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Az.: 51 O
12/02
Tatbestand:
Der
Kläger ist ein Interessenverband des Videofachhandels,
dem sich im gesamten Bundesgebiet mehr als 1.600
Videothekare, die gewerblich Videospielfilme, DVD`s und
andere Medienträger verkaufen und vermieten,
angeschlossen haben und zu dessen satzungs-gemäßen
Zwecken u.a. die Förderung der gewerblichen Interessen
seiner Mitglieder zählt.
Der
Kläger begehrt mit der Klage der Beklagten zu
untersagen, jugendgefährdende Schriften und Schriften
mit volksverhetzendem oder gewaltverherrlichendem Inhalt
zu bewerben und im Internet, zum Verkauf anzubieten oder
anbieten zu lassen.
Die
Beklagte betreibt im Internet unter der Adresse "...//www.
... .de" eine Internethandelsplattform, auf der
Endverbraucher und Kaufleute Waren und Dienstleistungen
u.a. auch Videofilme, DVD`s, Computerspiele, Musik-CDs
usw. zum Verkauf gegen Höchstgebiete anbieten und andere
Personen die angebotenen Leistungen ersteigern können.
Täglich werden mehr als 100.000 neue Artikel auf der
Website der Beklagten eingestellt; insgesamt stehen rund
1 Million Artikel im Angebot.
Die
Versteigerung auf der Internetplattform der Beklagten
läuft in folgender Weise ab:
Um an der
Auktion teilnehmen zu können, muß sich zunächst jeder
Anbieter mit seinem Vor- und Zunamen, seiner
Emailadresse sowie Postanschrift und einem von ihm
selbst gewählten Mitgliedsnamen oder einem
Spitznamen/Pseudonym (z.B. Harry Hirsch) registrieren
lassen. Nachdem diese Registrierung vorgenommen wurde,
kann der Nutzer seine Artikel in der jeweiligen Rubrik
auf der Website der Beklagten unter Angabe seines
Mitgliedsnamen bzw. Pseudonyms zum Verkauf anbieten. Der
richtige Name bzw. die Daten des Anbieters bleiben dabei
nach außen hin zunächst unbekannt. Bei der erstmaligen
Anmeldung des Nutzers, sei es, dass dieser Verkäufer
oder Kaufinteressent ist, werden dem Nutzer per email
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten
übersandt. In § 1 der AGB heißt es:
„[die
Beklagte] wird selbst nicht Vertragspartner der
ausschließlich zwischen den Nutzern dieses
Marktplatzes geschlossenen Vertraege. Auch die
Erfüllung dieser über die [Beklagten]-Website
geschlossenen Vertraege erfolgt ausschließlich
zwischen den Nutzern".
Unter § 5
ihrer allgemeinen Nutzerbedingungen weist die Beklagte
die Nutzer auf verbotene Artikel wie jugendgefährdende
Artikel usw. hin. Des weiteren macht sie darauf
aufmerksam, dass ein Nutzer gesperrt wird, wenn er gegen
Bestimmungen dieser AGB oder gegen geltendes Recht
verstößt. Für die Nutzer besteht die Möglichkeit über
die Internetseite ...//www.c.. der Beklagten vermutete
rechtswidrige Angebote zu melden. Die Beklagte selbst
führt umfangreiche Stichprobenkontrollen durch, um
rechtswidrige Angebote von ihrer Website wie
jugendgefährdende Artikel entfernen zu können.
Bei jedem
einzelnen auf der Website der Beklagten erscheinenden
Angebot steht folgender Text:
„ Der
Verkäufer übernimmt die volle Verantwortung für das
Einstellen des Artikels. Sie sollten Kontakt zum
Verkäufer aufnehmen, um eventuelle Fragen vor dem
Bieten zu klären."
Nachdem
die angebotene Leistung eingestellt worden ist, können
Interessenten ihre Gebot abgeben. Auch diese Nutzer
loggen sich in das System unter ihrem Mitgliedsnamen
bzw. einem Pseudonym ein. Nach Ablauf der Bieterzeit
wird der Kaufinteressent mit dem höchsten Gebot von der
Beklagten per email darüber informiert, dass er das
Höchstgebot abgegeben hat. Zugleich werden dem Verkäufer
ebenfalls per email die Klardaten des Höchstbieters
mitgeteilt, d.h. der richtige Name nebst weiterer Daten
werden von der Beklagten gegenüber dem Verkäufer offen
gelegt und gegenüber diesem berechnet die Beklagten auf
der Grundlage des Höchstgebotes die Provision und
belastet sein Konto mit diesem Betrag. Der gesamte
Ablauf der so durchgeführten Versteigerung erfolgt
automatisch durch entsprechende Computerprogramme.
Wenn
Schwierigkeiten mit dem Höchstbietenden auftreten, weil
er beispielsweise nicht mehr an dem Kaufvertrag
festhalten will, kann der Nutzer ein ebenfalls
automatisiertes, spezielles non-pay-Programm aufrufen,
in dem er dann um Gutschrift der Provision und um
Mitteilung der Daten des Bieters mit dem zweithöchsten
Gebot ersuchen kann.
Die
Beklagte bietet schließlich einen Treuhand- und
Versand-Service mit externen Dienstleistern wie H...
Versandservice und i... AG zur Abwicklung des
Auktionsgeschäftes an.
Am 21.
Juli 2001 wurden unter der Internetadresse der Beklagten
das Spiel „W...", die Tonträger „D..." und „D..." der
Gruppe B... angeboten, die sämtlichst wegen
volksverhetzenden Inhaltes allgemein beschlagnahmt
wurden. Des weiteren wurden im Juli 2001
gewaltverherrlichende Schriften wie das Spiel „M..."
oder die DVD „B..." und auch jugendgefährdende Schriften
wie das Video „Bl..." auf der Internethandelsplattform
der Beklagten zur Versteigerung angeboten. Nachdem die
Beklagte von dem Kläger auf diese Sachverhalte
hingewiesen wurde bzw. sie hiervon durch die
einstweilige Verfügung erfuhr, entfernte sie
unverzüglich die beanstandeten Angebote. Der Kläger
hatte nämlich wegen der Einstellung der genannten
Schriften auf der Internetplattform der Beklagten Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vor dem
Landgericht Potsdam gestellt; das einstweilige
Verfügungsverfahren ist unter dem Az. 51 O 113/01
geführt worden. Nachdem zunächst durch Beschluss vom 30.
Juli 2001 dem Antrag des Klägers entsprochen worden war,
hat die Kammer mit Urteil vom 15. November 2001 die
einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die
hiergegen eingelegte Berufung hat der Kläger
zurückgenommen. Im Rahmen des einstweiligen
Verfügungsverfahrens hatte der Kläger am 5. September
2001 Ordnungsgeldantrag wegen von ihm am 28. August 2001
festgestellter erneuter Bewerbung von indizierten
Medienträgern auf der Website der Beklagte gestellt,
wobei es sich bei einem der beanstandeten Filme um eine
nicht indizierte Filmversion handelte. Zum Zeitpunkt des
klägerischen Ordnungsgeldantrages bzw. zum Zeitpunkt der
Zustellung des Ordnungsgeldantrages an die Beklagten
waren die beanstandeten Auktionen bereits ausgelaufen.
Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens monierte der
Kläger weitere Angebote von ca. 80 Computerspielen, die
er im Mai 2002 auf der Internethandelsplattform der
Beklagten vorgefunden hatte, als indiziert, wobei sich
jedoch herausstellte, dass es sich zum Teil um nicht zu
beanstandende Zusätze, Softwarepatch zu gleichnamigen
Computerspielen handelte. Die Beklagte entfernte die
Spieleangebote entweder, nachdem sie durch den
klägerischen Vortrag hiervon erfuhr, oder nachdem sie
solche bereits selbst aufgespürt hatte.
Der
Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte durch
die Angebote jugendgefährdender Schriften und Schriften
mit volksverhetzendem und gewaltverherrlichendem Inhalt
auf ihrer Website wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG
handele. Die Beklagte könne sich dabei nicht auf das
Haftungsprivileg des § 5 Abs. 2 TDG a.F. bzw. § 11 TDG
n.F. berufen, vielmehr habe sie für die Angebote gemäß §
5 Abs. 1 TDG a.F./§ 8 Abs. 1 TDG n.F. einzustehen. Das
Haftungsprivileg komme der Beklagten nämlich deshalb
nicht zugute, weil die gerügten Angeboten in dem
Auktionsverfahren nicht als fremde, sondern als eigene
Inhalte der Beklagten zu bewerten seien. Eigene Inhalte
des Diensteanbieters lägen nämlich vor, wenn zwar ein
Fremder Inhalte ins Netz stellt und diese eventuell auch
als fremd kenntlich gemacht werden, aus der Sicht des
Nutzers jedoch eine Verquickung derart stattfinde, dass
Diensteanbieter und Fremdinhalt als eine Einheit
erscheinen und sich der Diensteanbieter den Fremdinhalt
gleichsam zu eigen mache. So liege der Fall hier. Die
einzelnen Angebote seien mit dem Leistungspaket der
Beklagten derart verwoben und verknüpft, dass die
Gesamtauktion für aussenstehende Dritte als Leistung der
Beklagten selbst angesehen werde. Beim interessierten
Benutzers des Angebotes entstehe der Eindruck ein
Markenprodukt [der Beklagten] in Anspruch zu nehmen.
Der
Kläger meint außerdem, dass selbst wenn man sich der
Ansicht anschließe, dass es sich bei den
Internetangeboten der Beklagten nicht um eigene, sondern
fremde Inhalte handele, wäre diese zur Unterlassung der
gerügten Angebote verpflichtet, da sie Kenntnis über
deren rechtswidrigen Inhalt im Sinne des § 5 Abs. 2, 4
TDG a.F. habe. Mit Einleitung des
Registrierungsverfahrens erhalte die Beklagte nämlich
Kenntnis von dem jeweiligen Auktionsgegenstand und damit
von dessen Inhalt.
Der
Kläger beantragt,
der
Beklagten aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen,
Schriften - Ton- und Bildträger, Datenspeicher und
Abbildungen und andere Darstellungen
stehen Schriften gleich -, die nach § 1 GjSM in die
Liste der jugendgefährdenden Schriften aufgenommen
worden sind, sowie Schriften volksverhetzenden
Inhaltes (§ 130 Absatz 2 StGB) sowie
gewaltverherrlichenden Inhaltes (§ 131 StGB) zu
bewerben und öffentlich in Medien, insbesondere im
Internet zum Kauf anzubieten oder anbieten zu
lassen.
Die
Beklagte beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Sie
vertritt die Ansicht, dass ihr kein Wettbewerbsverstoß
anzulasten sei, da sie für die in ihren Internetseiten
von Fremden gestellten Angebot i.S.d § 5 Abs. 2 TDG a.F.
bzw. § 11 TDG n.F. nicht verantwortlich sei. Dem Nutzer
werde sowohl durch den gesamten Ablauf der Auktion wie
auch durch diverse Hinweise insbesondere durch ihre
Nutzungsbedingungen unmißverständlich die alleinige
Verantwortlichkeit des Verkäufers für die angebotene
Ware deutlich gemacht, dass es sich bei den Angeboten um
solche fremder Personen und nicht der Beklagten selbst
handele. Positive Kenntnis von den
streitgegenständlichen Einzelfällen habe sie erst
nachträglich, d.h. nach Einstellung der einzelnen
Angebote aufgrund der klägerischen Monierung bzw.
eigener Recherchen erlangt. Eine quasi automatische
Kenntniserlangung trete entgegen der Auffassung des
Klägers nicht schon dann ein, wenn die
Versteigerungsobjekte in ihrer Handelsplattform
eingestellt werden; eine allgemeine Kenntnis der
Rechtswidrigkeit von Titeln genüge nicht, vielmehr
bedürfe es der tatsächlichen Kenntnis ihrerseits in
Bezug auf die einzelnen Angebote.
Die Akte
des Landgerichts Potsdam betreffend das einstweilige
Verfügungsverfahren, Az.: 51 O 113/01, lag vor und war
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage
ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet.
I.
Die
örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam ist
gemäß §§ 24 UWG, § 17 ZPO gegeben. Die Zuständigkeit der
Kammer für Handelssachen gründet sich auf §§ 95 Abs. 1
Nr. 5, 96 Abs. 1 GVG.
Die
Prozeßführungsbefugnis des Klägers ist gemäß § 13 Abs. 2
Nr. 2 UWG zu bejahen. Nach seiner Satzung ist u.a.
Aufgabe des Klägers, die gewerblichen Interessen seiner
Mitglieder wahrzunehmen, was auch die Beobachtung des
Wettbewerbs und die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen,
durch die die Interessen der Verbandsmitglieder
unmittelbar berüht werden, mit einschließt (vgl. auch
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.4.1996, Az.: 2 U 100/95).
Dem klagenden Verband gehören auch eine erhebliche Zahl
von Gewerbetreibenden an, die sachlich und räumlich auf
demselben Markt wie die Beklagte tätig sind.
II.
Das
Unterlassungsbegehren des Klägers ist aber unbegründet.
Die Kammer hält an ihrer schon in dem einstweiligen
Verfügungsverfahren dargelegten Rechtsauffassung fest,
dass einem Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 1
UWG die Vorschrift des § 5 TDG (in der alten Fassung vom
22.7.1997) bzw. jetzt §§ 8, 11 TDG (in der geänderten
Fassung gemäß Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen
für den elektronischen Geschäftsverkehr, Elektronische
Geschäftsverkehr-Gesetz-EEG vom 14.12.2001)
entgegensteht.
1. Das
Teledienstegesetz ist gemäß § 2 Abs. 1 TDG in Verbindung
mit § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG sachlich auf den vorliegenden
Fall anwendbar, wovon auch beide Parteien ausgehen. Die
Beklagte ermöglicht durch den Betrieb der
Handelsplattform im Internet, dass Angebote und Waren in
elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem
Zugriff und unmittelbaren Bestellmöglichkeiten bestehen.
Des weiteren ist die Anwendung des Teledienstegesetztes
in persönlicher Hinsicht zu bejahen, was ebenfalls
zwischen den Parteien unstreitig ist. Die Beklagte ist
Diensteanbieter i.S.d. § 3 Abs. 1 TDG, da sie mit ihrer
Website durch die Aufnahme und Eingliederung fremder
Angebote ein Forum schafft, das einen Kontakt zwischen
Angeboten verkaufswilliger Nutzer und Interessenten
herstellt.
2. Jedoch
greift zu Gunsten der Beklagten die
Haftungsprivilegierung des § 11 Satz 1 TDG n.F. (§ 5
Abs. 2 TDG a.F.) ein. Bei den streitgegenständlichen
Angeboten handelt es sich nämlich um fremde Angebote im
Sinne dieser Vorschrift und nicht - wie der Kläger meint
- um eigene Inhalte der Beklagten im Sinne des § 8 Abs.
1 TDG n.F. (§ 5 Abs. 1 TDG a.F.). Die §§ 8 bis 11 TDG
n.F., mit denen die in Artikeln 12 bis 15 ECRL
vorgesehenen Beschränkungen der Verantwortlichkeiten von
Vermittlern elektronischer Kommunikation in
innerstaatliches Recht umgesetzt werden, entsprechen im
Grundsatz dem bisherigen § 5 TDG (vgl. Bt-Drucksache
14/6098, Seite 22).
a) Mit
fremden Inhalten meint das Teledienstegesetz solche, die
der Anbieter weder selbst erstellt hat oder
verantwortet, noch sich erkennbar zu eigen macht (vgl.
Pichler, Haftung des Host Providers für
Persönlichkeitsverletzungen vor und nach dem TDG, MMR
1998, 79 (86/87).
Bei der
Bewertung, ob eigene oder fremde Inhalte angeboten
werden, ist allein entscheidend, ob der Diensteanbieter
aus der Sicht des Nutzers, die Inhalte als eigene
übernehmen will oder ob sie erkennbar fremd für den
Anbieter sind (vgl. Spindler, Haftungsrechtliche
Grundprobleme der neuen Medien, NJW 1997, 3193 (3196)).
Dabei wird für den Nutzer der Dienste fremder Inhalte in
der Regel erkennbar sein, dass der Provider sich diese
Inhalte nicht zu eigen macht, etwa wenn die Inhalte
keinen Bezug zur sonstigen Tätigkeit des Providers hat.
Sofern diese Erkennbarkeit nicht gewährleistet ist, ist
eine ernsthafte Distanzierung des Providers von den
fremden Inhalten angezeigt, um seine Verantwortung
verneinen zu können (vgl. Spindler aaO). So liegt der
Fall hier. Die einzelnen Verkaufsgegenstände und
Dienstleistungen sind nämlich schon offensichtlich keine
von der Beklagten eingebrachten Inhalte; sie stellen
auch deshalb keine eigenen Inhalte im Sinne des § 8 Abs.
1 TDG (§ 5 Abs. 1 TDG a.F.), weil sich die Beklagte für
die Angebote eindeutig nicht verantwortlich zeichnet.
Die
Beklagte ist zwar in gewissem Umfang an der Präsentation
und der Versteigerung der Waren beteiligt. Sie stellt
auf ihrer Website den durch entsprechende Programme
vorgegebenen Auktionsablauf zur Verfügung, an dem sich
interessierte Käufer und Verkäufer beteiligen können.
Bei dem von ihr vorbestimmten Rahmen für die
Versteigerung tritt sie optisch durch ihren in
Großbuchstaben und farblich dargestellten Namen in
Erscheinung. Auf die Vorgabe der Rahmenbedingungen für
das automatisierte Auktionsverfahren beschränkt sich
jedoch für jeden Nutzer erkennbar die Beteiligung der
Beklagten. Ganz deutlich steht allein die Vermittlung
des Kontaktes zwischen den Interessenten im Vordergrund.
Weder bewertet die Beklagte die einzelnen
Angebotsgegenstände noch gibt sie in sonstiger Weise
Kommentare zu ihnen ab. Außerdem erfährt jeder Nutzer
des Auktionsforums zweifelsfrei, dass ein etwaiger
Kaufvertrag direkt zwischen ihm und dem Verkäufer bzw.
Käufer zustande kommt und sie auch nicht für die
Vertragserfüllung einsteht. Denn jeder Nutzer erhält bei
seiner erstmaligen Anmeldung von der Beklagten ihr
allgemeinen Nutzungsbedingungen, in denen gleich in § 1
darauf hingewiesen wird, dass sie selbst nicht
Vertragspartnerin wird und auch die Vertragserfüllung
zwischen den Nutzern erfolgt. Außerdem erscheint bei
jedem Angebot der Hinweis an den Kaufinteressenten, dass
der Verkäufer die volle Verantwortung für das Einstellen
des Artikels übernimmt. Auch das Angebot des
Treuhand-Service durch Einschaltung eines Trauhänders
belegt, dass die Beklagte selbst für die
Vertragserfüllung gerade nicht einstehen will. Die
Möglichkeit der Inanspruchnahme eines besonderen
Versandservices durch andere Unternehmen stellt keinen
Widerspruch hierzu dar. Aufgrund der an mehreren Stellen
des Auktionsverfahrens deutlich erklärten
Distanzierungen der Beklagten entsteht entgegen der
Auffassung des Klägers gerade nicht der Eindruck bei dem
Nutzer, dass die Beklagte mit ihrem Versteigerungsforum
und die jeweiligen Anbieter zusammen eine Einheit bilden
und die Beklagte die Verantwortung für die eingestellten
Angebote mit übernehmen würde. Ebenso ist für den Nutzer
bzw. Kaufinteressent aufgrund dieser mehrfach geäußerten
Distanzierung klar, dass es sich bei den Angeboten nicht
um Markenprodukte der Beklagten handelt.
b) Die
Beklagte kann auch nicht gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 TDG n.F.
(§ 5 Abs. 2 TDG a.F) für die inkriminierten
Fremdangebote verantwortlich gemacht werden. Denn sie
hatte im Zeitpunkt der Einstellung dieser Angebote in
ihre Internethandelsplattform keine positive Kenntnis im
Sinne dieser Vorschrift erlangt. Für § 11 Satz 1 TDG
genügt nicht die allgemeine Kenntnis des
Diensteanbieters von dem Verbot solcher Schriften,
vielmehr ist seine positive Kenntnis von dem konkreten
Einzelangebot erforderlich. D.h. er muß positiv wissen,
dass einzelne Schriften in die Handelsplattform
eingestellt worden sind, die strafrechtlichen Inhalt
haben. Erforderlich ist also das positive Wissen des
Diensteanbieters von dem konkreten Einzelfall; von einem
solchen Wissen kann nicht ausgegangen werden, wenn die
Angebote nur denselben Titel z.B. des verbotenen
Computerspieles, das schon einmal - ohne dass es sich um
dasselbe Angebot handelt - eingestellt wurde, betreffen,
ohne dass der Dienstanbieter weitere
Identifizierungsmöglichkeiten aufgrund spezifierter
Angaben hat. Würde man ein allgemeines Wissen ausreichen
lassen, würde die Haftungsprivilegierungs-regelung ad
absurdum geführt, da der Diensteanbieter danach für
sämtliche Inhalte einzustehen hätte, die gegen das
Strafgesetzbuch oder gegen andere Verbotsnormen
verstoßen, ohne dass er von dem konkreten Einzelverstoß
weiß. Dies entspricht aber gerade nicht dem Willen des
Gesetzgebers, der mit dem Teledienstegesetz eine
haftungsrechtliche Erleichterung bei der vom
Internet-Teilnehmer ausgeübten Funktionen setzen und in
erster Linie die Haftungsrisiken aus mittelbarer
Rechtsgutsverletzung, insbesondere von Service-Providern
für fremde Inhalte, reduzieren wollte (vgl. Spindler,
aaO, Seite 3193; Begr.RegE zu Art 1 IuKDG-TDG, BT-Dr
13/7385, S. 16f).
Die
Beklagte hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch
nicht im Zuge des „Registierungsverfahrens" Kenntnis von
den einzelnen rechtswidrigen Angeboten erlangt. Der
Kläger greift hier offensichtlich die Argumentation von
Prof. Dr. Hoeren in seiner Anmerkung zum Urteil des OLG
Köln vom 2.11.2001 (MMR 2002, 114) auf. Nach dessen
Auffassung habe das Auktionshaus Ricardo, die Beklagte
des dortigen Verfahrens, deshalb Kenntnis von dem
einzelnen Angebot, weil es in dem
Versteigerungsverfahren eine eigene aktive Rolle
wahrnehme. Da es neu eingehende Angebote kommentiere,
zusammenfasse und organisiere, müsse Ricardo von den
einzelnen Verkaufsgegenstände Notiz und damit zwingend
Kenntnis nehmen. Die Beklagte nimmt aber bei ihrem
System am gesamten Auktionsverfahren des einzelnen
Verkaufsgegenstandes nicht aktiv teil, weder kommentiert
sie die Angebote noch greift sie moderierend in das
Geschehen ein. Sie bietet lediglich einen Platz an,
damit sich andere Internetteilnehmer auf diesem Forum
austauschen können; folglich registiert sie gerade nicht
die einzelnen Angebote.
Schließlich kann eine Kenntnis der Beklagten von
inkriminierten Schriften nicht deshalb bejaht werden,
weil bei den beanstandeten Angeboten solche dabei sind,
die von ein- und demselben Anbieter stammen, der zuvor
schon strafrechtlich relevante Schriften in die
Internethandelsplattform der Beklagten eingestellt hat
und der Beklagten der frühere Verstoß bekannt war. Die
Beklagte hätte nämlich - wie es auch ihre allgemeinen
Nutzungsbedingungen vorsehen - einen solchen Anbieter
aus ihrem System ausschließen müssen. Ein solcher Fall
ist aber nicht gegeben, jedenfalls trägt der Kläger
selbst trotz der nicht gerade geringen Anzahl von
Monierungen vor, dass durch dieselbe Person mehrfach
Schriften mit jugendgefährdendem bzw. volksverhetzendem
oder gewaltverherrlichendem Inhalt in die
Internethandelsplattform der Beklagten gestellt wurden.
Die Möglichkeit, gegen die einzelnen Anbieter
rechtswidriger und strafrechtlich relevanter Schriften
vorzugehen, hat der Kläger nicht wahrgenommen; er hat
auch nicht bei der Beklagten deren Namen und Anschrift
abgefordert.
Schließlich kann der Beklagten nach dem Gedanken des §
242 BGB nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie sich
bewußt ihrer Eröffnung des erheblichen
Gefahrenpotentials verschließt. Hierbei ist zu beachten,
dass der Diensteanbieter gemäß § 8 Abs. 2 TDG n.F. nicht
verpflichtet ist, aktiv die Angebote zu überwachen oder
nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige
Tätigkeit hinweisen. Die Beklagte führt umfangreiche
Stichkontrollüberprüfungen durch und hatte bereits
selbst einige von den zuletzt von dem Kläger monierten
Angeboten entfernt. Außerdem versucht sie unter Mithilfe
der Nutzer, rechtswidrige Angebote aufzuspüren. Sie hat
eine Internetseite eingerichtet, auf der die Nutzer
solche Angebote anzeigen können.
Soweit
die Beklagte ex post Kenntnis von den inkriminierten
Angeboten hatte, hat sie ihre Verpflichtung i.S.d. § 11
Nr. 2 TDG n.F. erfüllt, indem sie diese, soweit sie noch
vorhanden waren, unstreitig umgehend nach Erhalt der
entsprechenden Information sei es durch den Kläger sei
es aufgrund eigener Recherchen aus dem System entfernt
und zwar auch solche, die sich nach dem unbestritten
gebliebenen Vortrag der Beklagten nicht verboten sind,
da sie sich um Zusätze o.ä. handelte.
III.
Die
prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1
, 709 ZPO.
Streitwert: € 25.000,-- |