Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche aus der Veröffentlichung
einer Verkaufsanzeige im Internet.
Die Beklagte betreibt das Internetportal "www.n..". Mit Hilfe dieses Portals
können Inserate zum Verkauf von Fahrzeugen (vorwiegend PKW) in das Internet
gestellt werden. Dieses Angebot ist für Privatleute kostenlos, während
gewerbliche Anbieter von Fahrzeugen ein Entgelt an die Beklagte bezahlen müssen.
Das Portal der Beklagten enthält dabei eine Anzahl von 600.000 bis 800.000
Angeboten. Auf die Seiten "www.n.." wird von Interessenten monatlich ca. 100
Mio. mal zugegriffen. Der Nutzer des Portals kann dabei gezielt nach einem
bestimmten Fahrzeug suchen, indem er verschiedene Suchkriterien auswählt. Unter
anderem kann auch die Entfernung des jeweiligen Anbieters zum potentiellen
Käufer als Kriterium bestimmt werden, um eine "Nahbereichssuche" zu ermöglichen.
Die Beklagte prüft die Anzeigen vor Einstellung in das Portal manuell.
Der Kläger betreibt eine Agentur für Personalmanagement im Bereich der
Führungskräfte. In diesem Rahmen leitet er verschiedene Seminare.
Am 09.09.2002 wurde gegen 16.49 Uhr die folgende Anzeige von einer dritten
Person, die bis heute unbekannt ist, in das Portal der Beklagten eingestellt:
"Porsche 993 - 29.000 EUR - EZ 08/1997 - AU/TÜV 08/2003, Schwarzes Coupé,
Volleder und Vollausstattung, bis auf Navi, Technoräder, unfallfrei, 1. Hand,
lückenloses Scheckheft, keinen Kratzer, wenig Steinschlag. Wegen privater
Insolvenz sofort zum Festpreis abzugeben! Der Wagen ist sein Geld 3x wert!"
Dabei wurde der Name des Klägers sowie dessen Büro- und Handynummer
veröffentlicht. Tatsächlich war und ist der Kläger nicht insolvent und bot auch
kein entsprechendes Fahrzeug zum Kauf an.
Nachdem der Kläger durch mehrere Telefonanrufe von potentiellen Käufern, die
aus dem Portal der Beklagten Kenntnis von der Anzeige erlangt hatten, über den
Inhalt der Anzeige informiert worden war, meldete er sich telefonisch bei der
Beklagten, die die Anzeige daraufhin unmittelbar am 09.09.2002 gegen 18.00 Uhr
aus dem Portal löschte.
Der Kläger behauptet, es habe insgesamt ca. 40 Anrufe wegen des Inserates
erhalten. Durch das Inserat sei er erheblich beeinträchtigt worden. So habe er
am 09.09.2002 von 17.00 Uhr bis 21.00 Uhr und am 10.09.2002 von 08.30 Uhr bis
13.00 Uhr ein Seminar bei der Firma U mbH halten sollen. Hierfür sei ein Betrag
von 2.400,00 EUR und für ein weiteres Seminar bei dem gleichen Kunden, das zu
einem späteren noch nicht festgelegten Zeitpunkt stattfinden sollte, ein Betrag
von 2.600,00 EUR vereinbart gewesen. Das Seminar habe aufgrund der Anzahl der
Telefonanrufe und, da der Verantwortliche der Firma Herr U aufgrund der
Telefonate von den Problemen bzgl. einer drohenden Insolvenz erfahren habe,
nicht stattfinden können.
Der Kläger behauptet weiter, seine Sekretärin, Frau X2, habe etwa 2 Stunden
zusätzliche Arbeit aufgrund der Telefonate leisten müssen. Diese seien mit 40,00
EUR pro Stunde zu bewerten.
Der Kläger beantragt nach Umstellung der Anträge aufgrund des Hinweises des
Gerichts,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den durch die Anzeige vom
09.09.2002 entstandenen immateriellen Schaden ein angemessenes Schmerzensgeld
mindestens jedoch in Höhe von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit dem 04.12.2002 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz für materielle
Schäden in Höhe von 5.080,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem
Basiszinssatz seit dem 04.12.2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
wörtlich oder sinngemäß insbesondere in dem Internetportal "www.n" die
Behauptung aufzustellen oder zu verbreiten und/oder aufstellen und/oder
verbreiten zu lassen:
"Wegen privater Insolvenz sofort und zum Festpreis abzugeben! Der Wagen ist
sein Geld 3 x wert !!!"
soweit sich diese Behauptung auf den Kläger bezieht, insbesondere wenn er als
Verfasser der Aussage genannt oder dargestellt wird und/oder soweit eine seiner
Telefonnummern (...) mit angegeben wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie für den Inhalt der Anzeige aufgrund
von § 11 TDG nicht hafte. Ferner sei der Inhalt der Anzeige nicht rechtswidrig,
sondern vielmehr bei entsprechenden Anzeigen üblich.
Der Kläger hat ursprünglich neben den vorstehenden Anträgen beantragt, die
Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Verbindungsdaten (IP-Adresse) des
Nutzers anzugeben, der am 09.09.2002 im Internetportal "www.n" der Beklagten die
Anzeige veröffentlichte, welche lautet "Verkaufe wegen privater Insolvenz meine
Porsche 993". Nachdem die Beklagte die fragliche Auskunft erteilt hat, haben die
Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bezüglich eines immateriellen Schadenersatzes in Höhe von
2.000,00 EUR und eines materiellen Schadenersatzes in Höhe von 80,00 EUR sowie
bezüglich der begehrten Unterlassung begründet, im Übrigen unbegründet:
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung eines
immateriellen Schadens gemäß Art. 1, 2 GG, da die Beklagte durch die Einstellung
der Anzeige in ihr Internetportal "www.n" widerrechtlich und schuldhaft in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägers gemäß § 823 Abs. 1 BGB eingegriffen
hat und auf diese Weise sein Persönlichkeitsrecht in schwerwiegender Weise
verletzt hat, so dass sich die erlittene Beeinträchtigung entsprechend den in
der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen nur durch eine angemessene
Geldentschädigung ausgleichen lässt. (vgl. OLG Frankfurt in AfP 1986, S. 140 f.,
m.w.N.):
Durch die Anzeige gereift die Beklagte rechtswidrig in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers (§ 823 Abs. 1 BGB) ein. Zunächst ist
festzuhalten, dass es sich bei der Äußerung, der Kläger sei insolvent, um eine
Tatsachenbehauptung handelt. Hierfür kommt es in Abgrenzung zur Meinungsäußerung
darauf an, ob die Äußerung einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den
Mitteln des Beweises zugänglich ist (BGHZ 139, 95, 102 m.w.N.). Da die Frage, ob
der Kläger insolvent ist, ohne weiteres mit Mitteln der Beweises geprüft werden
kann, liegt eine Tatsachenbehauptung vor. Der Beklagte ist unstreitig nicht
insolvent, so dass eine unwahre Tatsache behauptet wurde. Der Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht erfolgte rechtswidrig, da keine Rechtfertigung oder
Interessenabwägung eine falsche Tatsachenbehauptung rechtfertigen kann.
Darüber hinaus wird in das Recht des Beklagten auf informelle
Selbstbestimmung, das ebenfalls durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht
geschützt ist, eingegriffen. Das Rechts auf informelle Selbstbestimmung gibt dem
Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann
und innerhalb welcher Grenzen seine persönlichen Daten, wie die finanzielle
Situation in die Öffentlichkeit getragen werden. Dieses Recht schützt der
Einzelnen nicht nur vor staatlichen Eingriffen, sondern entfaltet seinen
Rechtsgehalt auch bei der Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Normen. Die
Vermögensverhältnisse einer Person gehören grundsätzlich der Privatsphäre an
(vgl. OLG Hamburg, AfP 1992, S. 376 f., m.w.N.). Das Recht auf informelle
Selbstbestimmung hat danach gerade im Bereich der Vermögensverhältnisse einer
Person erhebliches Gewicht.
Bei der Beurteilung der Schwere des Eingriff ist auch zu berücksichtigen,
dass nicht jede Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch
des Betroffenen auf eine Geldentschädigung gegen den Verletzter auslöst. Ein
solcher Anspruch kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn es sich um einen
schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise
befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des
Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung
erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines
Verschuldens ab (vgl. BGH in NJW 1996, S. 985 ff. 733, m.w.N.).
Der vorliegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers erfordert
wegen seiner Schwere aber die Zuerkennung eines immateriellen Schadenersatzes
zum Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung. Die Rechtsverletzung, die die
Beklagte dem Kläger zugefügt hat, erschöpft sich nämlich nicht in der bloßen
Veröffentlichung einer üblichen Verkaufsanzeige für einen PKW. Sie erhält
vielmehr ihr besonderes Gewicht dadurch, dass durch die Veröffentlichung der
Tatsachenbehauptung auf dem Internetportal der Eindruck erweckt wird, der Kläger
sei insolvent. Hierauf wurde der Kläger jedenfalls im Rahmen einer Vielzahl von
Telefonaten, deren Anzahl im Einzelnen umstritten ist, angesprochen. Auch
erfordert der hohe Stellenwert des Rechts auf informelle Selbstbestimmung,
insbesondere das Recht des Klägers seine Vermögensverhältnisse nicht öffentlich
bekannt zu geben, zumal die Tatsachenbehauptung unstreitig unwahr ist, einen
entsprechenden Ausgleich. Darüber hinaus handelte die Beklagte um des eigenen
wirtschaftlichen Vorteils willen, da sie das Inserat im Rahmen ihrer
geschäftlichen Tätigkeit in das Portal eingestellt hat.
Die Beklagte trifft vorliegend auch ein Verschulden. Grundsätzlich erstreckt
sich die Haftung der Beklagten auch auf die Veröffentlichung von Anzeigen (BGHZ
59, 76 ff.).
Die Privilegierung des § 11 TDG kommt der Beklagten dabei nicht zugute. Dabei
kann die Frage, ob es sich bei den Inseraten um fremde Inhalte im Sinne dieser
Vorschrift handelt, offen bleiben, da die Beklagte die Anzeigen vor der
Veröffentlichung manuell durchgesehen hat. Bei Informationen und Tatsachen, die
wie dargelegt hoch sensibel sind und in gravierender Weise in das
Persönlichkeitsrecht desjenigen eingreifen, der in der Anzeige genannt wird,
wird offensichtlich, dass eine rechtswidrige Handlung oder Information vorliegt
(§ 11 Nr. 1 TDG), so dass, auch wenn unterstellt würde, dass fremde Inhalte
vorliegen, kein Ausschluss der Haftung der Beklagten eingreifen würde.
Das schwere Verschulden der Beklagten ergibt sich daraus, dass sie bei der
Einstellung der Anzeige in das Internetportal in hohem Maße fahrlässig gehandelt
hat. So hat die Beklagte grundsätzlich Vorkehrungen zu treffen, dass in den
Anzeigen keine das Persönlichkeitsrechte verletzenden Tatsachen verbreitet
werden. Die Sorgfaltspflicht darf aber auch nicht überspannt werden. So war die
Beklagte nicht gehalten, sämtliche Anzeigen vor Einstellung im Einzelnen zu
überprüfen, wenn kein besonderer Anlass besteht. Ein solcher besonderer Anlass
kann aus verschiedenen Gründen folgen. Eine solche Lage ist anzunehmen, wenn
sich der Inhalt einer Anzeige erkennbar als Verletzung geschützter Rechtsgüter -
insbesondere des Persönlichkeitsrechts oder des wirtschaftlichen Rufes eines
anderen - darstellt oder aus sonstigen Gründen die Anzeige auffällig erscheint.
Besondere Vorsicht mag bei solchen Anzeigen geboten sein, die nicht selten von
Dritten ohne Wissen der Betroffenen aus zu missbilligenden Umständen aufgegeben
werden (vgl. BGHZ 59, 76 ff). So lag der Fall hier. Dabei kann im Ergebnis offen
bleiben, ob die Beklagte verpflichtet ist, Vorkehrungen gegen die
Veröffentlichung einzelner Begriffe wie "Insolvenz" oder "Pleite" treffen muss;
jedenfalls wenn sie die Anzeigen wie vorliegend geschehen manuell auf ihren
Inhalt hin untersucht, bevor sie in das Internet eingestellt werden, muss ihr
ein entsprechender Inhalt, der erkennbar geeignet ist, einen besonders
einschneidenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht einer Person oder eines
Betriebes zu begründen, auffallen und sie zumindest zu weiteren Nachfragen
veranlassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeit,
ein Dritter könne die Anzeige in Schädigungsabsicht aufgegeben haben, nicht von
der Hand zu weisen ist (vgl. BGH a.a.O.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen,
dass die Beklagte private Anzeigen kostenlos veröffentlicht. Aus diesem Grund
fällte es demjenigen, der eine entsprechende Anzeige aufgeben will sehr leicht,
dies z.B. auch aus einem Internetcafe anonym zu tun. Auch droht dem
vermeintlichen Kunden erkennbar ein großer Schaden, wenn die behauptete
Tatsache, wie vorliegend die private Insolvenz nicht zutrifft. Insbesondere in
der Branche des Klägers, in der Vertrauen eine Basis für die Zusammenarbeit mit
seinen Kunden darstellt, da der Erfolg einer Beratung nur schwer zu messen ist,
kann somit ein großer Schaden entstehen.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die
Rechtsverletzung, die die Beklagte dem Kläger zugefügt hat, nach ihrer
Intensität, dem Beweggrund der Beklagten und dem Grad ihres Verschuldens als so
gewichtig zu werten ist, dass sie die Zubilligung eines Anspruchs auf eine
Geldentschädigung gebietet, zumal die Beeinträchtigung nicht durch die
Geltendmachung von negatorischen Ansprüchen (Gegendarstellung, Unterlassung,
Widerruf) nicht in Betracht kommen, da die erfolgte Beeinträchtigung hierdurch
nicht rückgängig gemacht werden kann. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass
durch die Beklagte - anders als bei einer Zeitung, die grundsätzlich zumindest
einen ähnlichen Leserkreis anspricht - nicht den gleichen Personenkreis durch
eine Richtigstellung erreichen kann.
Die Zubilligung eines solchen Anspruchs scheitert schließlich nicht an der
Zweckbestimmung dieses Anspruchs. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die
ihre Grundlage in Art. 1,2 GG und § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem
Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der
Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim
Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen
einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der
Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGHZ
128, 1 ff.). Beide Gesichtspunkte kommen im Streitfall zum Tragen.
Die Kammer hält für die vorliegende Verletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von
2.000,00 EUR für angemessen. Dabei ist - neben den bereits aufgeführten Gründen,
die zu einem schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht führen - noch
folgendes zu berücksichtigen: Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der
Klägerin wurde nach dem telefonischen Hinweis des Klägers an die Beklagte
unmittelbar aus dem Portal entfernt. Auf diese Weise war die Anzeige nur über
einen Zeitraum von ca. 1 Stunde auf dem Portal der Beklagten vorhanden. Die
Tatsache, dass die Anzeige über einen längeren Zeitraum im Internet abgerufen
werden konnte, ändert hieran nichts, da dies durch die Beklagte nicht
beeinflusst werden konnte. Allerdings hat sich die Beklagte bis zum heutigen Tag
geweigert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, da sie nicht
sicherstellen könne, dass ein solcher Eingriff nicht erneut erfolgen kann. Daher
ist auch die Prävention, die grundsätzlich bei der Bemessung von Schmerzensgeld
zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, NJW 1995, S. 861 ff.), für die Höhe des
Anspruchs von Bedeutung.
Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung zwar zur Erzielung
eines wirtschaftlichen Gewinnes erfolgte, jedoch der Verbreitungsgrand der
Anzeige aufgrund der Veröffentlichung im Verhältnis zu einer Veröffentlichung
beispielsweise im Fernsehen (vgl. LG Mainz, Urteil vom 24.09.2002, Az 1 O
204/02) eher als gering anzusehen ist.
Nach alledem erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR
angemessen, aber auch ausreichend, einen Ausgleich für die erlittene
schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechte zu schaffen (vgl. OLG
Hamburg, NJW-RR 1995, S. 220 ff).
Der Kläger hat eine Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens gegen die
Beklagte in Höhe von 80,00 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB.
Durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Anzeige durch die
Beklagte hat diese - wie dargelegt - in das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers schuldhaft eingegriffen.
Hierdurch ist dem Kläger ein materieller Schaden in Höhe von 80,00 EUR
entstanden. Unstreitig wurde zu dem Büro des Klägers, das mit seiner Sekretärin
besetzt war, aufgrund der Anzeige mehrfach telefonisch Kontakt aufgenommen, da
der jeweilige Anrufer ein entsprechendes Kaufinteresse an dem vermeintlich zu
veräußernden PKW hatte. Unzweifelhaft konnte die Sekretärin des Klägers somit in
dem Zeitraum, in dem sie die Telefonate führte, keiner anderen Tätigkeit für den
Kläger nachgehen. Daher standen Haftungsgrund und Schadenseintritt fest.
In einem solchen Fall darf nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH von
der Zubilligung eines Ersatzes grundsätzlich nicht schon deshalb abgesehen
werden, weil es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung des gesamten
Schadens nach § 287 ZPO fehlt. Auch wenn damit der Sachverhalt nicht vollen
Umfangs erschöpft wird, ist vielmehr zu prüfen, in welchem Umfang dieser eine
hinreichende Grundlage für die Schätzung zumindest eines in jedem Fall
eingetretenen Mindestschadens bietet (BGH, NJW 1994, 663 ff, m.w.N.). § 287 ZPO
erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die
Darlegung (BGH, a.a.O., m.w.N.). Eine Schätzung nach § 287 ZPO darf mithin nur
dann abgelehnt werden, wenn deren Ergebnis mangels greifbarer Anhaltspunkte
völlig in der Luft hängen würde. Anhaltspunkte für eine Schätzung in diesem
Sinne bot hier schon die Überlegung, dass die Sekretärin des Klägers jedenfalls
über einen gewissen Zeitraum keiner anderen Tätigkeit nachgehen konnte. Daher
erscheint der Zeitraum von 2 Stunden für das Annehmen von Anrufen angemessen.
Auch soweit die Höhe des Stundenlohn von 40,00 EUR angegeben wird, ist der
Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei liegt die Höhe des Stundenlohns in
einem für eine Sekretärin jedenfalls unter Berücksichtigung der bei dem Kläger
anfallenden Lohnnebenkosten im üblichen Rahmen, so dass dieser Wert im Rahmen
der Schätzung des § 287 ZPO zugrunde zu legen ist.
Insgesamt ergibt sich folglich ein materieller Schaden in Höhe von 80,00 EUR.
Der Kläger kann die Unterlassung der Äußerungen, wie sie im Antrag enthalten
sind gemäß §§ 1004 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB verlangen. Durch diese Äußerungen hat
die Beklagte - wie dargelegt - rechtswidrig und schuldhaft in das durch § 823
Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen.
Die für einen Unterlassungsanspruch stets notwendige Wiederholungsgefahr ist
gegeben, da die oben genannten Äußerungen rechtswidrig waren und dies die
tatsächlich Vermutung begründet, dass die Aussagen wiederholt werden könnten
(vgl. BGH, NJW 1986, 2503 ff. m.w.N.).
Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz eines materiellen Schadens ist nicht
ersichtlich. So hat der Kläger trotz Hinweises des Gerichts nicht substantiiert
dargelegt, aus welchem Grund der Ausfall des Seminars bei der Firma U mbH auf
die streitgegenständliche Anzeige zurückzuführen ist.
Gerade bei seiner Tätigkeit als Seminarleiter wäre es dem Kläger ein leichtes
gewesen, sein Handy abzuschalten und auf diese Weise weiteren Anrufen von
potentiellen Käufern des PKW zu begegnen. Dies gilt vor allem vor dem
Hintergrund, dass gerade während eines Vortrages schon ein einmaliges Klingeln
des Handys derart störend ist, dass es allgemeinüblich ist, das Mobiltelefon
während der entsprechenden Zeiten abzuschalten. Auch war das Büro des Klägers
nach seinem eigenen Vortrag mit seiner Sekretärin besetzt, so dass diese die
Möglichkeit hatte, alle zur Entfernung der Anzeige nötigen Schritte in die Wege
zu leiten. Auf diese Weise blieb auch die Erreichbarkeit der Firma des Klägers
bei abgeschaltetem Handy gewährleistet.
Soweit der Kläger vorträgt, Herr U habe als Verantwortlicher der Firma U mbH
eine Fortsetzung des Seminars abgelehnt, weil er durch die Anrufe während der
Seminarzeit von den angeblichen Problemen der privaten Insolvenz des Klägers
erfahren habe, ist dies nicht nachvollziehbar. Aber selbst wenn der Vortrag des
Klägers als wahr unterstellt würde, läge in diesem Fall ein so erhebliches
Mitverschulden auf der Seite des Klägers (§ 254 BGB), dass sich sein Anspruch
auf Null reduzieren würde:
Zum einen hätte der Kläger während der Telefonate gerade bei entsprechend
sensiblen Inhalten wie bei der Frage der Insolvenz dafür Sorge zu tragen gehabt,
dass der Inhalt der Gespräche nicht nach außen dringt und keine Person aus dem
Umfeld der Firma U hiervon Kenntnis erlangt. Zum anderen hätte der Kläger die
Telefonate - wie dargestellt - durch seine Sekretärin führen können.
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit bezüglich der zunächst ebenfalls
begehrten Auskunft übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die
diesbezüglichen Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Dies führte dazu, dass der Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreites
auferlegt wurden, da die Beklagte in diesem Punkt ohne Erledigung aller
Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre:
Die Pflicht der Beklagten zur Erteilung der Auskunft bestand gemäß § 242 BGB,
da sie einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers vorgenommen hat, der Kläger in entschuldbarer
Weise über Bestehen seiner Rechte im ungewissen ist und die Beklagte ohne
weiteres in der Lage ist Auskunft zu erteilen (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort-
und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Rn 15.7). Diese Voraussetzungen lagen
vor, da der Kläger naturgemäß nicht in der Lage ist, herauszufinden, welche IP
Adresse derjenige hatte, der die streitgegenständliche Anzeige aufgegeben hat,
während dies der Beklagten ohne weiteres möglich ist.
Dabei geht der Auskunftsanspruch so weit, wie dies für die weitere
Geltendmachung der Rechte des Klägers erforderlich ist (vgl. Prinz/Peters,
Medienrecht, Rn. 927), so dass vorliegend auch der Anspruch auf Nennung der IP
Adresse erfasst war, da der Kläger nur so in die Lage versetzt wird, weitere
Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Inserenten geltend zu
machen.
Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 11,
709, 711 ZPO.
Das
Wichtigste:
Ein Portalbetreiber ist zwar
nicht gehalten, sämtliche
Anzeigen vor Einstellung im
Einzelnen zu überprüfen, wenn
kein besonderer Anlass besteht.
Ein besonderer Anlass kann aber
dannn vorliegen, wenn sich der
Inhalt einer Anzeige erkennbar
als Verletzung geschützter
Rechtsgüter
(Persönlichkeitsrecht,
wirtschaftlicher Ruf) darstellt
oder aus sonstigen Gründen die
Anzeige auffällig erscheint.