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Eingeschränkte Haftung bei Meinungsforum
OLG Düsseldorf
Urteil vom 26.4.2006
Az.: 1-15 U 180/05
Auf die Berufung der Beklagten
wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.
September 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird bei Vermeidung
eines vom Gericht im Falle jeder Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
von 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft
von 6 Monaten verurteilt,
es zu unterlassen, gegenüber
Dritten nicht erweislich wahre Tatsachen zu behaupten oder zu verbreiten
und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen, welche den Kläger beleidigen,
verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen können und
zwar im Internet unter der Website http://www.[XXX].de/ folgende Aussagen zu
verbreiten:
„Sie (Anmerkung der Kläger)
dagegen haben nichts zu verlieren, weder einen Ruf, noch eine Arbeit. Sie suhlen
sich wie eine Sau im Deck und laben sich am Leid anderer Menschen. Sie
verstecken sich feige und dreckig hinter dem scheinbar sauberen Mantel des
Kinderschutzes, um damit Ihre eigenen Unzulänglichkeiten zu verstecken. Sie
müssen faul und arbeitsscheu sein, leben seit Geburt an auf Kosten der
Allgemeinheit. Um Ihrem erbärmlichen Dasein einen Sinn zu geben, haben Sie sich
ein Feindbild geschaffen, eines, dass zumindest so wie Sie es sehen nicht
existiert. Zum größten Teil trieb Sie wahrscheinlich der Neid auf andere
Menschen, die es im Gegensatz zu Ihnen, zu etwas gebracht haben."
Die Beklagte wird verurteilt, an
den Kläger 310,65 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits
erster Instanz haben der Kläger zu 57 % und die Beklagte zu 43 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die
Parteien je zu 50 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den
Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 4.500,- €.
Der Kläger darf die Vollstreckung
der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden E3etrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
Der Kläger ist Mitbegründer und
Vorstandsvorsitzender des eingetragenen Vereins [XXX], der die Bekämpfung von
Kinderpornographie und Gewaltdarstellungen im Internet zum Satzungszweck hat.
Die Beklagte ist Inhaberin der Domain www. [XXX].de, das sich u.a. mit sexuellem
Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt.
In dem Forum veröffentlichten am
26. Mai 2004 ein nicht namentlich bekannter Teilnehmer unter dem Pseudonym
„[XXX]" sowie am 14. Dezember 2004 der frühere Mitbegründer des Vereins [XXX]
unter dem Pseudonym „[XXX]" jeweils einen Beitrag, der sich kritisch mit dem
Kläger auseinandersetzt. Mit der Klage begehrt der Kläger Unterlassung
bestimmter Äußerungen aus diesen Beiträgen, Schmerzensgeld sowie Erstattung von
Rechtsanwaltskosten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird
auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat den
Unterlassungsanträgen sowie teilweise dem Zahlungsantrag stattgegeben und hat
die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat dies, soweit es der Klage stattgegeben
hat, damit begründet, durch die streitgegenständlichen Äußerungen würde der
Kläger in seiner Individualsphäre beeinträchtigt. Im Verbreiten dieser
Äußerungen durch die Beklagte liege eine Verletzungshandlung. Eine Distanzierung
von der ersten Äußerung liege nicht in der Anmerkung und werde bezüglich der
zweiten Äußerung nicht behauptet. Die Äußerungen seien unzweifelhaft
ehrverletzend. Die Formulierungen der ersten Äußerung zeigten, dass es nicht um
die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern um Diffamierung ginge. Auch die
zweite Äußerung verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, weil ihm, wenn
auch in Frageform, der Vorwurf gemacht werde, pädophil zu sein, sich aber im
Griff zu haben und mit Vehemenz alle zu hassen, die das auslebten. Durch die
weiteren Ausführungen werde ihm die Lust am perversen Verhalten vorgeworfen. Ein
Rechtfertigungsgrund sei nicht gegeben. Die Abwägung ergebe, dass es in der
ersten Äußerung allein um persönliche Diffamierung und Herabsetzung gehe und
auch hinsichtlich der zweiten Äußerung dem Schutz des Persönlichkeitsrechts der
Vorrang zu geben sei. Zu berücksichtigen sei dabei, dass durch diese Äußerung in
die Intimsphäre des Klägers eingegriffen werde. Soweit sich die Beklagte darauf
berufe, den in der Äußerung dargestellten Vorwürfen lägen tatsächliche
Ereignisse zugrunde, vermöge dies die angegriffene Darstellung nicht zu
rechtfertigen, weil diese deutlich mache, dass es in erster Linie um die
Diffamierung des Klägers gehe. Der materielle Kostenerstattungsanspruch sei
gegeben, soweit die geltend gemachten Kosten der Abmahnung sowie der
Abschlusserklärung nicht auf die im Prozess anfallende Verfahrensgebühr
verrechnet würden.
Hiergegen wendet sich die
Beklagte mit der Berufung, mit der sie den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.
Der Kläger sei allenfalls in seiner Individualsphäre verletzt. Zu
berücksichtigen sei, dass die Äußerungen des „[XXX]" eine Reaktion auf eine
zuvor im gleichen Internetforum erfolgte Äußerung des Klägers gewesen sei,
wodurch der Teilnehmer „[XXX]" erheblich angegriffen worden sei. Der Kläger habe
auch härtere Reaktionen herausgefordert, wenn er seine Diskussionsgegner als
„armselige Figuren" bezeichne. Es sei auch das bisherige Auftreten des Klägers
in der Öffentlichkeit und in den einschlägigen Internetforen zu berücksichtigen,
wobei davon ausgegangen werden könne, dass diese auch von „[XXX]" verfolgt
worden seien. Das Markenzeichen des Klägers sei, dass er seine vermeintlichen
Gegner als „Tätersympathisanten" und/oder als „Pädokriminelle" bezeichne und
dadurch in der Öffentlichkeit strafrechtlich völlig unvorbelastete Menschen in
die kriminelle Ecke rücke. So habe der Kläger sie, die Beklagte, in solcher
Weise verleumdet, indem er sie in einer E-Mail an die Stadtverwaltung [XXX] als
solidarisch mit Personen bezeichnet habe, die behaupteten, dass Kinder sich
sexuelle Handlunen von Erwachsenen wünschten, wofür er – unbestritten –
rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Bei der Abwägung, bei
der insbesondere der erstrebte Zweck des Eingriffs zu bewerten sei, sei nicht
auf „[XXX]", sondern auf ihr Motiv, diesen zu dulden, abzustellen. Sie habe sich
zum einen deutlich distanziert, weswegen sich die Frage stelle, ob der Beitrag
ihr noch zurechenbar sei. Dem Kläger sei es auch nicht darauf angekommen, den
Verantwortlichen des Beitrags zu erlangen, weil er sich nicht die Mühe gemacht
habe, die Identität des „[XXX]" zu ermitteln, was über die IP-Adresse ein
leichtes gewesen sei. Die Ausführungen gelten sinngemäß auch für den Beitrag des
Zeugen [XXX]. Die von ihm aufgezeigten Vorfälle entsprächen der Wahrheit, wofür
bereits erstinstanzlich Beweis angetreten worden sei. Auch sei dieser von dem
Kläger in scharfer Form attackiert worden. Der Kläger bezieht sich auf das
erstinstanzliche Urteil. Das Landgericht habe richtigerweise Schmähkritik bzw.
rechtswidrige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht angenommen. Die von der
Beklagten vorgetragenen Beweggründe könnten nicht dazu führen ein berechtigtes
Interesse anzunehmen. Sie habe sich nicht ausreichend distanziert. Selbst wenn
sie dies getan hätte, sei sie verantwortlich, weil es um die Veröffentlichung
von rechtswidrigen Inhalten gegangen sei, die sie hätte löschen müssen. Die
Berufung ist zulässig und hinsichtlich des im Klageantrags mit b) bezeichneten
Äußerung und eines Teils des Zahlungsanspruches begründet, im Übrigen
unbegründet.
1.
Der Kläger kann von der Beklagten
die Unterlassung der im Klageantrag mit a) bezeichneten Äußerung unterlassen,
weil es sich hierbei um eine unzulässige Schmähkritik handelt.
a) Die Äußerung ist als
Meinungsäußerung zu werten, auch wenn in ihr Tatsachenelemente enthalten sind.
Jede beanstandete Äußerung ist in
dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Dabei ist für die
Einstufung als Tatsachenbehauptung wesentlich, ob die Aussage einer Überprüfung
auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine
Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung
erweisen, wenn und soweit bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von
konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Sofern
eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender
Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens
geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom
Grundrecht des Art. 5 I GG geschützt (std. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2002,
VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192 ff).
Hiervon ausgehend ist die
beanstandete Äußerung des Teilnehmers „[XXX]" insgesamt als Meinungsäußerung
einzuordnen. Zwar enthält sie inzident die Behauptung, der Kläger habe keine
Arbeit und er lebe von Geburt an auf Kosten der Allgemeinheit, was beinhaltet,
dass er in seinem ganzen Leben noch nicht für seinen Lebensunterhalt gesorgt
habe, und damit Tatsachenelemente, die grundsätzlich dem Beweise zugänglich
sind. Dem Gesamtkontext des Beitrags und den weiteren Formulierungen lässt sich
jedoch entnehmen, dass es sich hierbei nicht um die Aufstellung von
Tatsachenbehauptungen handeln soll, sondern um den Entwurf eines
Persönlichkeitsbildes, wie es nach Auffassung des Verfassers auf einen Menschen
zutreffen muss, der seinerseits andere Personen als „armselige Figuren"
bezeichnet und diese – nach Auffassung des Teilnehmers „[XXX]" – schon dann
ebenfalls als Pädophile bezeichnet und dadurch einem extrem rufschädigendem
Verdacht aussetzt, wenn sie lediglich anderer Meinung sind, als er, der Kläger.
Denn der Teilnehmer „[XXX]" stellt zunächst seine Person dar und zeichnet dann
als Kontrast hierzu („... Sie dagegen...") die Persönlichkeit des Klägers, wie
er sie sieht.
b) Die beanstandeten
Meinungsäußerungen verletzen den Kläger ohne Zweifel auch in seiner Ehre,
stellen sie ihn doch als ehrloses Subjekt dar, das schon keinen Ruf mehr zu
verlieren habe und unter anderem feige, faul, arbeitsscheu und erbärmlich sei.
Ist danach eine
Rechtsgutverletzung durch die Äußerung festzustellen, bedarf es regelmäßig einer
Abwägung der durch die Äußerung beiderseits betroffene Interessen, nämlich
einerseits der Meinungsfreiheit des sich Äußernden und andererseits des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts des durch die Äußerung Betroffenen (vgl.
BVerfG, Beschl. v. 23.08.2005, 1 BvR 1917/04, NJW 2005, 3274 f). Eine gemäß §
823 I BGB i.V.m. § 1004 I BGB analog, § 823 II BGB i.V.m. § 185 StGB zu
unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen
nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden
Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit
nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324;
PalandtThomas, BGB, 65. Auflage 2006, § 823 Rz. 189 b). Bei der Abwägung ist
dabei unter anderem zu berücksichtigen, ob die Äußerung im öffentlichen
Meinungskampf aufgestellt worden, in dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der
freien Rede besteht (BGH NJW 1993, 1845, 1846) und ob sie gegenüber
unbeteiligten Dritten aufgestellt worden ist. In der öffentlichen
Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und
polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder
Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG NJW 1991, 95, 96 = BVerfG
Beschl. v. 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, www.jurisweb.de). Dementsprechend sind
Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 11 GG
gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit
herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal beleidigend sind. Insoweit ist
eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht
widerrechtlich, unzulässig ist aber „Schmähkritik", d.h. Werturteile, die in
jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähungen
übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine
Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze
wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die
Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im
Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in
der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH Urt. v.
10.11.1994, I ZR 216/92, www.jurisweb.de S. 6 = NJW-RR 1995, 301 ff; BGH NJW
2000, 1036, 1038; BGH NJW 2005, 279, 283; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 91;
Burkhardt in: Wenzel, a.a.O. Kap. 5 Rz. 97 f).
Auch wenn der Begriff
Schmähkritik eng auszulegen ist, ist eine solche hier gegeben, weil die
Diffamierung des Klägers im Vordergrund steht.
Zwar ist der Anlass des Beitrags
von „[XXX]" ein Beitrag des Klägers in seinem eigenen Forum. Deswegen ist Anlass
des Beitrags des Klägers als auch der Antwort des „[XXX]" hierauf ebenfalls das
Thema des Schutzes von Kindern gegen Kinderpornographie. Im Vordergrund der
Äußerung des „[XXX]", der erklärt, warum er unter einem Pseudonym schreibe,
steht jedoch die Person des Klägers, der in dem Beitrag charakterisiert wird,
und dessen Haltung diese von ihm beanstandete Anonymität herausfordere. Da sich
der Beitrag mit dem Kläger als selbsternanntem Kinderschützer beschäftigt und
mit seiner Vorgehensweise, geht es zwar um eine die Öffentlichkeit wesentlich
berührende Frage und einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf, der u.a.
durch die Beiträge in den Foren des Klägers und der Beklagten geführt wird.
Soweit es die beanstandete Passage anbelangt steht hier jedoch nicht die
Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Herabsetzung des Klägers im
Vordergrund. Dies ergibt sich insbesondere aus der Wortwahl. Schon die
Mitteilung, der Kläger habe nichts zu verlieren, weder einen Ruf, noch eine
Arbeit, diffamiert den Kläger. Den nächsten Teilsatz „Sie suhlen sich wie eine
Sau im Dreck..." könnte man schon als Formalbeleidigung für rechtswidrig halten.
Die Verwendung grober Schimpfworte ohne Sachnähe indiziert die Schmähabsicht (Burkhardt
in Wenzel, a.a.O., Kap. 5 Rz. 101). Der weitere Vorwurf „... und laben sich am
Leid anderer Menschen. ..." wird ohne jeden Sachzusammenhang erhoben. Auch bei
dem Vorwurf „Sie verstecken sich feige und dreckig hinter dem scheinbar sauberen
Mantel des Kinderschutzes, um damit Ihre eigenen Unzulänglichkeiten zu
verstecken." handelt es sich um eine Diffamierung des Klägers. Der Bezug zum
Kinderschutz ist nicht ausreichend, um den Sachbezug in den Vordergrund zu
stellen. Der sich anschließende Satz „Sie müssen faul und arbeitsscheu sein,
leben seit ihrer Geburt an auf Kosten der Allgemeinheit." lässt schon in den
gewählten Adjektiven erkennen, dass es dem Verfasser in erster Linie um eine
Herabsetzung des Klägers geht. Dies wird auch im nächsten Satz „Um ihrem
erbärmlichen Dasein einen Sinn zu geben, haben sie sich ein Feindbild
geschaffen, eines, dass zumindest so wie Sie es sehen nicht existiert." aufgrund
der Wahl des Wortes „erbärmlich" deutlich. Der letzte Halbsatz ist für sich
gesehen, zwar nicht zu beanstanden, weil er keine Herabsetzung, sondern nur eine
Stellungnahme des Verfassers zum angesprochenen Feindbild beinhaltet. Gleichwohl
kann dieser Satz nur im Gesamtzusammenhang gesehen werden, weil erst aus dem
letzten Halbsatz ersichtlich wird, warum das angesprochene Feindbild keine
Rechtfertigung für das Handeln des Klägers sein kann. Der letzte Satz, der sich
mit der angeblichen Motivation des Klägers für sein Handeln beschäftigt „Zum
größtem Teil trieb sie wahrscheinlich der Neid auf andere Menschen, die es im
Gegensatz zu Ihnen zu etwas gebracht haben." rundet das vom Kläger gezeichnete
Bild ab und bestätigt den Eindruck, dass es insgesamt in dieser Passage des
Beitrags um eine Schmähung des Klägers geht. Auch wenn der Satz für sich allein
gesehen im Grenzbereich des gegebenenfalls noch Zulässigen ist, kann auch das
Unterlassen dieses Satzes verlangt werden, weil er im Gesamtzusammenhang zu
sehen ist und die Diffamierung des Klägers abrundet.
Diese Diffamierung wird nicht
dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger selbst seine Diskussionsgegner in einem
vorangegangenen Beitrag unsachlich als „armselige Figuren" bezeichnet hat, seine
vermeintlichen Gegner nach Darlegung der Beklagten in die kriminelle Ecke rücke
und unstreitig wegen Verleumdung der Beklagten rechtskräftig verurteilt ist.
Denn dies mag härtere Worte rechtfertigen, keinesfalls jedoch die aufgezeigte
Diffamierung des Klägers.
c) Gegen die Beklagte besteht
bezüglich der Äußerung zu a) ein Anspruch auf Unterlassung, weil sie diese als
Betreiberin des Forums verbreitet und sie sich im konkreten Fall auch nicht
darauf berufen kann, dass es sich um ein Meinungsforum handelt und deswegen
vorrangig der Äußernde selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden muss.
aa) Derjenige, der ein Forum im
Internet betreibt, kann grundsätzlich auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte in
Anspruch genommen werden, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte
verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach § 8 II 3 TDG bzw. § 6 II 3
MDStV nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Da die
Beklagte als Betreiberin des Forums spätestens durch das Schreiben der
Prozessbevollmächtigten des Klägers Kenntnis von dem unzulässigen Inhalt des
Beitrags des „[XXX]" erhalten hat, kann von ihr grundsätzlich das tatsächliche
Entfernen bzw. Sperren verlangt werde (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 10 Rz. 237). Denn der Diensteanbieter, der
Kenntnis erlangt hat, ist nach § 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV verpflichtet,
unverzüglich tätig zu werden, um die Information zu entfernen oder zu sperren (Burkhardt
in: Wenzel, a.a.O., Kap. 10 Rz. 243).
Eine Ausnahme kann nach
Auffassung des Senats dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt.
In diesen Fällen ist vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich
geäußert hat.
Es ist anerkannt, dass derjenige,
der sich von einer Äußerung ausreichend distanziert, sich diese nicht zu eigen
macht (Burhardt in: Wenzel, a.a.O. Kap. 10 Rz. 208 ff). Das OLG München
diskutiert insoweit die Möglichkeit, dass ein deutlich angebrachter Disclaimer
eine ausreichende Distanzierung darstellen könne, mit der Folge, dass die
Grundsätze angewendet werden könnten, die für die „alten" Medien als Markt der
Meinungen entwickelt worden seien (OLG München, AfP 2002, 522, 523 m.w.N.). Die
grundsätzliche Möglichkeit, dass der Host Provider, d.h. der Betreiber eines
solchen Meinungsforums, sich auf die grundrechtlich verbürgten Freiheiten
berufen kann, wird auch in der Literatur angenommen, wenn tatsächlich
meinungsbildende Inhalte verbreitet oder kommunikationsbezogene Dienste wie
Meinungsforen bereitgehalten werden (Spindler/Schmitz/Geis, TDG, 2004, § 11 Rz.
59). Selbst bei Kenntnis des Anbieters von den Beiträgen sei dem Charakter einer
„quasi-live" Sendung Rechnung zu tragen, der zu entsprechenden Milderung der
Verantwortlichkeit führe (Spindler/Schmitz/Geis, a.a.O., § 11 Rz. 74). Dies
verweist auf die Grundsatzentscheidung des BGH, nach der dort, wo das Fernsehen
als Veranlasser oder Verbreiter einer Äußerung zurücktritt und – etwa im Rahmen
einer gar „live" ausgestrahlten Fernsehdiskussion – gewissermaßen nur als
„Markt" der verschiedenen Ansichten und Richtungen in Erscheinung trete, es dem
Wesen des Mediums und seiner Funktion widerspräche, oder gar anstelle des
eigentlichen Urhebers der Äußerung in Anspruch nehmen zu können (BGH, Urt. v.
06.04.1976, VI ZR 246/74, www.jurisweb.de Rz. 18 = BGHZ 66, 182 ff „Panorama").
Der Senat lässt nicht außer Acht,
dass ein Meinungsforum, das nur zu einem bestimmten Thema eingerichtet worden
ist, nicht mit Rundfunk und Presse gleichgesetzt werden kann. Gleichwohl ist der
Senat der Auffassung, dass ein solches Forum, in dem, wie in dem Forum der
Beklagten, die Beiträge der Teilnehmer ungefiltert enthalten sind und
ersichtlich deren Meinung wiedergeben, ebenfalls als ein Meinungsmarkt anzusehen
ist, der dazu dient, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit der Darstellung zu
geben, wenn auch nur zu einem bestimmten Themenkreis. Bei einem solchen
Meinungsforum tritt der Betreiber als Veranlasser einer Äußerung zurück. Denn
bei einem Meinungsforum liegt auf der Hand, dass es sich bei den wiedergegebenen
Beiträgen, die ganz unterschiedliche Meinungen spiegeln können, nicht in jedem
Fall um die Meinung des Betreibers des Forums handeln muss, er sich also mit
diesen nicht schon dadurch identifiziert und sie sich zu eigen macht, dass die
Beiträge in dem Forum stehen. Gegen den Betreiber des Forums besteht deswegen in
Anlehnung an die oben zitierte BGH-Rechtsprechung (BGH, a.a.O., Rz. 19)
lediglich ein Anspruch auf Abrücken, also auf Distanzierung von dem Beitrag,
während der Unterlassungsanspruch gegen den sich Äußernden geltend zu machen
ist. Der sich Äußernde muss dann dafür Sorge tragen, dass sein Beitrag aus dem
Forum entfernt wird. Dafür spricht auch, dass der Streit, ob eine
Meinungsäußerung zulässig ist, grundsätzlich zwischen demjenigen, der sie als
eigene aufgestellt hat und demjenigen, der sich durch sie verletzt fühlt,
ausgetragen werden sollte.
Dem kann nach Auffassung des
Senats nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass im Presserecht beim
Abdruck von Äußerungen Dritter befürwortet wird, dass eine Haftung der Presse
nur dann entfalle, wenn ein Informationsinteresse bestehe und eine ausreichende
Distanzierung vorliege, wobei das Informationsinteresse schon dann entfalle,
wenn Schmähkritik vorliege (vgl. hierzu Löffler/Ricker, Handbuch des
Presserechts, 5. Auflage 2005, 41. Kap. Rz. 16 m.w.N.). Denn dem steht entgegen,
dass ein Meinungsforum von den Teilnehmern und nicht vom Betreiber mit Beiträgen
bestückt wird, anders als bei einem Presseartikel also keine Vorauswahl erfolgt
und auch deswegen die Rolle des Betreibers als Veranlasser ersichtlich
zurücktritt.
bb) Diese Erwägungen führen im
Ergebnis bezüglich der Äußerung zu a) trotzdem nicht zu einer Unbegründetheit
des gegen die Beklagte gerichteten Unterlassungsanspruchs, weil bei Heranziehung
der vom BGH für Fernsehsendungen entwickelten Regeln den Besonderheiten einer
Veröffentlichung im Internet Rechnung zu tragen sind.
Während bei einem Interview im
Fernsehen der sich Äußernde für alle erkennbar ist, so dass der Verletzte
unschwer die Möglichkeit hat, diesen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, ist
dies bei einem Meinungsforum, in dem die Verfasser unter einem Pseudonym
auftreten, nicht der Fall. Da der Beitrag in einem Meinungsforum in der Regel
über einen längeren Zeitraum im Internet abrufbar bleibt, muss der Verletzte
jedoch die Möglichkeit haben, den sich Äußernden in kurzer Zeit auf Unterlassung
in Anspruch zu nehmen mit der Folge, dass dieser dafür zu sorgen hat, dass sein
Beitrag aus dem Internet entfernt wird. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn der
Betreiber des Forums den Verletzten über die Identität des Teilnehmers
informiert. Es ist wegen dieser Besonderheit geboten, nur von einer
eingeschränkten Vergleichbarkeit auszugehen und einen Unterlassungsanspruch auch
gegen den Betreiber nach § 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV anzunehmen, so
lange dieser nicht die Identität des Verfassers preisgibt.
Da die Beklagte dem Kläger die
Identität des „[XXX]" nicht bekannt gegeben hat und der Kläger diesen deswegen
nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen konnte, besteht gegen die Beklagte der
geltend gemachte Unterlassungsanspruch.
Die Beklagte kann sich nicht
darauf berufen, dem Kläger mitgeteilt zu haben, dass die IP-Adresse (die
individuelle Rechnernummer) bekannt sei. Denn über diese kann rein technisch
zwar der Computer ermittelt werden, über den der Beitrag verfasst worden ist.
Für einen Laien dürfte allerdings schon fraglich sein, wie man diese Daten
erhalten kann. Zudem ist der Provider, der über den Namen des Inhabers der
IPAdresse Auskunft geben könnte, hierzu schon aus Datenschutzgründen nicht ohne
weiteres verpflichtet und wird dies in der Regel auf eine private Anfrage hin
ohne Vorlage eines entsprechenden Titels oder einer Anordnung nach §§ 100 g, 100
h StPO verweigern. Hinzu kommt, dass die IP-Adressen bei den Providern in der
Regel nach Ablauf von 80 Tagen gelöscht werden und es teilweise in der
Rechtsprechung für unzulässig gehalten wird, dynamische IP-Adressen zu
speichern, soweit sie nicht mehr für die Ermittlung der Abrechnungsdaten
erforderlich sind (AG Darmstadt, Urt. v. 30. Mai 2005, 300 C 394/04). Dies wird
dazu führen, dass die Provider die IP-Adressen und die damit verbundenen Daten
teilweise in kürzerer Frist löschen werden.
Zudem ist selbst dann, wenn
Auskunft über den Namen des Inhabers der IPAdresse erteilt wird, nicht
gesichert, dass der Verfasser des Beitrags ermittelt werden kann. Denn in vielen
Fällen haben mehrere Personen, nicht nur der Inhaber der IPAdresse, Zugriff auf
einen Computer und könnten diesen genutzt haben. Sollte der Computer, auf dem
der Beitrag verfasst worden ist, in einem Internet-Cafe stehen, dürfte es kaum
möglich sein, den Verfasser zu ermitteln.
Dem Betreiber eines
Meinungsforums ist es auch nicht unzumutbar, dafür zu sorgen, dass ihm die
Identität und Adresse der Teilnehmer bekannt ist, um diese im Streitfall an die
angeblich Verletzten weiterzugeben. Denn der Betreiber hat die Möglichkeit, die
Teilnahme an dem Forum von einer Registrierung abhängig zu machen, bei der jeder
Teilnehmer seinen Namen und seine Adresse angeben muss und dann erst das Recht
erhält, unter einem Pseudonym Beiträge zu verfassen. Die von den möglichen
Teilnehmern vor dem Hintergrund etwa empfundene Einschränkung der Ausübung ihrer
Meinungsfreiheit dadurch, dass sie der Möglichkeit beraubt werden, ihre Beiträge
völlig anonym einzustellen, was einzelne Personen davon abhalten mag, einen
Beitrag zu verfassen, ist hinzunehmen. Da die Meinungsfreiheit ihre Schranken
insbesondere in dem Recht der persönlichen Ehre findet, muss gewährleistet
bleiben, dass derjenige, der durch einen Beitrag in seinem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht und seiner Ehre verletzt wird, den Verfasser auf
Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Gewährleistet der Betreiber des Forums
dies nicht, kann er sich nicht auf die grundrechtlich verbürgten Freiheiten
berufen und selber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2.
Nach den dargestellten
Grundsätzen hat der Kläger gegen die Beklagte als Betreiberin des Meinungsforums
jedoch keinen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der im Klageantrag mit b)
bezeichneten Äußerung, weil ihm die Identität des Verfassers „[XXX]" bekannt ist
und er diesen auf Unterlassung in Anspruch hätte nehmen können.
Der Kläger hat weder bestritten,
dass sein Weggefährte [XXX] den Beitrag unter dem Pseudonym „[xxx]" geschrieben
hat, noch behauptet, dass ihm die Identität des Teilnehmers nicht bekannt
gewesen sei. Es kann dabei dahinstehen, ob ein Unterlassungsanspruch gegen Herrn
[XXX] gegeben wäre, weil der Kläger diesen auf Unterlassung in Anspruch nehmen
könnte. Dies hätte dann zur Folge gehabt, dass der Verfasser dafür hätte sorgen
müssen, dass der Beitrag im [xxx] - soweit noch vorhanden - gelöscht oder nicht
mehr eingestellt wird.
3.
Der Kläger hat gegen die Beklagte
lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe
von 310,65 €.
Da der Kläger gegen die Beklagte
keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung zu b) hat, hat er gegen die
Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr, die im Rahmen
des einstweiligen Verfügungsverfahrens angefallen ist.
Ein Anspruch auf Erstattung
besteht lediglich bezüglich der Geschäftsgebühr, die durch die Abmahnung
entstanden ist. Denn die Kenntnis von dem rechtswidrigen Inhalt hatte die
Beklagte nicht erst durch das Abmahnungsschreiben, sondern bereits früher, weil
sie den Beitrag des „[XXX]" kommentiert und damit von dessen Inhalt Kenntnis
genommen hat. Eine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit ist nicht Voraussetzung für
den Anspruch (Spindler/Schmitz/Geis, a.a.O., § 11 Rz. 18).
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus
§§ 92, 97 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§
708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
5.
Der Senat hat nach § 543 ZPO die
Revision zugelassen, weil die Frage, ob und unter welchen Umständen der
Betreiber eines Meinungsforums vom Verletzten auf Unterlassung einer
Meinungsäußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum
eingestellt hat, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, die bisher
höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Angesichts der Häufigkeit von
Meinungsforen im Internet ist das Auftreten dieser Frage in einer unbestimmten
Vielzahl von Fällen zu erwarten.
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