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LG Berlin
Urteil v. 10.11.2005
Az.: 27 O 616/05
Sachverhalt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte
auf Unterlassung und Auskunft in
Anspruch.
Die Klägerin ist eine bekannte
Schauspielerin (...).
Die Beklagte betreibt
Internetdienste, darunter das
sog. Web-Hosting, bei der sie
vornehmlich privaten Nutzern
Speicherplatz auf ihren Servern
für private Homepages zur
Verfügung stellt. Dazu weist sie
nach Anmeldung der Nutzer diesen
nach deren Wahl
Unterverzeichnisse der Subdomain
http:://home.(...).de zu. Zur
Nutzung des Homepage-Centers
muss sich jeder Nutzer einer
Registrierung unterziehen, wobei
die eingegebenen Daten nicht auf
ihre Wahrheit überprüft werden.
Auf den Internetseiten der
Beklagten (...) wurden
nacheinander sogenannte
Video-Sreenshots, Scans und
gefälschte Nacktbilder der
Klägerin veröffentlicht. Auf den
Seiten findet sich kein
Impressum. Zu mindestens zwei
Seiten besitzt die Beklagte
personenbezogene Daten.
Die Seiten sperrte die Beklagte
jeweils nach Bekanntwerden des
Inhalts aufgrund Abmahnung oder
Klageerhebung. Außerdem sperrte
sie das jeweilige Kundenaccount.
Weitergehende Maßnahmen ergriff
sie nicht.
Eine von der Klägerin geforderte
umfassende
Unterlassungserklärung gab die
Beklagte nicht ab. Auch die
begehrte Auskunft über die
Kundendaten zu den
entsprechenden Internetseiten
verweigerte die Beklagte.
Die Klägerin meint, der
Beklagten obliege die Pflicht,
rechtswidrige Inhalte anhand von
Schlüsselwörtern wie "fakes", "hqfotos"
in Verbindung mit ihrem Namen
herauszufiltern.
Sie habe einen Anspruch auf
Auskunft der Nutzerdaten aus §
242 BGB sowie aus § 101a UrhG
analog. Die Beklagte sei
Störerin, weil sie durch
Bereitstellen des
Speicherplatzes für die Inhalte
einen adäquat-kausalen
Verursachungsbeitrag geleistet
habe.
Die Klägerin beantragt nach
Klageänderung und -erweiterung,
1. die Beklagte zu verurteilen,
bei Vermeidung eines für jeden
Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes
von bis zu 250.000,00 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft, oder
Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten, letztere zu
vollstrecken an einem der
Vorstandsmitglieder der
Komplementärin der Beklagten, es
zu unterlassen, gefälschte
Nacktfotografien der Klägerin
wie auf den Internetseiten (...)
zu verbreiten und/oder
verbreiten zu lassen.
2. die Beklagte zu verurteilen,
der Klägerin unverzüglich die
bei der Beklagten vorhandenen
Namen und Anschriften sowie
IP-Adressen der Verantwortlichen
für die Internetseiten (...) zu
benennen.
Die Beklagte beantragt, die
Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass es ihr
technisch nicht möglich sei,
rechtswidrige Inhalte auf
Internetseiten zu verhindern.
Ein Auskunftsanspruch scheitere
unabhängig davon, dass sie keine
sichere Kenntnis von Namen und
Anschriften der Betreiber der
Homepages habe, daran, dass das
TDDSG eine Weitergabe an Private
personenbezogener Daten nicht
vorsehe. Im Übrigen stehen einer
Auskunft das Fernmeldegeheimnis
nach Art. 10 GG sowie der
strafrechtliche Geheimnisschutz
nach § 206 StGB entgegen.
Zudem komme auch eine analoge
Anwendung des § 101a UrhG nicht
in Frage.
Wegen der weiteren Einzelheiten
des Parteivorbringens wird auf
den vorgetragenen Inhalt ihrer
Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang
begründet.
Der Klägerin steht hinsichtlich
der Bildnisveröffentlichungen
der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch gegen die
Beklagte aus §§ 823 Abs. 1, 2,
analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.
V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
zu.
Die Bildnisse verletzen die
Klägerin in ihrem
Persönlichkeitsrecht.
Die Beklagte ist zwar weder
Täterin noch Teilnehmerin der
Verletzung, weil sie an der
Verbreitung der Bilder nicht
wissentlich mitgewirkt hat. Die
Beklagte ist aber hinsichtlich
der Veröffentlichungen auf den
Internetseiten (...) Störerin.
Als Störer kann in Anspruch
genommen werden, wer "ohne Täter
oder Teilnehmer zu sein" in
irgendeiner Weise willentlich
und adäquat kausal zur
Verletzung eines geschützten
Gutes beiträgt (vgl. BGH NJW
2004, 3102 -3106 m.w.N.). Weil
die Störerhaftung aber nicht
über Gebühr auf Dritte erstreckt
werden darf, die nicht selbst
die rechtswidrige
Beeinträchtigung vorgenommen
haben, setzt die Haftung des
Störers die Verletzung von
Prüfungspflichten voraus. Deren
Umfang bestimmt sich danach, ob
und inwieweit dem als Störer in
Anspruch Genommenen nach den
Umständen eine Prüfung zuzumuten
ist (vgl. BGH aaO.).
Derartige Prüfungspflichten hat
die Beklagte verletzt.
Dies gilt indessen noch nicht
für die Internetseite (...), auf
der zuerst die Nacktbilder
erschienen.
Der Beklagten oblag es nicht,
die Internetseiten vor
Einstellung zu überprüfen.
Denn einem Internetprovider ist
es nicht zuzumuten alle
Internetseiten auf eine mögliche
Rechtsverletzung zu untersuchen
(vgl. für Auktionsangebote BGH
aaO.). Weil die Beklagte nach
Hinweis diese Seite unverzüglich
sperrte, kam sie insoweit ihrer
Verpflichtung hinreichend nach.
Zuvor hatte sie keine
Veranlassung zur Prüfung der
Seite.
Die Beklagte hat aber die ihr
obliegenden Prüfungspflichten
bei den Internetseiten (...)
außer Acht gelassen. Denn nach
Hinweis auf eine
Rechtsverletzung kann der
Internetdienstleister es bei
einer Sperrung der betroffenen
Seite nicht bewenden lassen. Er
muss vielmehr auch - im Rahmen
des Zumutbaren - Vorsorge dafür
treffen, dass es möglichst nicht
zu weiteren gleichgelagerten
Verletzungen kommt (BGH aaO.).
Hier wurden nach der Sperrung
der ersten Seite auf den
vorbezeichneten weiteren Seiten
die rechtswidrigen Inhalte
abgelegt. Die Beklagte hätte
insoweit aber die betreffenden
Seiten herausfiltern können und
müssen. Sie bestreitet zwar
allgemein die technische
Möglichkeit, rechtswidrige
Inhalte herauszufinden und führt
aus, dass der Name der Klägerin
in einem Unterverzeichnis keine
hohe Wahrscheinlichkeit
persönlichkeitsrechtsverletzender
Inhalte begründe.
Die Beklagte räumt aber
ebenfalls ein, dass, wie die
Klägerin vorträgt, eine
Filterung nicht nur mit dem
Namen der Klägerin, sondern auch
mit Schlüsselwörtern "Fake" und
"(...) Fotos" eine
Rechtsverletzung verhindert
hätte.
Es liegt auf der Hand, dass die
Koppelung dieser Filterkriterien
oder anderer wie "Nacktbilder"
die vorliegenden
Rechtsverletzungen unmöglich
gemacht hätten. Denn diese
Begriffe, die dem Nutzer ein
leichtes Auffinden der Seiten
ermöglichen sollen, werden bei
den streitgegenständlichen
Seiten verwendet. Das
Herausfiltern ist mittels
Suchmaschinen problemlos
möglich. Die Beklagte läuft auch
nicht Gefahr, durch dieses
Filtern Seiten mit
unverfänglichem Inhalt zu
sperren. Denn zum einen ist
nicht ersichtlich, dass diese
engen Filterkriterien zu einer
derart großen Anzahl von
Treffern führen würde, dass eine
Sichtung jeder Homepage
unzumutbar wäre. Zum anderen
indiziert insbesondere die
Verwendung von Wörtern wie
"Nacktbilder", dass es sich um
rechtswidrige Inhalte handelt.
Die Beklagte verteidigt sich
zwar damit, dass sie über eine
derartige Software zur
Herausfilterung derzeit nicht
verfüge. Sie trägt aber trotz
Hinweises des Klägervertreters
im Termin nicht vor, dass ihr
die Anschaffung eines solchen
Programms nicht zumutbar wäre.
Dem Vortrag des Klägervertreters
im Termin, dass eine derartige
Software kostenlos im Internet,
etwa über "Google"
heruntergeladen werden kann, ist
sie ebenso wenig
entgegengetreten. Sie hätte sich
mithin eine derartige Software
beschaffen müssen, um ein
Herausfiltern nach der zuvor
beschriebenen Methode zu
ermöglichen.
Die Klägerin hat auch einen
Anspruch auf Auskunft über die
bei der Beklagten vorhandenen
Namen und Anschriften zu den
streitgegenständlichen
Internetseiten.
Ein solcher Anspruch folgt indes
nicht aus einer analogen
Anwendung des § 101 a UrhG. Denn
insoweit fehlt es angesichts der
anerkannten allgemeinen
Rechtsgrundlage des § 242 BGB
für einen Auskunftsanspruch bei
Fehlen besonderer Normen an
einer Regelungslücke. Eine
Analogie scheitert im
vorliegenden Fall auch, weil §
101 a UrhG nach seinem klaren
Wortlaut einen Anspruch nur
gegen den Verletzer selbst
gewährt, nicht aber den bloßen
Störer (vgl. OLG Frankfurt MMR
2005, 241 , 242).
Die Beklagte aber ist, wie
dargelegt, lediglich Störerin,
nicht aber selbst Täter oder
Teilnehmer der
Verletzungshandlung.
Die Klägerin hat aber einen
Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.
Ein Auskunftsanspruch aus dem
Gesichtspunkt von Treu und
Glauben besteht, wenn die
zwischen den Parteien
bestehenden Rechtsbeziehungen es
mit sich bringen, dass der
Anspruchsberechtigte in
entschuldbarer Weise über das
Bestehen oder den Umfang seines
Rechts im Ungewissen ist und
wenn der Verpflichtete in der
Lage ist, unschwer die zur
Beseitigung dieser Ungewissheit
erforderliche Auskunft zu
erteilen (BGH NJW 2002, 3771 ,
3772; MDR 2002, 228 , 229
m.w.N.).
Diese Voraussetzungen liegen
hier vor.
a) Zwischen den Parteien besteht
zum einen eine durch die nach §§
823 Abs. 1, 2, analog 1004 Abs.
1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 1
Abs. 1, 2 Abs. 1 GG begründete
Störerhaftung der Beklagten
vermittelte Sonderverbindung.
Die grundsätzlich nur auf
Unterlassung und Beseitigung
gerichtete Haftung des Störers
(vgl. BGH NJW-RR 2002, 832 ,
834) ist auch geeignet, eine
Auskunftspflicht nach § 242 BGB
zu begründen (vgl. BGH NJW 1995,
1965 , 1966 m.w.N.). Zwar werden
teilweise unter Hinweis auf den
reinen Abwehrcharakter der gegen
den Störer gerichteten Ansprüche
Auskunftsansprüche verneint
(vgl. OLG Frankfurt/M. MMR 2005,
242, 243 mit kritischer Anm.
Spindler; zweifelnd OLG Hamburg
MMR 2005, 453 -456). Diese
Ansicht übersieht indes, dass
ein Auskunftsanspruch nicht
notwendigerweise der
Vorbereitung von weitergehenden
Hauptansprüchen wie
Schadensersatz gegen den
Verpflichteten selbst dient,
sondern auch gegen Dritte
bestehen kann (vgl. etwa BGH NJW
2002, 3771 , 3772; MDR 2002, 228
, 229; NJW 1995, 1965 , 1966
jeweils m.w.N.).
b) Die Klägerin ist zum anderen
in entschuldbarer Weise über das
Bestehen ihres Rechts gegen die
Dritten im Unklaren. Sie muss
sich dabei insbesondere nicht
darauf verweisen lassen, dass
ihr der Weg der Strafanzeige
offen steht und im Rahmen eines
Strafverfahrens Auskunft über
die bei der Beklagten
vorhandenen Daten begehrt werden
könnte. Denn bei dem hier in
Rede stehenden
Beleidigungsdelikten nach §§ 185
ff. StGB erscheint es
naheliegend, dass das
Ermittlungsverfahren ohne
weitere Ermittlungen nach § 170
Abs. 2 StPO eingestellt und die
Klägerin gem. §§ 374 Abs. 1 Nr.
2 , 376 StPO auf den
Privatklageweg verwiesen wird.
c) Die Beklagte kann die
Auskunft auch unschwer erteilen.
Insbesondere verbieten die
Vorschriften über den
Datenschutz oder das
Fernmeldegeheimnis nicht die
begehrte Auskunft.
aa) Einer Auskunft steht zum
einen nicht § 5 TDDSG entgegen.
Nach § 5 S. 1 TDDSG darf ein
Diensteanbieter personenbezogene
Daten eines Nutzers ohne dessen
Einwilligung nur verarbeiten,
soweit dies zum Zwecke der
Vertragsabwicklung erforderlich
ist.
Die Beklagte ist
Diensteanbieterin i.S.d. TDDSG,
weil sie gem. § 1 Abs. 1 TDDSG
i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. TDG
Angebote zur Nutzung des
Internets bereithält, indem
Dritte Speicherplatz für
Internetseiten erhalten.
Bei den begehrten Daten Namen
und Anschrift handelt es sich,
anders als die dynamischen
IP-Adressen, die als
Nutzungsdaten anzusehen sind,
auch um sogenannte Bestandsdaten
(vgl. Spindler u.a., TDG, 2004,
§ 3 TDDSG , Rn. 5). Die gilt
auch für die begehrten
IP-Adressen. Diese unterfallen
hier insbesondere nicht den
Nutzungsdaten. Denn insoweit
geben sie isoliert, wie sie hier
begehrt sind, nicht Aufschluss
über den konkreten Zeitraum der
Nutzung des Dienstes (vgl.
Spindler u.a. TDG, aaO. § 3
TDDSG Rn. 6).
Eine Auskunft sieht § 5 S. 2
TDDSG nur an
Strafverfolgungsbehörden und
Gerichte zum Zwecke der
Strafverfolgung vor.
Diese Vorschrift lässt indes
nicht den Umkehrschluss zu, dass
weitergehende
Auskunftsmöglichkeiten nicht
bestehen. § 5 S. 2 TDDSG dient
vielmehr der Klarstellung, dass
das TDDSG strafprozessualen
Maßnahmen nicht entgegensteht
(vgl. BT-Drs. 14/6098. S. 29),
weil § 160 Abs. 4 StPO für
derartige Ma0ßnahmen
ausdrücklich den Vorbehalt
fehlender entgegenstehender
besonderer bundesgesetzlicher
oder entsprechender
landesgesetzlicher Vorschriften
normiert (LG Köln ZUM 2005, 236,
240). Eine dem § 160 Abs. 4 StPO
vergleichbare Norm aber besteht
für die zivilrechtlichen
Auskunftsansprüche nicht. Als
Erlaubnisnormen sind deshalb
dessen ungeachtet auch die
weiteren Vorschriften des TDDSG,
insbesondere des § 3 Abs. 2
TDDSG anwendbar (vgl. BT-Drs.
14/6098. S. 29).
Nach § 3 Abs. 2 TDDSG darf der
Diensteanbieter für die
Durchführung von Telediensten
erhobene personenbezogene Daten
für andere Zwecke nur
verarbeiten und nutzen, soweit
das TDDSG oder eine andere
Rechtsvorschrift es erlaubt oder
der Nutzer eingewilligt hat. Die
Heranziehung anderer,
allgemeiner Gesetze ist damit
ausdrücklich erlaubt (LG Köln
aaO.).
bb) Der Auskunft steht auch
nicht das
Telekommunikationsgeheimnis des
§ 88 TKG entgegen.
Unabhängig davon, dass
Internetserviceanbieter nur
hinsichtlich E-Mail-Service und
Internettelefonie dem
Fernmeldegeheimnis unterfallen
(LG Köln aaO. m.w.N.), ist das
TKG insoweit nicht anwendbar,
weil dessen Regelungen durch die
spezielleren Vorschriften des
TDDSG, das eine
bereichsspezifische
Datenschutzregelung enthält,
verdrängt werden (vgl. zur
Spezialität des TDDSG BT-Drs.
14/6098. S. 29).
Danach erfüllt die Preisgabe der
Informationen, soweit sie von
der Auskunftspflicht gedeckt
sind, auch nicht den Tatbestand
des § 206 StGB , der die
Verletzung des
Fernmeldegeheimnisses unter
Strafe stellt.
d) Die Zubilligung des
Auskunftsanspruchs hat ferner,
da es sich um einen
Anwendungsfall des in § 242 BGB
niedergelegten Grundsatzes von
Treu und Glauben handelt, unter
Berücksichtigung der jeweiligen
Umstände des Einzelfalls und
unter Wahrung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit zu
erfolgen. Dabei sind sowohl die
Art und Schwere der
Rechtsverletzung als auch die
beiderseitigen Interessen des
Berechtigten und des
Verpflichteten angemessen zu
berücksichtigen (vgl. BGH MDR
2002, 228 , 229 m.w.N.).
Die danach vorzunehmende
Abwägung fällt zu Gunsten der
Klägerin aus.
Hierbei ist zu berücksichtigen,
das der Auskunftsanspruch der
Durchsetzung von Ansprüchen
dient, die auf einer erheblichen
Persönlichkeitsrechtsverletzung
beruhen. Die Darstellung der
Klägerin mit verschiedenen
nackten Körpern degradiert sie
zum bloßen Objekt herab.
Daran ändert auch nichts der
Umstand, dass die Bilder durch
die Bezeichnung "Fakes" als
Fälschungen kenntlich gemacht
sind. Denn durch die Montage
verschiedener nackter Körper in
teilweise obszöner Stellung wird
der Klägerin ihre eigene
Personalität und Wahrung von
Intimität abgesprochen. Die
Darstellungen dienen erkennbar
keinem Informationsinteresse,
sondern einzig der Befriedigung
voyeuristischer Bedürfnisse.
Demgegenüber wiegt das
Geheimhaltungsinteresse der
Beklagten gering. Dieses besteht
vor allem darin, durch die
Auskunft keine gesetzlichen
Normen zu verletzen. Dies aber
ist, wie dargelegt, nicht der
Fall. Eine Auskunft
beeinträchtigt die Beklagte auch
nicht in ihren wirtschaftlichen
Interessen. Die Preisgabe
einzelner Bestandsdaten sowie
der IP-Adressen lässt einen
Rückschluss auf
wettbewerbsrelevante Zahlen, wie
Kundenzahlen nicht zu. Das
Fernmeldegeheimnis des Art. 10
GG wird auf Seiten der Beklagten
allenfalls unerheblich
beeinträchtigt. Denn dass sie
die Internetseiten zur Verfügung
stellt, wird bereits aus der
Adresse der Internetseite selbst
deutlich.
Nicht erheblich beeinträchtigt
wird auch das Fernmeldegeheimnis
auf Seiten des Providers, der
die IP-Adressen dem Nutzer
zuweist. An dem Umstand der
Bereitstellung von IP-Adressen
für Kunden hat er kein
besonderes
Geheimhaltungsinteresse, weil
seine Geschäftstätigkeit sich
typischerweise darauf gründet,
von Dritten für
Internetverbindungen in Anspruch
genommen zu werden. Dies aber
setzt voraus, dass die
Nutzungsmöglichkeit von
IP-Adressen über den Provider
einem möglichst großen
Personenkreis bekannt wird.
Schließlich führt auch das auf
Seiten des Verantwortlichen der
Internetseiten streitende
Fernmeldegeheimnis nicht zu
einem entgegenstehenden
überwiegenden Interesse. Das
Fernmeldegeheimnis ist nicht
schrankenlos gewährleistet,
sondern muss sich im
Spannungsverhältnis mit anderen
Grundrechten einer Abwägung
unterziehen. Insoweit aber
überwiegt das auf Seiten der
Klägerin streitende
Persönlichkeitsrecht das
Anonymitätsinteresse des
Verantwortlichen. Denn dieser
hat die Klägerin in ihrer
Intimsphäre verletzt. Es besteht
aber kein schutzwürdiges
Interesse, die Rechte anderer
möglichst anonym zu
beeinträchtigen.
Die Beklagte hat die begehrte
Auskunft bisher nicht, auch
nicht teilweise erteilt. Soweit
sie sich darauf beruft, zu zwei
der beanstandeten Internetseiten
keine personenbezogenen Daten
mehr zu haben, teilt sie nicht
mit, auf welche Seiten sich das
bezieht; damit fehlt es an einer
ausreichenden Auskunft.
Die von der Beklagten
vorsorgliche beantragte
Erklärungsfrist zum klägerischen
Schriftsatz vom 7. November 2005
war nicht zu gewähren, da dessen
Inhalt nicht zum Nachteil der
Beklagten bei der Entscheidung
Berücksichtigung fand.
Die Kostenentscheidung folgt aus
§ 91 Abs. 2 Nr. 1 ZPO , die über
die vorläufige Vollstreckbarkeit
aus § 709 ZPO. |