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Az.: 6 U
12/01
Tatbestand
Die Klägerin
zu 1) ist Herstellerin der weltweit unter der
Bezeichnung R. vertriebenen Uhren, deren - überwiegend
mechanisch funktionierende - Uhrwerke die Klägerin zu 2)
fertigt. Die erwähnten R.-Uhren, die neben der genannten
Bezeichnung auf dem Ziffernblatt sowie ferner auf der
Armbandschließe das Bildemblem einer stilisierten
fünfzackigen Krone aufweisen, werden in verschiedenen,
jeweils unterschiedlich bezeichneten Modellausführungen,
wie beispielsweise O., D., S. und D., in den Verkehr
gebracht.
Die Bezeichnung R. ist seit dem 31.10.1913 als Wortmarke
zu Gunsten der Klägerin zu 2) in allen Verbandsstaaten
des M. Markenabkommens u.a. für Uhren und Teile von
Uhren geschützt - in Deutschland unter dem
Registerzeichen R mit einer Laufzeit bis zum 08.08.2006.
Die Klägerin zu 1) ist u.a. Inhaberin der den
Wortbestandteil R. sowie das Bildelement einer
stilisierten fünfzackigen Krone aufweisenden
Kombinationsmarke R . Zu ihren Gunsten sind überdies die
jeweiligen Modellbezeichnungen, hinsichtlich deren
Einzelheiten auf die Aufstellung in der Klageschrift
(dort S. 8 = Bl. 8 d.A.) verwiesen wird, als Marken
eingetragen.
Die Beklagte befasst sich ihrem Unternehmensgegenstand
nach mit der Entwicklung, der Vermarktung und dem
Vertrieb von Internet-Dienstleistungen und -produkten,
darunter der Handel auf eigene Rechnung und der
Kommissionshandel mit Produkten und Waren aller Art. Sie
veranstaltete nach Maßgabe ihrer auf Bl. 152 - 157 d.A.
wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
("Allgemeine Nutzungsbedingungen für die
Online-Auktionen von r.de ") im Internet Auktionen.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden nach
Maßgabe der als Anlage BB 1 in der Berufung vorgelegten
Neufassung überarbeitet. Die Online-Auktionen werden
nunmehr auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen
durchgeführt und in verschiedenen Varianten
veranstaltet: Im Rahmen sog. Eigenauktionen tritt die
Beklagte selbst auf Anbieterseite auf, teilweise lässt
sie unter "Partnerauktionen" von ausgesuchten Partnern
Auktionen veranstalten. Im Rahmen sogenannter, bisher
unter der Bezeichnung "r. p.a. " geführter
Fremdauktionen bietet die Beklagte Dritten die
Gelegenheit, Angebote zur Versteigerung von Waren in das
Internet zu stellen und Bietern online den Zugriff
hierauf zu eröffnen (im folgenden: "r. p.a. " oder "p.a.
") Hinsichtlich der Ausgestaltung des Internetauftritts
von "r. p.a. " im einzelnen wird auf die Anlagen 2 - 57
zur Klageschrift Bezug genommen. Die auf Anbieterseite
agierenden Teilnehmer dieser Online-Auktionen (im
folgenden auch: Versteigerer) haben dabei ein
zweistufiges Verfahren zu passieren, um ihre Angebote
per Internet unter "p.a. " veröffentlichen zu können: In
einem sogenannten Zulassungsverfahren haben sie sich -
wie alle Nutzer der online-Auktionen - unter Angabe
verschiedener persönlicher Daten, darunter Namen, ggf.
eines Pseudonyms, eines Benutzernamens und Passworts,
ihrer Anschrift, E-mail-Adresse und Bankverbindung, bei
der Beklagten anzumelden, um ihre generelle Zulassung
zur Teilnahme am System der Beklagten zu erwirken. Nach
Zulassung erhalten die Nutzer, die ein
Versteigerungsangebot in "p.a. " platzieren wollen,
sodann in einem zweiten Schritt, dem sogenannten
Registrierungsverfahren, die Möglichkeit, weitere Daten
über den Versteigerungsgegenstand, das Mindestgebot und
die Dauer der Laufzeit einzugeben. Zwischen den Parteien
ist dabei streitig, ob der Versteigerer mit der Eingabe
der Daten im Registrierungsverfahren - bei Auslösen des
entsprechenden Freischaltbefehls - mit seinem Angebot
unmittelbar online unter "p.a. " erscheint oder ob
diese, das Versteigerungsangebot betreffenden Daten
zunächst in den Geschäftsgang der Beklagten geraten, von
ihr erfasst und sodann erst im Internet veröffentlicht
werden.
Bei den auf
die vorbeschriebene Weise unter "r. p.a. " online
publizierten Versteigerungsangeboten werden in einer von
der Beklagten vorgegebenen Rubrik "Mode, Uhren,
Lifestyle" Uhren, darunter teilweise als Plagiate,
Blender oder Fälschungen bezeichnete Exemplare unter
Verwendung der zu Gunsten der Klägerinnen geschützten
Marken angeboten, die indessen nicht aus der Herstellung
der Klägerinnen stammen. Letztere sehen hierin eine
Verletzung ihrer Markenrechte, für welche - auch - die
Beklagte hafte.
Die
Klägerinnen haben behauptet, die Beklagte erlange vor
der Publikation der einzelnen Versteigerungsangebote auf
der Website "r. p.a. " bereits inhaltliche Kenntnis
dieser Angebote. Dies gehe zum einen aus dem Umstand
hervor, dass den jeweiligen Einzelangeboten der
Versteigerer - wie unstreitig ist - zusammenfassende
Übersichten vorangestellt seien. Über dieses
kompilatorische Element hinaus würden dabei teilweise
zum anderen aber auch inhaltliche Veränderungen an den
von den Versteigerern eingegebenen Daten vorgenommen,
indem darin untergebrachte Hinweise auf den
"Fälschungscharakter" der unter Verwendung der
Klagemarken angebotenen Uhren weggelassen würden. Im
übrigen nehme die Beklagte bei allen nachfolgenden
Rechtsakten des Vertragsschlusses und der
Vertragsabwicklung aus von den Klägerinnen unter Hinweis
auf die beklagtenseits verwendeten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen näher dargelegten Gründen die
Funktion einer zentralen Schaltstelle ein, in der alle
Fäden zusammenliefen. Schon der Weg vom Bieter zum
Versteigerer führe ausschließlich über die Beklagte; sie
sei auch in den anschließenden Vollzug der Verträge
aktiv und zu ihrem eigenen Nutzen eingeschaltet. Vor dem
dargestellten Hintergrund, so haben die Klägerinnen
geltend gemacht, liege nicht nur überhaupt den
materiellen Voraussetzungen nach eine Verletzung ihrer
in bezug auf die Klagemarken bestehenden Markenrechte
vor, sondern sei die Beklagte für die hieraus
entstandenen Ansprüche auch passivlegitimiert. Die
Beklagte könne sich nicht auf eine
Haftungsprivilegierung nach Maßgabe von § 5 Abs. 2
Teledienstegesetz (TDG) berufen. Denn diese Norm sehe
eine Haftungsfreistellung der Diensteanbieter nur für
fremde Inhalte vor, die Beklagte halte indessen mit den
Versteigerungsangeboten - was die Klägerinnen näher
begründet haben - "eigene" bzw. sich zu eigen gemachte
Inhalte zur Nutzung bereit. Selbst wenn man die
Versteigerungsangebote aber als i.S. von § 5 Abs. 2 TDG
"fremde" Inhalte einordnen wollte, sei die Beklagte
deshalb nicht von der Haftung für die Markenverletzungen
befreit, weil sie nach den oben dargestellten Umständen
Kenntnis der in Frage stehenden Angebote erlangt habe
und es ihr im übrigen technisch möglich und zumutbar
sei, deren Nutzung zu verhindern.
Die
Klägerinnen haben beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei
Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, zu unterlassen, gefälschte R.-Uhren, die ohne
Zustimmung der M. R. S.A. mit einer der folgenden Marken
versehen sind
1.1. R. allein oder in Verbindung mit der stilisierten
Abbildung einer fünfzackigen Krone
1.2. O.
1.3. O.
P.
1.4. D.
1.5. L.-D.
1.6. S.
1.7. S.-D.
1.8. G.-M.
1.9. Y.-M.
1.10. R.
D.
1.11. C.
1.12. E.
anzubieten,
in den Verkehr zu bringen oder zu besitzen bzw. am
Verkauf gefälschter R.-Uhren durch Dritte mitzuwirken,
indem sie zur Veranstaltung sogenannter Online-Auktionen
a) auf ihren
Internet-Websites wissentlich Verkaufsangebote
gefälschter R.-Uhren von Auktionsteilnehmern verbreitet
und zur Nutzung bereithält,
b) in die
von ihr gefertigten und veröffentlichten
Zusammenstellungen von Uhrenangeboten auch solche
einbezieht, die gefälschte R.- Uhren zum Gegenstand
haben,
c) durch
Handlungen rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art
aktiv am Zustandekommen von Verkaufsverträgen zwischen
Auktionsteilnehmern über gefälschte R.-Uhren mitwirkt,
und zwar insbesondere dadurch, dass sie
aa) von
anbietenden Auktionsteilnehmern, bevor sie deren
Angebote zur Veröffentlichung im Internet freischaltet,
bestimmte, in die abzuschließenden Verkaufsverträge
eingehende Zusicherungen verlangt und diese Erklärungen
gemäß § 164 Abs. 3 BGB als Empfangsvertreter zukünftiger
Bieter entgegennimmt;
bb) die
Verkaufsveranstaltungen jeweils mit einer von ihr
gefertigten Zusammenstellung von etwa 20 Uhrenangeboten
verschiedener Beteiligter unter Angabe der
Herstellermarke, Modellbezeichnung und des Mindestgebots
einbezieht, darunter auch Angebote gefälschter R.-Uhren,
und zwar teilweise sogar mit einem Hinweis auf deren
Fälschungscharakter, während sie in vielen anderen
Fällen die vom Anbieter ausdrücklich erklärte
Klarstellung des Fälschungscharakters verschweigt;
cc) Gebote
zum Kauf gefälschter R.-Uhren als Empfangsvertreter der
anbietenden Auktionsteilnehmer gemäß § 164 Abs. 3 BGB
entgegennimmt, und zwar mit der Rechtsfolge, dass der
Vertrag durch den Akt der Entgegennahme des höchsten
Gebotes zwischen dem anbietenden und dem höchstbietenden
Teilnehmer zustandekommt, ohne dass es einer weiteren
Erklärung der Beteiligten bedarf;
dd) den
Höchstbietenden unverzüglich nach Ablauf der
Auktionsdauer vom Zustandekommen des Vertrages
unterrichtet, beide Parteien schriftlich miteinander
bekannt macht und ihnen den vereinbarten Kaufpreis
mitteilt;
ee) mit ihren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für r.de
Verkaufsveranstaltungen" den Inhalt der
Willenserklärungen fixiert, die die Beteiligten mit der
Veröffentlichung des Verkaufsangebotes und den daraufhin
erfolgten Geboten abgeben;
ff) als
entgeltliche Service-Leistung den Versand der verkauften
Ware vom Verkäufer zum Käufer übernimmt und die zur
Beförderung notwendige Infrastruktur bereithält;
2. den
Klägerinnen Auskunft zu erteilen über
a) die
Anzahl der von ihr auf "r.de auktionen" verkauften
gefälschten R.-Uhren und die damit erzielten
Umsatzerlöse sowie Namen und Anschriften ihrer
Lieferanten und die Stückzahl der von ihnen gelieferten
R.-Fälschungen, aufgegliedert nach den zu 1.4. bis 1.12.
genannten Modellen;
b) Namen und
Anschriften der an "r.de p.a. " beteiligten Verkäufer
sowie über die Anzahl der von ihnen jeweils verkauften
R.-Fälschungen und der damit erzielten Verkaufserlöse;
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen
- den Klägerinnen - den Schaden zu ersetzen, der ihnen
durch die Verletzung ihrer Markenrechte entstanden ist.
Die
Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte
hat die Ansicht vertreten, dass bereits die sachlichen
Voraussetzungen eines markenrechtlichen
Verletzungstatbestandes nicht erfüllt sind, weil es sich
bei den jeweiligen Anbietern der in Frage stehenden
Uhren um Privatpersonen handele, die vorwiegend
Einzelstücke zum Verkauf stellten; ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr liege mit den
Versteigerungsangeboten daher nicht vor. Jedenfalls aber
liege die Verantwortlichkeit für die unter "r. p.a. "
durchgeführten Online-Fremdauktionen allein bei den
jeweiligen privaten Anbietern. Sie - die Beklagte -
stelle den privaten Nutzern lediglich die technische
Plattform für die Durchführung von Auktionen zur
Verfügung. Die privaten Anbieter gestalteten ihre
Auktionen in jeder Hinsicht selbständig und ohne
Einfluss von ihrer - der Beklagten - Seite. Die Inhalte
der einzelnen Versteigerungsangebote würden vor der
Veröffentlichung Online von ihr weder verändert, noch
überhaupt zur Kenntnis genommen. Die
Versteigerungsangebote würden von ihr nicht manuell,
sondern aus technisch bedingten Gründen automatisch in
das Internet eingestellt. Der gesamte Ablauf von "p.a. "
sei auf ihrer, der Beklagten, Seite automatisiert, ohne
dass im Regelfall eine natürliche Person vom Inhalt der
Versteigerungsangebote Kenntnis nehme. Auch die
Zusammenfassungen der Versteigerungsangebote würden
nicht individuell von ihr vorgenommen, sondern beruhten
auf einem automatisierten Verfahren bzw. einem
Computerprogramm, das Standardformulierungen beinhalte.
Auch nach der Veröffentlichung der automatisch
freigeschalteten Versteigerungsangebote erhalte sie nur
in Einzelfällen Kenntnis von deren ggf. rechtswidrigen
Inhalten, die sodann umgehend aus "p.a. " entfernt
würden. Überdies habe sie ein eigenes - wiederum
automatisiertes - Kontrollverfahren entwickelt, das die
Texte der Versteigerungsangebote anhand bestimmter, in
aller Regel auf Fälschungen hindeutende Schlüsselwörter
absuche. Sie, die Beklagte, halte damit bei den unter "p.a.
" eingestellten Versteigerungsangeboten "fremde" Inhalte
zur Nutzung bereit, von denen sie keine Kenntnis habe,
so dass die Haftungsfreistellung des § 5 Abs. 2 TDG
greife.
Mit Urteil
vom 31.10.2000, auf welches zur näheren Sachdarstellung
Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage
überwiegend stattgegeben. Die Klägerinnen könnten, so
hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung
im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2,
Abs. 3 und Abs. 5 MarkenG Unterlassung verlangen, dass
die Beklagte - nur - im Rahmen der nach Maßgabe der in
den Verbotstenor aufgenommenen Nutzungsbedingungen
veranstalteten "r. p.a. " - wie durch beispielhafte
Wiedergabe einiger in "r. p.a. " eingestellter
Versteigerungsangebote im Tenor demonstriert - Uhren
unter einer der Klagemarken in den Verkehr bringe, die
nicht von den Klägerinnen stammten. Die Beklagte sei
dabei auch nicht nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 TDG von der
Haftung freigestellt. Sie habe sich die von den
Anbietern ins Netz gestellten Versteigerungsangebote zu
eigen gemacht und sei daher gemäß § 5 Abs. 1 TDG nach
den allgemeinen Gesetzen - hier konkret nach den oben
genannten Bestimmungen des Markenrechts - für die im
Rahmen von "p.a. " bewirkten Markenverletzungen
verantwortlich. Die auf der Grundlage der allgemeinen
Geschäftsbedingungen (Nutzungsbedingungen)
veranstalteten "p.a. " führten eine solche Verquickung
der Fremdinhalte mit den Beiträgen der Beklagten am
Zustandekommen und der Abwicklung der Verträge herbei,
dass die Anbieter und die Beklagte, die den gesamten
geschäftlichen Vorgang im Rahmen eines von ihr
vorgegebenen standardisierten Verfahrens steuere und
lenke, den Nutzern als Einheit erschienen.
Gegen dieses
ihr am 15.12.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
15.01.2001 Berufung eingelegt, die sie - nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
22.03.2001 - mit einem an diesem Tag eingegangenen
Schriftsatz begründet hat. Die Klägerinnen, denen das
angefochtene Urteil ebenfalls am 15.12.2000 zugestellt
wurde, haben sich der Berufung mittels eines am
15.05.2001 eingereichten Schriftsatzes angeschlossen.
Zu Unrecht,
so führt die Beklagte zur Begründung ihres Rechtsmittels
aus, habe das Landgericht angenommen, dass es sich bei
den Versteigerungsangeboten bzw. Fremdauktionen um
eigene und nicht um fremde Inhalte i. S. der Vorschrift
des § 5 Abs. 2 TDG handele. Sie biete vielmehr, wie die
Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringen sowie unter Vorlage der
aktuellen Fassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gemäß Anlage BB 1 hervorhebt, fremde Inhalte zur Nutzung
an. Sie stelle lediglich ein Kommunikationsforum zur
Verfügung, das den Bietern die Möglichkeit eröffne, über
Internet in Kontakt mit dem Anbieter zu treten und in
bezug auf dessen Angebot eine rechtsgeschäftliche
Erklärung abzugeben. Ihre Mitwirkung am Zustandekommen
des Vertrages zwischen Anbieter und Bieter erschöpfe
sich im Bereitstellen einer technischen Plattform zur
Ermöglichung der individuellen Kommunikation und des
Datenaustauschs. Eine irgendwie geartete Beteiligung am
Zustandekommen dieses Vertrages und dessen Abwicklung,
welche die Annahme eines "Zueigenmachens" der fremden
Versteigerungsangebote trage, sei - wie die Beklagte
näher ausführt - nicht gegeben. Sie, die Beklagte gebe
keinerlei Willenserklärungen im Rahmen der
Fremdauktionen ab, noch greife sie sonst irgendwie
gestaltend in den Ablauf der Fremdauktionen ein. Sie
habe von den Fremdinhalten auch zunächst keine Kenntnis.
Denn die von den privaten Nutzern selbst formulierten
Versteigerungsangebote würden im Rahmen eines
vollautomatisierten Verfahrens ohne inhaltliche
Überprüfung durch sie, die Beklagte, von den Anbietern
selbst in das Netz eingestellt. Die Anbieter bestimmten
die Laufzeit der Auktionen selbst, gestalteten die
Auktionsangebote nach ihren eigenen Vorstellungen und
stellten diese selbst in die von ihnen gewählten
Kategorien ein. Erst nachdem die Versteigerungsofferten
in "p.a. " erschienen seien, würden sie mittels des
eigens entwickelten Kontrollverfahrens anhand einer
Checkliste geprüft. Alle davon erfassten Auktionen
würden nachfolgend von Mitarbeitern einer hierfür
zuständigen Abteilung in Augenschein genommen. Werde
festgestellt, dass unerwünschte oder rechtswidrige
Auktionsangebote vorliegen, breche sie die Auktion
unverzüglich ab und entferne das betreffende Angebot von
ihrer Plattform. Das Kontrollsystem könne somit zwar
nicht verhindern, dass zu beanstandende
Versteigerungsangebote unter "p.a. " zunächst sichtbar
würden. Jedoch sei durch die geschilderten
organisatorischen Maßnahmen sichergestellt, dass
rechtsverletzende Inhalte erfasst und insoweit eine
Auktion verhindert werde.
Die Beklagte
beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom
31.10.2000 - 33 O 251/00 - abzuändern und die Klage
insgesamt abzuweisen.
Die
Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die
Klägerinnen halten die Berufung bereits für unzulässig,
weil die Beklagte sich darin nicht mit dem Sachverhalt
befasse, der Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens
gewesen sei. Die von der Beklagten mit der Berufung
vorgelegte Neufassung der den Online-Auktionen nunmehr
zugrundegelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verwische Unterschiede und verwende - was unstreitig ist
- die bisher für die unterschiedlichen Varianten der
Auktionen gebrauchten Bezeichnungen nicht mehr.
Jedenfalls aber, so führen die Klägerinnen unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens aus, habe das Landgericht der Klage
zutreffend und mit überzeugender Begründung aus den §§
14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und 5 MarkenG i.V. mit § 5 Abs.
1 TDG überwiegend stattgegeben. Was den geltend
gemachten Unterlassungsanspruch angehe, habe es dafür
allerdings nicht der Argumentation mit § 5 Abs. 1 TDG
bedurft. Die in dieser Norm geregelte
"Verantwortlichkeit" der Diensteanbieter beziehe sich
nur auf das Einstehenmüssen für eigenes Verschulden.
Daraus folge aber, dass unter dem in § 5 TDG erwähnten
Begriff der "Verantwortlichkeit" nicht auch die
verschuldensunabhängige Störerhaftung erfasst werde, auf
welcher aber der hier in Frage stehende
Unterlassungsanspruch beruhe. Zudem erweise es sich als
bedenklich, wenn der deutsche Gesetzgeber den auf
europäischem Recht, hier konkret der
Markenrechtsrichtlinie, beruhenden Unterlassungsanspruch
bei Markenverletzungen von Telediensteanbietern von
zusätzlichen und strengeren Voraussetzungen abhängig
mache. Eine derartige Haftungsbeschränkung sei überdies
auch nicht mit Art. 16 Abs. 1 des TRIPS zu vereinbaren.
§ 5 TDG lasse daher die reine markenrechtliche
Störerhaftung, auf die der Unterlassungsanspruch
gestützt sei, unberührt. Die Voraussetzungen einer
solchen Störerhaftung seien aus von den Klägerinnen im
einzelnen dargestellten Erwägungen in der Person der
Beklagten auch erfüllt. Im übrigen habe das Landgericht
zu Recht angenommen, dass es sich bei den im Rahmen der
Fremdauktionen eingestellten Versteigerungsangeboten um
von der Beklagten zur Nutzung bereitgehaltene "eigene"
Inhalte handele. Die Beklagte halte mit den Titelseiten
und Zusammenstellungen der Angebote eines einzelnen
Anbieters und den Suchergebnissen, die sie bei
entsprechender Abfrage bereitstelle, von Hause aus
eigene Inhalte bereit. Aber auch bei den
Versteigerungsangeboten selbst handele es sich um eigene
und nicht etwa um fremde Inhalte. Die Beklagte füge den
von den Anbietern verfassten Angebotstexten eigene
Erklärungen hinzu, die sie im Interesse eines
funktionsfähigen, störungsfreien Auktionsablaufs für
unerlässlich oder nützlich halte. Jedenfalls habe die
Beklagte sich die von den Anbietern stammenden Angebote
danach zu eigen gemacht. Aber auch wenn man die
Auktionsangebote als "fremde" Inhalte einordnen wolle,
sei die Beklagte dafür verantwortlich. Denn sie erlange
zwangsläufig und notwendigerweise durch das
Registrierungsverfahren positive Kenntnis dieser
Angebote. Spätestens aber nach Erhalt der Abmahnung habe
sie die erforderliche Kenntnis erhalten. Zutreffend habe
das Landgericht in den Auktionstexten auch
Markenrechtsverletzungen erkannt. Denn diese Texte
benutzten die für sie, die Klägerinnen, geschützten
Marken, wobei aus von ihnen näher dargestellten Gründen
die Voraussetzungen eines Handelns im geschäftlichen
Verkehrs zu bejahen seien.
Da die
Beklagte jedoch, wie die Klägerinnen unter Hinweis auf
die in der Berufung vorgelegte Neufassung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbringen, ihre AGB
nach eigenem Gutdünken ändere, ohne allerdings in den
hier betroffenen Punkten eine sachliche Änderung
herbeizuführen, müssten sie, die Klägerinnen,
befürchten, dass die Beklagte der Vollstreckung des die
geänderte Fassung der AGB integrierenden
erstinstanzlichen Unterlassungsausspruchs mit dem
Einwand entgegentrete, sie habe ihre AGB nunmehr neu
gefasst und nicht gegen das tenorierte Verbot verstoßen.
Der Beklagten sei es daher unabhängig von irgendwelchen
Nutzungsbedingungen und auch unabhängig von der
jeweiligen Bezeichnung der Fremdauktionen zu untersagen,
im Rahmen der von ihr veranstalteten Fremdauktionen
nicht von den Klägerinnen stammende Uhren unter den für
die Klägerinnen geschützten Marken anzubieten, zu
bewerben, in den Verkehr zu bringen. Jedenfalls aber
müsse es hilfsweise ausreichen, das Verbot allein unter
allgemeinem Hinweis auf die jeweils geltenden AGB
auszusprechen. Höchst hilfsweise sei das Verbot in
Ergänzung des erstinstanzlichen Unterlassungstenors
unter Aufnahme der Neufassung der AGB auszusprechen.
Die
Klägerinnen beantragen im Wege der Anschlussberufung,
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils
zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu
500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Rahmen
ihrer Online-Auktionen im Internet Uhren, die nicht von
den Klägerinnen stammen, unter einer der Marken
1.1 R.
allein oder in Verbindung mit der stilisierten Abbildung
einer fünfzackigen Krone
1.2 O.
1.3 O. P.
1.4 D.
1.5 L.-D.
1.6 S.
1.7 S.-D.
1.8 G.-M.
1.9 Y.-M.
1.10 R.
D.
1.11 C.
1.12 E.
wie
nachstehend beispielhaft wiedergegeben anzubieten, in
den Verkehr zu bringen, zu bewerben und/oder anzubieten,
in den Verkehr bringen oder bewerben zu lassen:
und/oder bei
der Abwicklung eines im Rahmen einer solchen
Online-Auktion erfolgten Verkaufs einer solchen Uhr
mitzuwirken,
hilfsweise
im Rahmen
der von ihr nach Maßgabe ihrer jeweils geltenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen veranstalteten
Online-Auktionen im Internet Uhren, die nicht von den
Klägerinnen stammen, unter einer der Marken
1.1 R.
allein oder in Verbindung mit der stilisierten Abbildung
einer fünfzackigen Krone
1.2 O.
1.3 O. P.
1.4 D.
1.5 L.-D.
1.6 S.
1.7 S.-D.
1.8 G.-M.
1.9 Y.-M.
1.10 R.
D.
1.11 C.
1.12 E.
wie
nachstehend beispielhaft wiedergegeben anzubieten, in
den Verkehr zu bringen, zu bewerben und/oder anzubieten,
in den Verkehr bringen oder bewerben zu lassen:
und/oder bei
der Abwicklung eines im Rahmen einer solchen
Online-Auktion erfolgten Verkaufs einer solchen Uhr
mitzuwirken,
hilfsweise
und in Ergänzung des angefochtenen Urteils (I 1) im
Rahmen der von ihr nach Maßgabe der nachstehend
wiedergegebenen Nutzungsbedingungen (Stand 10.5.2001)
veranstalteten Online-Auktionen im Internet, Uhren, die
nicht von den Klägerinnen stammen, unter einer der
Marken
1.1 R.
allein oder in Verbindung mit der stilisierten Abbildung
einer fünfzackigen Krone
1.2 O.
1.3 O. P.
1.4 D.
1.5 L.-D.
1.6 S.
1.7 S.-D.
1.8 G.-M.
1.9 Y.-M.
1.10 R.
D.
1.11 C.
1.12 E.
wie
nachstehend beispielhaft wiedergegeben anzubieten, in
den Verkehr zu bringen, zu bewerben und/oder anbieten,
in den Verkehr bringen oder bewerben zu lassen:
und/oder bei
der Abwicklung eines im Rahmen einer solchen
Online-Auktion erfolgten Verkaufes einer solchen Uhr
mitzuwirken.
Die
Beklagte beantragt,
die
Anschlussberufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich
der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien
wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten
Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in
formeller Hinsicht einwandfreie Berufung der Beklagten
ist insgesamt zulässig.
Soweit die
Klägerinnen die Zulässigkeit der Berufung in Abrede
stellen, weil diese sich angeblich nicht mit dem
Sachverhalt befasse, der Gegenstand des angefochtenen
landgerichtlichen Urteils sei, vermögen sie damit nicht
durchzudringen. Mit ihrem Einwand, die Beklagte nutze
ihr Rechtsmittel allein dazu, eine geänderte AGB-Fassung
in das Verfahren einzuführen, um auf diese Weise dem
landgerichtlichen Verbot die Grundlage und
vollstreckungsrechtliche Durchsetzbarkeit zu entziehen,
machen die Klägerinnen im Ergebnis geltend, dass die
Beklagte sich in Wirklichkeit überhaupt nicht gegen das
erstinstanzliche Urteil wende bzw. eine damit
verbundene, für die Zulässigkeit der Berufung indessen
vorauszusetzende Beschwer zu beseitigen trachte.
Entgegen dieser Wertung der Klägerinnen macht die
Beklagte jedoch geltend, durch das landgerichtliche
Urteil beschwert zu sein. Denn die Beklagte führt nicht
etwa aus, dass nach der nunmehr geänderten früheren
Fassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der
Tat die Voraussetzungen einer Haftungsprivilegierung
gem. § 5 TDG nicht zu erkennen seien und das Landgericht
sie zu Recht - wie in dem angefochtenen Urteil geschehen
- verurteilt habe. Vielmehr hält die Beklagte in der
Berufung an ihrem bereits in erster Instanz vertretenen
Standpunkt fest, wonach auch auf der Grundlage ihres
durch die damals aktuelle AGB-Fassung definierten
Auktionsprogramms die im Rahmen von "p.a. " publizierten
Drittangebote nicht als "eigene", sondern als "fremde"
Inhalte i.S. von § 5 TDG einzuordnen seien und damit
eine Haftung für durch diese ggf. bewirkte
Rechtsverletzungen ausscheide. Soweit die Beklagte in
der Berufung eine Neufassung ihrer AGB vorlegt,
geschieht dies vor dem Hintergrund, dass der
dargestellte Sachverhalt, nämlich die Einordnung der
Angebote der Drittanbieter als "fremde Inhalte", danach
noch klarer werde, als dies ohnehin schon der Fall
gewesen sei. Die Beklagte greift daher auch die auf der
Grundlage der Altfassung ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vorgenommene Würdigung des
Landgerichts an und macht - soweit sie durch die
angefochtenen Entscheidung verurteilt worden ist - eine
Beschwer geltend.
Die damit
zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache
Erfolg (A.). Der von den Klägerinnen eingelegten -
zulässigen - unselbständigen Anschlussberufung ist
demgegenüber ein solcher sachlicher Erfolg nicht
beschieden (B.).
A. Das
Rechtsmittel der Beklagten führt zu der aus der
Urteilsformel ersichtlichen Abänderung der
erstinstanzlichen Entscheidung, weil den Klägerinnen
weder die darin zugesprochenen Unterlassungs- und
Auskunftsansprüche zustehen noch die darin getroffene
Feststellung berechtigt ist, dass die Beklagte zum
Schadensersatz verpflichtet ist.
I. Den
Klägerinnen steht ein allein aus der markenrechtlichen
Bestimmung des § 14 Abs. 2 und Abs. 3, Abs. 5 MarkenG in
Betracht zu ziehender Unterlassungsanspruch gegen die
Beklagte nicht zu. Dabei kann es offenbleiben, ob und
inwieweit mit den zu beurteilenden Fremdauktionen die
für die Anwendbarkeit des § 14 MarkenG erforderliche
Voraussetzung eines "Handelns im geschäftlichen Verkehr"
erfüllt ist. Ebenfalls dahinstehen kann es, inwiefern
das nach dem in dem angefochtenen Urteil für maßgeblich
erachteten Verletzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG erforderliche Anspruchsmerkmal der
Verwechslungsgefahr zu bejahen ist. Nur am Rande sei
daher darauf hingewiesen, dass insoweit durchgreifende
Zweifel bestehen. Denn angesichts der in den jeweiligen
Versteigerungsangeboten unübersehbar enthaltenen
Hinweise, wonach es sich bei den angebotenen Uhren um
Nachahmungen, Plagiate, Blender, Replika oder
Imitationen von R.-Uhren bzw. bestimmter R.-Uhrenmodelle
handele, liegt es fern, dass ein mehr als unbeachtlicher
Teil des angesprochenen Verkehrs in bezug auf die
Klagemarken bzw. den darunter in den Verkehr gebrachten,
von den Klägerinnen stammenden R.-Uhren der Gefahr
unmittelbarer oder mittelbarer Verwechslungen oder einer
Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne erliegen könnte.
Vor diesem Hintergrund könnte das geltend gemachte
Unterlassungspetitum daher - wenn überhaupt - lediglich
aus den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 und/oder Nr.
3 MarkenG hergeleitet werden. Im Ergebnis bedarf all
dies jedoch nicht der Entscheidung. Denn soweit mit den
streitbefangenen Fremdauktionen tatsächlich eine
Verletzung der in bezug auf die Klagemarken bestehenden
Rechte der Klägerinnen einhergehen sollte, ist die
Beklagte jedenfalls nicht die richtige Anspruchgegnerin,
für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch daher
nicht passivlegitimiert.
1.
Allerdings ergibt sich dieses Ergebnis nicht bereits aus
der Bestimmung des § 5 Teledienstegesetz (TDG). Das
Teledienstegesetz wurde vor dem Hintergrund der
Diskussion um die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit
im Internet, insbesondere der Host- bzw.
Service-Provider - um einen solchen handelt es sich bei
der Beklagten, die sowohl eigene als auch fremde Inhalte
zur Nutzung bereithält - eingeführt. Der Umstand, dass
die weitere Entwicklung des neuen Mediums "Internet"
sowie der dessen Möglichkeiten zur Verfügung stellenden
Diensteanbieter gefördert werden sollte, sich
andererseits aber die bestehenden Haftungsrisiken gerade
wegen der für das Internet typischen Potenzierung der
Kommunikationsmöglichkeiten steigerten, war Anlass,
haftungsrechtliche Erleichterungen für die
Diensteanbieter zu schaffen. Als zentrale Norm, welche
die mit dem TDG bezweckte Haftungserleichterung zum
Ausdruck bringt, versteht sich die Vorschrift des § 5
TDG, die als spezialgesetzlich geregelte Vorfrage bzw.
als "Filter" vor den allgemeinen Haftungsregeln zunächst
die grundsätzliche Verantwortlichkeit der
Telediensteanbieter festlegen soll. (vgl. Roßnagel/Spindler,
Recht der Multimedia-Dienste, § 5 Rdn. 36; Beucher/Leyendecker/v.Rosenberg,
Mediengesetze, § 5 TDG, Rdn. 2; Spindler, NJW 1997, 3193
- jeweils m.w.N.). § 5 Abs. 1 TDG bestimmt, dass
Diensteanbieter für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich sind. Damit wird der Grundsatz der
Eigenverantwortlichkeit der Diensteanbieter zum Ausdruck
gebracht, die nicht allein deshalb, weil sie sich für
die Verbreitung ihrer eigenen Inhalte und Angebote sowie
deren Nutzung eines besonderen Mediums bedienen,
privilegiert werden sollen. Eine Haftungsprivilegierung
sehen jedoch § 5 Abs. 2 TDG sowie die - hier nicht
einschlägige - Bestimmung des § 5 Abs. 3 TDG vor. Nach §
5 Abs. 2 TDG sind die Diensteanbieter für fremde, von
ihnen zur Nutzung bereitgehaltene Inhalte nur dann
verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis
haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist,
deren Nutzung zu verhindern.
Die
dargestellte Filterfunktion des § 5 TDG vermag im
Streitfall, in dem es um eine Haftung aufgrund der
Verletzung von Markenrechten nach Maßgabe der §§ 4, 14
MarkenG geht, jedoch nicht zu einer Haftungsfreistellung
der Beklagten zu führen. Dabei bedarf die Frage keiner
Entscheidung, ob die mit § 5 TDG bezweckte
Haftungsfreistellung generell nur bei solchen
Tatbeständen eingreifen soll und eingreift, die eine
verschuldensabhängige Haftung begründen, so dass eine
Haftungsprivilegierung der Telediensteanbieter bei der -
hier aber betroffenen - verschuldensunabhängigen
Störerhaftung von vornherein ausscheidet (vgl. Roßnagel/Spindler,
a.a.O., § 5 Rdn. 38; Beucher/ Leyendecker/v. Rosenberg,
a.a.O., § 5 Rdn. 9; Sieber, Verantwortlichkeit im
Internet, Rdn. 277 und 382; Spindler NJW 1997, 3195 -
jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch den Entwurf
des Informations-und Kommunikationsdienstegesetzes,
BT-Drucksache 13/7385, S. 19 ). Ebenfalls nicht von
streitentscheidender Bedeutung ist die von den Parteien
kontrovers diskutierte Frage, ob die in die
Fremdauktionen bzw. "p.a. " der Beklagten eingestellten
Versteigerungsangebote als "eigene" oder "fremde"
Inhalte i.S. der Vorschrift des § 5 TDG einzuordnen
sind. Das alles kann hier offenbleiben, weil die
dargestellte "Filterfunktion" des § 5 TDG jedenfalls bei
Haftungsgrundlagen versagt, die auf höherrangigen
Rechtsquellen beruhen. Darunter fällt insbesondere
nationales Recht, das EG-Richtlinien umsetzt (vgl.
Roßnagel/Spindler, a.a.O., § 5 Rdn. 30 ff). Denn der
nationale Gesetzgeber kann nicht die sich aus
europarechtlich fundierten Vorschriften ergebende
Haftung a priori durch andere nationale Regelungen
modifizieren oder gar völlig ausschließen. Um eine
solche europarechtlich fundierte Vorschrift handelt es
sich bei dem Markengesetz und der darin enthaltenen
Bestimmung des § 14 MarkenG, mit der Art. 5 der
Markenrechtsrichtlinie (Erste Richtlinie des Rates zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten
über die Marken 89/104/EG vom 21.12.1988; abgedruckt in
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, S. 1549 ff) umgesetzt
wurde. Wollte man hier anders entscheiden, würde das mit
der Markenrechtsrichtlinie und ihrer nationalen
Umsetzung verfolgte Ziel der im Interesse der Förderung
des Binnenmarktes vorzunehmenden umfassenden Angleichung
des Markenschutzes ausgehöhlt. Dem steht es nicht
entgegen, dass es nach der Präambel der erwähnten
Richtlinie ausdrücklich nicht ausgeschlossen sein soll,
auf die Marken auch andere Rechtsvorschriften der
Mitgliedsstaaten, wie u.a. solche über die
zivilrechtliche Haftung, anzuwenden. Dass danach eine
Haftung aufgrund der die Richtlinie auf nationaler Ebene
der Mitgliedsstaaten umsetzenden Bestimmungen durch
andere nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten
in bestimmten personellen und sachlichen Bereichen von
vornherein ausgeschlossen werden können soll, lässt sich
dem nicht entnehmen. Vor dem dargestellten Hintergrund
ist § 5 TDG daher auf Anspruche, die sich aus der
Verletzung von Markenrechten nach dem MarkenG ergeben
können, nicht anwendbar mit der Folge, dass die Beklagte
sich im Streitfall gegenüber den auf § 14 Abs. 2 MarkenG
gestützten Ansprüchen der Klägerin jedenfalls nicht
unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 TDG befreien kann. Es
bleibt vielmehr bei den allgemeinen Regeln des
Markengesetzes und der insoweit eingreifenden Haftung
für Markenverletzungen. Die Beklagte haftet indessen
innerhalb des Anwendungsbereichs des § 14 MarkenG nicht
für die im Rahmen der Fremdauktionen in bezug auf die
Klagemarken etwa nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 Nr. 1
und/oder Nr. 3 MarkenG bewirkten Rechtsverletzungen.
2. Die
genannten markenrechtlichen Verletzungstatbestände
erfordern nach ihrem Wortlaut u.a., dass der in Anspruch
Genommene ein mit der Marke identisches (§ 14 Abs. 2 Nr.
1 MarkenG) oder ein mit ihr identisches oder ähnliches
(§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) Zeichen "benutzt".
a)
Hinsichtlich der in die Fremdauktionen eingestellten
Versteigerungsangebote ist letzteres bei der Beklagten
nicht der Fall. Der Angebotstext wird im hier
betroffenen Bereich, nämlich der unter Verwendung der
Klagemarken vorgenommenen Beschreibung des
Versteigerungsobjekts, vom Anbieter eingegeben. Daran
ändert auch der Einwand der Klägerinnen nichts, dass die
Beklagte Einfluss auf den Text des auf der Website
erscheinenden Versteigerungsangebots nehme, indem sie
den von den Anbietern verfassten Angebotstexten
angeblich eigene Erklärungen hinzufüge. Denn diese
angeblich von der Beklagten hinzugefügten Daten
betreffen den äußeren Ablauf der Auktionen und sind in
der Art formularmäßig vorbereiteter Erklärungen in den
Angebotstext gesetzt ("Mindestpreis", "Aktuelles
Höchstgebot", "Bietschritt", "Menge", "Mindestabnahme",
"Auktionsende"), ohne dass insoweit ein individueller
Bezug zu dem konkret unter Verwendung der Klagemarken
durch den Anbieter beschriebenen
Versteigerungsgegenstand einschließlich des in diesem
Zusammenhang stattgefundenen Markengebrauchs
erforderlich und/oder erkennbar ist.
Die Beklagte
benutzt die streitbefangenen Marken auch nicht etwa
deshalb, weil sich die Angebotstexte aus der Sicht des
angesprochenen Verkehrs als von ihr stammend
darstellten. Allein der Umstand, dass die
streitbefangenen Angebote in das von der Beklagten
erarbeitete Programm, mit dem "virtuelle" Auktionen per
Internet veranstaltet werden, eingestellt sind, macht
diese nicht zu eigenen bzw. selbstgeschaffenen Inhalten
der Beklagten. Jeder Nutzer ( Anbieter/Bieter), der sich
der Teledienste der Beklagten bedienen will, muss - um
das Versteigerungsangebot auf der Website der Beklagten
platzieren oder zu diesem vorstoßen zu können -
unstreitig zuerst die AGB der Beklagten passieren. Dort
wird er aber nicht nur darauf hingewiesen, dass die
Beklagte überhaupt (auch) Drittangebote aufnimmt,
sondern ferner auch darauf, dass, soweit Gebote Dritter
betroffen sind, Verträge allein zwischen Bieter und
Anbieter zustande kommen bzw. die Beklagte hieran nicht
beteiligt ist (vgl. §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 3 AGB a.F.; §§
5 Abs. 1 6 Abs. 1 8 Abs. 1 AGB n. F.). Bei allen
Auktionsangeboten ist zudem ausdrücklich ein Verkäufer
angegeben, der nicht mit der Beklagten identisch ist.
Die Beklagte hat auch nicht etwa einen Einfluss auf den
hier in Frage stehenden Inhalt der Angebotstexte. Der
Anbieter ist nicht nur verpflichtet, den angebotenen
Gegenstand zu beschreiben, sondern er setzt auch den
Start- ggf. den Mindestpreis fest (§§ 12 Abs. 1 und Abs.
3 AGB a.F.; § 6 Abs. 1 und Abs. 2 AGB n. F.). Unstreitig
ist überdies, dass der Anbieter auch die Bietschritte
selbst festlegt. Selbst wenn die Beklagte daher die im
übrigen bestimmte Werte und/oder Rubriken angibt, die
der Anbieter zur inhaltlichen Festlegung und
Präsentation seines Angebots einhalten oder ausfüllen
muss, legt dies allenfalls die äußeren Rahmenbedingungen
fest, unter denen der ordnungsgemäße Ablauf der Auktion
sichergestellt werden soll. Dies verschafft der
Beklagten aber keinen maßgeblichen Einfluss auf den ggf.
unter Verwendung bestimmter Marken durch die Anbieter
formulierten Inhalt des individuellen Angebots, sondern
dient allenfalls in der Art eines "Vordrucks" dazu, die
bei allen Anbietern gleichermaßen geltenden Standards
festzulegen. Die Beklagte ist auch nicht etwa im
Hinblick auf den Umstand, dass die Anbieter in aller
Regel unter einem Pseudonym auftreten, als diejenige
anzusehen, von der die Angebote herrühren. Denn zum
einen ist die Beklagte nach § 4 Abs. 1 TDG dazu
verpflichtet, den Nutzern die Inanspruchnahme eines
Pseudonyms zu gewährleisten, was nicht dazu führen darf,
die unter Verwendung von Fremdmarken gestalteten
Angebote der von dieser Möglichkeit Gebrauch machenden
Anbieter der Beklagten als "eigene" Markenbenutzung
zuzurechnen. Jedenfalls aber bietet die Beklagte zum
anderen den Nutzern die Möglichkeit, mehr über die
Anbieter zu erfahren (vgl. Internetausdrucke und Bl. 551
d.A.), so dass diese - selbst wenn deren Pseudonym nicht
gelüftet wird - sich auf diesem Wege in einer Weise
individualisieren, dass der Eindruck, die Beklagte
selbst sei Anbieterin und diejenige Person, welche die
Marken benutzt, nicht entstehen kann.
b) Benutzt
die Beklagte die in den anbieterseits formulierten
Texten erwähnten Klagemarken daher nicht selbst, so
kommt danach allenfalls ihre Haftung als (Mit)Störerin
in Betracht. Aber auch eine solche Störerhaftung
scheidet im Streitfall aus.
Als Störer
haftet, wer willentlich und adäquat kausal an der
Herbeiführung eines Zustandes mitgewirkt hat, der die
rechtswidrige Beeinträchtigung eines Dritten zur Folge
hat. Dabei kann die bloße - auch gutgläubige -
Unterstützung eines eigenverantwortlich handelnden
dritten Störers mit Mitteln des eigenen Betriebs
genügen, sofern die rechtliche Möglichkeit besteht, die
Handlung zu verhindern (vgl. BGH GRUR 1986, 248/ 250 f -
"Sporthosen"; ders. GRUR 1997, 313/315
-"Architektenwettbewerb"; Ingerl/Rohnke, a.a.O., Vor §§
14 - 19 Rdn. 10; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
22. Aufl., UWG Einl. Rdn. 325 f. / 326; Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., 14. Kapitel
Rdn. 4 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Die für eine
Haftung als Störer zu fordernde willentliche Mitwirkung
an der Herbeiführung eines rechtsverletzenden Zustands
setzt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände voraus,
aus denen sich die rechtswidrige Beeinträchtigung eines
Dritten ergibt. Eine bloß - adäquat - kausale Mitwirkung
reicht für die Störerhaftung hingegen nicht aus. Danach
sind in der Person der Beklagten die Voraussetzungen der
Störereigenschaft aber nicht erfüllt. Denn auch wenn man
im Interesse eines effektiven Markenschutzes großzügige
Maßstäbe anwendet, hat die Beklagte vom hier in Frage
stehenden Inhalt der in die Fremdauktionen eingestellten
Versteigerungsangebote keine Kenntnis erlangt.
Soweit die
Klägerinnen vorbringen, die Beklagte erlange - wie dies
auch aus den von ihr zusammengestellten, den
Einzelangeboten vorangestellten Auktionslisten bzw.
Gesamtübersichten und Zusammenfassungen hervorgehe - vor
der erstmaligen Veröffentlichung der
Versteigerungsangebote im Rahmen des
Registrierungsverfahrens Kenntnis von deren Inhalten,
führt das zu keiner abweichenden Würdigung. Nach dem
insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien handelt
es sich bei den der Veröffentlichung der
Auktionsangebote auf der Website der Beklagten
vorangeschalteten Zulassungs- und
Registrierungsverfahren um automatisierte Verfahren,
wofür angesichts des unstreitigen Umfangs des zu
strukturierenden und sonst zu verarbeitenden
Datenmaterials auch die Lebenserfahrung spricht. Die
Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ferner
unwidersprochen vorgetragen, dass es technisch noch
nicht möglich ist, vor der ersten Veröffentlichung der
Angebote eine präventiv arbeitende Software zu
installieren, die verhindert, dass Angebote ggf.
rechtsverletzenden Inhalts "online" erscheinen. Soweit
sie ein Kontrollverfahren entwickelt hat, mit welchem
sie unter Einschaltung von Mitarbeitern rechtswidrige
Inhalte identifizieren und aus dem Netz nehmen kann,
handelt es sich um ein der erstmaligen Veröffentlichung
der Versteigerungsangebote nachgeschaltetes, rein
reaktives, nachträgliches Sortieren. Daran ändert auch
der von den Klägerinnen angeführte Umstand nichts, dass
die Beklagte neben den von den Anbietern stammenden
Auktionsangeboten auf diese bezogene Zusammenfassungen
und Übersichten in das Netz einstellt. Eine die
Störerhaftung begründende Kenntnis der
markenverletzenden Inhalte der Versteigerungsangebote
lässt sicht daraus nicht herleiten. Nach der
Lebenserfahrung spricht auch hier alles dafür, dass
diese Zusammenfassungen und Übersichten auf der
Grundlage eines automatisierten Verfahrens erstellt und
in die Website der Beklagten eingespeist werden. Vor dem
dargestellten Hintergrund kann die Beklagte im Rahmen
des Registrierungsverfahrens vor der erstmaligen
Veröffentlichung der Auktionsangebote "Kenntnis" des
ggf. markenverletzenden Inhalten der von den Nutzern
formulierten Texte allenfalls in der denkbar kurzen
Phase zwischen dem durch die Nutzer eingegebenen
Freischaltbefehl und dessen Umsetzung bzw. dem
Erscheinen des Angebotstexts auf der Website erlangen.
Diese in den automatisierten Ablauf des Zulassungs- und
Registrierungsverfahrens integrierte "technische
Sekunde" begründet aber lediglich eine Fiktion der
Kenntniserlangung, die nicht ausreicht, um eine
Störerhaftung zu begründen. Die danach erforderliche
Kenntnis muss vielmehr das tatsächliche Wissen um die
den rechtsverletzenden Erfolg herbeiführenden Umstände
umfassen, andernfalls eine "willentliche" Mitwirkung an
der Rechtsverletzung nicht möglich ist.
Liegen somit
hinsichtlich der von den Anbietern formulierten, in die
Website eingestellten Versteigerungsangeboten die
Voraussetzungen einer Störerhaftung der Beklagten nicht
vor, scheidet damit insgesamt eine Haftung der Beklagten
für die mit den Auktionstexten ggf. bewirkten
Markenverletzungen aus. Soweit die Klägerinnen in diesem
Zusammenhang auf die von der Beklagten selbst stammenden
Inhaltsverzeichnisse und Zusammenfassungen verweisen,
rechtfertigt das keine andere Entscheidung. Denn
unabhängig davon, ob in diesen Listen überhaupt die
Voraussetzungen eines rechtswidrigen Markengebrauchs zu
erkennen sind, haben die Klägerinnen diese nicht zum
Gegenstand ihres allein die Einzelangebote umfassenden
Unterlassungsantrags gemacht. Die Klägerinnen erstrecken
ihr Unterlassungsbegehren vielmehr - wie in dem von
ihnen insoweit verteidigten angefochtenen Urteil des
Landgerichts geschehen - allein auf die beispielhaft
wiedergegebenen Auktionsofferten der Anbieter, so dass
die von der Beklagten stammenden Texte der Klage nicht
zum Erfolg verhelfen können.
3. Im
Ergebnis Gleiches gilt, soweit die Klägerinnen von der
Beklagten Unterlassung verlangen, sich an der Abwicklung
der zwischen dem Anbieter und Bieter zustande gekommenen
Verträge zu beteiligen.
Die Beklagte
hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie im Rahmen der
Fremdauktionen zunächst publizierte rechtsverletzende
Versteigerungsangebote aus dem Netz genommen hat und
nimmt, sobald sie von diesen - nachträglich - Kenntnis
erlangt. Eine Störerhaftung der Beklagten für die
Beteiligung an der Abwicklung der auf der Grundlage
rechtsverletzender Versteigerungsangebote zustande
gekommenen Verträge setzte daher voraus, dass die
Klägerin noch vor dieser von ihr praktizierten
Entfernung Kenntnis der rechtsverletzenden
Versteigerungsangebote erhielt und reagieren konnte. Das
aber lässt sich weder dem Vortrag der insoweit
darlegungspflichtigen Klägerinnen noch dem Sachverhalt
im übrigen entnehmen. Nach der Lebenserfahrung spricht
vielmehr alles dafür, dass auch die hier in Frage
stehende Abwicklung automatisiert von statten geht, dass
daher die Kaufvertragsabschlüsse in einer Weise
festgestellt und mitgeteilt werden, die von den
konkreten Inhalten der jeweiligen Versteigerungsangebote
unabhängig sind. Hat die Beklagte danach aber nicht zu
einem früheren Zeitpunkt als der von ihr tatsächlich
praktizierten Kontrolle und Entfernung bereits Kenntnis
der Versteigerungsangebote und damit die Möglichkeit
einer früheren Intervention, wirkt sie nicht in einer
ihre Störerhaftung begründenden Weise willentlich und
adäquat kausal an der mit der Abwicklung der Verträge
ggf. verbundenen oder perpetuierten Markenverletzung
mit.
II. Der
geltend gemachte Anspruch auf Auskunft sowie das auf die
Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der
Beklagten gerichteten Klagebegehren scheitern aus den
dargestellten Gründen ebenfalls.
B. Aus den
obigen Ausführungen geht schließlich ebenfalls hervor,
dass und warum die Anschlussberufung der Klägerinnen in
der Sache keinen Erfolg haben kann. Denn liegen auf
Seiten der Beklagten aus den dargestellten Gründen die
Voraussetzungen einer Haftung für die ggf. mit den
Versteigerungsangeboten sowie der Beteiligung an der
Abwicklung der auf der Grundlage dieser Angebote
zwischen Bieter und Anbieter zustande gekommenen
Verträge nicht vor, so können die Klägerinnen in keinem
Fall der von ihnen im Wege der Anschlussberufung unter
Außerachtlassen oder Einbezug der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen formulierten Haupt- und
Hilfsanträge Unterlassung beanspruchen.
C. Die
Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat
ihre Rechtsgrundlage in den §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gemäß §
546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich
am Wert der Klagebegehren, mit denen die Klägerinnen im
vorliegenden Rechtsstreit unterliegen.
Streitwert
des Berufungsverfahrens: 550.000,00 DM (§§ 12 Abs. 1, 19
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG, § 3 ZPO); Berufung der
Beklagten 400.000,00 DM und Anschlussberufung der
Klägerinnen 150.000,00 DM).
Der Senat
sah schließlich keinen Anlass, die mündliche Verhandlung
mit Blick auf die im - nachgelassenen - Schriftsatz der
Klägerinnen erstmals in das Verfahren eingeführten
Gemeinschaftsmarken wiederzueröffnen. Dies gilt schon
deshalb, weil nicht der erkennende Senat, sondern das
nach Maßgabe von § 125 e Abs. 3 MarkenG i.V. mit der
hierzu ergangenen Landesverordnung bestimmte
Oberlandesgericht Düsseldorf für eine Entscheidung über
aus diesen Gemeinschaftsmarken hergeleitete Ansprüche
zuständig ist. |