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LG Berlin
Urteil
vom 14. Juni 2005
Az.: 16 O
229/05
In dem
Rechtsstreit
…
Antragstellerin,
gegen
…
Antragsgegnerin
hat die
Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte,
Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche
Verhandlung vom 14.06.2005 durch … für Recht erkannt:
1. Die
einstweilige Verfügung vom 19.04.2005 wird
bestätigt.
2. Die
Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die
Antragstellerin beansprucht die Vervielfaltigungs- und
Verbreitungsrechte an den Liedern der Gruppe
„Einstürzende Neubauten".
Die
Antragsgegnerin betreibt im Internet eine Plattform zur
Wiedergabe von Songtexten. Unter der Domain … bot sie
neben der Möglichkeit des Abrufs von Texten auch
Gelegenheit, sich über einen Link in ein Dialerprogramm
einzuwählen und dort Musiktitel im MP3 – Format
abzurufen. Nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin
stammten diese Titel von den Anbietern Amazon, JPC und
Musicload. Tatsächlich bieten diese Unternehmen keine
Musiktitel im MP3 - Format an. Am 04. März 2005 zeigte
die Seite folgendes Bild:
…
Unter der
Überschrift „Haftungsausschluß für Links" hieß es unter
Hinweis auf ein Urteil des, Landgerichts Hamburg, dass
sich die Betreiber ausdrücklich von allen Inhalten aller
gelinkten Seiten auf dieser Homepage distanzieren und
sich diese Inhalte nicht zu eigen machen. Die
Antragsgegnerin gab hinsichtlich der Veröffentlichung
und Zugänglichmachung der Songtexte auf die Abmahnung
hin die geforderte Unterlassungserklärung ab. Als Folge
dieser Verpflichtung änderte sie ihren Internetauftritt
dergestalt, dass es statt zuvor „75 Songtexte" jetzt
hieß "0 Songtexte“.
Wegen des
Gesamteindrucks wird auf die nachfolgende Fotokopie
Bezug genommen:
…
Inzwischen
ist der Link auf den Dialer auf der Seite … aufzufinden.
Inhaber dieser Domain ist eine … die mit einem anderen
Anbieter als den vorgenannten drei Unternehmen zusammen
arbeitet. Die Kammer hat der Antragsgegnerin durch
Beschluss vom 19.04.2005 antragsgemäß im Wege der
einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf
den Seiten … Lieder der Gruppe „Einstürzende Neubauten"
zum herunterladen im MP3-Format öffentlich zugänglich zu
machen.
Gegen diesen
ihr am 21.042005 im Parteibetrieb zugestellten Beschluss
hat sie Widerspruch eingelegt
Die
Antragstellerin beantragt,
die
einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die
Antragsgegnerin beantragt,
die
einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf
ihren Erlass zurückzuweisen.
Sie
bestreitet die Rechteinhaberschaft der Antragstellerin
und hält den Tenor der einstweiligen Verfügung für zu
unbestimmt, da er die einzelnen Lieder nicht benenne.
Sie
behauptet, keine Möglichkeit zum Herunterladen der
Lieder zur Verfügung gestellt zu haben. Aus der Angabe
„0 Songtexte" in Verbindung mit der Angabe „Song legal
als MP3 runterladen" gehe deutlich hervor, dass nur
diejenigen Lieder zum Abruf bereit stünden, für die auch
die Songtexte verfügbar seien, Stünden keine Songtexte
bereit, könne der Interessent auch nichts im MP3-Format
herunterladen.
Sie meint,
für den Inhalt und die Rechtmäßigkeit fremder Angebote,
auf die sie nur einen Link setze, nicht verantwortlich
zu sein, da sie sich durch den Haftungsausschluss
ausdrücklich davon distanziert habe.
Wegen des
übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Der nach §§
924, 935 ZPO zulässige Widerspruch hat keinen Erfolg,
weil die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist.
Die
Antragstellerin ist berechtigt, die Ansprüche aus §§ 97,
19 a UrhG geltend zu machen. In Rede steht eine
Rechteverletzung durch Vervielfältigung der Lieder der
Gruppe "Einstürzende Neubauten" im MP3 - Format Die
Antragstellerin hat durch die eidesstattlichen
Versicherungen des Gesellschafters, Komponisten und
Texters der Band "Einstürzende Neubauten", … und ihres
Geschäftsführers … glaubhaft gemacht, Inhaberin dieser
Vervielfältigungsrechte zu sein und sie für die hier in
Rede stehende Nutzungsart nicht auf Dritte übertragen zu
haben.
Die
Antragsgegnerin hat das Vervielfältigungsrecht der
Antragstellerin verletzt, indem sie auf der von ihr
betriebenen Internetseite … einen Link bereit hielt und
dadurch das Herunterladen unlizensierter Wiedergabe der
Songs ermöglichte. Dabei legt die Kammer ausschließlich
den Sachverhalt zugrunde, wie er sich vor der Abgabe der
Unterlassungserklärung im März 2005 darstellte. Für
diesen Zeitpunkt bestreitet auch die Antragsgegnerin
nicht, dass über den Link mit dem Notensymbol Lieder im
MP3-Format abrufbar waren. Nach ihrer eigenen Logik
ergibt sich das schon aus dem darüber befindlichen
Eintrag ,,75 Songtexte". Ferner ist es unstreitig, dass
für die Wiedergabe der Lieder keine Lizenz bestand, denn
die vermeintlichen Anbieter Amazon und JPG bieten
überhaupt keinen Download an, sondern vertreiben nur
körperliche Tonträger, und die Firma Musicload hält
Dateien nur als WMA-files bereit Auch dieser Behauptung
ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten.
Steht danach
fest, dass sie auf der von ihr betriebenen Seite unter
Verletzung von Verwertungsrechten Songs der
Öffentlichkeit über das Internet zugänglich machte, so
haftet sie für diese Rechtsverletzung als Störerin
unabhängig vom Verschulden allein deshalb, weil sie über
die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit verfügte,
den Eingriff in das fremde Recht zu unterbinden. Dazu
hätte eine Entfernung des Links genügt.
§ 11 TDG ist
in diesem Zusammenhang nicht anwendbar, denn er gilt
nicht für Unterlassungsansprüche (BGH GRUR 2004, 860 -
Internet-Versteigerung-).
Aus dem
Haftungsausschluss folgt nichts anderes, Auch diese
Klausel ist ihrem Inhalt nach auf Schadenersatzansprüche
zugeschnitten, die hier nicht geltend gemacht sind. Die
Antragsgegnerin kann daraus für sich kein Recht auf
Fortsetzung einer als unrechtmäßig erkannten
Handlungsweise ableiten.
Die
Wiederholungsgefahr ist durch die einmalige
Rechtsverletzung indiziert, so dass auch nachträgliche
Änderungen ohne die Abgabe einer Unterlassungserklärung
nicht aus dem Verletzungsbereich herausführen. Daran
ändert auch die Aufgabe der Domain nichts, denn die
Antragsgegnerin kann auf einer neuen, für sie
konnektierten Domain jederzeit ein vergleichbares
Angebot abrufbar halten.
Allerdings
bot die Antragsgegnerin nach der Überzeugung der Kammer
auch in ihrem abgewandelten Internetauftritt weiterhin
den Download unlizensierter Lieder der Gruppe
„Einstürzende Neubauten" an. Die Abrufbarkeit von
Songtexten steht in keinem Zusammenhang mit dem Abruf
von Liedern im MP3-Format. Vielmehr handelt es sich nach
dem Verständnis des durchschnittlich informierten
Verbrauchers um zwei völlig getrennte Angebote, weil das
Herunterladen eines Liedes im MP3-Format auch ohne
gleichzeitigen Abruf des Textes möglich ist. So
behauptet auch die Antragsgegnerin selbst nicht konkret,
dass derjenige Nutzer, der ein bestimmtes Lied der
„Einstürzenden Neubauten", dessen Titel er z. B. durch
einen früheren Aufruf ihrer Seite kannte, nun nicht mehr
mit Erfolg herunterladen konnte, weil der Link „ins
Leere" ging". Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die an
die Antragsgegnerin adressierte Abmahnung dem Dialer
Veranlassung gegeben haben sollte, fortan auf ein
lizensiertes Angebot von Musiktiteln im MP3-Format
zurückzugreifen.
Das gesamte
Geschäftsmodell der Antragsgegnerin scheint vielmehr auf
Urheberverletzungen geradezu angelegt zu sein, weil
allein die Menge der abrufbar gehaltenen Musiktitel der
Überprüfung der Rechteinhaberschaft und der Einholung
einer ordnungsgemäßen Lizenz entgegensteht. Wer ein
solches Geschäftsmodell entwickelt, nimmt daher mögliche
Urheberrechtsverletzungen sehenden Auges in Kauf.
Außerdem dürfte auch die wirtschaftliche Verwertung der
Internetseite bei ordnungsgemäßer Entrichtung von
Lizenzgebühren nicht mehr gegeben sein.
Der
Unterlassungstenor erweist sich schließlich auch nicht
als zu weitgehend, weil sämtliche, über den Link der
Antragsgegnerin und den Dialer abrufbare Musiktitel der
Band Einstürzende Neubauten" unlizensiert waren. Dass
nur bestimmte Titel aus dem Repertoire im MP3-Format
vorlagen, behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Unterschriften |