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Urteil vom
18.3.2005
Aktenzeichen: 6 U 12/01 (a)
Tatbestand
Wegen des
Sach- und Streitstands wird zunächst in entsprechender
Anwendung von § 543 Abs. 2 ZPO a. F. i.V. mit § 26 Ziff.
5 EGZPO auf den Tatbestand des Senatsurteils vom
02.11.2001 - 6 U 12/01 - Bezug genommen.
Auf die
Revision der Klägerinnen hat der Bundesgerichtshof das
die Klage sowie die Anschlussberufung insgesamt ab- bzw.
zurückweisende Urteil des Senats im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben und die Sache an den Senat
zurückverwiesen, als die Klage auch mit dem
Unterlassungsantrag abgewiesen worden ist. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Begründung der
Revisionsentscheidung vom 11.03.2004 - I ZR 304/01 - (WRP
2004, 1287- "Internet-Versteigerung") verwiesen.
Die
Klägerinnen nehmen die Beklagte nunmehr nur noch unter
dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Anspruch, wobei
sie sich auf markenrechtliche Verletzungstatbestände
berufen und im einzelnen zu den Voraussetzungen eines
Handelns im geschäftlichen Verkehr der fraglichen
Rechtsgutverletzer vortragen.
In der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25.02.2005 haben
die Klägerinnen die Klage teilweise zurückgenommen,
soweit der Beklagten die Alternativen (selbst)
"anbieten, in den Verkehr bringen und bewerben"
untersagt werden sollen. Im Übrigen wiederholen die
Parteien die im ersten Berufungsverfahren in der
mündlichen Verhandlung am 24.08.2001 (Bl. 632 f)
gestellten Anträge, soweit das Senatsurteil vom
02.11.2001 durch das Revisionsurteil des
Bundesgerichtshofs vom 11.03.2004 - 1 ZR 304/01 -
aufgehoben worden ist.
Die Beklagte
vertritt die Auffassung, dass ihrer Behauptung zufolge
in der Regel privat und nur in Einzelfällen tätige
Anbieter nicht im geschäftlichen Verkehr handelten und
deshalb schon keine Markenverletzung vorliege, sie aber
zumindest nicht gegen ihr zumutbare Prüfungspflichten
verstoßen habe.
Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die Berufung
der Beklagten, soweit über diese nach der Entscheidung
des Bundesgerichtshofs noch zu befinden ist, stellt sich
als überwiegend erfolglos dar, die Anschlussberufung
demgegenüber als überwiegend begründet. Der Klage in der
Fassung des nach ihrer teilweisen Rücknahme mit der
Anschlussberufung noch verfolgten
Unterlassungs(haupt)antrags ist nämlich mit der
geringfügigen Einschränkung stattzugeben, dass ein auf
die konkrete Verletzungsform beschränkter
Unterlassungsanspruch nicht hinsichtlich des dort
beispielhaft in Bezug genommenen, als Anlage 27 zur
Klageschrift (GA 95) vorgelegten und in den Tenor des
landgerichtlichen Urteils eingeblendeten (GA 426)
Versteigerungsangebots besteht.
I.
Die Beklagte ist nach den Grundsätzen der aus §§ 823
Abs.1, 1004 BGB herzuleitenden Störerhaftung wegen der
von ihre Internetplattform in Anspruch nehmenden
Anbietern begangenen Markenrechtsverletzungen im
zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet.
1. Der Senat
hat in Ansehung des weiteren Berufungsvorbringens davon
auszugehen, dass die Dritten, welche im Rahmen der von
der Beklagten veranstalteten Fremdauktionen Uhren nach
Maßgabe der in den Tenor dieses Urteils eingeblendeten
acht Beispiele angeboten haben, hierbei im
geschäftlichen Verkehr i.S. des § 14 Abs. 2 MarkenG
gehandelt haben.
Der Begriff
des geschäftlichen Verkehrs ist weit auszulegen und
erfasst jede Handlung, die der Förderung eines eigenen
oder fremden Geschäftszwecks dient, ohne dass es z.B.
auf Gewinnerzielungsabsicht oder sofern nur eine
Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt
Entgeltlichkeit ankäme (vgl. Fezer, Markenrecht, 3.
Aufl., § 14 Rn. 41; Ingerl/Rohnke, 2. Aufl., § 14 Rn. 48
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., Rn. 29; jeweils
m.w.N.). Entscheidend ist die erkennbar nach außen
tretende Zielrichtung des Handelnden (vgl. BGH GRUR
2002, 622, 624 - "shell.de"). Ausgenommen sind u.a. zwar
rein private Tätigkeiten (vgl. Fezer a.a.O. Rn. 42;
Ingerl/Rohnke a.a.O. Rn. 49 ff). Indes kann auch der
Verkauf durch Private bei Hinzutreten bestimmter
Umstände geschäftsmäßig sein. Hiervon ist im Interesse
eines wirksamen Markenschutzes insbesondere dann
auszugehen, wenn Ware außerhalb des Privatbereichs einer
unbestimmten Vielzahl von Personen - nicht notwendig
gegen Entgelt - angeboten wird (vgl. BGH GRUR 1987, 438,
440 - "Handtuchspender" - noch zur parallelen
Problematik im Warenzeichenrecht).
Nach Maßgabe
dieser Kriterien steht ohne weiteres zu vermuten, dass
die im Rahmen einer Internetauktion wie der von der
Beklagten veranstalteten tätigen Anbieter stets im
geschäftlichen Verkehr i.S. des § 14 Abs. 2 MarkenG
handeln. Sie bieten nämlich ihre Ware, im Streitfall
Armbanduhren, außerhalb ihrer Privatsphäre einem
unbekannten und nach Anzahl nicht bestimmbaren, infolge
der Öffentlichkeit des "world wide web" sogar denkbar
großen Personenkreis, mit dem Ziel an, einen möglichst
hohen Verkaufspreis zu erzielen. Angesichts dessen
spielt es daneben keine Rolle, ob die Anbieter sonst
unternehmerisch oder gewerblich tätig sind, in welchem
Umfang und mit welcher Häufigkeit sie Angebote in die
Internetplattformen einstellen und welcher Art die
offerierten Artikel sind. Sowohl für die Anbieter der
acht in den Tenor eingeblendeten Verletzungsformen als
auch für die übrigen Anbieter der umfangreich weiter
vorgelegten Beispiele, etwa aus den Anlagenkonvoluten 2
ff (GA 50 - 134) oder BE 2, lässt sich mithin mangels
entgegen stehenden Sachvortrags der Beklagten ein
Handeln im geschäftlichen Verkehr feststellen.
Ein
ausschließlicher Rückgriff auf die Fälle, in denen die
Anbieter durch die hohe Zahl der von ihnen selbst
angegebenen "Feedbacks" (vgl. insbesondere Tabelle 1 GA
1026) erkennen lassen, dass sie die Auktionen als
nebenerwerbliche Plattform nutzen, ist daher nicht
angezeigt.
2. Die
weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen von
Markenverletzungen der jeweiligen Anbieter i.S. des § 14
Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 MarkenG liegen im tenorierten Umfang
vor, nämlich mit Ausnahme des der erstinstanzlichen
Verurteilung weiter zugrunde gelegten und aus der Anlage
27 (GA 95 bzw. 426) ersichtlichen Angebots.
a) Im Rahmen
der als Anlagen 15 c (GA 73 bzw. 421), 16 b (GA 75 bzw.
422), 18 b (GA 79 bzw. 423), 23 b (GA 89 bzw. 424), 28
(GA 96 bzw. 427) und 50 (GA 121 bzw. 428) vorgelegten
und im Tenor dieses Urteils beispielhaft wiedergegebenen
sechs Fälle werden Armbanduhren, d.h. Waren, die mit
denjenigen identisch sind, für welche die Marken der
Klägerinnen eingetragen sind, schon in der
Titelüberschrift unter mit den Klagemarken ROLEX,
SUBMARINER, GMT MASTER und DAYTONA identischen Zeichen
angeboten, mithin unter Verstoß gegen das aus § 14 Abs.
2 Nr. 1 MarkenG resultierende Verbot.
In derselben
Weise verletzen das Gebot des § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
im übrigen auch zahlreiche, von dem
Unterlassungsbegehren umfasste weitere Marken der
Klägerin benutzende Angebote (vgl. zu OYSTER die Anlage
20 b = GA 83; zu DATEJUST die Anlage GA 206; zu
LADY-DATE die Anlage GA 214; zu SEA-DWELLER die Anlage
33 = GA 101; zu YACHT-MASTER die Anlage 25 b = GA 93; zu
EXPLORER die Anlage 14 b = GA 70), von deren
exemplarischer Wiedergabe im Tenor wegen des identischen
Kernbereichs der oben genannten Verletzungshandlungen
abgesehen wird.
Soweit
nicht, wie in den vorstehend aufgeführten Fällen, erst
in der weiteren Warenbeschreibung auf den
Fälschungstatbestand hingewiesen wird, sondern schon die
Titelbezeichnung auf die Nachahmung Bezug nimmt, so bei
den aus den Anlagen 11 b (GA 65 bzw. 420: "ROLEX
Submariner Autom. Edelreplika blau") und 26 (GA 94 bzw.
425: "Rolex RGMT 2 Replika") ersichtlichen Angeboten
(ebenso - nicht im Tenor abgebildet - GA 111 = Anlage
43: "Rolex (rp) Oyster Perpetual Date") ändert sich
nichts an der rechtlichen Bewertung als
Verletzungstatbestand im markenrechtlichen Sinne. Dieser
folgt allerdings aus einer Verwechslungsgefahr i.S. des
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, nachdem zwei der hierfür
maßgeblichen Faktoren - Kennzeichnungskraft der
klägerischen Marken und Warenidentität - in denkbar
hoher Ausprägung vorliegen und auch die klangliche und
schriftbildliche Zeichenähnlichkeit mit Blick auf die
nicht prägenden beschreibenden Elemente "Replika" bzw. "Edelreplika"
hoch ist.
b) Anderes
gilt indes für das als Anlage 27 (GA 95 bzw. 426)
vorgelegte Uhrenangebot eines Verkäufers "N".
Die
Titelangabe "seltenes ROLEX-Imitat ! blau/rot/silb."
ist, worauf der Senat schon in der mündlichen
Verhandlung hingewiesen hat, eine Beschreibung der
offerierten Ware und nicht deren Bezeichnung. Wird die
Ware aber nicht unter dem fremden Zeichen in den Verkehr
gebracht, fehlt es bereits an dem Merkmal einer
markenmäßigen Verwendung.
Die Klage
unterliegt deshalb mangels einer Rechtsgutverletzung
Dritter und ohne dass es auf die Voraussetzungen einer
Störerhaftung im übrigen ankäme weiter der Abweisung,
soweit das Unterlassungsbegehren, auch in der Fassung
der Anschlussberufung, auf diese konkrete
Verletzungsform gestützt worden ist.
3. Die
Beklagte haftet wegen dieser von Dritten begangenen
Markenverletzungen i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
MarkenG als Störerin auf Unterlassung.
Unter
Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung (vgl. BGH
GRUR 2002, 618, 619 - "Meißner Dekor"; BGH NJW 2001,
3265, 3266 = WRP 2001, 1305 - "ambiente.de") hat der
Bundesgerichtshof in dem Revisionsurteil vom 11.03.2004
festgestellt, dass als Störer jeder auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden kann, der unter Verletzung
eigener Prüfungspflichten willentlich und adäquat-kausal
an der Verletzung von Immaterialgüterrechten mitwirkt.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
Dass die
Beklagte durch das Betreiben einer Internet-Plattform
einen im genannten Sinne ursächlichen Tatbeitrag zu den
dargestellten Markenverletzungen der Anbieter leistet,
bedarf keiner weiteren Erörterung.
Sie wendet
überdies ohne Erfolg ein, dass ihr keine Verletzung
zumutbarer Prüfungspflichten vorgeworfen werden könne.
Nach Maßgabe
des Revisionsurteils ist die Beklagte, so sie auf klare
Markenverletzungen hingewiesen wird, nicht nur
verpflichtet, das konkrete Uhrenangebot unverzüglich zu
sperren, sondern auch - in welcher technischen Weise
auch immer - dafür Sorge zu tragen, dass es zu keinen
weiteren Rechtsgutverletzungen mehr kommt.
Es ist
unstreitig und wird überdies durch ihr eigenes
Rundschreiben vom 22.11.1999 (Anlage 58, GA 135) belegt,
dass ihr zu diesem Zeitpunkt die Existenz unter
Verletzung auch der klägerischen Marken erfolgter so
genannter Privatauktionen auf ihren Webseiten bekannt
war. Jedenfalls in den vorstehend zu Ziffer 2.a)
aufgezeigten und zum Teil beispielhaft in den Tenor
aufgenommenen Fällen, welche sämtlich aus Zeiträumen
danach stammen, kann aber kein ernsthafter Zweifel
bestehen, dass es sich insgesamt um für die Beklagte als
solche klar erkennbare, evidente Markenverletzungen
handelte. Dies gilt nicht nur für die jeweils schon
durch die fraglichen Titelangaben verwirklichten
Tatbestände des § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG,
sondern insbesondere auch für das Merkmal eines Handelns
im geschäftlichen Verkehr i.S. des § 14 Abs. 2 MarkenG,
nachdem dieses, wie ausgeführt, regelmäßig anzunehmen
ist, wenn Waren im Internet über eine Plattform wie die
von der Beklagten betriebene angeboten werden.
4. Die
Klägerinnen haben, anders als bei allen übrigen von
ihrem Petitum umfassten Marken, kein konkretes
Verletzungsbeispiel betreffend die Marke COSMOGRAPH
vorgelegt. Dies erscheint indes, wovon ersichtlich auch
die Beklagte ausgeht, als bloßer Zufall, zumal bereits
in der Klageschrift auf die mit der Kürze des
Veröffentlichungszeitraums der Angebote verbundenen
Schwierigkeiten einer erschöpfenden Veranschaulichung
von Verletzungsfällen hingewiesen worden ist. Überdies
ist die Bezugnahme auf ein die Marke COSMOGRAPH konkret
verletzendes Auktionsangebot im Hinblick darauf
entbehrlich, dass dieses ohnehin dem Kernbereich der im
übrigen ausführlich illustrierten Verletzungshandlungen
unterfällt.
II.
Auf die Anschlussberufung hin war nach dem dort
formulierten (Unterlassungs-) Hauptantrag zu erkennen.
Die
Störerhaftung der Beklagten basiert auf der
Veranstaltung von nach Maßgabe ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen durchgeführten sog. Fremdauktionen
im Internet. Die der rechtlichen Beurteilung des Senats
zugrunde gelegten fraglichen Bedingungen, d.h. die von
dem Landgericht in den Verbotstenor aufgenommenen AGB -
Stand ab 01.04.2000 - ebenso wie die in den
entscheidenden Punkten unveränderten, als Anlage BB 1
(GA 480 ff) vorgelegten aktuellen Klauseln - Stand März
bzw. Mai 2001 - , auf welche die Anschlussberufung
abhebt, charakterisieren mithin den Kernbereich der
Unterlassungsverpflichtung, ohne dass es einer
ausdrücklichen und als solche nur klarstellenden
Aufnahme in den Tenor bedürfte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs.
3 ZPO.
Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für
eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die
Rechtssache hat nach dem ersten Revisionsurteil keine
grundsätzliche Bedeutung mehr und eine weitere
Revisionsentscheidung ist auch weder zur Fortbildung des
Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung erforderlich. Die jetzt noch
entscheidungserhebliche Frage eines Handelns der
Anbieter im geschäftlichen Verkehr liegt auf
tatrichterlichem Gebiet.
Der
Streitwert des Berufungsverfahrens wird für die Zeit ab
dem 11.03.2004 (Verkündung des Revisionsurteils) in
Ergänzung der Festsetzung in dem Senatsurteil vom
02.11.2001 festgesetzt auf (550.000 DM - 80.000 DM Wert
der rechtskräftig abgewiesenen Annexansprüche = 470.000
DM): 240.307 EUR. |