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Herkunftshinweisende Funktion von Meta-Tags und Dateinamen?
OLG Düsseldorf
Urteil vom 14.2.2006
Az.: I-20 U 195/05
In dem Rechtsstreit
…
gegen
...
hat der 20. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2006
durch ...
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des
Antragsgegners wird das Urteil der 2a Zivilkammer des Landgerichts
Düsseldorf vom 28. September 2005 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung unter Aufhebung des Beschlusses der 2a Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 2005 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der
Antragstellerin auferlegt.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin betreibt neben
einem mit der Firmenbezeichnung “Westside” benannten Ladengeschäft einen
Versandhandel unter der Bezeichnung “snow24.de“. Diese Bezeichnung verwendet sie
auf Katalogen und Prospekten und hat auch eine gleichnamige Internetdomain auf
sich registrieren lassen.
Ebenso lautet ihr Mitgliedsname bei
der ebay-Auktionsplattform „snow24.de“.
Der Antragsgegner, der u.a. – wie
auch die Antragstellerin - mit Wintersportartikeln handelt, firmiert unter der
Bezeichnung „Warehouse One“ und hat die Domain „wakeshop24.com“ sowie „wakeboard-discount.de“
für sich registriert. Für die Domain „wakeshop24.com“, von der der
Internetnutzer automatisch auf die Domain „wakeboard-discount.de“ umgeleitet
wird, verwendet der Antragsgegner den Begriff „snow24“ als Keyword in den
Metatags. Darüber hinaus verwendet der Antragsgegner den Begriff „snow24“ als
Verzeichnisbezeichnung, so dass bei Eingabe von „snow24“ als Suchbegriff in
Suchmaschinen in der Trefferliste www.wakeshop24.com/snow24 erscheint.
Die Antragstellerin sieht durch die
zuvor beschriebene Verwendung des Begriffs „snow24“ als Metatag und als URL ihre
Kennzeichenrechte an dieser Bezeichnung verletzt.
Durch Beschlussverfügung vom
11.07.2005 hat das Landgericht dem Antragsgegner untersagt,
die Kennzeichnung „snow24“ im
geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb von Wintersportartikeln, insbesondere in
den Metatags und URL’s der Internetadresse „wakeshop24.com“ zu benutzen.
In dem die Beschlussverfügung
bestätigenden Urteil hat das Landgericht ausgeführt, dass die Bezeichnung
„snow24“ als geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 Abs. 2 MarkenG
schutzfähig sei, wenn auch nur mit schwacher Kennzeichnungskraft. Die Zahl 24
sei rein beschreibend für die Zugänglichkeit des Versandhandels an 24 Stunden am
Tag; aber durch die Kombination mit dem englischen Wort „snow“ sei eine gewisse
Eigenart gegeben, die den Unternehmensgegen-stand nicht eindeutig beschreibe. In
Abgrenzung zur Rechtsprechung des erkennenden Senates hat das Landgericht dann
ausgeführt, dass in der Verwendung als Metatag ein kennzeichenmäßiger Gebrauch
zu sehen sei und verweist insofern auf die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg
MMR 2005, 186.
Mit der Berufung wiederholt und
vertieft der Antragsgegner sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, dass
„snow24“ als Bezeichnung für einen Intershop keine geschäftliche Bezeichnung,
sondern allenfalls ein Geschäftszeichen sei. Es sei kein organisatorisch
selbständiger Geschäftszweig feststellbar, weil die Antragstellerin alle
Geschäftszweige mit dem Zeichen „westside“ kennzeichne. Im übrigen fehle auch
eine personelle Trennung und getrennte Abrechnung.
Der Begriff „snow24“ habe keine
Unterscheidungskraft; es sei ein beschreibender Hinweis auf „Wintersport“; die
Zahl 24 gelte im Alltag als Synonym für „rund um die Uhr“.
Unter Auswertung der bisher
ergangenen Rechtsprechung vertritt der Antragsgegner nach wie vor die
Auffassung, dass durch ihn keine kennzeichenmäßige Verwendung von „snow24“
erfolgt sei und zwar sowohl in Bezug auf die Verwendung als Metatag-Keyword als
auch in der „Catch-all-Funktion“.
Schließlich sei auch die
Verwechslungsgefahr zu verneinen, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei,
dass die Website des Antragsgegners in der Google-Trefferliste erst an 21.
Position angezeigt werde.
Schließlich wiederholt der
Antragsgegner den bereits erstinstanzlich vorgebrachten Einwand der „unclean
hands“.
Der Antragsgegner beantragt,
das Urteil, des Landgerichts
Düsseldorf vom 28. September 2005 in der Fassung des
Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 31. Oktober 2005 abzuändern und
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 11. Juli 2005 den
Verfügungsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin wiederholt und
vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist in Bezug auf die Verwendung
der Angabe als Metatag daraufhin, dass die Metatag Keywords in der Trefferliste
angezeigt würden, also lesbar seien. Der Antragsgegner verwende die Bezeichnung
„snow24“ als Metatag-Keyword gerade, um den guten Ruf und die Bekanntheit der
Antragstellerin auszunutzen und dem Internetnutzer eine zwischen ihm und der
Antragstellerin bestehende wirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche
Verbindung zu suggerieren. Auch die Verwendung des Begriffs „snow24“ als
Verzeichnisbezeichnung stelle eine kennzeichenmäßige Verwendung dar. Die vom
Antragsgegner vorgetragene „Catch-all-Funktion“ spiele dabei keine Rolle, weil
Verzeichnisse vom Domaininhaber benannt und eingerichtet werden müssten. Die
Eingabe einer nicht vorhandenen URL www.wakeshop24.com/snow24 führe nicht zum
Aufruf einer anderen Seite. Die URL werde von den Suchmaschinen direkt gesucht
und in der Trefferausgabe auch angezeigt.
II.
Die Berufung des Antragsgegners ist
zulässig und begründet.
Der von der Antragstellerin im Wege
des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemachte Unterlassungsanspruch
besteht nicht, und zwar weder in der Fassung der Verbotsverfügung des
Landgerichts vom 11.07.2005 noch in der Fassung des Antrages, den die
Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2006 gestellt hat.
Das mit der Beschlussverfügung vom
11.07.2005 antragsgemäß ausgesprochene Verbot ist zu weit gefasst gewesen, weil
für eine andere Verwendung des Zeichens als in der konkreten Verletzungsform als
Metatag-Keyword oder URL keine Begehungsgefahr besteht und die Untersagung daher
auf die konkrete Verletzungsform zu beschränken gewesen wäre. Im übrigen
streiten die Parteien gerade darum, ob die Antragsgegnerin „snow24.de“ als
Kennzeichen benutzt, so dass der Verbotsumfang nicht hinreichend bestimmt worden
ist, weil nicht eindeutig feststeht, welche Handlungen mit einer Benutzung des
Kennzeichens „snow24“ gemeint sind (vgl. BGH GRUR 2002, Seite 72-75 –
Preisgegenüberstellung im Schaufenster).
Der – nach einem entsprechenden
Hinweis des Senats – nunmehr gestellte Antrag trägt zwar den oben angesprochenen
Punkten Rechnung, ist jedoch unbegründet, weil durch die konkret beanstandeten
Handlungen keine kennzeichenmäßige Verwendung des schutzbeanspruchenden Zeichens
der Antragstellerin erfolgt.
1. Es kann dahingestellt bleiben, ob
die Bezeichnung „snow24.de“ für den Versand- und ebay-Handel der Antragstellerin
Schutz nach § 5 Abs. 2 MarkenG als besondere Geschäftsbezeichnung genießt. Dies
wäre dann der Fall, wenn als Gegenstand der besonderen Geschäftsbezeichnung ein
Unternehmen oder ein abgegrenzter Teil des Unternehmens festgestellt werden
könnte (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 27). Nicht ausreichend
wäre, wenn nur bestimmte Waren oder Dienstleistungen unter einer besonderen
Bezeichnung von der Antragstellerin angeboten würden; es muss vielmehr eine
organisatorische Abgrenzung stattgefunden haben (vgl. Senatsurteile vom
05.09.2000 – 20 U 45/00 und vom 15.02.2005 – 20 U 185/04).
Die Antragstellerin hat durch die
eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers vom 05.07.2005 zwar
glaubhaft gemacht, dass sie den unter der Firmenbezeichnung „Westside“ erfolgten
Vertrieb von Wintersportartikel um einen Versandhandel, für den sie seit 1998
das Zeichen „snow24.de“ benutzt, erweitert hat. Inwiefern es sich bei letzterem
jedoch um eine organisatorisch abgegrenzte Einheit handelt, hat die
Antragstellerin nicht konkret dargelegt.
Aber selbst wenn man zugunsten der
Antragstellerin von einer Schutzfähigkeit ihres Zeichens als besonderes
Geschäftszeichen ausgeht, scheitern ihre Unterlassungsansprüche daran, dass der
Antragsgegner „snow24.de“ nicht kennzeichenmäßig verwendet.
Nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes (WRP 1999, 407 – BMW/Deenik; WRP 2003, 735 – Libertel)
und des Bundesgerichtshofes (WRP 2002, 987 – Festspielhaus; WRP 2002, 985 –
Frühstücksdrink II; WRP 2002, 2309) ist als Verwendung im kennzeichenrechtlichen
Sinne lediglich der kennzeichenmäßige Gebrauch anzusehen. Dies bedeutet, dass
der Gebrauch des Kennzeichens vom Verkehr als Hinweis auf eine bestimmte
Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen aufgefasst werden muss.
Dies ist – nach der den Parteien
bekannten und von ihnen auch zitierten Senatsrechtsprechung (GRUR-RR 2003,
340-342; GRUR-RR 2004, 353-355) – bei einer Verwendung als Metatag nicht der
Fall (vgl. Kur CR 2000, 448, 452; Vidal, GRUR Int. 2003, 312, 317; zurückhaltend
auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 14, Rdnr. 119; a.A. Ingerl/Rohnke,
Markengesetz, 2. Aufl. nach § 15 Rn. 83; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. § 3
Rn. 342; vgl. auch Jung-Weiser, in Fezer, UWG, § 4 -S 11 Rdnrn. 170 ff, 203 ff;
Mankowski in Fezer, a.a.O., § 4 - S 12 Rdnrn. 76 ff).
Wie der Senat bereits in seinen
früheren Entscheidungen ausgeführt hat, handelt es sich bei Metatags um – im
allgemeinen nicht sichtbare – Stichwörter im Quelltext einer Website, die von
Suchmaschinen gelesen werden und – je nach Art und Weise der Aufarbeitung – zur
Aufführung der betreffenden Website in „Trefferlisten“ führen. Der Verkehr kann
allenfalls erwarten, dass es sich bei Metatags um für den Text aussagekräftige
Suchbegriffe handelt.
Selbst wenn die verwendeten Wörter –
unabhängig von der Ware/Dienstleistung bzw. Branche auch nur für bestimmte
Waren/Dienstleistungen bzw. Branchen – unterscheidungskräftig sind und daher –
bei Benutzung der Website im geschäftlichen Verkehr – vom Verkehr an sich als
Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft der Waren/Dienstleistungen
aufgefasst werden können, versteht der Verkehr die Wörter gerade in der
Benutzung als Metatag allenfalls als „Kennzeichennennung“. Auch wenn man davon
absieht, dass das Metatag im allgemeinen überhaupt nicht sichtbar ist, sondern
berücksichtigt, dass nach Eingeben eines Suchwortes aufgrund des entsprechenden
Metatags in der „Trefferliste“ die entsprechende Webseite aufgeführt wird (so
Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., nach § 15 Rdnr. 83), kann der Verkehr aufgrund
der Einsatzgewohnheiten von Metatags doch nicht davon ausgehen, dass der Begriff
„kennzeichenmäßig“ benutzt wird. Nach ihrer Funktion sollen Metatags nur dafür
sorgen, dass die fragliche Website durch Suchmaschinen aufgerufen wird, wenn die
betreffenden Suchwörter dort eingegeben werden. Mit dem Metatag werden aber
nicht das die Metatags verwendete Unternehmen selbst oder seine Waren oder
Dienstleistungen gekennzeichnet. Letztlich bringt der Verwender von Metatags
nichts anderes zum Ausdruck, als dass seine Seite ebenfalls aufgerufen werden
soll, wenn die fraglichen Suchbegriffe eingegeben werden.
Selbst wenn der Verkehr aber doch
der Auffassung sein sollte, dass der Inhalt einer so mit einem Metatag
versehenen Website irgendetwas mit der Angabe zu tun hat, so kann er aufgrund
der Eigenschaft eines Metatags als Suchbegriff nicht davon ausgehen, dass die
aufgeführte Website vom Inhaber des der Angabe entsprechenden
Unternehmenskennzeichens stammt. Dem durchschnittlich informierten, verständigen
und aufmerksamen Verbraucher ist heute bekannt, dass Website-Betreiber durch
Metatags die Suchmaschinen manipulieren können, und er rechnet dementsprechend
auch mit Trefferanzeigen, die mit der Suchanfrage wenig bis gar nichts gemein
haben (Kaufmann, Metatagging - Markenrecht oder reformiertes UWG?, MMR 2005,
348, 349). Die Aufführung der Website in der Trefferliste lässt allenfalls den
Schluss zu, dass das Kennzeichen in dem Text genannt wird. Dies kann bedeuten,
dass auf der betreffenden Website die Waren/Dienstleistungen vom
Kennzeicheninhaber oder – im Falle von Waren – von einem Dritten (§ 24 MarkenG)
stammen, kann aber auch nur bedeuten, dass in Bezug auf diese
Waren/Dienstleistungen Zubehör oder Ersatzteile (§ 23 Nr. 3 MarkenG) vertrieben
werden (Varadinek GRUR 2000, 279, 284/285: „Bezug zum Kennzeichen reicht aus“;
so auch Kur CR 2000, 448, 452; anders Menke WRP 1999, 982, 989, der das Metatag
nur dem Kennzeicheninhaber selbst zuordnen will, was aber mit dem Charakter von
Metatags als Suchbegriff nicht zu vereinbaren ist). Als Suchwort kann ein
Kennzeichen aber auch legitimer Weise benutzt werden, wenn der Inhalt mit ihm im
Wege der vergleichenden Werbung (vgl. EuGH NJW 2002, 425 – Toshiba/Kartun) oder
aus sonstigen Gründen als Gegenstand der Berichterstattung genannt wird.
Der vorliegende Fall gibt dem Senat
mithin nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von seiner bisherigen
Rechtsprechung abzuweichen. Dass das Metatag-Keyword „snow24“ in der
Internetadresse lesbar in Erscheinung tritt, beruht darauf, dass es zusätzlich
als Verzeichnisbezeichnung angegeben ist. Wenn es nicht als eine solche, sondern
nur als Metatag verwendet worden wäre, erschiene es in der Internetadresse
nicht.
2. Kennzeichenrechtliche Ansprüche
der Antragstellerin sind auch in Bezug auf die Verwendung von „snow24“ im URL
(uniform resource locator) der Internetadresse „wakeshop24.com“ nicht gegeben.
Auch diesbezüglich liegt keine kennzeichenmäßige Verwendung von „snow24“ durch
den Antragsgegner vor.
Indem der Antragsgegner den Begriff
„snow24“ als Internet URL zusammen mit dem Domainnamen „wakeshop24.com“ benutzt,
will er – wie auch durch die Verwendung als Metatag – erreichen, dass die
Websuche mit dem Stichwort „snow24“ ebenfalls zum Aufruf seiner Website
„wakeshop24.com“ führt. Damit macht er sich den Umstand zu Nutze, dass
Suchmaschinen wie „Yahoo“ oder „Google“ auch den Post-Domain-Pfad auf dem Server
durchsuchen (vgl. Spies, Anmerkung zu U.S. Court of Appeals for the Sixth
Circuit, MMR 2004, 385), und es so zu entsprechenden “Trefferanzeigen” kommt.
Dieser Vorgang veranlasst die Internet-Nutzer jedoch nicht zu der Annahme, das
Zeichen im Unterverzeichnis diene zur Unterscheidung der so gekennzeichneten
Waren von gleichen oder gleichartigen und weise damit auf eine bestimmte
Herkunft hin (a.A. Spies, a.a.O., der eine kennzeichenmäßige Benutzung wohl
allgemein immer dann bejahen will, wenn potentielle Kunden durch Suchmaschinen
auf eine kommerzielle Website geleitet werden). Der angesprochene Verkehr
versteht den sich an den Domainnamen anschließenden Post-Domain-Pfad einer
Internetadresse vielmehr als Darstellung, wie die Daten der Internetseiten
innerhalb der Dateien des Hostrechners organisiert sind (so US. Court of Appeals
for the Sixth Circuit, GRUR Int. 2004, 997 = MMR 2004, 382-385). Es gibt keine
vernünftigen Anhaltspunkte dafür, dass der Internetnutzer den Angaben in einer
Internetadresse, die sich an den Namen der Top-Level-Domain anschießen, auch
noch herkunftshinweisende Bedeutung beimisst.
3. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
der Antragstellerin scheiden ebenfalls aus. Ein wettbewerbliches unlauteres
Verhalten des Antragsgegners kann nicht festgestellt werden. Insbesondere liegt
keine gezielte Behinderung von Mitbewerbern im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG vor.
Weder durch die Verwendung des Begriffes „snow24“ als Metatag noch durch die
Verwendung im URL zu der Internetseite „wakeshop24.com“ ist eine unlautere
Behinderung der fremden Werbung der Antragstellerin gegeben. Deren Werbung wird
nicht unmittelbar beeinträchtigt, und eine Kaufentscheidung des Nutzers wird
nicht vereitelt. Der Nutzer wird von der fremden Werbung nicht ab-, sondern
lediglich (auch) zur eigenen Werbung des Antragsgegners hingelenkt. Dies allein
kann keine Unlauterkeit begründen. Vielmehr müssten zusätzliche Umstände
vorliegen, um derartige Maßnahmen als unlauter erscheinen zu lassen. Solche
Umstände sind hier nicht ersichtlich, zumal die Website des Antraggegners erst
an 21. Stelle auf der Trefferliste angezeigt wird und daher gar nicht von einem
Verdrängen der Antragstellerin oder einem Vordrängeln gesprochen werden kann.
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