BGH
Urteil vom 20.06.1972
Az: VI ZR 26/71
Tatbestand
Der beklagte Zeitungsverlag, eine GmbH, gibt die L.-Zeitung in D., eine
Tageszeitung, heraus. In der am Sonnabend, dem 21. Dezember 1968
erschienenen Ausgabe befand sich folgende Anzeige, die bei der
Geschäftsstelle fernmündlich aufgegeben worden war:
"Verkaufe wegen Geschäftsaufgabe sämtliche Baumaschinen und Baugeräte
Firma Karl S., Sch."
Der Inhalt der Anzeige war unzutreffend. Die Klägerin, die das
Bauunternehmen nach dem Ableben ihres Ehemannes Karl S. zu Anfang 1968
weiterführte, hatte die Anzeige nicht aufgegeben. Der Anrufer ist unbekannt
geblieben. In der Ausgabe der L.-Zeitung von Montag, dem 23. Dezember 1968,
erschien im Anzeigenteil folgende Mitteilung der Beklagten:
"In eigener Sache
Die in unserer Sonnabend-Ausgabe vom 21. Dezember 1968 erschienene
Anzeige über Verkauf von Baumaschinen und Geräten der Firma Karl S.,
Sch. entspricht nicht den Tatsachen. Der noch unbekannte Auftraggeber
hat unsere Anzeigen-Abteilung vorsätzlich getäuscht. Die polizeilichen
Ermittlungen sind eingeleitet."
Im redaktionellen Teil der gleichen Ausgabe fand sich außerdem noch
folgende Notiz:
"Mehr als übler Streich
Sch. . War es ein übler Streich oder war es eine gezielte
Geschäftsschädigung? Unter dem Namen der Firma Karl S. in Sch. erfolgte
die telefonische Aufgabe eines Inserats, das den Verkauf von
Baumaschinen und -geräten wegen Geschäftsaufgabe beinhaltete. Der Inhalt
dieser Anzeige entbehrt jeder Grundlage. Die Firma Karl S. hat gegen den
unbekannten Auftraggeber Strafanzeige erstattet, Staatsanwaltschaft und
Kriminalpolizei haben die Ermittlungen eingeleitet (siehe auch heutige
Anzeige)."
Die Klägerin begehrt mit der Klage Schadensersatz. Sie hat vorgetragen:
Aufgrund der am 21. Dezember 1968 erschienenen Anzeige hätten sich tagelang
Interessenten für die Maschinen und Geräte gemeldet. Außerdem hätten Kunden
und Architekten ihre Sorgen wegen der Erledigung der laufenden Aufträge
geäußert. Wochenlang sei in Fachkreisen davon die Rede gewesen, daß sie, die
Klägerin, in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei. Es sei sogar von der
bevorstehenden Konkurseröffnung gesprochen worden.
Die Klägerin hat von der Beklagten die Zahlung von 549 DM nebst Zinsen
als Ersatz ihres Vermögensschadens gefordert.
Die Beklagte hat geltend gemacht, es sei bei Tageszeitungen allgemein und
weithin üblich, fernmündlich Anzeigenaufträge entgegenzunehmen; dies
entspreche den Anforderungen der Gegenwart. Rückfragen nach der Richtigkeit
des Inhalts der Anzeigen seien wegen der großen Zahl der in ihrer Zeitung
veröffentlichten Anzeigen nicht durchführbar; in den Wochenendausgaben
würden regelmäßig 900 bis 1.000 Anzeigen veröffentlicht.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den
Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch dem Grunde nach für
gerechtfertigt aufgrund der §§ 823 Abs 1, 31 BGB (Eingriff in den
Gewerbebetrieb der Klägerin) und des § 823 Abs 2 BGB i Verb mit § 6 Satz 1
Landespressegesetz (LPG) NRW. Das haftungsbegründende Verhalten der
Beklagten unter Sorgfaltsverstoß erblickt das Berufungsgericht darin, daß
sie keine Anweisungen an ihre Angestellten erteilt hat, nach denen die
Richtigkeit von Anzeigen, in denen die Aufgabe eines Unternehmens
unmittelbar oder mittelbar angezeigt wird, durch - insbesondere telefonische
- Rückfrage zu überprüfen ist.
II.
Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis zu folgen.
1. Auszugehen ist davon, daß der Verleger nicht nur für den
redaktionellen, sondern grundsätzlich auch für den Anzeigenteil der Zeitung
zivilrechtlich verantwortlich ist. Der Anzeigenteil einer Zeitung findet
dieselbe Verbreitung wie der redaktionelle. Auch er birgt Gefahren für die
Persönlichkeit und den wirtschaftlichen Ruf der Betroffenen (vgl dazu den
Sachverhalt in: BGH Urteil vom 5. November 1963 - VI ZR 216/62 = LM BGB §
847 Nr 25 = BB 1964, 150). Im Grundsatz sind daher Beeinträchtigungen von
geschützten Rechten und Rechtsgütern durch Veröffentlichungen im
Anzeigenteil wie solche anzusehen, die im redaktionellen Teil enthalten sind
(Helle, Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen
Rufs im Privatrecht, 2. Aufl S 175/176; Löffler, Presserecht I 2. Aufl Kap
14 Rz 70, 84, vgl auch Rz 30, 50).
2. Damit erstreckt sich im Grundsatz die zivilrechtliche Haftung der
Beklagten aus unerlaubter Handlung auch auf den Anzeigenteil.
Außer den vom Berufungsgericht zugrundegelegten Bestimmungen ist für den
geltend gemachten Schadensersatz insbesondere § 824 BGB von Belang, dem
zudem jedenfalls gegenüber dem von der Rechtsprechung ausgebildeten
Auffangtatbestand des rechtswidrigen Eingriffs in den Gewerbebetrieb (§ 823
Abs 1 BGB) Vorrang zukommt (vgl BGH Urteil vom 21. Juni 1966 - VI ZR 266/64
= LM BGB § 824 Nr 9 = NJW 1966, 2010 - "Teppichkehrmaschine").
Der Inhalt der Anzeige ging für den Leser nicht nur dahin, daß sämtliche
Maschinen des Baugeschäfts der Klägerin zum Verkauf standen - was nicht
zutraf -, sondern auch dahin, daß sie ihr Baugeschäft aufgab. Wenn auch der
unmittelbare - scheinbare - Zweck der Anzeige nicht war, die
Geschäftsaufgabe bekanntzugeben, sondern die Baumaschinen anzubieten, war im
regionalen Einzugsbereich der Zeitung der Beklagten die als Beweggrund des
Verkaufs erwähnte Geschäftsaufgabe mindestens ebenso entscheidend und
auffallend. Auch diese Tatsache war unstreitig unwahr. Sie war in besonderem
Maße geeignet, im Sinne des § 824 BGB den Kredit der Klägerin zu gefährden
und sonstige Nachteile für ihren Erwerb herbeizuführen. Diese unwahre
Tatsache hat die Beklagte durch die Veröffentlichung verbreitet.
3. Der hier allein in Frage stehende Schadensersatzanspruch setzt voraus,
daß die Beklagte als Verbreiter der kredit- und erwerbsgefährdenden
Behauptung deren Unrichtigkeit kannte oder - was hier allein in Betracht
kommt - kennen mußte (§ 824 Abs 1 BGB). Damit ist - ebenso wie bei den vom
Berufungsgericht zugrundegelegten Bestimmungen der unerlaubten Handlungen -
Fahrlässigkeit der Beklagten erforderlich.
Wenn auch, wie bereits ausgeführt, Eingriffe gegen geschützte Rechtsgüter
im Anzeigenteil im Grundsatz nicht anders zu beurteilen sind, wie wenn sie
im redaktionellen Teil stünden, so ist doch nicht die gleiche Prüfung und
Abwägung zu fordern wie bei Verlautbarungen im redaktionellen Teil (Helle
aaO S 176 N 16; vgl Löffler aaO I Kap 14 Rdz 50). Allerdings war die
Beklagte grundsätzlich gehalten, Vorsorge auch gegen im Anzeigenteil
veröffentlichte, das Persönlichkeitsrecht oder den wirtschaftlichen Ruf
verletzende Äußerungen zu treffen. Die insoweit geforderte Sorgfaltspflicht
darf aber nicht überspannt werden. Besonders im Hinblick auf die Eigenheiten
beim Anzeigengeschäft können besondere Maßnahmen nicht gefordert werden,
wenn kein besonderer Anlaß besteht. So war die Beklagte nicht gehalten,
sämtliche bei ihr telefonisch aufgegebenen Anzeigen durch eine
(fernmündliche) Rückfrage daraufhin zu überprüfen, ob sie auch vom
angegebenen Besteller herrührten und inhaltlich zutrafen.
Ein besonderer Anlaß zur Überprüfung kann aus verschiedenen Umständen
folgen. Eine solche Lage ist zu bejahen, wenn sich der Inhalt der Anzeige
erkennbar als Verletzung geschützter Rechtsgüter - insbesondere des
Persönlichkeitsrechts oder des wirtschaftlichen Rufes eines anderen
darstellt oder wenn aus sonstigen Gründen eine Anzeige auffällig erscheint.
Besondere Vorsicht mag auch bei den Anzeigen geboten sein, die nicht selten
von Dritten ohne Wissen der Betroffenen aus zu mißbilligenden Gründen
aufgegeben werden, wie es nach der bisherigen Erfahrung bei bestimmten
Familienanzeigen (Verlobungs- und Heiratsanzeigen) der Fall ist. So lag es
hier nicht.
Ein besonderer Anlaß ist aber auch dann zu bejahen, wenn eine Anzeige
erkennbar einen besonders einschneidenden, für den Betroffenen
weitreichenden Umstand kundtut, und außerdem die Möglichkeit, daß sie von
einem Dritten, zB einem Konkurrenten, in Schädigungsabsicht aufgegeben ist,
nicht von der Hand zu weisen ist. Die Bejahung einer solchen Pflicht in
Ausnahmefällen bei der Anzeigenannahme stimmt mit der für Äußerungen im
redaktionellen Teil entwickelten Annahme überein, daß eine Überprüfung um so
sorgfältiger gegebenenfalls durch Rückfrage beim Betroffenen - sein muß, je
schwerer sich die Mitteilung für den Betroffenen auswirken kann (vgl RGZ
148, 154; BGH Urteil vom 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 = LM BGB § 823 (Ah)
Nr 25 = NJW 1965, 685). In solchem Ausnahmefall gewinnt die Frage, ob die
Anzeige von dem Betroffenen herrührt, überwiegende Bedeutung. Erkennbar
droht dem Betroffenen großer Schaden, wenn die Anzeige nicht zutrifft.
Vorsichtsmaßnahmen sind in solchem Falle dann geboten, wenn die Anzeige
telefonisch aufgegeben wird, so daß eine sofortige sichere Feststellung der
aufgebenden Person nicht möglich ist, und wenn die Anzeige sogar ohne
Erfragung und Festlegung des Namens der aufgebenden Person telefonisch
entgegengenommen worden ist.
So lag es hier. Wenn der Inhaber eines Gewerbebetriebes - wie bereits
oben dargelegt - in einer Anzeige ua kundtut, er gebe sein Geschäft auf, so
wird damit erkennbar in aller Öffentlichkeit eine sehr einschneidende
Tatsache verlautbart. Stimmt der Inhalt der Anzeige nicht, weil sie von
einem Unbefugten ohne Wissen des Betroffenen aufgegeben worden ist, dann
entsteht eine nicht geringe Gefährdung für den Gewerbebetrieb. Es besteht
Gefahr, daß Kreditgeber ihre Kredite zurückverlangen und neue Kredite
verweigern, und weiterhin, daß Lieferanten und Kunden sich von einer
Geschäftsverbindung zu lösen trachten oder solche erst gar nicht zu knüpfen
suchen.
Bei einer solchen Gestaltung ist das Publikationsorgan daher gehalten,
die authentische Urheberschaft im Rahmen des Zumutbaren festzustellen. Ist
die Anzeige fernmündlich aufgegeben worden, dazu wie hier ohne daß der
Annehmende auch nur den Namen, geschweige denn die Identität des Unbekannten
am Telefon feststellt, ist die Urheberschaft durch - gegebenenfalls
telefonische Rückfrage zu überprüfen. Eine solche Rückfrage war der
Beklagten nach den hier vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen
zumutbar. Ohne Schwierigkeiten hätte sie die Klägerin telefonisch erreichen
können und von ihr die Unrichtigkeit der Anzeige erfahren. Damit wurde die
Beklagte auch nicht überfordert. Wie der Tatrichter feststellt, werden bei
der Beklagten jährlich nur etwa 2 oder 3 Anzeigen aufgegeben, in denen eine
Geschäftsaufgabe mitgeteilt wird.
Dieser Pflicht zur Überprüfung der Autorenschaft, zB durch telefonische
Rückfrage, brauchte die Beklagte allerdings nicht durch unmittelbare
Mitwirkung ihrer Organe nachzukommen. Diese mußten aber durch entsprechende
Anweisungen sicherstellen, daß eine Verletzung der Rechte betroffener
Dritter, wie hier der Klägerin, durch einen solchen Hergang möglichst
verhindert würde. Sie hatten die im Anzeigengeschäft Tätigen insbesondere
über die Gefahren solcher Anzeigen zu unterrichten und sie auf die
Möglichkeit sowie Notwendigkeit einer - vielleicht telefonischen - Rückfrage
beim Betroffenen hinzuweisen (vgl zu derartigen Pflichten des Verlegers
hinsichtlich Äußerungen im redaktionellen Teil: RGZ 148, 154; BGH Urteil vom
19. März 1957 - VI ZR 263/65 = NJW 1957, 1049; Urteil vom 8. Dezember 1964 -
VI ZR 201/63 = NJW 1965, 685; Urteil vom 15. Januar 1965 - Ib ZR 44/63 = NJW
1965, 1374). Eine Anweisung solchen Inhalts ist unstreitig nicht erteilt
worden. Hätte die Beklagte sie in gehöriger Weise erteilt, so wäre nach der
aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts
die unrichtige Anzeige nicht erschienen. Damit hat die Beklagte für die
hierdurch verursachten Vermögensschäden einzustehen (§§ 823, 824, 31 BGB).