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Landgericht Braunschweig
Urteil
vom 28.12.2005
Az. 9 O 2852/05
In dem einstweiligen
Verfügungsverfahren
…
Gründe
Die Antragstellerinnen nehmen
die Antragsgegner auf
Unterlassung in Anspruch.
Die Antragstellerinnen bieten
unter anderem über das Internet
(www. … .de) eine
Informationsplattform für
Versicherungs- und
Finanzdienstleistungen an. Neben
den entsprechenden Firmennamen
verfügen die Antragstellerinnen
über mehrere beim Deutschen
Patent- und Markenamt
eingetragene Wort-/Bildmarken ,
die jeweils den Bestandteil "…"
enthalten.
Die Antragsgegner betreiben
unter der Internetseite "www. …
.de" ein Internetangebot zum
Preisvergleich verschiedener
Krankenversicherungen. Die
Antragsgegner haben in der
Suchmaschine Google eine Anzeige
geschaltet. Dabei haben sie als
sogenanntes Adword auch "…"
eingegeben. Dies führt dazu,
dass bei Eingabe des
Suchbegriffes "…" in der
Suchmaschine Google rechts die
Anzeige der Antragsgegner
erscheint. Über den angezeigten
Link gelangt man unmittelbar auf
die Homepage der Antragsgegner.
Es wird insoweit auf den
Bildschirmausdruck (S. 5 des
Antrages Bezug genommen).
Auf Antrag der
Antragstellerinnen hat das
Gericht am 6.10.2005 folgende
einstweilige Verfügung erlassen:
1. Den Antragsgegner wird
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken die
Bezeichnung „…" für
Versicherungsdienstleistungen
oder –vergleich zu verwenden
und/oder hiermit ihre
Dienstleistungen im
Zusammenhang mit
Versicherungsvergleichen zu
kennzeichnen und/oder
kennzeichnen zu lassen oder
diese hiermit zu bewerben
und/oder bewerben zu lassen.
2. Für jeden Fall der
schuldhaften Zuwiderhandlung
wird den Antragsgegnern
Ordnungshaft von bis zu 6
Monaten oder ein
Ordnungsgeld von bis zu
250.000,00 Euro angedroht,
an die Stelle des
Ordnungsgeldes tritt bei
Nichtbeitreibbarkeit
Ordnungshaft.
3. Die Antragsgegnern tragen
die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf
50.000,-- EUR festgesetzt.
Hiergegen haben die
Antragsgegner Widerspruch
eingelegt und gleichzeitig eine
strafbewehrte
Unterlassungserklärung
abgegeben.
Die Parteien haben den
Rechtsstreit daraufhin
übereinstimmend für erledigt
erklärt und stellen
widerstreitende Kostenanträge.
II.
Nachdem die Parteien den
Rechtsstreit übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, war
gemäß § 91 a ZPO nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und
Streitstandes über die Kosten zu
entscheiden.
Der zulässige Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Verfügung
war bis zur Beseitigung der
Wiederholungsgefahr durch die
strafbewehrte
Unterlassungserklärung
begründet, so dass den
Antragsgegnern die Kosten
aufzuerlegen waren.
Die Beklagten haben das
geschützte Zeichen der Klägerin
unstreitig als sog. „adword" (advertising
word = Werbewort) verwendet. Der
Suchmaschinenbetreiber
ermöglicht dem Werbenden, selbst
gewählte Keywords mit einer auf
der Plattform der Suchmaschine
erscheinenden kostenpflichtigen
Werbeanzeige zu verknüpfen.
Dadurch wird dem Nutzer nach
Eingabe des entsprechenden
Keywords als Suchbegriff
automatisch die Werbeanzeige (in
der Regel neben der Trefferliste
als Anzeige kenntlich gemacht)
präsentiert, die Werbung wird
ihm somit kontext-sensitiv
angezeigt (vgl. Schaefer, MMR,
2005, 807).
Nach Auffassung der Kammer sind
die adwords wie Metatags zu
behandeln. Metatags stehen im
Header eines HTML Dokuments und
werden vom Browser nicht
angezeigt. Je nach dem
definierten Umfang der Metatags
finden sich darin Angaben über
die verwendete Sprache, die
Keywords, eine kurze
Beschreibung der Webseite usw..
Entscheidend ist, das adwords
und Metatags jeweils für den
Internetnutzer nicht unmittelbar
sichtbar sind, ihre Verwendung
innerhalb der Suchmaschinen aber
zu Treffern bzw. Anzeigen führt.
In der Rspr. und in der Lit. ist
es umstritten, ob die Verwendung
fremder Zeichen als Metatag bzw.
als adword überhaupt einen
kennzeichnenden Gebrauch i.S.d.
Verletzungstatbestände des
MarkenG darstellt.
Grundvoraussetzung für die
Annahme einer Markenverletzung
im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG, ist die Verwendung der
angegriffenen Bezeichnung als
Marke, nämlich zur
Unterscheidung der in Frage
stehenden Waren /
Dienstleistungen von denen
anderer Unternehmen (BGH WRP
2002, 987 Festspielhaus; BGH WRP
2002, 985 –Frühstücksdrink II;
BGH GRUR 2005, 583 – Lila
Postkarte).
Die Kammer folgt für Metatags
bzw. adwords der Auffassung des
OLG Hamburg (MMR 2005, 186) nach
der von einer differenzierten
Betrachtung des Einzelfalls
auszugehen ist, die dabei
anzusetzen hat, welche
Vorstellungen der Verbraucher
bei Eingabe / Aufruf des
konkreten Zeichens und der ihm
sodann gezeigten Trefferliste
hat (ausführliche Nachweise zum
Streitstand bei OLG Hamburg
a.a.O.).
Bei dem Zeichen „Impuls" handelt
es sich um eine typische
Markenbezeichnung, die keinen
beschreibenden Inhalt erkennen
lässt. Das Wort mag im sonstigen
Sprachgebrauch vorkommen. Im
Zusammenhang mit Versicherungen
hat es keinen beschreibenden
Gehalt. Die Bezeichnung ist nahe
liegend nur dazu geeignet, eine
darunter angebotene Leistung von
dem Angebot eines anderen
Unternehmers zu unterscheiden
und muss daher vom Verkehr als
Herkunftshinweis verstanden
werden. Bei der Eingabe des
Begriffs „Impuls" als Suchwort
in eine Suchmaschine wird der
Suchmaschinennutzer, der nach
Versicherungsdienstleistungen
sucht, vernünftigerweise nur
erwarten können, dort Angebote
der Antragstellerinnen angezeigt
zu bekommen.
Die Verwendung der klägerischen
Geschäftsbezeichnung bzw. der
Zeichen als adword stellt
deshalb eine
kennzeichenrechtliche
Benutzungshandlung dar, welche
die Antragstellerinnen in ihren
Ausschließlichkeitsrechten
verletzt. Insofern ist nicht zu
fordern, dass dieser Begriff für
den Internetnutzer in sichtbarer
Weise mit den Antragsgegnern
verknüpft wird (vgl. BGH GRUR
1994, 841, 842 – „Suchwort").
Vielmehr reicht es aus, dass der
Begriff „Impuls" dazu verwandt
wird, auf die Internetseiten der
Antragsgegner hinzuweisen. Durch
die Unterbringung im Quellcode
bzw. die Nutzung als Keyword
sollen die Suchmaschinen dazu
veranlasst werden, bei Eingabe
des Wortzeichens durch den
Internetnutzer die Homepage des
Verletzers auf der Trefferliste
bzw. dessen Werbung anzuzeigen,
obwohl dieses Wortzeichen als
Marke oder Geschäftsbezeichnung
einem anderen Inhaber zugeordnet
ist.
Indem der Internetnutzer von
einer Suchmaschine nach Eingabe
des Wortes „Impuls" auf die
Internetseiten der Beklagten
hingewiesen wird, erfolgt eine
gedankliche Verknüpfung, die den
Eindruck entstehen lässt, dass
dort Waren der Klägerin
angeboten würden. Die
Antragsgegner machen sich auf
diese Weise die von den
Antragstellerinnen aufgebaute
Kraft der Marke zu Nutze und
benutzen gerade die für Marken
spezifische „Lotsenfunktion" die
darin besteht, in einem großem
Angebot gezielt zu den eigenen
Waren / Dienstleistungen
hinzulenken. Im Ergebnis handelt
es sich nur um eine moderne Form
der Kennzeichnung eines
Produktes. Statt im Laden den
Verkäufer nach „XY" zu fragen,
wird jetzt die Suchmaschine im
Internet befragt. Daher
verletzen jedenfalls auf
individuellen Kennzeichnungen
beruhende Metatags bzw. adwords
die Zeichenrechte des Inhabers.
(vgl. zur Kennzeichenverletzung
durch Metatags a. Ingerl/Rohnke,
MarkenG, 2. Aufl., nach § 15
Rdnr. 83; Ströbele/Hacker,
MarkenG, 7. Aufl., § 14 Rdnr.
118, 119; OLG Karlsruhe MMR
2004, 256; LG Braunschweig 9 0
2406/03 Urteil v. 10.12.03;
sowie zu dem adword „impuls" LG
München MMR 2004, 689 – Impuls
mit zust. Anm. Pankoke MMR 2004,
690).
Da den Antragsgegnern die Kosten
aufzuerlegen waren, war auch der
Antrag auf vorläufige
Einstellung der
Zwangsvollstreckung
zurückzuweisen.
Der Streitwert war nach der
übereinstimmenden
Erledigungserklärung nur noch in
der Höhe des Kosteninteresses zu
bemessen. |