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Framing
meets Meta-Tags
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KG
Berlin
Urteil v. 10.02.2006
Az.: 9 U 105/05
Entscheidungsgründe:
Die als Fernsehmoderatorin
tätige Antragstellerin nimmt die
Antragsgegnerin, die im Internet
kommerzielle Dienstleistungen
anbietet, im Wege der
einstweiligen Verfügung auf
Unterlassung in Anspruch. Die
Antragsgegnerin betreibt die
Internetseiten „s(...)3.de“ und
ist Inhaberin dieser Domain.
Nach Eingabe des Namens der
Antragstellerin bei der
Internetsuchmaschine „search.msn.de“
erschienen am 15. Februar 2005
zwei Einträge mit dem Namen der
Antragstellerin, gefolgt von dem
Wort „nackt“.
Klickte man die Einträge an,
öffnete sich die Internetseite
unter der Domain „s(...)forum.com“
mit pornographischen Inhalten.
Die Seite zeigte die sogenannte
„Frame“-Bezeichnung „http://www.s(...)3.de/livesex01/?pid=5006“.
Dieser Frame wurde im Quelltext
für die Internetseite „s(...)forum.com“
festgelegt mit der Folge, dass
auf dieser Seite der
entsprechende durch den Frame
bezeichnete Inhalt der Seite
„s(...).de“ angezeigt wurde.
Klickte man am 15. Februar 2005
auf die Rubrik „Impressum“,
erschien ein Hinweis auf die
Antragsgegnerin.
Gemäß einer Domainrecherche bei
dem Dienst „whois.to“ ist
Inhaberin der Domain „s(...)forum.com“
die Firma W. (...) Inc.
Mit Anwaltsschreiben vom 15./16.
Februar 2005 verlangte die
Antragstellerin von der
Antragsgegnerin die Abgabe einer
strafbewehrten
Unterlassungserklärung. Die
Antragsgegnerin lehnte die
Abgabe einer solchen Erklärung
ab mit dem Hinweis, dass sie
nicht Betreiberin der Webseite
„s(...)forum.com“ sei und
ausweislich des Quelltextes
offenbar jemand die Seite
„s(...)3.de“ eingebunden habe.
In der Folgezeit war auf der
Seite "s(...)forum.com" kein
Impressum mehr abrufbar und
jeglicher Hinweis auf die Seite
„sex3.de“ getilgt.
Am 22. Februar 2005 erwirkte die
Antragstellerin eine
einstweilige Verfügung, mit der
der Antragsgegnerin untersagt
wurde, sogenannte Metatags
einzurichten oder sonstige
technische Möglichkeiten zu
nutzen, die bei dem
Internetsuchdienst „msn“ unter „www.search.msn.de“
zu Einträgen wie „B... E....
nackt“ führen.
Der dagegen eingelegte
Widerspruch der Antragsgegnerin,
mit dem sie außerdem bestritt,
über Metatags oder andere
Instrumente den Namen der
Antragstellerin bei der
Internetsuchmaschine „msn“ im
Zusammenhang mit der
Internetseite "s(...)forum.com"
gebracht zu haben, blieb ohne
Erfolg. Das Landgericht
bestätigte die einstweilige
Verfügung vielmehr durch Urteil
vom 5. April 2005, auf dessen
Tatbestand und
Entscheidungsgründe wegen der
weiteren Einzelheiten Bezug
genommen wird.
Mit der hiergegen gerichteten
Berufung macht die
Antragsgegnerin geltend:
Dass sie die Suchmaschine „msn“
nicht dazu gebracht habe, auf
die genannten Suchwörter die
behaupteten Suchergebnisse
anzuzeigen, ergebe sich bereits
aus dem von der Antragstellerin
als Anlage Ast 5 vorgelegten
Quelltext. Ohne dass die
Suchbegriffe in diesem Quelltext
erschienen, könne eine
Suchmaschine nur aufgrund eines
technischen Fehlers oder einer
bewussten Eingabe durch den
Betreiber der Suchmaschine eine
Verbindung zwischen den
Suchbegriffen und der Domain
herstellen.
Das Landgericht habe zu Unrecht
eine Störerverantwortlichkeit
der Antragsgegnerin für die
Internetseiten unter der Domain
„s(...)forum.com“ angenommen.
Das Impressum sei kein Indiz,
weil die von ihr, der
Antragsgegnerin, betriebene
Internetseite komplett in die
Seite der Domain „s(...)forum.com“
eingebunden worden sei.
Die kurzfristige Änderung der
Internetseite „s(...)forum.com“
nach der Abmahnung sei ebenfalls
ohne Belang. Bis zur Abmahnung
sei der Antragsgegnerin die
Internetseite des sogenannten
Webmasters nicht bekannt
gewesen. Nach Erhalt der
Abmahnung habe die
Antragsgegnerin den
Partner-Webmaster über dessen
Identifikationsnummer ausfindig
gemacht und zur unverzüglichen
Beseitigung der eigenen Inhalte
von der durch ihn betriebenen
Internetseite aufgefordert. Der
Erfolg dieses Versuchs mache sie
nicht rückwirkend zum Störer für
von ihr nicht bewirkte und nicht
veranlasste vermeintliche
Rechtsverletzungen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Änderung des Urteils des
Landgerichts Berlin - 27 O
149/05 - vom 5. April 2005 die
einstweilige Verfügung vom 22.
Februar 2005 aufzuheben und den
Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene
Urteil unter Wiederholung und
Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens.
Die Berufung ist zulässig und
begründet.
Die Antragstellerin hat gegen
die Antragsgegnerin keinen
Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 und 2
BGB in Verbindung mit § 1004
Abs. 1 Satz 2 analog BGB,
Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
oder einem sonstigen Rechtsgrund
auf die begehrte Unterlassung.
1. Die durch den
Internetsuchdienst „msn“ unter „www.search.msn.de“
angezeigten und von der
Antragstellerin beanstandeten
Eintragungen verletzen zwar aus
den vom Landgericht genannten
und auch von der Antragsgegnerin
nicht in Abrede gestellten
Gründen das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der
Antragstellerin.
2. Der Antragstellerin ist es
aber nicht gelungen, glaubhaft
zu machen, dass die
Antragsgegnerin als Störerin
passivlegitimiert ist.
a) Als Störer kann grundsätzlich
jeder auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden, der -
auch ohne Täter oder Teilnehmer
zu sein - in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat - kausal
zur Verletzung eines geschützten
Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH
NJW 2004, 3102/3105 -
Internet-Versteigerung; GRUR
2002, 618/619 - Meißner-Dekor;
NJW 2001, 3265/3266 -
ambiente.de). Diese Grundsätze
sind im Fall der Verletzung nach
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB
geschützter absoluter Rechte
uneingeschränkt anzuwenden.
Soweit in der neueren
Rechtsprechung eine gewisse
Zurückhaltung gegenüber dem
Institut der Störerhaftung zum
Ausdruck kommt und erwogen wird,
die Passivlegitimation für den
Unterlassungsanspruch allein
nach den deliktsrechtlichen
Kategorien der Täterschaft und
der Teilnahme zu begründen (vgl.
BGH NJW 2003, 2525 -
Buchpreisbindung; BGH NJW-RR
2003, 1685 - Ausschreibung von
Vermessungsleistungen), betrifft
dies Fälle des
Verhaltensunrechts, in denen
keine Verletzung eines absoluten
Rechts infrage steht (vgl. BGH
NJW 2004, 3102/3105 -
Internet-Versteigerung).
b) Die Antragstellerin hat nicht
glaubhaft zu machen vermocht,
dass die Antragsgegnerin
willentlich und adäquat-kausal
dazu beigetragen hat, dass nach
der Eingabe des Namens der
Antragstellerin beim
Internet-Suchdienst „msn“ unter
www.search.msn.de die
persönlichkeitsrechtsverletzenden
Einträge erschienen.
Der von der Antragstellerin als
Anlage Ast 5 vorgelegte
Quelltext vom 15. Februar 2005
spricht nicht dafür. Nach dem
nicht widerlegten Vortrag der
Antragsgegnerin kann eine
Suchmaschine grundsätzlich keine
Verbindung zwischen den
Suchbegriffen und der Domain
herstellen, wenn die
Suchbegriffe in dem Quelltext
nicht erscheinen.
Das war hier nicht der Fall.
Der Quelltext, den die
Antragstellerin nach eigenem
Bekunden gleich zu Beginn ihrer
Recherche gesichert hat, enthält
weder den Vornamen noch den
Nachnamen der Antragstellerin.
Ihre Einlassung, der Quelltext
sei insoweit nicht
aussagekräftig, als die
Suchmaschine offenbar auf einen
Datenbestand zurückgegriffen
habe, der in der Vergangenheit
zusammengestellt worden sei, mag
zutreffen, belegt aber nicht die
Mitverantwortlichkeit der
Antragsgegnerin.
Die Einbindung der Webseite
www.s(...)3.de in die Seite
"s(...)forum.com" rechtfertigt
nicht die Annahme eines Beitrags
der Antragsgegnerin zu der
Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Denn die Antragstellerin hat
auch in zweiter Instanz weder
näher dargetan noch glaubhaft
gemacht, dass ein Zutun des
Betreibers oder Inhabers einer
Internetseite notwendig ist,
damit dessen Inhalte auch unter
einer anderen Domain angezeigt
werden. Es kann deshalb nicht
ausgeschlossen werden, dass ein
Dritter die Inhalte der
unstreitig von der
Antragsgegnerin betriebenen
Internetseite für eigene Zwecke
verwendet hat.
Soweit das Impressum auf der
Internetseite "s(...)forum.com"
auf die Antragsgegnerin
verweist, lässt das ebenfalls
keinen zwingenden Schluss auf
eine Mitverantwortlichkeit der
Antragsgegnerin zu. Denn
ausweislich des Quelltextes ist
die von der Antragsgegnerin
betriebene Seite „http:/www.s(...)3.de/livesex01/...“
vollständig eingebunden in die
Seite mit der Domain „s(...)forum".
Das bedeutet nach dem Vortrag
der Parteien, dass die von der
Antragsgegnerin betriebene Seite
in der identischen Form, die sie
von der Antragsgegnerin erhielt,
auf der Seite der Domain "s(...)forum.com"
einschließlich des Impressums
erscheint.
Der Umstand, dass die Inhalte
der Webseite „s(...)forum.com“
innerhalb von 24 Stunden nach
der der Antragsgegnerin
zugegangenen Abmahnung so
verändert worden ist, dass
jeglicher Hinweis auf die Seite
„s(...)3.de“ der Antragsgegnerin
getilgt war, vermittelt
jedenfalls nach dem in zweiter
Instanz ergänzten Vortrag der
Antragsgegnerin und der weiteren
Eidesstattlichen Versicherung
ihres Geschäftsführers nicht die
für eine Verurteilung der
Antragsgegnerin erforderliche
überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass diese willentlich und
adäquat-kausal dazu beigetragen
hat, dass nach der Eingabe des
Namens der Antragstellerin bei
der Internetsuchmaschine „msn“
die streitgegenständlichen
Suchergebnisse erschienen und
auf die Internetseiten „s(...)forum.com“
verwiesen wurde.
Die Antragsgegnerin hat die
Tilgung der Einbindung ihrer
Seite „s(...)3.de“ unter der
Domain „s(...)forum.com“ damit
erklärt, dass ihr
Geschäftsführer nach Erhalt der
Abmahnung über den Quelltext der
Internetseite „s(...)forum.com“
(nämlich der Angabe eines „pid“
an zwei Stellen) den
betreffenden Webmaster ermittelt
und ihm untersagt habe, die
unter der Domain „s(...)3.de“
betriebenen Internetseiten
weiterhin in seine
Internetseiten unter der Domain
„s(...)3.de“ einzubinden.
Dass der im Termin angehörte
Geschäftsführer der
Antragsgegnerin den
„Partner-Webmaster“ nicht nennen
wollte, ohne hierfür einen
nachvollziehbaren Grund zu
nennen, erweckt zwar Zweifel an
der behaupteten Kontaktaufnahme.
Diese treten jedoch in den
Hintergrund auf Grund seiner
Eidesstattlichen Versicherungen.
Danach haben weder er noch die
Antragsgegnerin einen Einfluss
auf den Inhaber der
Internetseiten „s(...)forum.com“
noch haben er oder die
Antragsgegnerin selbst durch das
Setzen von Metatags oder auf
andere Weise bewirkt, dass die
streitgegenständliche
Suchwortkombination zu den
beanstandeten Einträgen bei der
Suchmaschine führte.
Das hat die Antragstellerin
nicht zu widerlegen vermocht.
Die Widersprüche zwischen dem
erstinstanzlichen Vortrag der
Antragsgegnerin und ihrem
Berufungsvorbringen entwerten
die Eidesstattliche Versicherung
nicht entscheidend.
Bei der Äußerung des
Prozessbevollmächtigten der
Antragsgegnerin in der
mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht, „offenbar“ habe das
Herantreten der Antragsgegnerin
an die „W. (...) Domains“ zur
Änderung der Webseite geführt,
handelte es sich dem Wortlaut
der Protokollierung nach um eine
Vermutung des
Prozessbevollmächtigten
(„offenbar“), die der
Geschäftsführer der
Antragsgegnerin mangels
Teilnahme an der Sitzung auch
nicht klarstellen konnte.
Die von ihm in erster Instanz
eingereichte Eidesstattliche
Versicherung enthält zwar keine
Erklärung für die zeitnahe
Änderung der Webseite nach
Erhalt der Abmahnung, steht aber
nicht im Widerspruch zu den
Erklärungen zweiter Instanz.
Die Behauptung der
Antragstellerin, die
Antragsgegnerin sei durch einen
(etwaigen) Vertrag mit dem
„Partner-Webmaster“ zur
Betreiberin der Seiten unter
„s(...)forum.com“ geworden
obwohl sie nicht Inhaberin der
Domain sei, ist durch nichts
belegt.
Nach dem Vortrag der
Antragsgegnerin ist Gegenstand
des Vertrages mit dem
Partner-Webmaster lediglich die
Übernahme von Werbebannern.
Unabhängig davon ergibt sich
auch aus dem Vortrag der
Antragstellerin nicht zwingend,
dass die Antragsgegnerin die
technischen Konfigurationen, die
zu den
persönlichkeitsrechtsverletzenden
Suchergebnissen führten,
veranlasst oder sonst einen
Beitrag dazu geleistet hat.
Allein das Interesse, möglichst
viele Interessenten auf die
Website zu locken, rechtfertigt
eine solche Annahme nicht.
Ob die Antragstellerin einen
Anspruch auf Auskunft über die
Person des „Partner-Webmasters“
hätte, kann dahinstehen. Das
erfolgreiche Bemühen der
Antragsgegnerin um die
Beseitigung ihrer eigenen Seite
unter fremder Domain macht sie
jedenfalls nicht rückwirkend zur
Störerin.
Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 Abs. 1 ZPO. |
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