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Thumbnails und
Urheberrecht
LG
Bielefeld
Urteil vom 28.11.2005
Az.: 20 S 49/05
Entscheidungsgründe:
1. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen
Urheberrechtsverletzung. Der Kläger ist Fotograf, die Beklagte betreibt eine
Internet-Suchmaschine für Bilder. Bei einer Suchanfrage eines Nutzers an die
Bildsuchmaschine der Beklagten wird die Anfrage von dieser automatisch an ein
schwedisches Unternehmen weiter geleitet, das das Internet mit Hilfe spezieller
Programme, sogenannter "Crawler' durchsucht und mit dem gefundenen Bildmaterial
einen Suchindex anlegt. Bei einer von der Beklagten weitergeleiteten Suchanfrage
wird das Suchergebnis auf dem Bildschirm des Nutzers im Rahmen der Website der
Beklagten in Form von "thumbnails", d.h. daumennagelgroßen Bildern
wiedergegeben. Da der Suchindex zwar in regelmäßigen Abständen, jedoch nicht
ständig aktualisiert wird, kann in diesem Suchindex auch Bildmaterial vorhanden
sein, weiches von den eigentlichen Urheberseiten im Internet bereits wieder
gelöscht wurde.
Der Kläger ist nach seiner Behauptung Inhaber eines Urheberrechts für ein von
ihm erstelltes Luftbild der Universität Wuppertal, das von der Universität
Wuppertal ohne Lizenz des Klägers auf ihrer Internet-Seite zunächst
veröffentlicht, im Januar oder Februar 2004 aber wieder gelöscht wurde. Der
Kläger entdeckte, dass das Bild auch nach der Löschung bei entsprechender
Suchanfrage auf der Seite der Beklagten als "thumbnail" erschien und verlangte
von ihr für die Nutzung seines Bildes die Zahlung von 452,40 E. Die Beklagte
wies daraufhin die schwedische Firma an, das beanstandete Bild sofort aus dem
Index zu löschen, was auch erfolgte.
Hinsichtlich
der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), allerdings mit der Maßgabe,
dass in dem Verfahren des Amtsgerichts Köln (Az. 12 C 243/03), auf das sich der
Kläger hinsichtlich der Höhe des von ihm geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs bezieht, der Kläger nicht die Universität Wuppertal
wegen der Veröffentlichung des hier streitgegenständlichen Bildes sondern eine
Firma "Allesklar Com AG Turm Center" in Anspruch genommen hat, weil diese auf
einer von ihr betriebenen Website ein vom Kläger aufgenommenes Luftbild der
Wuppertaler Stadthalle und Schwimmoper veröffentlicht hatte.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine urheberrechtliche Haftung der
Beklagten bestehe nicht, da die §§ 8 - 10 TDG als spezielle Vorschriften, die im
Übrigen bestehende urheberrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten
ausschließe. Bei der Beklagten handele es sich um eine Diensteanbieterin i. S.
v. § 3 S. 1 Nr. 1 TDG, da eine Suchmaschine ein Angebot zur Information i. S. v.
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 TDG darstelle. Durch § 8 Abs. 2 S. 1 TDG bestehe eine
Haftungsprivilegierung, da hinsichtlich der Übermittlung von Bildern die
Vorschrift des § 9 TDG und hinsichtlich der Speicherung § 10 TDG einschlägig
sei. Angesichts dessen komme es auf die unzureichenden Ausführungen des Klägers
zur Höhe seines geltend gemachten Anspruchs nicht an.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung
eingelegt. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht durch die §§ 8ff. TDG
privilegiert. Ferner meint er, soweit das Amtsgericht seinen Vortrag zur
Schadenshöhe für unzureichend gehalten habe, hätte es ihm gern. § 139 ZPO einen
rechtlichen Hinweis erteilen müssen.
Der Kläger beantragt,
das am 18.2.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld abzuändem und die
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 452,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.6.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Sie verteidigt im
wesentlichen das angefochtene Urteil und hält die Privilegierungen des TDG für
anwendbar. Sie ist insbesondere der Ansicht, Art. 21 Abs. 2 der
E-Commerce-Richtlinie vom 17.7.2000 (ECRL) schränke nicht deren
Anwendungsbereich ein, sondern betreffe ausschließlich Fragen ihrer späteren
Anpassung an die weitere technische Entwicklung. Die Bestimmung nehme namentlich
Hyperlinks und Suchmaschinen nicht aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie
heraus, sondern setze gerade voraus, dass die Richtlinie erst einmal auch auf
diese Internetdienste Anwendung findet.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte
gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
2. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Es kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte als Suchmaschinenbetreiberin
durch die §§ 8 ff. TDG privelegiert ist. Gegen eine direkte oder analoge
Anwendbarkeit der Haftungsprivilegierungen der §§ 8 ff. TDG auf Suchmaschinen
spricht allerdings, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des TDG trotz des
vom Bundesrat gesehenen Regelungsbedarfes in ausdrücklicher Anlehnung an Art. 21
Abs. 2 ECRL die haftungsrechtliche Behandlung von Suchmaschinen explizit
zurückgestellt hat (BT-Dr. 14/6098, S. 34, 37; ebenso Spindler, TDG vor § 8, Rn.
59; Müglich CR 2002, 583, 591; Hoffmann MMR 2005, 289; Nickels CR 2002, 308;
Stadler, JurPC Web-Dok 2/2003 "Verantwortlichkeit für Hyperlinks nach der
Neufassung des TDG").
Ebenso kann dahinstehen, ob der Beklagten überhaupt gern. § 97 Abs. 1 S.1 2. HS
ein schuldhafter, d.h. zumindest fahrlässiger Verstoß gegen das Urheberrecht des
Klägers zur Last zu legen wäre, da dies voraussetzen würde, dass die Beklagte
eine Prüfungspflicht bzgl. der Urheberrechte sämtlicher in ihrer Suchmaschine
angezeigten Bilder treffen würde, was angesichts der Tatsache, dass es sich bei
dem Betrieb einer Bildersuchmaschine im Internet um ein Massengeschäft handelt,
zumindest fraglich erscheint.
Dem Kläger steht aber schon deshalb gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 97
UrhG zu, weil er nicht schlüssig dargelegt hat, dass ihm durch das Verhalten der
Beklagten ein Schaden entstanden ist bzw. die Beklagte durch eine etwaige
Nutzung des Bildes bereichert worden ist. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf
die Grundsätze der sog. Lizenzanalogie und ist der Ansicht, insoweit auf die
Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM)
zurückgreifen zu können. Eine Schadensberechnung auf der Grundlage einer
angemessenen Lizenzgebühr ist aber nur dann möglich, wenn die Überlassung von
Ausschließlichkeitsrechten zur Benutzung durch Dritte gegen Entgelt rechtlich
möglich und verkehrsüblich ist. Bei der Schadensberechnung nach den Grundsätzen
der Lizenzanalogie ist rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher
Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger
Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung
gegebene Sachlage gekannt hätten (BGH NJW-RR 1990, 1377 m.w.N.). Trotz des
Hinweises der Kammer vom 15.7.2005 hat der Kläger jedoch schon nicht dargelegt,
dass die Betreiber von Bildersuchmaschinen für das Einstellen eines Bildes in
ihre Suchmaschine überhaupt üblicherweise ein Entgelt zahlen oder aber sich
hierauf redlicherweise einlassen müssten.
Aus dem gleichen Grund steht dem Kläger gegen die Beklagte auch kein
Bereicherungsanspruch aus § 97 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 812 BGB zu, da eine etwaige
Bereicherung der Beklagten letztlich wiederum in ersparten Aufwendungen
bestünde, d.h. in einer tatsächlich ersparten Lizenzgebühr (vgl. OLG Hamburg
NJW-RR 1999, 1204 m.w.Nachw.).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8
EGZPO.
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