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Kundenumleitung beim AdWords Programm von Google
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OLG Köln
Beschluss v. 8.6.2004
Az.: 6 W 59/04
Entscheidungsgründe:
Die Parteien stehen sich als
Vertreiber von Flüssiggas
gegenüber.
Die Antragstellerin, die u.a.
die Internet-Domain www.p(...).de
hält, hat eine über die
Suchmaschine "Google"
geschaltete Werbung der
Antragsgegnerin beanstandet.
Bei Eingabe des Suchbegriffes
"P(...)" erschien neben der
Trefferliste zu diesem
Suchbegriff und deutlich
abgesetzt von dieser auf der
rechten Seite des Bildschirms
neben anderen die
verfahrensgegenständliche
Werbeanzeige der
Antragsgegnerin, in der auch
deren Internet-Domain "www.g(...).de"
angegeben war. Dies beruhte auf
dem Umstand, dass die
Antragsgegnerin die Werbung über
das sogenannte "Keyword
Advertising" Verfahren
geschaltet hatte, das von Google
angeboten wird.
Dabei gibt der Werbende eine
Anzahl von Suchbegriffen als
sogenannte "Keywords" an, bei
deren Aufruf die Anzeige neben
der Trefferliste geschaltet
werden soll.
Entscheidet sich der Werbende im
Rahmen der Schaltung der Anzeige
für die Option "weitgehend
passende Keywords", so erscheint
die Werbung nicht nur bei Aufruf
exakt des vorher bestimmten
Schlüsselwortes, sondern auch
dann, wenn sinngemäß ähnliche
Begriffe von dem die
Suchmaschine verwendenden
Internetnutzer als Suchbegriffe
eingegeben werden. Aufgrund
dieser Funktion ist es auch zu
der von der Antragstellerin
beanstandeten Werbung gekommen:
nachdem die Antragsgegnerin
gegenüber Google als Keyword u.a.
den Begriff "Flüssiggas"
angegeben hatte, hat das System
die Werbung auch bei Aufruf des
nicht von der Antragsgegnerin
als Keyword angegebenen
Suchwortes "P(...)" gezeigt.
Die Antragstellerin, die
"P(...)" als schlagwortartigen
Hinweis auf ihren
Geschäftsbetrieb verwendet und
eine Wort/Bildmarke "P(...)"
hält, sieht in dieser Werbung
einen Verstoß gegen §§ 14,15
MarkenG sowie §§ 1,3 UWG. Auf
ihre Abmahnung hat die
Antragsgegnerin das Auftauchen
der Werbung als "kurios"
bezeichnet, die Abgabe einer
strafbewehrten
Unterlassungserklärung aber
abgelehnt.
Das Landgericht hat die
daraufhin beantragte
einstweilige Verfügung -
gestützt auf §§ 14,15 MarkenG -
im Beschlusswege erlassen und
zur Begründung ausgeführt, die
Störerhaftung der
Antragsgegnerin folge jedenfalls
daraus, dass sie nach Erlangung
positiver Kenntnis von dem
Störungszustand gegen diesen
nicht eingeschritten sei.
Im Widerspruchsverfahren hat die
Antragsgegnerin unwidersprochen
vorgetragen, sie habe die
Betreiberin der Suchmaschine
veranlasst, die
verfahrensgegenständliche
Werbung bei Aufruf des
Suchbegriffes "P(...)" nicht
mehr auf dem Bildschirm in
Erscheinung treten zu lassen.
Nachdem sie im Termin zur
mündlichen Verhandlung ergänzend
erklärt hatte, sei werde die
Bezeichnung "P(...)" auch
zukünftig nicht als "Suchwort"
(gemeint war offenbar: "Keyword")
für den von ihr bei Google
geschalteten Werbeauftritt
verwenden, haben die Parteien
das Verfahren übereinstimmend
für erledigt erklärt und
wechselseitig Kostenanträge
gestellt.
Durch den angefochtenen
Beschluss vom 18.3.2004 hat die
Kammer daraufhin die
Verfahrenskosten mit der
Begründung der Antragstellerin
auferlegt, die Verknüpfung sei
zwar im Sinne von § 1 UWG
unlauter, die Antragsgegnerin
sei aber zu keiner Zeit Störerin
gewesen, weil sie nicht habe
damit rechnen können, dass aus
dem von ihr angegebenen Keyword
"Flüssiggas" das erweiterte
Keyword "P(...)" generiert
werden würde. Eine Haftung sei
daher erst ab der Kenntnisnahme
von diesem Umstand in Betracht
gekommen, umgehend nach diesem
Zeitpunkt habe die
Antragsgegnerin aber die
Abschaltung der Werbung
veranlasst.
Zur Begründung ihrer sofortigen
Beschwerde trägt die
Antragstellerin u.a. vor, die
Antragsgegnerin habe dadurch,
dass sie die Option "weitgehend
passende Keywords" gewählt habe,
das Auftauchen der Werbung auch
unter dem Suchbegriff "P(...)"
ermöglicht und müsse deswegen
hierfür einstehen.
Die Antragsgegnerin verteidigt
den angefochtenen Beschluss und
meint, bei der Erweiterung der
Keywords aufgrund der
angesprochenen Option handele es
sich um einen dynamischen
Prozess, auf den sie keinen
Einfluss gehabt habe.
Die gem. § 91 a Abs.2 ZPO
statthafte sofortige Beschwerde
ist zulässig und begründet. Die
Kosten sind der Antragsgegnerin
aufzuerlegen, weil die
einstweilige Verfügung bei
streitigem Fortgang des
Verfahrens aufrechtzuerhalten
gewesen wäre und es billigem
Ermessen im Sinne des § 91 a
Abs.1 ZPO entspricht, die Kosten
der bei Fortsetzung des
Verfahrens voraussichtlich
unterlegenen Partei
aufzuerlegen.
Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung - an
dessen Dringlichkeit mit Blick
auf die nicht widerlegte
Vermutung des § 25 UWG nicht zu
zweifeln ist - war zumindest aus
§ 1 UWG begründet. Die
angegriffene Werbemaßnahme
stellt sich unter den
Gesichtspunkten sowohl des
unzulässigen Anhängens an einen
fremden guten Ruf als auch der
unzulässigen Kundenumleitung als
gem. § 1 UWG sittenwidrig dar.
Aus diesem Grunde kann offen
bleiben, ob in der Angabe des
Keywords "Flüssiggas" bei
gleichzeitiger Wahl der Option
"weitgehend passende Keywords" -
wie die Kammer zunächst
angenommen hat - auch eine
Verletzung der Marke der
Klägerin oder von deren
geschäftlicher Bezeichnung im
Sinne der §§ 14,15 MarkenG
liegt.
1.) Die Anlehnung an einen
fremden guten Ruf ist nach
gefestigter Rechtsprechung zwar
nicht per se, aber dann
unzulässig, wenn weitere
Umstände hinzukommen, auf Grund
derer das Vorgehen als
sittenwidrig anzusehen ist (vgl.
z.B. BGH GRUR 99, 923,927 - "Tele-Info-CD").
Ebenso ist das Umleiten von
Kunden nur dann
wettbewerbswidrig, wenn es unter
Würdigung aller weiter
hinzukommenden Umstände als
sittlich verwerflich anzusehen
ist (vgl. BGH GRUR 86,547 f -
"Handzettelwerbung"; 87,532 f, -
"Zollabfertigung").
Die danach gebotene
Gesamtwürdigung aller Umstände
des Einzelfalles belegt indes
die Unlauterkeit der Werbung.
Diese erschien (auch) bei
Eingabe des Suchwortes "P(...)"
in die entsprechende
Eingabemaske der Suchmaschine
Google. Der Internetnutzer hatte
damit bei der Eingabe des
Suchwortes denjenigen Begriff
gewählt, der die geschäftliche
Bezeichnung der Antragstellerin
sowie den prägenden Bestandteil
von deren Wort/Bildmarke
darstellt.
Ihm wurden deswegen auf der
Trefferliste die
Internetauftritte der
Antragstellerin angegeben.
Gleichzeitig präsentierte ihm
die Suchmaschine aber auch -
nämlich auf der rechten
Bildhälfte - die Werbung der
Antragsgegnerin. Diese war so
gestaltet, dass der
Internetnutzer zumindest in
nicht unerheblicher Zahl
angenommen haben wird, es
handele sich bei der
Antragsgegnerin zwar um ein
eigenständiges Unternehmen,
dieses arbeite aber mit der
Antragstellerin in einer
bestimmten, wenn auch nicht
näher erkennbaren Form zusammen.
Denn die Werbung betraf mit
Flüssiggas gerade auch das
Produkt der Antragstellerin und
befasste sich im übrigen mit dem
Angebot von "Kauftanks", also
solchen für das Gas zu
verwendenden Tanks, die nicht zu
mieten, sondern zu käuflich zu
erwerben sind. Auf diese Weise
ist der Eindruck entstanden, die
Antragsgegnerin biete in
Zusammenarbeit mit der
Antragstellerin die Tanks an,
die der Kunde für das von dieser
zu beziehende Gas benötige. Das
stellt eine unzulässige
Anlehnung an den guten Ruf der
Antragstellerin dar. Dass diese
sich einen zumindest gewissen
guten Ruf erworben hat, ist nach
der Lebenserfahrung aus ihrer
unbestrittenen mehrjährigen
Geschäftspräsenz und ihrem
Auftreten unter "Primagas" in
vielen Werbemitteln anzunehmen.
Es liegt damit eine
vergleichbare Fallkonstellation
vor wie diejenige, die der
Entscheidung des LG Hamburg (CR
00, 392) zugrunde lag, die
allerdings den Ruf eines
bekannten, weltweit tätigen
Unternehmens zum Gegenstand
hatte. Ebenso ist in dem
Vorgehen - wie es das LG Berlin
in einem ebenfalls
vergleichbaren Fall zusätzlich
angenommen hat (K & R 01,171) -
eine sittenwidrige Umleitung von
Kunden zu sehen. Denn der
Internet-Nutzer, der die
besondere Geschäftsbezeichnung
gerade der Antragstellerin auf
der Suche nach deren
Internetauftritt als Suchwort
eingegeben hatte, wurde so
veranlasst, sich nicht wie
beabsichtigt der Präsentation
der Antragstellerin, sondern
auch derjenigen der mit dieser
konkurrierenden Antragsgegnerin
zuzuwenden.
Die Verknüpfung ist daher unter
diesen Gesichtspunkten als
unlauter anzusehen (vgl. auch
Michael, K & R 01,172; Ubber/Jung-Weiser,
Markenrecht im Internet,
S.189,191). Dieser Auffassung
des Senats steht die in K & R
01,173 veröffentlichte
Entscheidung des LG Frankfurt
nicht entgegen, weil in jenem
Fall ein Gattungsbegriff und
nicht - wie im vorliegenden
Verfahren - eine geschäftliche
Bezeichnung der dortigen
Klägerin als Keyword geschaltet
worden war.
2.) Die Antragsgegnerin war
entgegen der Auffassung der
Kammer auch zumindest Störerin.
Als solcher haftet nach
gefestigter Rechtsprechung
derjenige, der willentlich und
adäquat kausal an der
Herbeiführung eines Zustandes
mitgewirkt hat, der die
rechtswidrige Beeinträchtigung
eines Dritten zur Folge hat,
sofern er die rechtliche
Möglichkeit hat, die
Störungshandlung zu verhindern
(vgl. BGH GRUR 94,441,443 -
"Kosmetikstudio"; GRUR
97,313,315 -
"Architektenwettbewerb"; 9202
03, 969, 970 f. " "Ausschreibung
von Vermessungsleistungen").
Diese Voraussetzungen liegen
vor. Die Antragsgegnerin hat die
Werbung in Wettbewerbsabsicht
geschaltet.
Auf Grund dieser Schaltung ist
der vorbezeichnete
Störungszustand eingetreten. Den
Eintritt dieses Zustandes konnte
die Antragsgegnerin auch
verhindern. So lag es zunächst
in ihrer freien Entscheidung,
die spezielle Werbeform des "Keyword
Advertising" in einer
Suchmaschine überhaupt zu wählen
oder dies nicht zu tun.
Zudem enthielt das Angebot von
Google, im Wege des "Keyword
Advertising" zu werben, sogar
mehrere Möglichkeiten, die
Gefahr von Beeinträchtigungen
der Wettbewerber der hier in
Rede stehenden Art zu
verhindern. So stand es der
Antragsgegnerin frei, auf die
Funktion der "weitgehend
passenden Keywords", die das
Erscheinen der Werbung bei
Eingabe des Suchwortes "Primagas"
bewirkt hat, ganz zu verzichten.
Es handelt sich dabei nach der
ausdrücklichen Beschreibung des
Suchmaschinenbetreibers unter "Google
Adwords" lediglich um eine
Option. Diese stellt zwar die
"Standardoption" dar, die
Antragsgegnerin hätte aber die
Möglichkeit gehabt, durch
ausdrückliche Abwahl von dieser
Funktion Abstand zu nehmen.
Überdies bestand die
Möglichkeit, durch die Wahl der
Option "ausschließendes Keyword"
und die dortige Angabe der
geschäftlichen Bezeichnung der
Antragstellerin sicherzustellen,
dass die Werbung bei der Eingabe
dieser Bezeichnung auch als
"weitgehend passendes Keyword"
nicht auf dem Bildschirm
erschien.
Das gilt auch angesichts des im
Rahmen dieses Verfahrens
erteilten Hinweises von Google
(Anl. AST 10), dass ein
vollständiger Schutz der
Antragstellerin vor
Werbeeinblendungen nur unter
deren Mitwirkung hätte erreicht
werden können. Denn jedenfalls
durch die hier allein
verfahrensgegenständliche
Werbung wäre die Antragstellerin
bei Zugrundelegung der Angaben
der Betreiberin der Suchmaschine
dann nicht behindert worden,
wenn die Bezeichnung "P(...)"
ihr gegenüber von der
Antragstellerin als
ausschließendes Keyword
angegeben worden wäre.
Sofern die Antragsgegnerin - was
angesichts der Reaktion ihrer
vorgerichtlichen
Bevollmächtigten auf die
Abmahnung der Antragstellerin
möglich erscheint - von der
Möglichkeit der Auswahl mehrerer
Optionen und von deren Funktion
keine Kenntnis gehabt haben
sollte, haftet sie deswegen,
weil sie dann eine Werbeform in
bewusster Unkenntnis von deren
Ausgestaltung gewählt und so das
Risiko wettbewerbsrechtlicher
Störungen in Kauf genommen hat.
Entgegen der in dem
Nichtabhilfebeschluss der Kammer
vom 17.5.2004 angeführten
Auffassung war die
Sicherstellung, dass die Werbung
bei Eingabe des Suchbegriffes
"P(...)" nicht erscheinen würde,
der Antragsgegnerin auch nicht
unzumutbar. Das gilt schon wegen
der aufgezeigten Möglichkeiten
zum einen des Abstandnehmens von
dieser Werbeform und zum anderen
der Angabe von "P(...)", der
geschäftlichen Bezeichnung eines
Wettbewerbers der
Antragsgegnerin, als
ausschließendes Keyword.
Im übrigen bestand - worauf die
Kammer zu Recht hingewiesen hat
- ausweislich des
Internetauftrittes der
Betreiberin der Suchmaschine
(Bl.52) für die Antragsgegnerin
als Inserentin die Möglichkeit,
sich die zu dem Keyword
"Flüssiggas" weitgehend
passenden Keywords anzeigen zu
lassen, nach deren Eingabe als
Suchbegriff die Werbung auch
erschien. Es ist zweifelhaft, ob
es der Antragsgegnerin - wie die
Kammer gemeint hat - unzumutbar
gewesen sein könnte, die sich
verändernde Liste dieser
"weitgehend passenden Keywords"
in Abständen zu überprüfen. Das
kann aber dahinstehen. Denn es
ist mangels anderer
Anhaltspunkte davon auszugehen,
dass die Werbung von Anfang an
bei Eingabe von "P(...)" in die
Suchmaschine geschaltet worden
ist, weil es sich bei diesem
Begriff nach den Kriterien eben
um ein zu "Flüssiggas"
weitgehend passendes Keyword
handelt.
Die Entscheidung über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens beruht
auf § 91 Abs.1 ZPO.
Der Beschwerdewert wird auf
einen Betrag zwischen 8.001 "
und bis 9.000 " festgesetzt. Den
Wert der Beschwer bildet die
Summe der Kosten, die bis zur
übereinstimmenden
Erledigungserklärung angefallen
sind. Diese belaufen sich bei
dem von der Kammer festgesetzten
Ausgangswert von 100.000 EUR auf
einen Betrag innerhalb der
Spanne von 8.001 und 9.000 EUR,
die eine Gebührenstufe bildet.
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