Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.
1 ZPO a. F. abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die an sich statthafte, in der gesetzlichen Form und Frist
eingereichte und begründete Berufung der Verfügungsbeklagten (fortan: Beklagte)
ist zulässig. In der Sache indes bleibt sie ohne Erfolg. Im Ergebnis hält die
angefochtene Entscheidung den gegen sie geführten Rechtsmittelangriffen stand.
Das landgerichtliche Urteil unterliegt nicht etwa deswegen
der Aufhebung und Abänderung, weil die Kammer - wie die Beklagte meint - einen
zu unbestimmt gefaßten Verfügungsantrag eigenständig konkretisiert und sich
dadurch über die Grenzen insbes. der §§ 308 Abs. 1 S. 1, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
hinweggesetzt hat. Grundsätzlich räumt § 938 ZPO dem Gericht ein Ermessen ein,
welche Anordnungen es zur Erreichung des verfolgten Verfügungszweckes für
geboten hält. Wenngleich ein Untersagungsbegehren so bestimmt wie möglich
formuliert sein sollte, ist das Gericht dennoch nicht gehindert, einschränkende
Konkretisierungen anzubringen, wie dies hier geschehen ist.
Die vorgenommene Eingrenzung präzisiert das zu beachtende
Verbot auch so hinlänglich, daß dessen Befolgung notfalls zwangsweise mit den
Mitteln des Vollstreckungsrechts durchgesetzt werden könnte. Da das
Unterlassungsgebot in die Zukunft gerichtet ist, kann es zwangsläufig noch
keinen individualisierten Verletzungsfall bezeichnen, sondern sich lediglich an
der in der Vergangenheit bereits verwirklichten Verletzungsform orientieren. Dem
trägt die Tenorierung des landgerichtlichen Urteils gebührend Rechnung. Diese
ist auch nicht - wie die Berufung moniert - unter Berücksichtigung dessen zu
weit gefaßt, dass die Beklagte "keine Herrschaft über das gesamte Internet"
besitzt. Ihre Argumentation lässt außer Ansatz, dass es speziell der Beklagten
verboten worden ist, Abbildungen der inkriminierten Art zu veröffentlichen oder
veröffentlichen zu lassen. Dieses Unterlassungsgebot kann sich naturgemäß allein
auf Sachverhalte beziehen, auf deren Realisierung die Beklagte Einfluss nehmen
kann, weil sie eine dazu gehörige Rechtsmacht innehat.
Ebensowenig wie die Fassung des Urteilstenors gibt die
Begründung, mit der das Landgericht zur Bejahung der Passivlegitimation der
Beklagten gelangt ist, berechtigten Anlaß zu Beanstandungen. Die Beklagte war -
was sie schlechterdings nicht in Abrede stellen kann - im maßgeblichen Zeitraum
(September 2000 bis Juni 2001) Inhaberin der Domain. Dass sie insoweit lediglich
eine formalrechtliche Position gehalten haben will, weil die Registrierung des
Namens im Auftrag und für Rechnung der ….beantragt worden sei, lässt ihre
Passivlegitimation nicht entfallen. Sie hat nämlich nach außen hin einen anderen
Anschein als den eines bloßen "Statthalters" gesetzt. So hat sie die Homepage
unter M - Deutschland geführt, im"..."sind ihre Firmenbezeichnung und ihre
Geschäftsadresse angegeben und als Ansprechpartner für die im einzelnen
beschriebenen Bereiche sind Mitarbeiter ihres Unternehmens namentlich benannt.
Daß irgendwo kleingedruckt auch einmal der Name ….zu lesen steht, enthebt sie
nicht ihrer Verantwortung für die unter ihrer Domain ins Internet eingestellten
Inhalte.
Zu eben diesen Inhalten gehörte bis zu der Sperrung am
21.06.2001 auch die Community "…", die ein mit dem Pseudonym "…" versehener
privater Nutzer in die Homepage ... eingebracht hatte. Daß die dort
veröffentlichten Bilder, jeweils mittels technischer Manipulation hergestellte
Kombinationen aus den Köpfen Prominenter und den in obszöner Pose abgebildeten
Körpern anderer Personen, das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen - hier
speziell der Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) - gröblichst verletzen,
steht außer Frage und wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Demzufolge hat die Klägerin in entsprechender Anwendung von §§ 823, 1004 BGB
Anspruch darauf, daß derartige Rechtsverletzungen künftig unterbleiben. Dieser
Inanspruchnahme ist auch die Beklagte ungeachtet dessen ausgesetzt, daß es sich
bei ihr um eine Diensteanbieterin im Sinne des zur "Tatzeit" geltenden Gesetzes
über die Nutzung von Telediensten (TDG) handelt, worunter nach der
Legaldefinition in § 3 Nr. 1 TDG natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen zu verstehen sind, die eigene oder fremde Teledienste zur
Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Solche
Diensteanbieter haften zwar nur nach Maßgabe des § 5 TDG, der eine
Filterfunktion erfüllt, um im Blick auf die spezifischen Umstände des Internet
bestimmte Fälle von der verantwortlichen Zurechnung auszuschließen (vgl. etwa
Köhler/Arndt, Recht des Internet Rdz. 419). Es besteht aber schon ein
Meinungsstreit darüber, ob die dort geregelten Haftungsbeschränkungen nur auf
die verschuldensunabhängigen Haftungstatbestände anzuwenden sind (Koch CR 1997,
193, 198) oder ob sie auch für den - hier angesprochenen - Bereich der
Störerhaftung gelten (so Köhler/Arndt a.a.O.; insoweit wohl verneinend Spindler
NJW 1997, 3193, 3195, dort Fn. 25; offen lassend OLG Köln - 6. Zivilsenat -
OLG-Report 2002, 80, 81 m.w.N.). Eine Entscheidung, ob dieser oder jener
Auffassung zu folgen ist, fordert der zu beurteilende Sachverhalt indessen nicht
heraus, weil keine der in Abs. 2 und 3 des § 5 TDG vorgesehenen
Haftungserleichterungen zum Zuge kommt, vielmehr dessen Absatz 1 einschlägig
ist, der besagt, dass Diensteanbieter für eigene Inhalte nach den allgemeinen
Gesetzen verantwortlich sind.
"Eigene" Inhalte meint nicht ausschließlich diejenigen, die
von dem Provider herrühren, die er selbst verfaßt hat und deren Schöpfer bzw..
Urheber er ist, sondern darüber hinaus auch fremd erstellte Inhalte, die der
Diensteanbieter sich zueigen macht (vgl. BT-Drucksache. 13 / 7385 S. 19), die er
so übernimmt, daß er aus der Sicht eines objektiven Nutzers für sie
Verantwortung tragen will. Dazu bedarf es wertender Betrachtung aller Umstände
des Einzelfalles (Pelz ZUM 1998, 530, 532; Spindler NJW 1997, 3193, 3196).
Entscheidend ist insoweit die Art der Datenübernahme, ihr Zweck und die konkrete
Präsentation der fremden Daten durch den Übernehmenden (Köhler/Arndt a.a.O. Rdz.
420). Allein die Tatsache, dass der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen
kenntlich gemacht hat, kann noch nicht in jedem Fall seine Haftung wegen eigenen
Inhalts ausschließen. Als Abgrenzungsrichtschnur kann die Rechtsprechung zur
erforderlichen Distanzierung von Presseorganen gegenüber wiedergegebenen Zitaten
oder Informationen vorsichtig und mit Modifikationen herangezogen werden (Spindler
NJW 1997, 3193, 3196; in diesem Sinne auch Pelz ZUM 1998, 530, 532). Diese setzt
eine eigene und ernsthafte Distanzierung des Erklärenden von den Äußerungen
eines Dritten voraus. Hierzu reicht es beispielsweise nicht aus, dass der
Anbieter bei Wiedergabe ehrverletzender Äußerungen lediglich auf die eigene
Verantwortung ihres Urhebers verweist. Besitzt jemand die Urheber -und
Nutzungsrechte an einem online bereitgestellten Werk, so wird dies regelmäßig
als Indiz für einen eigenen Inhalt angesehen werden können (Müller-Terpitz in
Kröger/Gimmy, Handbuch zum Internet S. 193).
Legt man diese Maßstäbe an, so spricht zunächst gegen ein
Zueigenmachen, dass die Fremdheit für den Nutzer erkennbar war, die
Anonymisierung offengelegt und ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, daß
die Beklagte bzw. Microsoft für den Inhalt dieser Web-Seite nicht verantwortlich
zeichne. Bei gesamtschauender Betrachtung indes reichen angesichts des Maßes an
Einflußnahme und Steuerung durch die Beklagte sowie der Art der Präsentation und
des damit verfolgten Zweckes die voraufgeführten Umstände nicht aus, um aus der
Sicht eines objektiven Nutzers eine ernsthafte und genügende Distanzierung des
Diensteanbieters von den auf seinen Web-Seiten eingestellten Inhalten deutlich
werden zu lassen. So schließt - wie bereits dargelegt - allein die
Kenntlichmachung eines fremden Inhalts als eines solchen dessen Zurechnung zu
den Anbietern keineswegs zwingend aus. Bei moderierten News-Groups oder
Chat-Foren ist in aller Regel ohne weiteres erkennbar, daß es sich um Beiträge
handelt, die nicht vom Provider, sondern von Dritten stammen. Dadurch jedoch,
daß dieser eine an den gestellten Anforderungen ausgerichtete Vorkontrolle -
hier durch Einforderung einer Beschreibung des Inhaltes der geplanten Community
und Einschätzung ihrer altersbezogenen Eignung - ausübt und den Beitrag in sein
eigenes Diensteangebot integriert, erweckt er den Anschein, sich mit den fremden
Inhalten grundsätzlich zu identifizieren und sich diese zueigen zu machen (vgl.
Pelz ZUM 1998, 530, 533).
Die Beklagte gibt, wenn auch nur grob strukturiert, die
Infrastruktur der Communities vor, indem sie Themenschwerpunkte bildet und eine
bildliche oder textliche Ausgestaltung der Beiträge vorschreibt. Auf diese Weise
wirkt sie initiierend und lenkend auf die Schaffung überhaupt wie auch auf die
Inhalte der Communities ein. Diese sind in die übrigen - eigenen -
Internetseiten der Beklagten vollständig eingebettet und werden selbst von
werbenden Aussagen der Beklagten für eigene Produktangebote eingerahmt. Es ist
im Hinblick darauf wie ferner in Ansehung dessen, daß die Einstellung von
Prominentenbildern ins Internet wenig mit der Eröffnung eines Diskussionsforums
gemein hat, nicht ersichtlich, welchem anderen Zweck als dem der Förderung
eigener wirtschaftlicher Interessen die Hereinnahme der Communities zu dienen
bestimmt sein soll. Obschon auf "…" als den anonymisierten Urheber der Beiträge
hingewiesen wird, ist doch nicht zu verkennen, daß aus der Sicht des
unbefangenen Betrachters der einstellende "Manager" im Vergleich zu der
Beklagten als gänzlich untergeordnet erscheint, dieser ihr gegenüber vollständig
in den Hintergrund tritt.
Ob dieser in seiner Eigenschaft als "Manager" einen Anspruch
auf Geheimhaltung seiner Identität für sich reklamieren kann oder nicht vielmehr
seinerseits als "content provider" anzusehen ist, sei hier nur als Frage in den
Raum gestellt. Ihr kommt unter dem Aspekt Bedeutung zu, daß die Begrenzung der
deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit der Teledienstanbieter und ggfls. auch
ihrer Störerhaftung zu keiner Aushöhlung des Persönlichkeitsrechtsschutzes
führen darf. Letztlich käme es dazu aber, wenn sich der Teledienstanbieter dahin
zurückziehen könnte, selbst - mangels Kenntnis vom Inhalt - gemäß § 5 Abs. 2 TDG
von der Haftung frei zu sein, weil es sich um einen fremden Beitrag handele, der
"Fremde" jedoch nicht zur Rechenschaft zu ziehen ist, weil dessen Identität vom
Provider unter Berufung auf datenschutzrechtliche Bestimmungen nicht
preisgegeben zu werden braucht. Dieser Interessenwiderstreit verlangt nach einer
so klaren und weitreichenden Distanzierung des Diensteanbieters vom Inhalt der
in seine Web-Seiten übernommenen Communities, dass nicht mehr er, sondern nur
noch der wirkliche Verfasser des Beitrages als der keines Datenschutzes
bedürftige Urheber in Erscheinung tritt, der dafür zivil -und strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen werden kann.
Haben schon die gegen eine ausreichende Distanzierung
sprechenden vorstehend behandelten Gesichtspunkte ein deutliches Übergewicht im
Vergleich zu denen, die die Beklagte zu ihren Gunsten ins Feld führen kann, so
tritt noch als ein dieses Ergebnis bestärkender Umstand hinzu, dass sich die
Beklagte als ein Microsoft angeschlossenes Unternehmen in den
Nutzungsbedingungen (vgl. Anlagen AS 9, AH Bl. 20, bzw. AG 10, AH Bl. 56, dazu
Bl. 165 GA) das Recht "zur Nutzung" bzw. "zur Verwendung Ihrer Sendung in
Verbindung mit dem Betrieb Ihrer Internettätigkeiten" ausbedungen hat. Dies ist
ein zusätzliches Indiz dafür, daß sich die Beklagte den an sich fremden Inhalt
zueigen gemacht hat, so daß sie in Ansehung von § 5 Abs. 1 TDG nach den
allgemeinen Gesetzen haftet.
An der Störereigenschaft der Beklagten ist nicht nachhaltig
zu zweifeln. Sie muß sich eine adäquat kausale Veranlassung der
Rechtsgutsverletzung zurechnen lassen, hat sie doch durch ihre Initiative und
ihre Themen - /Gestaltungsvorgaben die Einstellung - auch manipulierter -
Prominentenbilder ins Internet herausgefordert. Worin sonst sollte der Anreiz
für die Veröffentlichung von Photos gefunden werden, wenn es sich dabei
ausschließlich um solche gehandelt hätte, die regelmäßig in sämtlichen Medien
anzuschauen sind? Eine konkrete Kenntnis vom Inhalt jeder einzelnen Community
ist in diesem Zusammenhang nicht vonnöten. Zur Annahme der Störereigenschaft
reicht es aus, daß der rechtsverletzende Gebrauch der von der Beklagten
angebotenen Möglichkeit, ihre Web-Seiten zu nutzen, nicht außerhalb jeder
Wahrscheinlichkeit lag (vgl. Wiebe CR 2002, 54 und die dort. Nachw.).
Deswegen dringt die Beklagte auch nicht mit ihrem Argument
durch, im Internet sei es unmöglich, Inhalte der Beiträge eines Nutzers im
vorhinein zu filtern, ihr könne folglich die Erfüllung des Untersagungsgebotes
nicht abverlangt werden. Ihre Haftung gründet auf ihrem eigenen
Verursachungsbeitrag zu der Rechtsgutsverletzung. Es ist ihre Sache, dafür Sorge
zu tragen, daß ihr fremde Inhalte nicht als eigene zugeordnet werden können.
Dafür mag es notwendig sein, daß sie Gestaltung, Thematik und Zweck der
Präsentation solcher Communities neu überdenkt und sachgerecht regelt.
Der Unterlassungsanspruch, der der Klägerin nach dem bisher
Gesagten zuzubilligen ist, scheitert schließlich nicht an fehlender
Wiederholungsgefahr. Für deren Bestehen streitet angesichts der bereits einmal
begangenen Rechtsverletzung schon generell eine diesbezügliche Vermutung.
Einzelfallbezogen kommt hier noch hinzu, daß die Beklagte geltend macht, sie sei
zur Einhaltung des Verbotes faktisch gar nicht imstande, woraus im Umkehrschluß
zu folgern ist, daß gleichartige Rechtsverletzungen selbst aus ihrer Sicht
jederzeit erneut passieren können.
Dem Begehren der Klägerin mangelt es auch nicht an der
Dringlichkeit. Spätestens seit Vorlage des "Fan-Briefes" vom 04.06.2001 (Bl. 183
GA) ist glaubhaft gemacht, daß sie unverzüglich nach Kenntniserlangung die
gebotenen rechtlichen Schritte in die Wege geleitet hat.
Die nach Maßgabe des angefochtenen Urteils bestätigte
einstweilige Verfügung ist nach alledem zu Recht erlassen worden; der Berufung
der Beklagten muß demnach der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ein
Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist in Ansehung von § 542 Abs. 2 ZPO
n.F. entbehrlich.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 100.000,00 DM =
51.129,19 Euro
Das
Wichtigste:
Erfolgt in einer
Community eine Vorab-Kontrolle
von Inhalten, spricht dies
dafür, dass eine Identifizierung
mit den von Dritten
eingestellten Inhalten erfolgt
und diese zu eigen gemacht
werden.