklagte den Anbietern ihre Plattform für
Fremdversteigerungen zur Verfügung gestellt hat und dort Angebote veröffentlicht
worden sind, durch die die Markenrechte der Klägerinnen verletzt wurden, hat die
Beklagte selbst keine Markenverletzung begangen. Auch eine Haftung als
Teilnehmerin an der Markenverletzung des jeweiligen Anbieters scheidet im
Streitfall aus.
(1) Allerdings sind nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt
in den fraglichen Angeboten klare Markenverletzungen der Anbieter der Uhren zu
sehen. Zu der Frage, ob die Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben,
hat das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen getroffen, so dass
zugunsten der Klägerinnen als Revisionsführer von einem Handeln im
geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden muss. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass an dieses Merkmal keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Auch
derjenige, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit
Gewinn weiterzuveräußern, handelt im geschäftlichen Verkehr (vgl. LG Berlin CR
2002, 371, 372 mit Anm. Leible/Sosnitza; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 49). Im
übrigen deutet das häufige Auftreten mancher Anbieter als Versteigerer (im
Verkäuferprofil - einer Rubrik des Angebots - sind bis zu 59 "Feedbacks", also
Käuferreaktionen nach früheren Auktionen dieses Anbieters zu verzeichnen) auf
eine geschäftliche Tätigkeit hin.
In den fraglichen Angeboten werden Uhren, also Waren, die mit denen identisch
sind, die durch die Klagezeichen erfaßt werden, unter Zeichen angeboten, die mit
den Klagemarken identisch sind. Damit liegt eine Markenverletzung nach § 14 Abs.
2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 MarkenG vor, ohne daß es auf die Frage einer
Verwechslungsgefahr ankäme. Eine Verwechslungsgefahr wird im übrigen - entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts - auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß
die angebotenen Waren als "Replika" oder "Nachbildung" bezeichnet worden sind.
Denn auch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt es grundsätzlich nicht auf eine
konkrete Verkaufssituation an, in der eine an sich vorhandene
Verwechslungsgefahr durch aufklärende Hinweise oder auf andere Weise - etwa
durch den niedrigen Preis - ausgeräumt werden kann, sondern auf die abstrakte
Gefahr der Verwechslung der beiden Zeichen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - Rs.
C-206/01, Slg. 2002, I-10273 Tz. 57 = GRUR Int. 2003, 229 - Arsenal Football
Club plc/Reed; ferner Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rdn. 75 m.w.N.;
Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 225 u. 171; Leible/Sosnitza, CR 2002, 372 f.).
(2) Die Beklagte erfüllt durch ihre Tätigkeit nicht die Merkmale einer
Markenverletzung nach § 14 Abs. 3 oder 4 MarkenG, weil sie selbst die gefälschte
Ware nicht anbietet oder in Verkehr bringt und die Klagemarken auch nicht in der
Werbung benutzt (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 und 5 MarkenG). Auch eine Tätigkeit als
Teilnehmerin an der Markenverletzung der Anbieter scheidet aus, weil die hier
allein in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten
Vorsatz voraussetzt, der das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss
(vgl. BGHZ 42, 118, 122 f.; 70, 277, 285 f.; 148, 13, 17 - ambiente.de;
MünchKomm.BGB/Wagner, 4. Aufl., § 830 Rdn. 23; Spindler in Bamberger/Roth, BGB,
§ 830 Rdn. 11). Da die Beklagte die Angebote nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts vor Veröffentlichung nicht zur Kenntnis nimmt, sie vielmehr im
Rahmen des Registrierungsverfahrens automatisch durch den Anbieter ins Internet
gestellt werden, scheidet eine (vorsätzliche) Teilnahme der Beklagten aus. Dabei
kann offenbleiben, ob eine Gehilfenstellung dann ich Betracht zu ziehen ist,
wenn die Pflichten, die sich aus der Stellung der Beklagten als Störerin
ergeben, nachhaltig verletzt werden.
bb) Ungeachtet des Umstands, daß die Beklagte als Täterin oder Teilnehmerin
einer Markenverletzung nicht in Betracht kommt, ist ihre Haftung als Störerin
nach dem im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalt begründet.
(1) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß derjenige, der -
ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und
adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für
eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann
(vgl. BGHZ 148, 13, 17 - ambiente.de; BGH, Urt. v. 18.10.2001 - l ZR 22/99, GRUR
2002, 618, 619 = WRP 2002, 532 - Meißner Dekor, m.w.N.). Soweit in der neueren
Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der
Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für
den Unterlassungsanspruch allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der
Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl. BGHZ 155, 189, 194 f. -
Buchpreisbindung; BGH, Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00, GRUR 2003, 969, 970 =
WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungsleistungen, m.w.N.), betrifft dies
Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts
in Rede steht. Im Falle der Verletzung von Immaterialgüterrechten, die als
absolute Rechte auch nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB Schutz genießen, sind die
Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden.
(2) Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden
darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben,
setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren
Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch
Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v.
10.10.1996 - l ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 -
Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.6.1994 - l ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f. =
WRP 1994, 739 - Suchwort; Urt. v. 15.10.1998 - l ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419
f. = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de, jeweils
m.w.N.). Einem Unternehmen, das - wie die Beklagte - im Internet eine Plattform
für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor
Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu
untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage
stellen (vgl. Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG über den
elektronischen Geschäftsverkehr). Sie entspräche auch nicht den Grundsätzen,
nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf
einem von ihnen eröffneten Marktplatz - etwa in den Anzeigenrubriken einer
Zeitung oder im Rahmen einer Verkaufsmesse - kommt. Andererseits ist zu
bedenken, daß die Beklagte durch die ihr geschuldete Provision an dem Verkauf
der Piraterieware beteiligt ist. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der
Beklagten an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres
Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise dem Interesse der
Registrierungsstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und
preiswerten Domainvergabe (vgl. BGHZ 148, 13, 20 f. - ambiente.de; BGH, Urt. v.
19.2.2004 - l ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 - kurt-biedenkopf.de).
Dies bedeutet, daß die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare
Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot
unverzüglich sperren muß (§ 11 Satz 1 Nr. 2 TDG n.F.), sie muß vielmehr auch
Vorsorge treffen, daß es möglichst nicht zu weiteren derartigen
Markenverletzungen kommt. Im Streitfall beispielsweise ist es nach dem
revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt zu mehreren klar erkennbaren
Markenverletzungen gekommen. Die Beklagte muß diese Fälle zum Anlaß nehmen,
Angebote von Rolex-Uhren einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Welche
technischen Möglichkeiten ihr hierbei zu Gebote stehen, ist zwischen den
Parteien streitig. Möglicherweise kann sich die Beklagte hierbei einer Software
bedienen, die entsprechende Verdachtsfälle aufdeckt, wobei Anknüpfungspunkt für
den Verdacht sowohl der niedrige Preis als auch die Hinweise auf Nachbildungen
sein können (vgl. Lehment, WRP 2003, 1058, 1061). Auch im Falle einer
Verurteilung zur Unterlassung wäre die Beklagte für Zuwiderhandlungen nur
haftbar zu machen, wenn sie ein Verschulden trifft (§ 890 ZPO). Für
Markenverletzungen, die sie in dem vorgezogenen Filterverfahren nicht erkennen
kann (weil beispielsweise eine gefälschte Rolex-Uhr zu einem für ein Original
angemessenen Preis ohne Hinweis auf den Fälschungscharakter angeboten wird)
träfe sie kein Verschulden.
3. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß eine Haftung
der Beklagten auf Schadensersatz nicht in Betracht kommt. Wie bereits dargelegt,
ist die Beklagte weder Täterin noch Teilnehmerin einer Markenverletzung. Eine
mögliche Störerhaftung würde dagegen lediglich einen Unterlassungsanspruch,
niemals dagegen einen Schadensersatzanspruch eröffnen (BGH GRUR 2002, 618, 619 -
Meißner Dekor). Auf die Frage der Haftungsprivilegierung hinsichtlich eines
Schadensersatzanspruchs nach § 5 TDG a.F. für die in der Vergangenheit liegenden
Verletzungshandlungen kommt es unter diesen Umständen nicht an.
III.
Danach kann das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand haben, als die Klage
auch mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist. Unbegründet ist die
Revision der Klägerinnen indessen insoweit, als die Klage mit dem Auskunfts- und
Schadensersatzfeststellungsantrag abgewiesen worden ist.
Hinsichtlich des Unterlassungsantrags ist dem Senat eine abschließende
Entscheidung verwehrt. Das Berufungsgericht hat bislang - aus seiner Sicht
folgerichtig - noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob in den beanstandeten
Fällen die Versteigerer im geschäftlichen Verkehr tätig geworden sind (§ 14 Abs.
2 MarkenG). Dies wird nachzuholen sein, weil die Störerhaftung nur in Betracht
kommt, wenn die Beklagte an einer Markenrechtsverletzung mitgewirkt hat. Auch
wenn die Beklagte selbst im geschäftlichen Verkehr handelt, könnte die
Mitwirkung an einem privaten, nicht-markenverletzenden Angebot einer gefälschten
Rolex-Uhr die Störerhaftung nicht auslösen. Soweit die Parteien zur Frage des
Handelns im geschäftlichen Verkehr noch ergänzend vortragen, ist darauf
hinzuweisen, daß die Klägerinnen sich lediglich auf die veröffentlichten
Angebote stützen können. Soweit die Beklagte ein Handeln der Anbieter im
geschäftlichen Verkehr in Abrede stellt, muß sie hierzu substantiiert vortragen.
Das
Wichtigste:
Einem
Unternehmen, das im Internet
eine Plattform für
Fremdversteigerungen betreibt,
ist es nicht zuzumuten, jedes
Angebot vor Veröffentlichung im
Internet auf eine mögliche
Rechtsverletzung hin zu
untersuchen.
Immer dann,
wenn ein Unternehmen auf eine
klare Rechtsverletzung
hingewiesen wird, muss es nicht
nur das konkrete Angebot
unverzüglich sperren (§ 11 Satz
1 Nr. 2 TDG n.F.), sondern auch
Vorsorge treffen, dass es
möglichst nicht zu weiteren
derartigen (Marken-)
Verletzungen kommt.