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LG Hamburg
Urteil vom 9.8.2005
Az.: 312 O 512/05
Sachverhalt
Die Antragstellerin nimmt die
Antragsgegnerin darauf in
Anspruch, es zu unterlassen, die
markengeschützte Bezeichnung
"M(...)" auf bestimmten von der
Antragsgegnerin betriebenen
Websites zu verwenden, wenn
keine sachliche Verbindung
zwischen dem Angebot der
Antragsgegnerin und der Marke
"M(...)" besteht.
Die Antragstellerin betreibt
unter der Domain www.m(...)-shop.com
einen Online-Shop im Internet,
wo sie insbesondere Pralinen und
Kaffee unter der Bezeichnung
"M(...)" anbietet (vgl. Anlage
Ast. 3). Diese Bezeichnung ist
als Wort-/Bildmarke Nr. (...)
beim Deutschen Patent- und
Markenamt u.a. für Süßwaren,
Pralinen, Schokolade und Kaffee
geschützt (vgl. Anlage Ast. 2).
Inhaberin dieser Marke ist die
Firma D (...) Ltd. mit Sitz in
der Schweiz. Diese Gesellschaft
hat der Antragstellerin nach
deren eigenem Vortrag seit dem
1.12.2004 eine exklusive Lizenz
für Deutschland, Österreich und
die Schweiz eingeräumt.
Die Antragsgegnerin betreibt
unter den in der Beschlussformel
aufgeführten Internetadressen
Websites, die sich als
Suchmaschinen bezeichnen.
Innerhalb dieser Webauftritte
wurden in Fußzeilen unter der
Rubrik "weitere Themen"
zahlreiche Stichworte angegeben,
so u.a. auch "pralinen m(...)"
oder "firma m(...) pralinen"
(vgl. Anlagen Ast. 8). Darüber
hinaus tauchte z.B. in der auf
einigen dieser Websites
angebotenen Rubrik "Livesuche"
dar Eintrag auf: "Sehr beliebt:
M(...) pralinen."
Die bei Eingabe dieses
Suchbegriffs als Suchergebriisse
angezeigten Links führten nicht
zum Angebot der Antragstellerin
oder anderer Shops, die "M(...)
Pralinen" anbieten (vgl. Anlage
Ast. 8).
Die Antragstellerin ließ die
Antragsgegnerin unter dem
17.6.2005 abmahnen. Die
Antragsgegnerin gab jedoch keine
Unterwerfungserklärung ab.
Die Antragstellerin ist der
Auffassung, dass der von ihr
verfolgte Unterlassungsanspruch
aus §§ 14, 15 MarkenG
gerechtfertigt sei. Die
Antragsgegnerin benutzte die
Marke "M(...)" auf ihren Seiten,
um bei der Eingabe dieses
Zeichens als Suchbegriff bei
einer Suchmaschine wie Google
oder MSN.de mit ihren Websites
in der Liste der Suchergebnisse
zu erscheinen. Auch führe die
Nennung von "M(...) pralinen"
dazu, dass die gedankliche
Verbindung zu der für Süßwaren
geschützten Marke "M(...)"
hergestellt werde. Ferner
handele es sich bei dem Zeichen
"M(...)" um einen im Inland
bekannte geschäftliche
Bezeichnung, deren besondere
Wertschätzung die
Antragsgegnerin außerdem
beeinträchtige. Darüber hinaus
sei die Antragsgegnerin auch aus
§ 3 UWG zur Unterlassung
verpflichtet, weil sie durch die
unzulässige Verwendung des
Zeichens "M(...)" Kunden
abfange, die gezielt nach dem
Angebot der Antragstellern
suchten, und sie ihren eigenen
Werbekunden zuführe.
Die Antragstellerin beantragt,
wie erkannt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung
zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin bestreitet
die Aktivlegitimation der
Antragstellerin. Es bestünden
Zweifel, dass die Antragstellern
exklusive Lizenznehmerin sei,
auch habe die Antragstellerin
nicht nachgewiesen, dass sie
ermächtigt sei,
Markenverletzungen gerichtlich
zu verfolgen. Die
Antragsgegnerin ist ferner der
Auffassung, dass der Antrag zu
unbestimmt sei.
Markenrechtliche
Unterlassungsansprüche bestünden
darüber hinaus bereits deshalb
nicht, weil sie das Zeichen
"M(...)" nicht kennzeichenmäßig
gebraucht habe. Sie betreibe
lediglich eine Suchmaschine und
setze das Zeichen nicht etwa zum
Vertrieb ihrer Suchmaschine ein.
Auch eine Wettbewerbsverletzung
liege nicht vor. Bei einer Suche
nach "M(...) pralinen" bei
MSN.de und Google seien die
beanstandeten Websites der
Antragsgegnerin erst an 44. bzw.
21. Stelle angezeigt worden.
Daraus werde deutlich, dass sie
keine Rufausbeutung betrieben
habe. Außerdem sei zu beachten,
dass sie als Betreiberin einer
Suchmaschine erst ab Kenntnis
von der Verletzung hafte. Ab
Kenntnis habe sie unverzüglich
reagiert und die entsprechenden
Inhalte vom Netz genommen.
Auch die Nennung von "M(...)
pralinen" in der Livesuche
begründe keine Rechtsverletzung.
Mit der Livesuche würde
automatisch - ohne einen
Eingriff der Antragsgegnerin -
die meisten gesuchten Begriffe
angezeigt. Darin liege weder
eine kennzeichenmäßige
Verwendung von etwaigen Marken
noch eine Wettbewerbsverletzung.
Für die weiteren Einzelheiten
des Parteivorbringens wird auf
die eingereichten Schriftsätze
und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung ist
antragsgemäß zu erlassen, weil
die Antragstellerin glaubhaft
gemacht hat, dass ihr ein
entsprechender
Unterlassungsanspruch zusteht
und die Sache eilbedürftig ist.
1. Entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin ist der Antrag
nicht zu unbestimmt.
Zwar enthalten der Antrag und
der dementsprechende
Verbotstenor mit dem Kriterium
"ohne dass eine sachliche
Verbindung zwischen dem Angebot
der Antragsgegnerin und der
Marke "M(...)" besteht" eine
Wendung, die im Einzelfall der
Wertung bedarf. Das macht den
Antrag und das Verbot jedoch
nicht unbestimmt, denn es ist
klar, was der Antragsgegnerin
damit verboten werden soll: Sie
soll sich der Verwendung der
Bezeichnung "M(...)" enthalten,
wenn sie sie für Angebote
einsetzt, die nichts mit dieser
Marke zu tun haben.
Damit wird nicht mehr
ausgedrückt als die
Selbstverständlichkeit, dass der
Antragsgegnerin die Nennung
dieser Bezeichnung erlaubt
bleibt, soweit damit auf
Angebote hingewiesen wird, die
"M(...)'-Artikel zum Gegenstand
haben. Und selbstverständlich
bleibt der Antragsgegnerin auch
die Verwendung der
Buchstabenfolge "M(...)"
erlaubt, wenn sie nicht als
Bezeichnung, sondern in ihrer
beschreibenden Bedeutung für
Säfte oder als fremdsprachiger
Begriff eingesetzt wird.
2. Der Unterlassungsanspruch der
Antragstellern ergibt sich aus §
14 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
a) Die Antragstellerin ist aktiv
legitimiert. Denn sie hat
glaubhaft gemacht, die Rechte
aus der beim DPMA zum
Aktenzeichen (...) eingetragenen
Wort-Bildmarke "M(...)"
wahrnehmen zu dürften und
etwaige Rechtsverletzungen
gerichtlich zu verfolgen.
Aufgrund der Vorlage der aus der
Anlage Ast. 1 ersichtlichen
Erklärung der Markeninhaberin
ist überwiegend wahrscheinlich,
dass die Antragstellerin seit
dem (...) exklusive
Lizenznehmerin für Deutschland
ist. Zweifel an der Richtigkeit
der Erklärung ergeben sich nicht
daraus, dass - wie die
Antragsgegnerin geltend macht -
auch nach dem 1.12.2004
Markenverletzungen durch die
Markeninhaberin verfolgt worden
sein sollen.
Denn der Markeninhaber bleibt
auch bei der Vergabe einer
exklusiven Lizenz berechtigt,
selbst gegen Markenverletzungen
vorzugehen.
Ferner ist überwiegend
wahrscheinlich, dass die nach §
30 Abs. 3 MarkenG erforderliche
Zustimmung des Markeninhabers
vorliegt, damit auch die
Antragstellerin - wie dies hier
geschieht - als Lizenznehmerin
Markenverletzungen gerichtlich
verfolgen kann. Bei der Vergabe
einer exklusiven Lizenz durch
einen ausländischen
Markeninhaber liegt nämlich eine
stillschweigende Zustimmung nahe
(vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2.
Aufl., § 30 Rnr. 73). Überdies
hat die Antragstellerin im
Termin sogar eine ausdrückliche
Zustimmungserklärung vorgelegt
(vgl. Anlage Ast. 23).
b) Die Antragsgegnerin verwendet
das Zeichen "M(...)" in einer
Weise, die eine
Verwechslungsgefahr im Sinne von
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
begründet. Nach dieser
Vorschrift ist es Dritten u.a.
untersagt, ein Zeichen zu
benutzen, wenn wegen der
Ähnlichkeit dieses Zeichens mit
einer Marke und der Identität
oder Ähnlichkeit der Waren, für
die die Marke geschützt ist, für
das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht. Dies ist
anhand der Kriterien der
Zeichenähnlichkeit, der
Kennzeichnungskraft der Marke
und der Waren- bzw.
Dsenstleistungsähnlichkeit zu
prüfen, die zueinander in
Wechselwirkung stehen. Danach
ist eine Verwechslungsgefahr zu
bejahen.
Die aus der Anlage Ast. 2
ersichtliche Wort-/Bildmarke
"M(...)" besteht aus der
bildlichen Darstellung eines
eine Kakaobohne greifenden Affen
und der Wiedergabe der
Buchstaben "M(...)" in
Versalien. Für die Prüfung der
klanglichen Verwechslungsgefahr,
die zur Begründung eines
Unterlassungsanspruchs genügt,
ist zugrunde zu legen, dass
diese Wort-/Bildmarke durch den
Wortbestandteil "M(...)" geprägt
wird.
Denn für den Verkehr ist bei
solchen Wort-/Bildzeichen der
Wortbestandteil regelmäßig die
einfachste Benennungsmöglichkeit
(vgl. Ingerl/Rohnke, § 14 Rnr.
592 m.w.N.). So liegt es auch
hier.
Zwischen dem die Marke prägenden
Wortbestandteil und dem von der
Antragsgegnerin auf ihren
Websites verwendeten Bezeichnung
"M(...)" besteht Identität.
Ferner ist die Marke "M(...)"
für die Produkte, für die sie
Schutz genießt, nämlich
insbesondere Süßwaren und
Kaffee, von mindestens
durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft.
Schließlich besteht auch
Warenidentität. Denn die
Antragsgegnerin setzt das
Zeichen "M(..)" als
Herkunftshinweis für Süßwaren
ein, wenn sie - wie geschehen -
auf ihren Websites die
Wortfolgen "pralinen m(...)",
"M(...) pralinen" oder "firma
m(...) pralinen" verwendet.
c) Entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin ist auch das
ungeschriebene
Tatbestandsmerkmal der
rechtsverletzenden Benutzung
gegeben. Die Antragsgegnerin
verwendet die Bezeichnung
"M(...)" markenmäßig. Denn sie
wird - wie erwähnt -
herkunftshinweisend eingesetzt,
in dem diese Bezeichnung von der
Antragsgegnerin mit "Pralinen"
verknüpft wird.
Der Internetnutzer, der z.B.
über Suchmaschinen wie Google
darauf aufmerksam gemacht wird,
dass auf Websites der
Antragsgegnerin etwas über
"M(...) pralinen" oder "pralinen
m(...)" steht, wird dahinter
etwas über das Angebot der
Antragstellerin vermuten und
deshalb von einer
herkunftshinweisenden Funktion
ausgehen.
Dass sich der Nutzer
anschließend in dieser Erwartung
getäuscht sieht, weil er auf den
Websites der Antragsgegnerin
tatsächlich nichts zum Angebot
von "M(...)"-Pralinen finden
wird, ändert nichts an der zuvor
erfolgten markenmäßigen Nutzung,
mit der die Antragsgegnerin
Nutzer auf ihre Seiten locken
will.
Dies gilt im Übrigen auch,
soweit "M(...) pralinen" in der
sog. Livesuche aufgeführt
werden. Dabei muss hier nicht
entschieden werden, wie diese
Nutzungsvariante zu beurteilen
wäre, wenn es sich dabei
tatsächlich um eine Liste
handelte, die über die zuvor von
anderen Nutzern gesuchten
Begriffe Auskunft gibt.
Denn mit der für das
einstweilige Verfügungsverfahren
ausreichenden überwiegenden
Wahrscheinlichkeit trifft dies
auf die auf den Websites der
Antragsgegnerin angebotene
Livesuche nicht zu. Wie die
Antragstellerin glaubhaft
gemacht hat, bleiben nämlich die
Einträge in der Livesuche über
längere Zeiträume weitgehend
statisch, was unwahrscheinlich
erscheint, wenn sie an die
notwendig wechselnde Häufigkeit
der von Nutzern der jeweiligen
Website der Antragsgegnerin
eingegebenen Suchbegriffe
gekoppelt wären.
Es ist daher davon auszugehen,
dass die Einträge in der
Livesuche nicht maßgeblich von
den Nutzern beeinflusst werden,
sondern dass es sich um Inhalte
handelt, die die Antragstellerin
bestimmt und für die sie daher
verantwortlich ist. Aus diesem
Grunde kann sich die
Antragsgegnerin auch nicht mit
Erfolg darauf berufen, dass es
sich um fremde Inhalte im Sinne
von § 11 TDG handele.
Nach den hier vorliegenden
Gesamtumständen ist vielmehr
davon auszugehen, dass die
Verwendung der Wortfolgen "pralinen
m(...)", "M(...) pralinen" usw.
in Fußzeilen oder in der
Livesuche auf eine
Willensentschließung der
Antragsgegnerin zurückgeht, die
sich davon eine höhere Nutzung
ihrer Websites erhofft.
3. Da der Unterlassungsanspruch
nach alledem aus den
spezielleren Vorschriften des
Markengesetzes begründet ist,
muss nicht vertieft werden, dass
er sich anderenfalls aus §§ 3, 4
Nr. 10 UWG ergeben würde, weil
die Antragsgegnerin den
Wettbewerb der Antragstellerin
gezielt behindert, indem sie
Nutzer, die nach deren Angeboten
suchen, auf Websites Dritter
Anbieter umzulenken sucht. Es
geht damit um die Förderung
fremden Wettbewerbs, bei dem es
zur Begründung wettbewerblicher
Ansprüche genügt, dass ein
konkretes Wettbewerbsverhältnis
zu dem geförderten Unternehmen
besteht (vgl. dazu Köhler in:
Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 2
Rnr. 73).
4. Die Kostenentscheidung beruht
auf § 91 ZPO. Eine Entscheidung
über die vorläufige
Vollstreckbarkeit ist wegen der
Rechtsnatur der einstweiligen
Verfügung entbehrlich. |