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Unterscheidungskraft der Wort- / Bildmarke "Plakat 24"
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OLG Dresden
Urteil v. 30.08.2005 - Az.: 14 U
498/05
Die Berufung ist unbegründet, da
die Beklagte die Marken der
Klägerin nicht verletzt und
diese deshalb keinen
Unterlassungsanspruch hat.
Dabei kann dahinstehen, ob die
Klage auch deshalb abgewiesen
werden muss, weil die Beklagte
im Termin vom 30.08.05 (vgl. Bl.
155 ff. dA) eine
Unterlassungserklärung abgegeben
hat. Die Klägerin hat hierauf
den Rechtsstreit in der
Hauptsache nicht für erledigt
erklärt, da zwischen den
Parteien die Reichweite der
Unterlassungserklärung streitig
ist.
Wie das Landgericht - auf die
treffenden Gründe des
Urteils
(insbesondere S. 7 ff.)
wird verwiesen - völlig richtig
ausführt, besteht ein
Unterlassungsanspruch nicht.
Zur Ergänzung und Vertiefung
wird nochmals (vgl. bereits
Urteil, S.
7 ff., Ziffer 5. ff. der
Entscheidungsgründe;
Protokoll vom 30.08.05, Bl. 3 =
Bl. 155, insbesondere 157 dA)
darauf hingewiesen, dass die
Beklagte mit ihren gebuchten Ad
Words, "Plakat
24-Stunden-Lieferung" nicht
in den Schutzbereich des
Kennzeichens der Beklagten
"Plakat 24" eingreift.
Entsprechend der allgemeinen
geltenden Proportonalität von
Kennzeichnungskraft und
Schutzumfang ist dieser
vorliegend äußerst gering, weil
sich das Zeichen lediglich aus
beschreibenden Bestandteilen
zusammensetzt.
Zwar ist der Senat an die
Eintragung des Zeichens "Plakat
24" als Marke beim DPMA
gebunden.
Dies steht allerdings einer
Berücksichtigung des
Freihaltebedürfnisses der
Mitbewerber bei der Beurteilung
der Kennzeichnungskraft und
damit der Festlegung des
Schutzumfangs nicht entgegen.
Auch vor diesem Hintergrund sind
jedoch die Kennzeichnungskraft -
damit der Schutzumfang des
Zeichens - als sehr sehr gering
zu qualifizieren. Im Hinblick
auf das Freihaltebedürfnis, das
in der Druckereibranche an den
Bezeichnungen "Plakat" und den
für sich genommen völlig
schutzunfähigen
Zeichenbestandteil "24" für
einen 24-Stunden-Service
besteht, genügen bereits
geringste Abweichungen bei der
Benutzung des Zeichens oder
seiner Bestandteile, um eine
Rechtsverletzung auszuschließen.
Die Wort/Bildmarke "Plakat 24"
ist nur in dem Umfang ihrer
eingetragenen Darstellung
geschützt. Eine optische
Darstellung kann nicht in eine
Suchliste eingetragen werden,
diese reagiert nur auf eine
eingegebene Zahlenfolge.
Eine markenrechtliche
Verwechslungsgefahr bei der
bloßen Verwendung des
Wortbestandteils "Plakat 24"
scheidet aus, da die
Wortbestandteile nicht prägend
sind.
Selbstständige nicht
schutzfähige Bestandteile können
zwar zur Prägung eines
Gesamteindrucks beitragen (BGH
GRUR 1996, 200 f.), aber rein
beschreibenden Angaben kommt
grundsätzlich kein bestimmender
Einfluss auf den Gesamteindruck
zu (BGH GRUR 1995, 808 f.; vgl.
auch OLG Köln NJR 2003, 518).
Dem Begriff "Plakat" fehlt jede
Unterscheidungskraft; er
beschreibt ein Druckerzeugnis
und gibt an, dass die Klägerin
diese Erzeugnisse herstellt
und/oder damit handelt. Der
Bestandteil "24" deutet hier auf
die Verfügbarkeit der Dienste
"Rund um die Uhr" hin; der
Ziffernbestandteil ist ebenfalls
rein beschreibend (vgl. BGH WM
2002, 905) und auch damit nicht
genügend, um eine Prägung des
Begriffes herbeizuführen.
Die Marke und die gebuchten
AdWords unterscheiden sich
wesentlich, obwohl sie in den
ersten 6 Buchstaben und Zahlen
übereinstimmen. Die AdWords
enthalten 5 weitere Silben mit
16 Buchstaben, die sie bereits
phonetisch so stark von den -
sehr kennzeichnungsschwachen -
Marken der Klägerin
unterscheiden, dass bereits
durch diese Abweichung eine
Markenverletzung ausscheidet.
Darüber hinaus - was jedoch
letzten Endes nicht entschieden
werden muss - spricht alles
dafür, dass auch keine
markenmäßige Benutzung vorliegt.
Dies erfordert, dass die in Rede
stehende Bezeichnung zur
Unterscheidung von Waren oder
Dienstleistungen eines
bestimmten Unternehmens, also
als Marke benutzt wird, nicht ob
die Verwendung zu anderen
Zwecken erfolgt (EuGH WRP 1999,
407 ff.; BGH WRP 2002, 985 ff.;
WRP 2002, 987 ff.; OLG Köln NJW
2003, 518). Eine Markenbenutzung
im Sinne einer
Verletzungshandlung setzt
demnach voraus, dass sie
jedenfalls im Rahmen des
Produkt- oder Leistungsabsatzes
auch der Unterscheidung der
Waren/Dienstleistungen eines
Unternehmens von den anderen
Unternehmen dient. Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, so
fehlt es an der
Grundvoraussetzung für die
Annahme einer Markenverletzung
im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG. Danach sind rein
beschreibende Angaben ungeachtet
des § 23 Nr. 2 MarkenG schon aus
dem Schutzbereich des
Verletzungstatbestandes des § 14
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von
vornherein ausgenommen.
Bei dem zusammengesetzten
Begriff "Plakat 24" handelt es
sich (vgl. oben) um rein
deskriptive Angaben. Mit ihnen
beschreibt der Nutzer in
Kurzform ausschließlich das
Angebot, das er durch Anklicken
zu erreichen sucht. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Zahl
"24" bereits gegenwärtig in den
unterschiedlichsten
Wortzusammenstellungen und
Bereichen des Lebens ein Kürzel
und Synonym für eine
Internetpräsenz und damit eine
rund um die Uhr bestehende
Verfügbarkeit der im Internet
angebotenen Waren und
Dienstleistungen darstellt (vgl.
nur Beschluss
Bundespatentgericht vom
29.09.2004, Az . : 29 W (pat)
124/02).
Anderes könnte sich allein dann
ergeben, wenn die Wortmarke
"Plakat 24" herkunftsweisend
ist. Dies ist bei der Verwendung
von generischen Begriffen im
Rahmen einer Wortmarke, deren
zusammenhängende Eingabe in der
Regel dazu dient, das Angebot
herauszufiltern, in dem beide
Begriffe vorkommen, nur
ausnahmsweise der Fall (vgl. BGH
GRUR 2005, 427 "Lila").
Eine aus generischen Begriffen
oder Zahlen zusammengesetzte
Wortmarke muss daher, um als
solche erkannt zu werden, auf
andere Weise als durch reine
Nutzung der Wortmarke bekannt
gemacht werden.
Die Kosten folgen aus § 97 Abs.
1. Der Streitwert folgt aus § 3
ZPO. |
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