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LG
München I
Beschluß
vom 4.4.2002
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HK O 21651
Gründe
Die
Beklagte hatte nach § 91 a ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da nach
bisherigem Sach- und Streitstand die Klage zulässig und begründet gewesen wäre.
Der Klägerin
stand der geltend gemachte Freistellungsanspruch aus Geschäftsführung ohne
Auftrag gemäß §§ 683 1, 677, 670, 257 BGB zu.
Die Klägerin
hatte gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gem. § 14 II 2, V MarkenG
wegen der zwischen den sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen vorhandenen
Verwechslungsgefahr.
Der
Bezeichnung "Explorer" kommt für die Waren, die im Warenverzeichnis
der Klagemarke aufgeführt sind, Datenverarbeitungsgeräte und - programme,
keine eindeutige Bedeutung zu. Sie ist daher nicht rein beschreibend, sondern
besitzt Kennzeichnungskraft. Die Beklagte benutze die Bezeichnung
"FTP-Explorer" ebenfalls für Software und damit für identische
Waren. Es liegt auch ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor, da der Begriff
des
geschäftlichen Verkehrs weit auszulegen ist. Erfasst wird jede selbständige,
wirtschaftlichen Zwecken folgende Tätigkeit, in der eine der
Teilnahme am Erwerbsleben folgende Tätigkeit zum Ausdruck kommt. Darauf, dass
unentgeltlich gehandelt wurde, kommt es nicht an. Die streitgegenständliche
Zeichenverwendung ist auch eine markenrechtlich relevante kennzeichenmäßige
Benutzung. Die Bezeichnung wird nicht als Angabe über Merkmale oder
Eigenschaffen einer Software benutzt, sondern dient als Hinweis auf die
betriebliche Herkunft.
Die
Beklagte haftet für das Link, da es sich insoweit um eigene Inhalte gem. § 5
Abs. I TDG handelt. Wird auf einer Homepage der streitgegenständliche
Programmname im Quelltext eingebunden, handelt es sich nicht um fremde Inhalte.
Insoweit ist zu differenzieren zwischen den fremden Inhalten, auf
die verwiesen wird, und dem eigentlichen Link. Das TDG gilt für Inhalte, nicht
aber für titel- oder markenrechtliche Bezeichnungen.
Die
Bezeichnungen "EXPLORER" und "FTP-EXPLORER" sind in
erheblichem Maße ähnlich, wobei der prägende Teil der von der Beklagten
benutzten Kennzeichnung "Explorer" ist, da der Bestandteil
"FTP" lediglich für "File Transfer Protocol" steht und
damit rein beschreibenden Charakter hat.
Die Klägerin
hat die Klagemarke auch rechtserhaltend benutzt: Ab 1991 wurde unter der
Bezeichnung Explorer11 ein Dokumentenarchivierungssystem auf den Markt gebracht,
welches in unterschiedlichsten Bereichen Anwendung findet. Im aktiven Vertrieb
befinden sich heute noch die Windows-Anwendungen "Explorer" und
Explorer 11. Hiermit erwirtschaftete die Klägerin im Jahr 1999 einen
Gesamtumsatz von 5,1 Mio. DM. Auch ist § 23 Nr. 2 MarkenG nicht einschlägig;
diese Vorschrift gestattet den beschreibenden Gebrauch, der nicht identisch mit
einer Benutzung der Marke ist. Das Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit, dem §
23 Nr. 2 MarkenG Rechnung tragen soll, umfasst nur den Gebrauch einer
Bezeichnung in ihrer Eigenschaft als Beschaffen-heits- oder Bestimmungsangabe
oder zu anderen, ähnlichen warenbeschreibenden Zwecken, nicht auch den Gebrauch
zu Zwecken des betrieblichen Herkunftshinweises. Auf das Freihaltebedürfnis
kann sich nicht berufen, wer seinerseits den freizuhaltenden Begriff zeichenmäßig
gebraucht.
Dass
eine begründete Abmahnung gegenüber dem Abgemahnten eine Geschäftsführung
ohne Auftrag darstellt, so dass die hierfür aufgewendeten
Kosten nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB zu erstatten sind, ist in ständiger
Rechtsprechung anerkannt.
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