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Urteil zu
Meta-Tags
LG
Hamburg
Urteil v. 13.12.2005
Az.: 312 O 632/05
Sachverhalt:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen einerseits auf Marken-,
andererseits auf Wettbewerbsrecht gestützten Unterlassungsanspruch geltend.
Die Klägerin betreibt unter der Internetdomain www.xxx.de ein Portal, auf
welchem verschiedenste Gegenstände von dort inserierenden Personen zum Vermieten
angeboten werden. Sie ist weiter Inhaberin der im Register des Deutschen Patent-
und Markenamtes (DPMA) eingetragenen Wortmarke „xxx" (Reg.-Nr.: 30226473.6).
Der Beklagte betreibt unter den Domains www.(...).de, www.(...).de, www.(...).de
und www.(...).de verschiedene kommerzielle Internetsuchmaschinen und
Internetportale. Auf den Internetseiten dieser Domains schaltet er Werbeanzeigen
Dritter, deren an den Beklagten zu zahlende Entgelte jedenfalls auch von der
Zahl der Besucher auf den Internetseiten des Beklagten abhängen.
Der Beklagte verwendete in den Meta-Tags des HTML-Codes einiger seiner
Internetseiten bzw. hierzu gehöriger Unterseiten zeitweilig auch das Zeichen „xxx"
(vgl. insoweit Anlage K 11) . Die Seiten, in deren Meta-Tags der Beklagte das
Zeichen „xxx" verwendete, zeigten einen Link zur Internetpräsenz der Klägerin an
sowie verschiedene Stichworte, welche auf den Inhalt der Präsenz schließen
ließen. Unter der Domain http://www.(...)/30762ldetails.htm war beispielsweise
Folgendes zu lesen:
„mieten und vermieten – xxx
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Url: http://www.xxx.com/mieten/suchindex/lea
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xxx. So werb"
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Internetseiten, in deren
Meta-Tags das Zeichen „xxx" verwendet wurde, wird Bezug genommen auf die Anlage
K 10.
Bei Eingabe der Suchbegriffe „+xxx +mieten" beispielsweise in die
Internetsuchmaschine namens „altavista.com" erschienen in der aus etwa 39.500
Treffern bestehenden Ergebnisliste Internetseiten des Beklagten an fünfter sowie
an achter Stelle. Die Internetpräsenz der Klägerin wurde jedenfalls auch an
erster und zweiter Stelle der Liste angezeigt. Wegen der Einzelheiten dieser
Liste wird Bezug genommen auf die Anlage K 12.
Insbesondere unter Hinweis auf ihre Rechte aus der Klagmarke wurde der Beklagte
von der Klägerin nach erfolgloser Abmahnung per beim Landgericht Hamburg
erwirkten einstweiliger Verfügung vom 31.03.2005 (Az.: 312 0 243/05) auf
Unterlassung dieser Nutzung des Zeichens „xxx" in Anspruch genommen. Einen
Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung legte der Beklagte nicht ein. Trotz
entsprechender Aufforderung durch die Klägerin gab er aber auch keine
Abschlusserklärung bezogen auf die genannte einstweilige Verfügung ab, so dass
die Klägerin das vorliegende Klagverfahren anstrengte, mit welchen sie ihren
bereits im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiterverfolgt.
Die Klägerin ist der Ansicht, in der Verwendung ihres Zeichens durch den
Beklagten in den Meta-Tags seiner Internetseiten liege eine Verletzung ihrer
Markenrechte aus der Klagmarke sowie aus ihrem Unternehmenskennzeichen „xxx".
Die Unterlassung dieser Verletzung könne sie demgemäß aus §§ 14 Abs. 5, 15 Abs.
4 MarkenG verlangen. Zudem sieht sie auch einen wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. l UWG gegeben. Das Verwenden des Zeichens „xxx"
stelle sich als unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne von §§ 4 Ziffer 9 lit.
(b), 4 Ziffer 10, 6 Abs. 2 Ziffer 4 UWG dar.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel
zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „xxx", in welcher
Schreibweise auch immer, als Meta-Tag im HTML-Code für seine Internetseiten,
insbesondere für die Seiten ... zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;
2. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Art,
Umfang, Dauer und Häufigkeit der Verwendung der Bezeichnung „xxx", in welcher
Schreibweise auch immer, in den Meta-Tags des HTML-Codes seiner Internetseiten
unter den Domains ...;
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen
Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Verwendung der Bezeichnung „xxx"
entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird;
4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 1.780,20 nebst Zinsen in Höhe
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von € 890,10
seit dem 03.03.2005 sowie aus einem Betrag von € 890,10 seit dem 27.05.2005 zu
zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist der Beklagte im Wesentlichen darauf,
dass nach seiner Auffassung, die Verwendung des Zeichens „xxx" in den Meta-Tags
seiner Internetseiten eine Markenverletzung nicht darstelle, da es bereits an
der markenmäßigen Verwendung dieses Zeichens fehle. Wettbewerbsrechtlich seien
ebenfalls keine Unterlassungsansprüche der Klägerin gegeben. Insoweit fehle es
vor allem an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes
Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.10.2005.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht
begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dieser es
unterlässt, das Zeichen „xxx" im Meta-Tag des HTML-Codes der von ihm betriebenen
Internetseiten ..., auch in Verbindung mit verschiedenen Unterseiten dieser
Seiten, zu verwenden (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 1.).
Dementsprechend stehen ihr gegen den Beklagten auch keine Auskunfts-,
Schadensersatz- und weiteren Zahlungsansprüche zu (vgl. hierzu die Ausführungen
unter Ziffer 2. ) .
1. Die Klägerin hat weder aus Marken- noch aus Wettbewerbsrecht gegen den
Beklagten einen Anspruch darauf, dass dieser es unterlässt, das Zeichen „xxx" im
Meta-Tag des HTML-Codes der von ihm betriebenen Internetseiten ... oder
Unterseiten dieser Seiten zu verwenden.
1.1. Einen solchen Unterlassungsanspruch hat die Klägerin nicht aus § 14 Abs. 5
MarkenG. Nach § 14 Abs. 5 MarkenG kann der Markeninhaber Personen, die seine
Marken im Sinne von § 14 Abs. 2 und 3 MarkenG verletzen, auf Unterlassung in
Anspruch nehmen. Voraussetzung für das Bestehen dieses Unterlassungsanspruchs
ist es mithin, dass eine Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 oder 3
MarkenG gegeben ist. Eine solche ist immer nur dann gegeben, wenn das
angegriffene Zeichen kennzeichenmäßig verwendet wird (vgl. EuGH GRUR Int. 1999,
438, 440 - BMW -; EuGH GRUR 2003, 55, 57/58 - Arsenal -; BGH GRUR 2002, 814 -
Festspielhaus -; BGH GRUR 2002, 809, 811 - Frühstücksdrink I -; BGH GRUR 2002,
812, 813 - Frühstücksdrink II) . Nicht jede wie auch immer geartete Nutzung
eines einer fremden Marke identischen oder ähnlichen Zeichens begründet mithin
einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Zur Beurteilung der Frage, ob eine kennzeichenmäßige Verwendung eines Zeichens
vorliegt oder nicht, ist auf die Sicht des im konkreten Fall angesprochenen
Verkehrs abzustellen (BGH GRUR 2002, 812, 813 - Frühstückdrinks II -).
Angesichts dessen, dass sich die Internetseiten des Beklagten an jedermann
richten, ist auf die Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Verbrauchers abzustellen (vgl. BGH GRUR 2002, 812, 813 -
Frühstücksdrink II -).
Maßgeblich ist mithin, ob dieser aufgrund dessen, dass der Beklagte das Zeichen
„xxx" im Meta-Tag seiner Internetseiten verwendet, davon ausgeht, auf diesen
Internetseiten ein Angebot der Klägerin vorzufinden. Hiervon ist hingegen nach
Auffassung der Kammer nicht auszugehen. Dies auch dann nicht, wenn
berücksichtigt wird, dass diese Verwendung der Marke „xxx" dazu führt, dass die
Seiten des Beklagten bei der Eingabe der Begriffe ,,+mieten +xxx" in die Maske
der Suchmaschine „altavista.com" oder anderer Internetsuchmaschinen in den
entsprechenden Ergebnislisten weiter vorne angezeigt werden, als wenn das
Zeichen „xxx" nicht im Meta-Tag des HTML-Textes verwendet werden würde.
Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Grundsätzlich geht die Kammer mit dem Hanseatischen Oberlandesgericht davon aus,
dass bei Beantwortung der Frage, ob die Verwendung einer Marke oder eines
Unternehmenskennzeichens im Meta-Tag einer Internetseite eine Markenverletzung
darstellt oder nicht, von einer differenzierten Betrachtung des Einzelfalls
auszugehen ist, die dabei anzusetzen hat, welche Vorstellungen der Verbraucher
bei Aufruf des konkreten Zeichens und der ihm sodann gezeigten Trefferliste
haben wird (vgl.
Hanseatisches OLG GRUR-RR 2005, 118, 119 - AIDOL -).
Diese Einzelfallbetrachtung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass eine
Markenverletzung nicht vorliegt.
Der angesprochene Verbraucher ist es gewohnt, bei Eingabe eines Begriffs in eine
Suchmaschine eine Vielzahl von Treffern zu generieren, von welchen - wie er weiß
- er nicht alle, oft sogar keine der Fragen, die er durch seine Suche
beantwortet haben wollte, beantwortet bekommt, Er ist es mithin gewohnt, die
Wertigkeit der ihm von der Suchmaschine angebotenen Treffer auf deren Qualität
im Hinblick auf sein Suchziel zu überprüfen.
Insoweit teilt die Kammer nicht die Auffassung des Hanseatischen
Oberlandesgerichts, wonach der Suchmaschinen-Nutzer nach Eingabe einer
bestimmten Marke oder eines bestimmten Unternehmenskennzeichens
vernünftigerweise nur erwarten könnte, in der Trefferliste - auch bei
gesteigerter Trefferzahl - nur jeweils Angebote von entsprechenden Markenwaren,
das heißt von solchen aus dem Betrieb des Marken- bzw.
Unternehmenskennzeicheninhabers vorzufinden (siehe insoweit
Hanseatisches Oberlandesgericht a.a.O.).
Von einer solchen Annahme kann insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn
- wie vorliegend - die Eingabe der Suchbegriffe insgesamt ca. 39.500 Treffer
erbringt. Jedenfalls der nicht ganz internetunerfahrene Verbraucher - und von
einem solchen unerfahrenen Nutzer ist vorliegend nicht auszugehen - weiß, dass
bei Eingabe einer Marke in die Suchmaske einer Suchmaschine, nur wenige der
generierten Ergebnisse tatsächlich zu einem Angebot, also einer Internetseite
des Markeninhabers führen. Er weiß auch, dass die Tatsache, dass ein bestimmter
Link als ein Treffer in einer Ergebnisliste geführt wird, immer auch darauf
beruhen kann, dass das fragliche Suchwort in irgendeiner Form auf der fraglichen
Internetseite benannt oder erwähnt wird, dass dies jedoch nicht zwingend heißt,
dass es sich insoweit um eine Seite des Markeninhabers handelt.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der hier angesprochene Verbraucher
ebenfalls weiß, dass das Angebot eines Marken oder
Unternehmenskennzeicheninhabers regelmäßig auf einer Internetseite zu finden
ist, deren Domain bestimmend aus der Marke bzw. dem Unternehmenskennzeichen
besteht. Das Angebot von „BMW" erwartet der Internetnutzer also zunächst unter
Domains wie www.bmw.de und www.bmw.com. Wird dem sich auf der Suche nach einem
bestimmten Unternehmen oder bestimmten Markenprodukten befindenden
Internetbenutzer als erster oder einer der ersten Treffer ein den gesuchten
Markennamen beinhaltender Domainname angeboten, hat dieser sein Suchziel
regelmäßig dadurch erreicht, dass er diesen Link aufruft. Weiter unten stehende
Treffer interessieren ihn dann nicht mehr.
Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Der die Suchbegriffe
,,+mieten +xxx" eingebende Internetnutzer sucht etwas ganz Bestimmtes, nämlich
ein Internetangebot namens bzw. von „xxx", das etwas mit „mieten" zu tun hat.
Wird dem Suchmaschinenbenutzer dann - wie hier (siehe Anlage K 12) - an erster
und zweiter Stelle der Ergebnisliste eine Internetdomain www.xxx.com angezeigt,
hat er sein Suchziel mithin erreicht. Anlass in weiter unten angesiedelten
Treffern zu suchen, zumal wenn diese nicht die entsprechende Domain aufweisen,
hat er nicht mehr.
Dass die Verwendung der Klagmarke im Meta-Tag verschiedener Internetseiten des
Beklagten dazu führt, dass diese Internetseiten überhaupt und zudem
möglicherweise weiter vorn in den Ergebnislisten von Internetsuchmaschinen
angezeigt werden, ändert an dem Ergebnis, dass eine kennzeichenmäßige Verwendung
der Klagmarke nicht gegeben ist, nichts.
Denn eine kennzeichenmäßige Verwendung, das heißt eine Markennutzung, ist ,erst
dann zu bejahen, wenn das Zeichen jedenfalls im Rahmen des Produkt- oder
Leistungsabsatzes auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines
Unternehmens von denen anderer dient (so BGH GRUR 2002, 812, 813 -
Frühstückdrink II -).
Eine im Meta-Tag verwendete Marke dient aber für sich gesehen aus Sicht des
Verbrauchers nicht in jedem Fall zur unterscheidenden Kennzeichnung des
Angebotes, das auf den Internetseiten dargestellt oder beworben wird, in deren
Meta-Tags die Marke genannt wird. Einen solchen Herkunftshinweis schließt er
jedenfalls nicht allein daraus, dass der Link zu einer bestimmten Internetseite
an fünfter oder achter Stelle in der Trefferliste einer Suchmaschine auftaucht,
nachdem er eine bestimmte Marke in die Suchmaske dieser Maschine eingegeben hat.
Er erwartet - wie ausgeführt - nicht, dass jeder Treffer, der ihm sodann
angezeigt wird, zu dem Inhaber des eingegebenen Zeichens führt.
Dies ist tatsächlich nie der Fall, wie auch im vorliegenden Fall nicht. Soweit
die Trefferliste als Anlage K 12 vorgelegt worden ist, finden sich dort soweit
ersichtlich - auch abgesehen von den Links zu den Internetseiten des Beklagten -
nicht nur Links zur Internetseite der Klägerin. Erst recht wird dies
beispielsweise nicht der Fall sein in all den weiteren ca. 39.480 Treffern, die
der Anlage nicht mehr entnommen werden können. Derartiges erwartet der Suchende
bei lebensnaher Betrachtung aber gerade auch nicht.
Liegt eine Markenverletzung hier mithin nicht darin, dass die Seiten des
Beklagten aufgrund der Verwendung der Klagemarke im Meta-Tag des HTML-Code
dieser Internetseiten an fünfter und achter Stelle der Ergebnisliste gemäß
Anlage K 12 angezeigt werden, bleibt zu klären, ob in der Verwendung der
Klagmarke im Meta-Tag eine Markenverletzung deshalb zu sehen ist, weil der
Beklagte auf den entsprechenden Seiten das Unternehmen der Klägerin erwähnt.
So hatte das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem bereits zitierten Urteil
vom 06.05.2004 („AIDOL") einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Unternehmen
die Marke eines unmittelbaren Wettbewerbers im Meta-Tag seiner Internetseite
platziert hatte. Auf dieser Internetseite bot er sodann allein seine Produkte an
(vgl. GRUR-RR 2005, 118, 119).
Ähnlich verhielt es sich in dem vom
Oberlandesgericht München am 06.04.2000 entschiedenen Fall
(„Hanseatic"): Dort war eine Marke für Haushaltsgeräte im
Meta-Tag einer Seite verwendet worden, welche lediglich Reparaturen auch für
Haushaltsgeräte dieser Marke, nicht aber die Geräte selbst anbot (vgl.
NJWE-WettbR 2000, 264) .
Vorliegend findet sich auf den streitgegenständlichen Seiten des Beklagten kein
Konkurrenzangebot zum Angebot der Klägerin, weshalb hier von einem ganz anderen
Sachverhalt als in den beiden genannten Entscheidungen auszugehen ist. Auf den
Seiten des Beklagten findet sich unter der Bezeichnung „xxx" vielmehr allein das
Angebot der Klägerin selbst.
Dies ist bereits dem Kurztext in der Ergebnisliste, wie sie aus der Anlage K 12
ersichtlich ist (bereits dort ist die Internetdomain der Klägerin abzulesen),
wie auch den einzelnen Seiten selbst zu entnehmen. Auf diesen Seiten befindet
sich schlicht ein aus Stichwörtern zusammengesetzter, letztlich nicht
zusammenhängender Text, wie man ihn in Trefferlisten von Suchmaschinen
regelmäßig findet. Immer ist dort aber der Link bzw. ein Link zur Internetseite
der Klägerin abgedruckt, so dass für den Internetbenutzer offensichtlich ist,
dass es zwar ein Angebot namens „xxx" gibt, dass dieses jedoch nicht das Angebot
des Beklagten ist, sondern dasjenige, das unter der angeführten Domain,
beispielsweise unter www.xxx.com/mieten/suchindex ort" (vgl. Anlage K 10, dort
Seite 4) zu finden ist.
Der Beklagte bezeichnet mithin nicht das, was er auf seinen Internetseiten
anbietet, mit „xxx". Offensichtlich und für den Nutzer erkennbar, bezeichnet er
sein Angebot mit zum Beispiel „(...).de" oder mit „(...).de".
Mangels kennzeichmäßiger Verwendung der Klagmarke ist ein Anspruch aus § 14 Abs.
5 MarkenG vorliegend damit - unabhängig von den anderen insoweit aufgeworfenen
Fragen - nicht gegeben.
1.2. Auch einen Anspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG wegen Verletzung ihres
Unternehmenskennzeichens steht der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu. Denn
ebenso wie nicht jede, sondern lediglich die kennzeichenmäßige Benutzung einer
eingetragenen Marke eine Verletzungshandlung darstellt, setzt auch die
Verletzung eines Unternehmenskennzeichens im Sinne von § 15 Abs. 2, 3 MarkenG-
eine solche kennzeichenmäßige Benutzung des Unternehmenskennzeichens voraus
(vgl. Gruber in Detlef v. Schultz [Hrsg.], Markenrecht, 2002, § 15 Rz. 11). Eine
solche liegt hier nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter
Ziffer 1.1. verwiesen.
1.3. Schließlich kann die Klägerin ihren hier geltend gemachten
Unterlassungsanspruch auch nicht auf § 8 Abs. l UWG stützen.
(1) So liegen die Voraussetzungen einer im Sinne von §§ 3, 6 Abs. 2 Ziffer 4 UWG
unlauteren Wettbewerbshandlung nicht vor. Nach § 6 Abs. 2 Ziffer 4 UWG handelt
unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich die
Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer
Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung ist
insoweit mithin, dass eine einen Vergleich enthaltene Werbung vorliegt. Dass
dies hier der Fall ist, ist jedoch nicht ersichtlich. Denn um von einem
Vergleich im Sinne von § 6 Abs. 2 UWG sprechen zu können, müssen vom Werbenden
für den Verkehr erkennbar mindestens zwei Unternehmen oder deren Produkte
aufeinander bezogen und aneinander gemessen, das heißt einander
gegenübergestellt werden (BGH GRUR 2002, 75, 76 - SOOOO... BILLIG - m.w.N.;
Köhler in Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., 2004, § 6 UWG Rz.
20). Eine derartige Gegenüberstellung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, so
dass es auf die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht
weiter ankommt.
(2) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer im Sinne von §§ 3, 4 Ziffer 9
lit. (b) UWG unlauteren Wettbewerbshandlung vor. Gemäß § 4 Ziffer 9 lit. (b) UWG
handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet,
die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind,
wenn er die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen
ausnutzt oder beeinträchtigt. Unabhängig von der Frage, ob der Beklagte
vorliegend den guten Ruf der Klägerin bzw. ihres mit „xxx" gekennzeichneten
Angebotes ausnutzt, ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass er
eine der von der Klägerin angebotenen Dienstleistung nachgeahmte Dienstleistung
anbietet.
Der Beklagte betreibt verschiedene Internetsuchdienste, nicht jedoch eine dem
Angebot der Klägerin vergleichbare Vermieter-, Mieterplattform.
(3) Auch ein Anspruch aus § 8 Abs. l UWG in Verbindung mit §§ 3, 4 Ziffer 10 UWG
steht der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu.
Auch insoweit liegen die notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Gemäß
§ 4 Ziffer 10 UWG handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer Mitbewerber gezielt
behindert. Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass der Beklagte die
Klägerin tatsächlich behindert, also in ihren wettbewerblichen
Entfaltungsmöglichkeiten behindert (vgl. Köhler a.a.O., § 4 UWG Rz. 10.6). Denn
zwar erscheint ein Link zu einer Internetseite des Beklagten an fünfter und
achter Stelle der aus der Anlage K 12 ersichtlichen Ergebnisliste einer
Internetsuchmaschine. Wie bereits oben in anderem Zusammenhang festgestellt und
ausgeführt worden ist, befinden sich Links zur Internetseite der Klägerin an
erster und zweiter Stelle dieser Ergebnisliste.
Wie ebenfalls oben ausgeführt worden ist, werden bei lebensnaher
Betrachtungsweise allein diese Links von dem auf der Suche nach „xxx"
befindlichen Internetbenutzer angesurft und aufgerufen. Sonach besteht kein
Anlass mehr für den Internetbenutzer auch noch in den anderen Trefferlinks
nachzuschauen, warum dort die eingegebenen Suchbegriffe auftauchen. Selbst wenn
dies aber ein Internetnutzer täte, läge hierin immer noch keine Behinderung der
Klägerin, findet er auf den Seiten des Beklagten ohnehin nur einen Link zur
Internetseite der Klägerin.
Nur hilfsweise wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 Ziffer 10 UWG ohnehin
auch nur eine gezielte Behinderung tatbestandlich sein kann. Als „gezielt" in
diesem Sinne ist eine Behinderung aber nur dann anzusehen, wenn bei objektiver
Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung
der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Störung der fremden
wettbewerblichen Entfaltung gerichtet ist (Köhler a.a.O, § 4 UWG Rz. 10.7). Für
die Annahme einer derartigen Zielgerichtetheit des Handelns des Beklagten fehlen
Anhaltspunkte.
(4) Weitere wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen sind vorliegend nicht
ersichtlich.
Insbesondere kann nicht gesehen werden, warum allein der Umstand, dass der
Beklagte sich möglicherweise wünscht, ein die Internetseite der Klägerin
suchender Internetnutzer werde diese über den Umweg seiner Seiten aufsuchen,
damit er einen weiteren Besucher auf seiner Seite zu verzeichnen hat und
gegebenenfalls höhere Werbeeinnahmen generieren kann, ein unlauteres Verhalten
im Sinne von § 3 UWG darstellen sollte. Denn - wie oben ausgeführt - wird der
Klägerin, wenn es überhaupt zu einer solchen „Umleitung" eines Internetnutzers
über den Beklagten kommen sollte, letztlich kein ihr zustehendes Recht oder ein
ihr zustehender Vermögenswert vom Beklagten streitig gemacht. Am Ende landet
auch der umgeleitete, möglicherweise aber auch der Nutzer, der die Klägerin nur
aufgrund des auf den Seiten des Beklagten gesetzten Links findet, auf der
Internetseite der Klägerin.
1.4. Nach allem hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen
Unterlassungsanspruch in dem hier geltend gemachten Umfang.
2. Hat die Klägerin wie
ausgeführt keinen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten, stehen ihr
auch die geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunft, Schadensersatz und
Erstattung der für Abmahnung und Abschlussschreiben entstandenen Anwaltsgebühren
nicht zu.
Die Klage war mithin insgesamt unbegründet und damit abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91
ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer
11, 711 ZPO.
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