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Beweislast bei Suchmaschinenhaftung
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KG
Berlin 2
Urteil v. 10.02.2006
Az.: 9 U 55/05
Entscheidungsgründe:
Die als Fernsehmoderatorin
tätige Antragstellerin nimmt die
Antragsgegnerin auf Unterlassung
ehrverletzender Äußerungen im
Internet in Anspruch. Die
Antragsgegnerin ist Inhaberin
der Domain www.a(...).de und
betreibt unter dieser Adresse
eine sogenannte
Meta-Suchmaschine, die im
Internet hinsichtlich eines
bestimmten Begriffs oder einer
Begriffskombination die
Suchergebnisse anderer
Suchdienste auswertet und dem
Nutzer anzeigt.
Die Antragstellerin hat am 20.
Januar 2005 eine einstweilige
Verfügung auf Unterlassung
erwirkt. Diese ist nach
Widerspruch der Antragsgegnerin
durch
Urteil vom
22. Februar 2005
bestätigt worden. Wegen der
Einzelheiten des Vorbringens der
Parteien erster Instanz und der
Entscheidungsgründe wird auf das
erstinstanzliche Urteil Bezug
genommen.
Mit der Berufung macht die
Antragsgegnerin insbesondere
geltend:
Weder ihr Geschäftsführer noch
ihr Verfahrensbevollmächtigter
habe am 17./18. Januar 2005 nach
Eingabe der Worte „B... E....
nackt“ die beanstandeten Links
gefunden.
Dieser Suchbegriff sei bereits
am 12. Juli 2004 in die
Sperrliste von Yahoo!
aufgenommen worden.
Von diesem Zeitpunkt an habe das
System von Yahoo! die
beanstandeten Links nicht mehr
ausgeben können, weder an
„a.(...).de“ noch an sonst einen
Nutzer. Die vom
Prozessbevollmächtigten der
Antragstellerin vorgelegten
Anlagen gäben nicht den Stand
der Ergebnisse um den 17. Januar
2005 wieder.
Sehr wahrscheinlich stammten die
Angaben - zumindest technisch -
noch aus der Zeit früherer
Recherchen des
Prozessbevollmächtigten der
Antragstellerin. Bei dieser
Sachlage sei sie, die
Antragsgegnerin, nicht
verpflichtet gewesen, auf bloßen
Vorhalt eines Dritten
Sperrmaßnahmen einzuleiten.
Insoweit seien auch die
technischen Besonderheiten einer
Meta-Suchmaschine zu
berücksichtigen. Da es keinerlei
eigene Datenbestände gebe,
tauche das Problem auf, dass der
angebliche Mitstörer seine
eigene Mitwirkungshandlung nur
durch eine Wiederholung der
beanstandeten Abfrage überprüfen
könne.
Hier seien diese Überprüfungen
negativ verlaufen. Damit sei sie
den ihr obliegenden
Prüfungspflichten ausreichend
nachgekommen. Die Abmahnung habe
sich als inhaltlich unzutreffend
dargestellt. Im Übrigen sei
bereits in erster Instanz
vorgetragen worden, dass eine
Bearbeitung oder Unterdrückung
der von den Suchmaschinen
gelieferten Ergebnisse technisch
nicht möglich sei.
Zudem habe ihr Geschäftsführer
erklärt, dass derzeit bereits
die Eingabe der Begriffe „nackt“
und des Vor- und Zunamens der
Antragstellerin durch eine
gesonderte Programmierung
unmöglich gemacht worden sei. Um
unabhängig vom Ausgang des
Widerspruchsverfahrens dem Gebot
des Gerichts nachzukommen, habe
die Antragsgegnerin auf diese
Weise deutlich mehr Ergebnisse
vom Abruf ausgenommen, als mit
der Verbotsverfügung verlangt
war.
Diese vorläufige Maßnahme könne
aber „selbstverständlich kein
Endzustand sein, um die von der
Verfügungsbeklagten
beanstandeten Links zu
unterbinden“. Außerdem sei sie,
die Antragsgegnerin, nur
„Mitstörerin zweiten Grades“.
Störer sei der Betreiber der von
der Antragstellerin gerügten
Website.
Mitstörer „ersten Grades“ sei
die jeweilige Suchmaschine, hier
also Yahoo!. Die Antragstellerin
habe sich deshalb an Yahoo!
wenden müssen. Dort seien
technische Mittel vorhanden, um
die Störung schnell, günstig und
zuverlässig zu unterbinden.
Schließlich brauche eine
Meta-Suchmaschine technisch
zwingend längere Zeit für eine
Antwort als die jeweiligen
Suchmaschinen selbst. Sofern die
zurückströmenden Antworten dann
auch noch von einer Software
durchsucht werden müssten, würde
sich diese Reaktionszeit noch
einmal mehr als verdoppeln, was
das Angebot für die User
vollständig unattraktiv machen
und damit das gesamte
Geschäftsmodell der
Antragsgegnerin zum Scheitern
verurteilen würde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das Urteil der Zivilkammer 27
des
Landgerichts Berlin vom 22.
Februar 2005 - 27 O 45/05
- zu ändern, die einstweilige
Verfügung vom 20. Januar 2005
aufzuheben und den Antrag auf
ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Antragstellerin verteidigt
das angefochtene Urteil unter
Wiederholung und Vertiefung des
erstinstanzlichen Vorbringens.
Die Berufung ist zulässig und
begründet.
1.
Die Antragstellerin hat
gegen die Antragsgegnerin
aus den vom Landgericht
genannten Gründen, auf die
Bezug genommen wird, keinen
Anspruch auf Unterlassung
nach spezialgesetzlichen
Vorschriften.
Der Gesetzgeber hat die
Verantwortlichkeit für den
von einer
Internet-Suchmaschine
wiedergegebenen Inhalt im
Rahmen der Novellierung des
Teledienstesgesetzes in
Anlehnung an die Richtlinie
über den elektronischen
Warenverkehr (vgl. Artikel
21 Abs. 2 der RL 2000/31/EG
- E-Commerce-RL, ABlEG Nr. L
178 vom 17. Juli 2000)
bewusst nicht geregelt (vgl.
dazu auch BGH, WRP 2004,
899/901 - Schöner Wetten;
Spindler, NJW 2002,
921/924). Es fehlt deshalb
auch an einer eine analoge
Anwendung der Regelungen des
Teledienstesgesetzes
rechtfertigenden
planwidrigen Lücke.
2 a) Die Frage einer
Störerhaftung der
Antragsgegnerin beurteilt sich
deshalb nach allgemeinen
Grundsätzen.
Danach kann als Störer
grundsätzlich jeder auf
Unterlassung in Anspruch
genommen werden, der - auch ohne
Täter oder Teilnehmer zu sein -
in irgendeiner Weise willentlich
und adäquat - kausal zur
Verletzung eines geschützten
Rechtsguts beiträgt (vgl. BGH
NJW 2004, 3102/3105 -
Internet-Versteigerung; GRUR
2002, 618/619 - Meißner Dekor;
NJW 2001, 3265/3266 -
ambiente.de). Diese Grundsätze
sind im Fall der Verletzung nach
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB
geschützter absoluter Rechte
uneingeschränkt anzuwenden.
Soweit in der neueren
Rechtsprechung eine gewisse
Zurückhaltung gegenüber dem
Institut der Störerhaftung zum
Ausdruck kommt und erwogen wird,
die Passivlegitimation für den
Unterlassungsanspruch allein
nach den deliktsrechtlichen
Kategorien der Täterschaft und
der Teilnahme zu begründen (vgl.
BGH NJW 2003, 2525 -
Buchpreisbindung; BGH NJW-RR
2003, 1685 - Ausschreibung von
Vermessungsleistungen), betrifft
dies Fälle des
Verhaltensunrechts, in denen
keine Verletzung eines absoluten
Rechts in Rede steht. Im Fall
der Verletzung von
Immaterialgüterrechten, die -
wie hier das allgemeine
Persönlichkeitsrecht der
Antragstellerin - auch nach §§
823 Abs. 1, 1004 BGB Schutz
genießen, sind die Grundsätze
der Störerhaftung
uneingeschränkt anwendbar (BGH,
NJW 2004, 3102/3105 -
Internet-Versteigerung).
b) Zu berücksichtigen ist dabei
allerdings, dass die auf
Unterlassung in Anspruch
genommene Betreiberin einer
Meta-Suchmaschine lediglich die
Suchergebnisse anderer
Suchdienste auswertet und dem
Nutzer brauchbare Informationen
aus einer gigantischen
Informationsmenge in Kürze nur
in einem automatisierten
Verfahren vermittelt werden
können.
Angesichts dessen ist es einem
Unternehmen wie dem der
Antragsgegnerin nicht möglich
und zuzumuten, jedes
Rechercheergebnis vor der
Anzeige des Abfrageergebnisses
auf eine mögliche
Rechtsverletzung hin zu
überprüfen. Eine solche
Obliegenheit würde ihr gesamtes
Geschäftsmodell in Frage
stellen. Die Störerhaftung der
Antragsgegnerin setzt deshalb
die Verletzung von
Prüfungspflichten voraus (vgl.
dazu auch BGH, NJW 2004,
3102/3105 -
Internet-Versteigerung m. w.
N.).
3. Eine Verletzung dieser
Pflicht kann hier nicht
festgestellt werden.
Die Antragsgegnerin hatte zwar
aufgrund des Abmahnschreibens
der Antragstellerin vom 17.
Januar 2005 hinreichenden
Anlass, die beanstandeten
Einträge auf eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung
hin zu überprüfen. Dieser
Pflicht ist sie jedoch
nachgekommen, ohne dass Anlass
bestand, die verlangte
Unterlassungserklärung abzugeben
und Maßnahmen zu treffen, die
ein künftiges Erscheinen der
streitgegenständlichen Einträge
in der Trefferliste verhindern.
Die mit dem Verlangen auf Abgabe
einer Unterlassungserklärung
verbundene Abmahnung war
unbegründet. Die Antragstellerin
hat die Berechtigung der
Abmahnung nicht glaubhaft zu
machen vermocht.
Nach dem Vortrag der Parteien
und den von ihr zur
Glaubhaftmachung eingereichten
Unterlagen kann nicht
festgestellt werden, dass die
Antragsgegnerin zu einer
Verletzung des
Persönlichkeitsrechts der
Antragstellerin beigetragen hat.
Aus den vom
Prozessbevollmächtigten der
Antragstellerin eingereichten
Ausdrucken aus dem Internet und
den von ihm abgegebenen
Erklärungen scheint sich zwar
die Ausgabe der beanstandeten
Suchergebnisse durch die
Antragsgegnerin zur Zeit der
Abmahnung zu ergeben. Dem
entgegen stehen jedoch die
Eidesstattliche Versicherung des
Geschäftsführers der
Antragsgegnerin und die
Erklärung ihres
Prozessbevollmächtigten, sie
hätten die Trefferliste nicht
reproduzieren können.
Ob diese Behauptung
grundsätzlich ausreicht, die
Rechtsverletzung und das
Unterlassungsbegehren der
Gegenseite ernsthaft in Frage zu
stellen, kann dahinstehen. Denn
hier kommt zum einen hinzu, dass
die Meta-Suchmaschine der
Antragsgegnerin über keine
eigenen Datenbanken verfügt, auf
die sie bei der Abfrage
zurückgreift und über die sie
nach Erhalt der Abmahnung weiter
hätte recherchieren können;
vielmehr übermittelt sie die
jeweiligen Treffer anderer
Suchmaschinen - hier Yahoo! -
direkt und online.
Zum anderen konnte die
Antragsgegnerin das ihr von der
Antragstellerin mitgeteilte
Rechercheergebnis auch deshalb
mit gutem Grund anzweifeln, weil
die direkte Abfrage bei der
Suchmaschine Yahoo! ebenfalls
negativ verlief und damit eine
Übernahme durch die
Meta-Suchmaschine der
Antragsgegnerin ausgeschlossen
erscheinen konnte.
Für die Richtigkeit der
Darstellung der Antragsgegnerin
spricht das Schreiben der
Rechtsabteilung von Yahoo! vom
5. April 2005, nach dem die
streitgegenständliche
Begriffskombination bereits am
16. Juli 2004 - mithin Monate
vor der Abmahnung - in eine
Sperrliste aufgenommen worden
war und dadurch keine Einträge
bei den Suchergebissen mehr
angezeigt und vermittelt werden
konnten. Für die Sperrung durch
Yahoo! spricht außerdem die
Versicherung des
Prozessbevollmächtigten der
Antragsgegnerin, auf
entsprechende Anfrage bei Yahoo!
ebenfalls keinen Eintrag
erhalten zu haben.
Ob die Erklärungen der
Antragsgegnerin zu den möglichen
Gründen der divergierenden
Abfrageergebnisse bei
a.(...).de, die sie durch die
Eidesstattliche Versicherung des
Geschäftsführers ihres
technischen Dienstleisters
untermauert hat, zutreffen, kann
im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens letztlich
nicht geklärt werden.
Die auch in der mündlichen
Verhandlung zu Tage getretenen
Widersprüche gehen zu Lasten der
Antragstellerin, die die
Glaubhaftmachungslast trägt.
Nach alledem kann auch nicht von
einer Erstbegehung auf die
Gefahr zukünftiger
Rechtsverletzungen durch die
Antragsgegnerin geschlossen
werden.
Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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