Der Kläger, der bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand Leiter der Polizei in
der Stadt K. gewesen ist, nimmt die Beklagten auf Unterlassung und
Schadensersatz wegen einer ihn betreffenden Äußerung in Anspruch, die in dem vom
Beklagten zu 2) verfaßten und vom Beklagten zu 1) herausgegebenen Buch "Der
Lohnkiller" enthalten ist.
Der Beklagte zu 2) hat sich in dem genannten Buch, das den Untertitel "Eine
Figur aus dem organisierten Verbrechen" trägt, mit der Person und dem Verhalten
des als "St. Pauli-Killer" bekannt gewordenen Werner Pi. befaßt. In diesem
Zusammenhang hat er auch den Lebensweg des Jenö M. (im Buch meist als "Jehuda
A." bezeichnet) untersucht, der zeitweilig in der Stadt K. als Betreiber eines
Bordells tätig gewesen ist und später das erste Mordopfer des Werner Pi.
geworden sein soll. Im Buch wird u.a. ausführlich über tätliche
Auseinandersetzungen zwischen Personen aus dem Zuhältermilieu im Bordell des
Jenö M. unter dessen Beteiligung und darüber berichtet, daß Jenö M., obwohl ihm
im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in anderer Sache die
Personalpapiere abgenommen worden seien, mittels neuer, in K. ausgestellter
Ausweise ins Ausland habe fliehen können.
Im Zuge seiner in der Stadt K. angestellten Recherchen hat der Beklagte zu 2)
mit verschiedenen Zeugen, auch Angehörigen der Polizei, darunter dem - damals
bereits pensionierten - Kläger gesprochen, und zwar insbesondere über das
Verhältnis zwischen Jenö M. und der Polizei sowie über das Verhalten von
Polizeibeamten im Hinblick auf den Bordellbetrieb; in seinem Buch hat der
Beklagte zu 2) die dabei geführten Gespräche und seine hieraus gezogenen
Schlußfolgerungen wiedergegeben. Im Anschluß an die Schilderung der Unterredung
mit dem nunmehrigen Bordellbetreiber Roger S., der u.a. über eine häufige
Anwesenheit von Polizeibeamten im Bordell zur Zeit des Jenö M. berichtet hatte,
findet sich sodann im Buch folgende einer staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsakte entnommene Aussage eines im "Rotlichtmilieu" tätigen "Po.":
In den Aussagen Po. heißt es: "Ich bin der Meinung, daß es
sich damals
zumindestens zum Teil um Polizeibeamte handelte, die dort in
der Bar
häufig verkehrten und von M. (Jehuda A.) in irgendeiner Form
bestochen
wurden. Ich weiß, daß der damalige Polizeibeamte St. (der mit
vollem
Nachnamen genannte Kläger), ein Polizeirat, für M.
arbeitete." (stgt.
26.7.84).
Unmittelbar nach diesem Zitat hat der Beklagte zu 2) das betreffende Kapitel
seines Buches mit den Sätzen abgeschlossen:
Es ist eine unergiebige Recherche. Ich finde nur, was ich
eigentlich nicht
zu finden hoffte.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) habe ihn mit System sowie
rhetorischen und stilistischen Tricks als einen im Zuhältermilieu verkehrenden
und für den damaligen Bordellbesitzer Jenö M./Jehuda A. arbeitenden
bestechlichen Polizeichef hingestellt. Die in der Verbreitung des Zitates, er
habe für den Bordellinhaber M. gearbeitet, liegende unwahre und herabsetzende
Tatsachenbehauptung brauche er nicht hinzunehmen. Im Hinblick auf die
Leichtfertigkeit und Skrupellosigkeit, mit welcher die Beklagten vorgegangen
seien, sei auch ein angemessenes "Schmerzensgeld" gerechtfertigt.
Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) antragsgemäß zur Unterlassung und beide
Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in
Höhe von 30.000 DM verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit
ihrer zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Gehalt der beanstandeten Äußerung
im Gesamtzusammenhang, in den sie gestellt sei, gewertet und vom Verständnis
eines Durchschnittslesers her beurteilt werden müsse. Auch wenn der Beklagte zu
2) hier die Aussage eines Dritten wiedergegeben habe, könne hierin zugleich eine
ihm zuzurechnende Äußerung liegen, wenn er sich von dem Zitat nicht hinreichend
und ernstlich distanziert habe. Im vorliegenden Fall ergebe die gebotene
Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände, daß es an einer derartigen
Distanzierung des Beklagten zu 2) von der zitierten Aussage des "Po." fehle; im
Gegenteil habe der Beklagte zu 2) den Gehalt dieser Aussage sogar noch
unterstrichen, so daß er sie sich zurechnen lassen müsse.
Dies sei aus einer zusammenfassenden Wertung verschiedener, vom Berufungsgericht
im einzelnen dargelegten Passagen und Aussagen des Buches zu folgern.
Insbesondere der Schlußsatz des Kapitels, in welchem der Beklagte zu 2) zum
Ausdruck gebracht habe, er habe nur das gefunden, was er nicht zu finden gehofft
habe, führe den Durchschnittsleser zu dem Schluß, der Beklagte zu 2) habe
letztlich die in der zitierten Aussage des "Po." enthaltene Beschuldigung gegen
den Kläger bestätigt gesehen.
Inhaltlich verstehe der durchschnittliche unbefangene Leser die Aussage, der
Kläger habe für den Bordellinhaber M. gearbeitet, dahin, der Kläger sei als
Polizeibeamter im Interesse des M. tätig geworden oder habe mit ihm
zusammengearbeitet. Hierin liege eine Tatsachenbehauptung, nicht nur ein
Werturteil, zumal dem "Arbeiten für M." eine Reihe konkreter, dem Beweis
zugänglicher Begebenheiten zugrunde gelegt würden. Diese Tatsachenbehauptung
greife in erheblichem Maße in die persönliche Ehre des Klägers ein, dem eine
gravierende Verletzung seiner Amtspflichten als leitender Polizeibeamter
vorgeworfen werde. Die Beweismittel und der Prozeßstoff erlaubten keine
Überzeugungsbildung dahin, die aufgestellte Behauptung sei wahr oder unwahr.
Die Entscheidung über die Unterlassungsklage müsse daher nach den Grundsätzen
der Beweislastverteilung getroffen werden; unter den konkreten Umständen habe
das "non liquet" zu Lasten des Beklagten zu 2) zu gehen. Dieser könne sich hier,
auch unter Berücksichtigung der Wertung des Art. 5 Abs. 1 GG, nicht auf
berechtigte Interessen im Sinne des § 193 StGB berufen. Auch unter voller
Beachtung der für die freiheitlich demokratische Grundordnung schlechthin
konstitutiven Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung setze die
Anwendung des § 193 StGB voraus, daß derjenige, der eine nicht erweislich wahre
Tatsache behaupte oder verbreite, zuvor sorgfältig den Wahrheitsgehalt überprüft
habe; vom Beklagten zu 2) sei insoweit die Einhaltung der "pressemäßigen
Sorgfalt" zu verlangen gewesen.
Diesen Anforderungen sei der Beklagte zu 2) auch unter Berücksichtigung dessen,
daß er mit seinem Buch ein die Öffentlichkeit außerordentlich stark berührendes
und die Grundlagen des Gemeinwesens angehendes Thema aufgegriffen habe, nicht im
erforderlichen Maße nachgekommen. Die zitierte Aussage des "Po." habe keine
verläßliche Grundlage für die Verbreitung eines so schweren Vorwurfs bieten
können; sie sei auch nicht durch "feste" Indizien von einiger Überzeugungskraft
gestützt worden. Der Beklagte zu 2) habe die sich ihm bietende Gelegenheit, den
Kläger selbst mit der zitierten Aussage zu konfrontieren, ebensowenig genutzt
wie die von ihm bei vielen anderen Personen in seinem Buch angewandte
Möglichkeit zur Anonymisierung. Unter den hier gegebenen Umständen rechtfertige
eine Güterabwägung nicht die Verbreitung des Zitats mit voller Namensnennung des
Klägers.
Da der in den Raum gestellte unbewiesene und ungenügend recherchierte
Korruptionsverdacht gegen den Kläger einen schwerwiegenden Eingriff in dessen
Persönlichkeitsrecht darstelle, dem ein erheblich schuldhaftes Verhalten der
Beklagten zugrundeliege, stehe dem Kläger auch ein Anspruch auf ein
"Schmerzensgeld" zu, das vom Landgericht in Höhe von 30.000 DM angemessen
festgesetzt worden sei.
II.
Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das
Berufungsgericht hat zu Recht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - dem
Unterlassungs- und dem Zahlungsbegehren des Klägers entsprochen.
1. Ohne Erfolg wendet sich die
Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) sei
verpflichtet, die Verbreitung der als Äußerung eines Dritten zitierten
Behauptung zu unterlassen, der Kläger "habe für M. gearbeitet".
a) Zutreffend geht das
Berufungsgericht davon aus, dem geltend gemachten Anspruch stehe nicht entgegen,
daß der Beklagte zu 2) die beanstandete Äußerung ausdrücklich als Zitat aus der
Zeugenaussage eines Dritten wiedergegeben hat.
aa) Für den Unterlassungsanspruch des
Klägers ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob dem Beklagten zu 2)
angelastet werden kann, er habe hier selbst eine der zitierten Äußerung
entsprechende Behauptung über den Kläger aufgestellt. Zwar kann, wie im Bereich
des Ehrenschutzes anerkannt ist, durchaus auch in der Wiedergabe der Aussage
eines Dritten dann eine eigene Äußerung des Zitierenden liegen, wenn er sich den
Inhalt der fremden Äußerung erkennbar zu eigen gemacht hat (vgl. Senatsurteile
vom 20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 - VersR 1969, 851, 852; vom 6. April 1976 - VI
ZR 246/74 - NJW 1976, 1198, 1199; vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977,
1288, 1289 und vom 12. Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592, 593). Ob
dies hier geschehen ist, braucht aber nicht vertieft zu werden. Denn auch
bereits im Verbreiten dessen, was ein Dritter geäußert hat, ist eine Verletzung
des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen zu sehen, wenn es an einer eigenen und
ernsthaften Distanzierung desjenigen, der die Äußerung wiedergibt, fehlt (vgl.
Senatsurteile vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 - GRUR 1969, 147, 150 und vom
20. Juni 1969 - VI ZR 234/67 - aaO) oder wenn das Verbreiten nicht schlicht Teil
einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, in welcher - gleichsam wie auf
einem "Markt der Meinungen" - Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten
zusammen- und gegenübergestellt werden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Juni
1969 - VI ZR 234/67 - aaO).
bb) Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, daß von einer
hinreichenden Distanzierung des Beklagten zu 2) von der im Buch wiedergegebenen
Aussage des "Po." - nach dem maßgeblichen Verständnis des Durchschnittslesers -
nicht gesprochen werden kann, der Beklagte zu 2) vielmehr diese Aussage geradezu
noch unterstrichen hat. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision müssen
ohne Erfolg bleiben.
Das Berufungsgericht hat beanstandungsfrei unter ins einzelne gehender und
einleuchtender Würdigung aller die Vorgänge in der Stadt K. und die hierzu
angestellten Recherchen des Beklagten zu 2) betreffenden Passagen des Buches
"Der Lohnkiller" dargelegt, daß sich für den unbefangenen Leser keineswegs der
Eindruck ergibt, die als Zitat des "Po." wiedergegebene Aussage über den Kläger
entspreche nicht dem Verdacht, der sich auch für den Beklagten zu 2) selbst nach
Abschluß der von ihm in K. getätigten Ermittlungen bestätigt habe. Die Äußerung
des "Po." ist nicht im Rahmen einer schlichten Dokumentation von Meinungen
anderen mitgeteilten Auffassungen gegenübergestellt. Vielmehr ist sie in eine
vom Beklagten zu 2) vorgenommene Behandlung des Komplexes "Rotlichtszene in der
Stadt K." eingebettet, die dem Leser den Verdacht nahelegt, zwischen der Polizei
(und gerade dem Kläger als deren seinerzeitigem Leiter) und dem Bordellmilieu
habe es zu mißbilligende Beziehungen gegeben. Insoweit hat das Berufungsgericht
zu Recht auch dem an das beanstandete Zitat anschließenden und das Buchkapitel
beendenden Satz Bedeutung beigemessen, in welchem der Beklagte zu 2) dargelegt
hat, er "finde nur, was ich eigentlich nicht zu finden hoffte"; für das
Verständnis des Durchschnittslesers zeigt sich hier eine Bestätigung des
Beklagten zu 2) zu dem im Vorhergehenden zum Ausdruck gekommenen Verdacht
gegenüber der Polizei in K. im allgemeinen und dem Kläger im besonderen.
cc) Zu Unrecht beruft sich die
Revision darauf, der Beklagte zu 2) müsse so behandelt werden, als habe er
lediglich ein Interview (mit "Po.") veröffentlicht. Eine derartige Situation war
vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte zu 2) ist erkennbar nicht als bloßer
"Meinungsvermittler" tätig geworden, sondern hat eine einer anderen Unterlage
entnommene Äußerung eines Dritten in einen von ihm selbst geschaffenen, den
Leser in eine bestimmte Richtung führenden Zusammenhang gestellt.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, aus bestimmten
Einzelformulierungen im Buch des Beklagten zu 2) ergebe sich eine hinreichende
Distanzierung von dem Inhalt der Aussage des "Po.". Weder die (mehrere
Buchseiten vor dem beanstandeten Zitat) beiläufig vorgenommene Charakterisierung
des Klägers als "Gentleman alter Schule" noch die auf die persönliche
Unterredung mit den Polizeibeamten bezogene Bemerkung: "Die K.-er Polizei geht
mir nicht aus dem Kopf. Ich glaube nicht an Korruption", sind geeignet, beim
Leser den Eindruck zu verwischen, eine Gesamtbetrachtung aller untersuchten
Vorgänge lege einen Verdacht, wie er in der zitierten Äußerung des "Po."
ausgesprochen ist, jedenfalls nicht fern.
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend
die vom Beklagten zu 2) verbreitete und ihm im dargestellten Sinne
haftungsrechtlich zuzurechnende Äußerung des "Po." in ihrem wesentlichen Inhalt
als Tatsachenbehauptung beurteilt. Auch hiergegen wendet sich die Revision ohne
Erfolg.
aa) Mit Recht ist im Berufungsurteil
ausgeführt, daß jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu
beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden
Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl.
z.B. Senatsurteile vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016, 1017; vom
11. Juli 1989 - VI ZR 255/88 - VersR 1989, 1048 und vom 28. Juni 1994 - VI ZR
252/93 - VersR 1994, 1120, 1121, jeweils m.w.N.). Wesentlich für die Einstufung
als Tatsachenbehauptung ist es, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre
Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. z.B. Senatsurteile
vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR 1993, 193, 194; vom 17. November
1992 - VI ZR 352/91 - VersR 1993, 364, 365 und vom 28. Juni 1994 - VI ZR 273/93
- VersR 1994, 1123, jeweils m.w.N.). Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen
beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei dem
Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten
Vorgängen hervorgerufen wird (vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 - VI
ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1316; vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - aaO und
vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 aaO). Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen
zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der
Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfaßt. Sofern eine Äußerung, in der
sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die
Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie
als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom genannten Grundrecht
geschützt. Im Falle einer derartigen engen Verknüpfung der Mitteilung von
Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit
nicht dadurch verkürzt werden, daß ein tatsächliches Element aus dem
Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (vgl. hierzu BVerfGE 85, 1,
15 f; Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58).
bb) Ob der Tatrichter unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze den Aussagegehalt einer beanstandeten
Äußerung zutreffend erfaßt und rechtlich einwandfrei zwischen
Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden hat, unterliegt
revisionsrechtlicher Nachprüfung (vgl. z.B. Senatsurteile vom 17. November 1992
- VI ZR 344/91 - aaO und vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - aaO, jeweils
m.w.N.). Auf der Grundlage einer solchen Überprüfung ist dem Berufungsgericht
darin zuzustimmen, daß die im Buch des Beklagten als Aussage des "Po." zitierte
Äußerung: "Ich weiß, daß der damalige Polizeibeamte St. (der Kläger), ein
Polizeirat, für M. arbeitete", trotz hierin zum Ausdruck kommender wertender
Elemente in entscheidendem Maße Tatsachengehalt aufweist.
Die Aussage, der Kläger habe für M. gearbeitet, ist, auch wenn in ihr selbst
nähere Einzelheiten zu konkreten Sachverhalten nicht mitgeteilt werden, dennoch
nicht gänzlich substanzarm, sondern enthält bereits für sich genommen für den
unbefangenen Leser Tatsacheninformationen dahin, zwischen dem Kläger als
leitendem Polizeibeamten und dem Bordellinhaber M. hätten besondere Beziehungen
bestanden, wie sie üblicher- und korrekterweise zwischen Polizei und
"Rotlichtmilieu" nicht bestehen; der Kläger habe sich zu Gunsten des
Bordellbetreibers in einer Weise verhalten, die letzterem nützlich gewesen sei.
Diese Tatsacheninformationen werden - worauf das Berufungsgericht zu Recht
abstellt - weiter konkretisiert durch den in die Betrachtung miteinzubeziehenden
Kontext, in welchen das Zitat im Buch des Beklagten zu 2) eingebettet ist.
In den weiteren Schilderungen der Verhältnisse in der Stadt K., wie sie sich aus
den Ermittlungen des Beklagten zu 2) ergeben haben, findet der Leser eine Reihe
von tatsächlichen Anhaltspunkten, welche die "besondere Beziehung" des Klägers
und der von ihm geleiteten Polizei zu dem Bordellbetrieb des Jenö M. und der
"Rotlichtszene" der Stadt K. zu erläutern geeignet sind. Im Berufungsurteil wird
insoweit beanstandungsfrei auf die angeblich dauernde Anwesenheit von
Polizeibeamten im Bordell hingewiesen, die sich bei tätlichen
Auseinandersetzungen mit auswärtigen Zuhältern als für M. nützlich erwiesen
habe, ferner auf möglicherweise unterschiedliche Maßstäbe der Polizei
hinsichtlich von einheimischen bzw. auswärtigen Tätern "im Rotlichtmilieu"
begangener Straftaten. Hierher gehören auch die Schilderungen, welche die
ungeklärten Umstände betreffen, unter denen Jenö M./Jehuda A. in der Stadt K. zu
neuen Ausweispapieren gekommen sein soll. Jedenfalls in dieser gebotenen
Gesamtbetrachtung aller im Buch mitgeteilten tatsächlichen Anhaltspunkte gewinnt
die streitgegenständliche, den Kläger betreffende Äußerung des "Po." die für
eine der Beweisführung zugängliche Tatsachenbehauptung erforderlichen Konturen.
c) Zu Recht ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß die vom Leser im
dargelegten Sinne verstandene Behauptung, der Kläger habe für den
Bordellbetreiber M. gearbeitet, in erheblichem Maße geeignet ist, den Kläger in
seiner Ehre und seinem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Rechts- fehlerfrei
gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die Wahrheit oder Unwahrheit
dieser Tatsachenbehauptung sei nicht festzustellen, da weder das der zitierten
Aussage des "Po." zugrundeliegende Protokoll noch die weiteren vom Beklagten zu
2) herausgefundenen "Indizien" zu einer Überzeugungsbildung ausreichten.
Gegenüber dieser Beweiswürdigung vermag die Revision keine relevanten
Verfahrensrügen vorzubringen.
d) Dem Berufungsgericht ist auch
insoweit zu folgen, als es die Nichterweislichkeit der Wahrheit der über den
Kläger verbreiteten Behauptung im Hinblick auf den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch zu Lasten des Beklagten zu 2) hat durchgreifen lassen.
Auch den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision muß der Erfolg versagt
bleiben.
aa) Das Berufungsgericht geht zu Recht
davon aus, daß es gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht
transformierten Beweisregel des § 186 StGB Sache der Beklagtenseite gewesen
wäre, die Wahrheit der Behauptung nachzuweisen.
Dem steht nicht entgegen, daß auch eine Behauptung, deren Unwahrheit nicht
erwiesen ist, jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit
wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs.
1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung demjenigen, der sie aufstellt
oder verbreitet, solange nicht untersagt werden kann, als er sie zur Wahrnehmung
berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (vgl. Senatsurteile vom 12.
Februar 1985 - VI ZR 225/83 - VersR 1985, 592, 593; vom 12. Mai 1987 - VI ZR
195/86 - VersR 1987, 1016, 1017; vom 17. November 1992 - VI ZR 344/91 - VersR
1993, 193, 194 und vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1122).
Eine Berufung hierauf setzt voraus, daß der auf Unterlassung in Anspruch
Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend
sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat.
Da das streitgegenständliche Buch, wovon auch die Revision ausgeht, nach den
Grundsätzen zu behandeln ist, die für Presseveröffentlichungen gelten, sind an
die Erfüllung der Recherchierungspflicht sog. "pressemäßige
Sorgfaltsanforderungen" zu stellen (vgl. dazu Senatsurteile vom 12. Mai 1987 -
VI ZR 195/86 - VersR 1987, 1016, 1018 sowie vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87
- VersR 1988, 405). Allerdings dürfen solche Anforderungen nicht überspannt,
insbesondere nicht so bemessen werden, daß die Funktion der Meinungsfreiheit in
Gefahr gerät; dies ist insbesondere dort zu beachten, wo über Angelegenheiten
berichtet werden soll, die für die Allgemeinheit von erheblicher Bedeutung sind
(vgl. hierzu z. B. BVerfGE 61, 1, 8; 85, 1, 15). Demgemäß ist stets unter
Würdigung aller Umstände des Falles eine sorgfältige Güterabwägung vorzunehmen,
bei der sowohl dem Grundrecht des Äußernden aus Art. 5 Abs. 1 GG als auch der
verfassungsrechtlich geschützten Position des von der Äußerung Betroffenen aus
Art. 1, 2 Abs. 1 GG das gebotene Gewicht beizumessen ist.
bb) Das Berufungsgericht hat unter
Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtsfehlerfrei dargelegt, daß der Beklagte
zu 2) im vorliegenden Fall seinen Pflichten zur sorgfältigen Recherche nicht im
gebotenen Umfang nachgekommen ist.
Dabei ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß es einen besonders
schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Ehre des Klägers darstellt, wenn er
als ein Mann dargestellt wird, der als Polizeichef der Stadt K. für einen dort
maßgeblichen Bordellbesitzer "gearbeitet" hat. Angesichts der Schwere dieses
Vorwurfs war der Beklagte zu 2) in besonderem Maße zu sorgfältigem Vorgehen
verpflichtet.
Im Berufungsurteil ist unter zutreffender Würdigung aller in Betracht kommenden
Indizien dargelegt, daß weder die zitierte Aussage des "Po." als solche noch
andere Anhaltspunkte, die sich für den Beklagten im Zuge seiner Ermittlungen
ergeben haben, eine ausreichende Tatsachengrundlage für die Verbreitung der den
Kläger schwer belastenden Aussage abzugeben vermochten. Aus der Aussage des
"Po." ergab sich nichts, was in entscheidender Weise für ihren Wahrheitsgehalt
sprechen konnte. Es ist aus den getroffenen Feststellungen auch nichts dafür
ersichtlich, daß diese Aussage seinerzeit zu (etwa strafrechtlichen)
Ermittlungen oder sonstigen Untersuchungen gegen den Kläger geführt hätte; der
Beklagte zu 2) hat darüber auch keine Nachforschungen angestellt. Zu der Frage,
ob und in welcher Weise (gute) Beziehungen zwischen der Polizei der Stadt K. und
ihrem Leiter einerseits, dem Bordellbesitzer Jenö M. andererseits bestanden
haben sollen, haben die vom Beklagten zu 2) durchgeführten Ermittlungen
ebenfalls keine auch nur einigermaßen verläßlichen Ergebnisse zutage gefördert.
Daß insoweit der unstreitigen Tatsache, daß es Jenö M. gelungen ist, in K. neue
Personalpapiere zu erhalten, hinsichtlich des Klägers keine Relevanz zukommen
kann, hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei begründet.
cc) Zwar hat, wie auch das
Berufungsgericht keineswegs verkennt, der Beklagte zu 2) in seinem Buch "Der
Lohnkiller" über ein Thema berichtet, das die Öffentlichkeit außerordentlich
stark berührt, nämlich die Grundlagen und Auswirkungen des organisierten
Verbrechens. In diesem Zusammenhang kommt gewiß auch der Information über
undurchsichtige Vorgänge, die sich in dem Verhältnis zwischen "Rotlichtmilieu"
und der zuständigen Polizei abgespielt haben, eine die Allgemeinheit erheblich
interessierende Bedeutung zu. Dies vermag unter den hier gegebenen Umständen
jedoch die Verbreitung der über den Kläger in der Aussage des "Po." enthaltenen,
ihn im Kern seiner Persönlichkeit als Polizeichef treffenden Behauptung
jedenfalls in der geschehenen Weise, nämlich ohne vorherige Anhörung des
Klägers, ohne hinreichende Distanzierung seitens des Autors und mit voller
Namensnennung des Klägers nicht zu rechtfertigen.
Angesichts der Tragweite, welche die Verbreitung dieser Behauptung für den
Betroffenen erkennbar haben konnte, war der Beklagte zu 2) gehalten, dem Kläger
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, um auch dessen Standpunkt zu erfahren
und gegebenenfalls zum Ausdruck bringen zu können (vgl. hierzu Senatsurteile vom
25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 - VersR 1965, 879, 881 und vom 15. Dezember 1987 - VI
ZR 35/87 - VersR 1988, 405). Dessen war der Beklagte zu 2) hier nicht schon
deshalb enthoben, weil vom Kläger keinerlei weitere Aufklärung zu erwarten
gewesen wäre; der Beklagte zu 2) konnte nicht von vornherein ausschließen, daß
der Kläger die Beziehungen zwischen der Polizei und dem "Rotlichtmilieu"
möglicherweise näher geschildert hätte, wenn er mit der in der Aussage des "Po."
enthaltenen Verdächtigung unmittelbar konfrontiert worden wäre.
dd) Das Berufungsgericht hat auch -
entgegen der Auffassung der Revision - zu Recht den Gesichtspunkt in seine
Interessenabwägung miteinbezogen, daß der Beklagte zu 2) das Zitat aus der
Aussage des "Po." unter voller Namensnennung des Klägers in sein Buch
aufgenommen hat, während er bei den meisten in seinem Buch vorkommenden Personen
Anonymisierungen gewählt hat, darunter auch bei "Po". Dieses Vorgehen ist unter
den hier gegebenen Umständen nicht damit zu rechtfertigen, daß es sich bei dem
Kläger um den Inhaber eines wichtigen öffentlichen Amtes gehandelt habe, der
sich ggfls. auch unter voller Namensnennung im Interesse der Allgemeinheit
kritischen Äußerungen über seine Amtsführung zu stellen habe. Beruht eine mit
einer so erheblichen Ehrenkränkung verbundene Behauptung auf einer derart
dürftigen Tatsachen- und Recherchengrundlage, wie dies vorliegend der Fall ist,
gebietet eine an den verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern beider Seiten
ausgerichtete Abwägung der Interessen, die betroffene Person, hier den Kläger,
nicht unter voller Namensnennung "an den Pranger zu stellen"; vielmehr hätte es
für den Beklagten zu 2) nahegelegen, wenn er schon auf die Aussage des "Po." im
Rahmen seiner Darstellungen nicht verzichten wollte, auch hier eine
Anonymisierung vorzunehmen.
e) Auch im übrigen lassen die
Überlegungen des Berufungsgerichts zur Abwägung des Persönlichkeitsrechts des
Klägers gegenüber dem Grundrecht des Beklagten zu 2) aus Art. 5 Abs. 1 GG keine
Rechtsfehler erkennen. Im Berufungsurteil ist daher dem Beklagten zu 2) die
Weiterverbreitung der beanstandeten Äußerung zu Recht untersagt worden.
2. Ohne Erfolg bleibt die Revision
auch, soweit sie sich gegen die gesamtschuldnerische Verurteilung beider
Beklagten zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 30.000 DM als Ersatz
eines immateriellen Schadens des Klägers wendet.
a) Das Berufungsgericht geht
zutreffend davon aus, daß nicht jede Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines
Betroffenen einen Anspruch auf immaterielle Geldentschädigung auszulösen vermag,
daß ein solcher Anspruch vielmehr nur dann in Betracht kommt, wenn es sich um
einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer
Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Dabei hängt die Entscheidung, ob
eine hinreichend schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt,
insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner auch von
Anlaß und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab
(st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988,
405; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94 -, VersR 1995, 305, 308 und vom 12.
Dezember 1995 - VI ZR 223/94 - Umdruck S. 7 f.). Rechtsfehlerfrei wird im
Berufungsurteil ausgeführt, daß im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung
dieser Grundsätze die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Geldentschädigung
erfüllt sind.
b) Entgegen der Auffassung der
Revision setzt die Zuerkennung der Geldentschädigung im Falle einer das
Persönlichkeitsrecht verletzenden Tatsachenbehauptung nicht die Feststellung
ihrer Unrichtigkeit voraus. Auch dann, wenn sich hinsichtlich der Wahrheitsfrage
ein "non liquet" ergeben hat, kommt auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 186 StGB ein derartiger Entschädigungsanspruch in Betracht, wobei allerdings
bei der Gewichtung der Schwere des Eingriffs die offen bleibende Möglichkeit
mitzuberücksichtigen ist, daß die inkriminierte Behauptung wahr sein kann (vgl.
Senatsurteil in BGHZ 95, 212, 215).
c) Das Berufungsgericht hat auf der
Grundlage rechtsfehlerfreier Erwägungen einen hinreichend schwerwiegenden
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers bejaht. Die Weiterverbreitung
des in der Aussage des "Po." enthaltenen Vorwurfs, der Kläger habe als leitender
Polizeibeamter für einen Bordellbesitzer "gearbeitet", ist in einem
außerordentlich erheblichen Maße herabsetzend. Die hiergegen vorgebrachten
Einwendungen der Revision rechtfertigen keine andere Beurteilung.
aa) Das Berufungsgericht durfte ohne
Rechtsverstoß von der Richtigkeit des Vortrags des Klägers ausgehen, daß ihm
Mitbürger seit der Veröffentlichung des Buches "Der Lohnkiller" mit
Zurückhaltung und Vorbehalten begegnen. Dem steht nicht entgegen, daß die
Beklagten diesen Vortrag bestritten haben. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt,
allein aufgrund des Parteivortrags und ohne Beweiserhebung festzustellen, was
für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist (vgl. BGHZ 82, 13, 20; BGH,
Beschluß vom 29. Oktober 1987 - III ZR 54/87 - BGHR ZPO § 141 - Würdigung 1).
Das Berufungsgericht durfte auch auf die von ihm für glaubhaft erachteten
Angaben des Klägers bei seiner Anhörung nach § 141 ZPO abstellen; denn der
Tatrichter ist nicht gehindert, derartige Erklärungen im Rahmen der
Beweiswürdigung zu verwerten (vgl. Senatsurteile vom 8. Dezember 1987 - VI ZR
79/87 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1 S. 1 - Parteibehauptung 2 - und vom 3. Dezember
1991 - VI ZR 48/91 - VersR 1992, 358, 359; BGH, Urteil vom 8. November 1989 - I
ZR 14/88 - BGHR ZPO § 141 - Anhörung 2).
Die vom Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen
seine Beurteilung, daß der gute Ruf des Klägers insbesondere in der Stadt K. und
ihrem Umkreis, aber - vor allem im Hinblick darauf, daß der Kläger als
Spezialist für römische Provinzialarchäologie überregional bekannt ist - auch
darüberhinaus auf längere Zeit erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt ist.
bb) Entgegen der Auffassung der
Revision konnte das Berufungsgericht ferner rechtsfehlerfrei von einem
erheblichen Verschulden des Beklagten zu 2) ausgehen; die diesbezüglichen
Ausführungen im Berufungsurteil geben keinen Anlaß zur Beanstandung. Aufgrund
der getroffenen Feststellungen konnte das Berufungsgericht von einem
vorsätzlichen Verstoß gegen § 186 StGB ausgehen; die Nichterweislichkeit der
Wahrheit der verbreiteten Tatsache ist kein Tatbestandsmerkmal dieser
Strafbestimmung, auf das sich der Vorsatz beziehen müßte. Hinsichtlich der
Wahrheitsfrage stellt es ein jedenfalls erheblich fahrlässiges Verhalten des
Beklagten zu 2) dar, daß er eine so stark in das Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen eingreifende Behauptung ohne Anhörung des Klägers hierzu unter
dessen voller Namensnennung in einer Weise verbreitet hat, die keine
Distanzierung des Beklagten zu 2) von ihrem Inhalt erkennen läßt. Dieser
Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Behauptung in die Bearbeitung eines
die Öffentlichkeit stark berührenden Themas eingebettet ist.
d) Dem Berufungsgericht ist auch darin
zu folgen, daß die Zuerkennung einer immateriellen Geldentschädigung im
vorliegenden Fall nicht durch die Geltendmachung eines Widerrufsanspruchs
entbehrlich gemacht werden konnte.
Es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang hier die Voraussetzungen eines
Widerrufsanspruchs überhaupt erfüllt sein könnten. Das Berufungsgericht legt zu
Recht dar, daß ein Widerruf, auch wenn er zuerkannt werden könnte, angesichts
der Eigenart der hier vorliegenden Rechtsverletzung nicht geeignet wäre, dem
schwerwiegenden Eingriff hinreichend zu begegnen. Dem steht vor allem entgegen,
daß die beanstandete Tatsachenbehauptung in Buchform verbreitet worden ist.
Hiergegen hilft weder ein Widerruf in einer weiteren Auflage des Buches noch ein
solcher in der regionalen oder überregionalen Tagespresse; denn in beiden Fällen
ist in keiner Weise sichergestellt, daß gerade die Leser der hier inkriminierten
Buchauflagen in der gebotenen Weise erreicht werden.
e) Ohne Erfolg wendet sich die
Revision schließlich gegen die Höhe der dem Kläger zuerkannten immateriellen
Geldentschädigung. Diese hält sich im Rahmen dessen, was der Tatrichter bei
Persönlichkeitsrechtsverletzungen der vorliegenden Art und Schwere in Anwendung
des § 287 Abs. 1 ZPO revisionsrechtlich beanstandungsfrei festsetzen konnte.
III.
Da sich die Revision der Beklagten insgesamt als unbegründet erweist, ist sie
mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Das
Wichtigste:
Das (in Form
eines Zitates vorgenommene)
Verbreiten einer von einem
Dritten über einen anderen
aufgestellten herabsetzenden
Tatsachenbehauptung kann eine
Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des
Betroffenen darstellen, wenn
derjenige, der die Behauptung
wiedergibt, sich hiervon weder
ernsthaft distanziert noch die
Äußerung lediglich - als Teil
einer Dokumentation des
Meinungsstandes - weiteren
Stellungnahmen zur Seite oder
gegenüber stellt.