Der Beklagte betreibt ein Forum. Unter diesem Forum wird Usern die Möglichkeit
gegeben, Diskussionen zu führen.
Am Abend des 27.01.2005 hat ein User ein Foto in das Forum eingestellt. Dieses
Foto stellt ein Polizeifoto eines Kriminellen dar. Auf diesem Foto ist jedoch
der Kopf des Klägers montiert worden.
Mit E-Mail vom 30.01.2005, 14:43h, forderte der Kläger den Beklagten auf, das
Foto bis zum 31.01.2005, 15:00h, zu entfernen. Der Beklagte tat dies jedoch
zunächst nicht.
Mit Schriftsatz vom 31.01.2005, eingegangen bei Gericht am 01.02.2005,
beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die einstweilige
Verfügung erging durch Beschluss vom 01.02.2005.
Mit GMX-Fax vom 02.02.2005, 12.18h, an das Amtsgericht Winsen/Luhe nahm der
Kläger den Antrag vom 31.01.2005 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Antragsgegner das Bild in der
Zwischenzeit gelöscht habe. Das Fax trägt keine Unterschrift. Mit Schriftsatz
vom 03.02.2005 stellte der Kläger klar, dass die Klagerücknahme vom 02.02.2005
gegenstandslos sein sollte.
Der Kläger ließ dem Beklagten die einstweilige Verfügung am 05.02.2005
zustellen. Der Beklagte beauftragte einen Rechtsanwalt, der Widerspruch gegen
die einstweilige Verfügung einlegte.
Der Kläger hat hilfsweise beantragt,
gemäß § 269 Abs. 3 ZPO dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Beklagte hat beantragt,
dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und festzustellen, dass der
Beschluss vom 01.02.2005 unwirksam ist.
Gemäß § 269 Abs. 3, Abs. 4 ZPO war festzustellen, dass der Beschluss vom
01.02.2005 unwirksam ist. Der Kläger hat den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung durch sein Schreiben vom 02.02.2005 zurückgenommen. In
diesem Schreiben wird ausdrücklich die Rücknahme des Antrages erklärt. Der
Antrag ist auch ohne ausdrückliche Unterschrift des Klägers wirksam. Die
Klagerücknahme war vom Kläger gewollt und seine Identität ist eindeutig
festgestellt. Das Gericht schließt sich zur Begründung der Entscheidung der
Gründe der Entscheidung des gemeinsamen Senats vom 05.05.2000 (GmS OGB 1/98) an.
Gemäß § 269 Abs. 3 ZPO ist über die Kosten nach Klagerücknahme vor
Rechtsanhängigkeit aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen zu entscheiden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war begründet. Der Beklagte
hatte ein Forum eröffnet und Usern die Möglichkeit gegeben, in diesem Forum
Diskussionsbeiträge einzustellen. Der Betreiber des Forums ist verpflichtet
dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen gegenüber Dritten aus dem Forum
entfernt werden. Das Einstellen eines Bildes eines Kriminellen entsprechend
einem Polizeifoto, auf welches der Kopf des Klägers montiert war, stellt ohne
Zweifel eine schwerwiegende Beleidigung des Klägers dar. Der Beklagte war ohne
weiteres verpflichtet, dieses Foto wieder zu entfernen. Er war von dem Kläger
auch darauf aufmerksam gemacht worden, dass dieses Foto in seinem Forum
eingestellt worden ist. Ihm war also die in seinem Forum befindliche Beleidigung
bekannt und er musste sie entfernen. Soweit der Beklagte vorträgt, er habe
aufgrund Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, die E-Mail des Klägers zur
Kenntnis zu nehmen, ist dies unerheblich. Wenn der Beklagte ein derartiges Forum
betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im
Zeitalter der schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem
Kläger gesetzte Frist einzuhalten.
Der Beklagte hat daher die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des
Klägers zu tragen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen. Nachdem er
die Klage zurückgenommen hatte, war es nicht mehr erforderlich, die einstweilige
Verfügung dem Beklagten zuzustellen. Durch diese Zustellung eines nicht mehr
wirksamen Beschlusses sind die außergerichtlichen Kosten dem Beklagten
entstanden. Der Beklagte durfte sich nach Zustellung der einstweiligen Verfügung
dagegen wehren, da der Beschluss bereits unwirksam war. Die insoweit
außergerichtlich entstandenen Kosten sind daher vom Kläger zu tragen.
Das
Wichtigste:
Der
Betreiber eines Forums ist
verpflichtet, in kurzen
regelmäßigen Abständen
Kontrollen durchzuführen.
Anmerkung: Der Beschluss
überzeugt nicht und steht im
Widerspruch zur Regelung des § 8
II TDG!