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Suchmaschinen -
Haftung erst ab Kenntnis:
AG Charlottenburg
Urteil vom 25.2.2005
Az.: 234 C 264/04
Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine deutsche Fernsehmoderatorin. Die Beklagte betreibt die
Internet-Suchmaschinen "xx1" und "xx2", jeweils unter der Top-Level-Domain "de"
(für Deutschland).
Anfang Juni 2004 wurde die Klägerin darauf aufmerksam, dass nach Eingabe der
Suchbegriffe "yyy nackt" unter www.xxlde unter anderem der Eintrag "Nackt"
erschien. Wegen des genauen Wortlauts dieses Eintrages wird auf die eingereichte
Kopie des Ausdruckes vom 10.06.2004 (Bl. 15 d. A.) verwiesen.
Mit Anwaltsschreiben vom 14.07.2004 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen
dieses Eintrags ab und forderte sie auf, eine im Entwurf beigefügte
Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen abzugeben.
Mit Schreiben vom 16.07.2004 meldete sich die Beklagte und berief sich auf die
Automatisierung ihres Rechercheprogramms. Darüber hinaus teilte sie mit, sie
habe sich aufgrund des Schreibens der Klägerin mit ihrem Partnerunternehmen in
Verbindung gesetzt mit der Folge, dass der beanstandete Eintrag nach dem
nächsten Indexupdate nicht mehr vorzufinden sein werde.
Anfang August 2004 wurde die Klägerin darauf aufmerksam, dass nach Eingabe der
Suchbegriffe "yyy sex" unter www.xx2.de acht Einträge erschienen, hinsichtlich
der wegen des genauen Wortlautes auf die eingereichte Kopie des Ausdruckes vom
03.08.2004 (Bl. 22 d. A.) verwiesen wird. Mit Anwaltsschreiben vom 04.08.2004
mahnte sie die Beklagte wegen der Einträge "c.d." und "n.c." ab und forderte sie
zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf.
Wegen des genauen Inhaltes des vorgenannten Schreibens wird auf die eingereichte
Kopie (Bl. 24 - 26 d. A.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 05.08.2004 meldete
sich die Beklagte und berief sich wiederum auf die Automatisierung ihres
Rechercheprogramms, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gab sie nicht ab.
Die Klägerin hat unter dem 12.08.2004 beim Landgericht Berlin - Az. 27 O 659/04
- eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt, mit der dieser
untersagt worden ist, die gerügten Einträge zu veröffentlichen oder zu
verbreiten. Nach Widerspruch der Beklagten hat das Landgericht Berlin durch
Urteil vom 28.09.2004 die einstweilige Verfügung bestätigt.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Kosten für die anwaltliche Abmahnung
vom 04.08.2004, die von ihr beglichen worden sind, nach den Grundsätzen des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes
von 20.000,- ? und einer 0,75 Geschäftsgebühr macht sie eine Forderung in Höhe
von 562,02 ? brutto geltend.
Die Klägerin trägt vor, durch die gerügten Einträge werde der Eindruck erweckt,
das Internet enthielte Nacktfotos von ihr bzw. Bilder oder ähnliches, die sie
beim Sex zeigten. Sie werde dadurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Der Beklagten sei nach der Abmahnung vom 14.07.2004 bekannt gewesen, dass sie
persönlichkeitsrechtsverletzende Einträge nicht dulde. Sie sei daher
verpflichtet gewesen, die Einträge auf ihren Internet-Seiten, die konkret die
Persönlichkeitsrechte der Klägerin verletzen könnten, zu überprüfen.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 565,02 ? nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
12.10.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, eine Störerhaftung sei, wenn überhaupt, erst durch die
Abmahnung vom 04.08.2004 begründet worden, die Kosten der Abmahnung seien daher
nicht von ihr zu erstatten.
Zudem seien sie zur Rechtsverfolgung nicht erforderlich, da es einer
Einschaltung eines Rechtsanwaltes für diese einfache Beanstandung nicht beduft
habe.
Die Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens - Landgericht Berlin 27 O
659/04 - waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht Charlottenburg ist nach § 32 ZPO örtlich zuständig, da das
streitgegenständliche Internetangebot auch im hiesigen Gerichtsbezirk abgerufen
werden konnte und auch zum hiesigen Abruf bestimmt war.
Die Klage ist jedoch unbegründet und unterlag daher der Abweisung.
Die Klägerin kann von der Beklagten die von ihr verauslagten
Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung vom 04.08.2004 weder aus dem
Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683 BGB noch nach
§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG
verlangen.
Denn erst das streitgegenständliche Abmahnschreiben hat die Störerhaftung der
Beklagten begründet, aus der heraus sie Anlass hatte, die konkret gerügten
Einträge zu prüfen und gegebenenfalls zu entfernen.
Das Gericht folgt der Ansicht des Landgerichts Berlin darin, dass durch die
beanstandeten Einträge der Eindruck vermittelt wird, die Klägerin habe sich für
im Internet abrufbare Nacktaufnahmen zur Verfügung gestellt und dies ein
Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstellt.
Die Frage einer Störerhaftung richtet sich nach den allgemeinen Regeln.
Denn die spezialgesetzlichen Vorschriften des Teledienstgesetzes sind auf
Suchmaschinenbetreiber nicht anwendbar (siehe hierzu BGH NJW 2004, 2158, 2159).
Im Medienrecht kann jeder, der an der Verbreitung einer Behauptung mitwirkt, als
Störer in Anspruch genommen werden. Dies setzt bei Dritten, die eine
rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch ihr Handeln
unterstützen, die Verletzung von Prüfpflichten voraus, wobei sich der Umfang
jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richtet.
Für das Setzen von Hyperlinks richtet sich nach den Ausführungen des BGH der
Umfang der Prüfpflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder
aufrechterhält, nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet
wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link
Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Webseite, auf den der
Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen und welche Möglichkeiten er hat,
die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.
Eine Störerhaftung kann aber auch dann begründet sein, wenn ein Hyperlink
aufrechterhalten bleibt, obwohl eine nach einer Abmahnung zumutbare Prüfung
ergeben hätte, dass mit dem Hyperlink ein rechtswidriges Verhalten unterstützt
wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der
unübersehbaren Informationsfülle im "World Wide Web" ohne den Einsatz von
Hyperlinks zur Verknüpfung der dort zugänglichen Daten praktisch ausgeschlossen
wäre (so BGH NJW 2004, 2158,2159).
Das kann vorliegend nur bedeuten, dass dem Betreiber einer Suchmaschine, ohne
diese eine Nutzung der Informationen im Internet lediglich eingeschränkt möglich
wäre, keine generelle Prüfpflicht hinsichtlich jeder Eintragung obliegt, diese
vielmehr erst mit einer Abmahnung, die konkrete Eintragungen rügt, einsetzt.
Hierdurch erhält der Betreiber die Möglichkeit, mit zumutbarem personellen und
technischen Aufwand, die einzelnen Einträge hinsichtlich des gerügten
rechtswidrigen Verhaltens zu überprüfen und diese sperren zu lassen.
Unterlässt er dies, ist er als Störer zur Unterlassung und zum Schadensersatz
verpflichtet. Zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Abmahnung war
die Beklagte daher noch nicht als Störer anzusehen. Die Abmahnkosten sind mithin
nicht im mutmaßlichen Interesse der Beklagten zur Vermeidung höherer Kosten
eines einstweiligen Verfügungsverfahrens erfolgt, sondern im alleinigen
Interesse der Klägerin, die damit die Beklagte auf ihre Pflicht zur Beseitigung
des rechtswidrigen Eingriffs hingewiesen hat.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Klägerin die Beklagte
bereits am 14.07.2004 hinsichtlich der ebenfalls von ihr betriebenen
Suchmaschine "xx1" bezüglich des Eintrags "Nackt!" abgemahnt hat. Denn diese
Abmahnung hat die Beklagte lediglich zur Überprüfung des konkret gerügten
Eintrags verpflichtet, nicht jedoch zur Ermittlung weiterer Einträge, die die
Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzen könnten. Denn die von der
Klägerin nach Eingabe einer weiteren Kombination der Suchbegriffe gefundenen
Einträge sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht derart zwingend zu finden,
dass dies der Beklagten auferlegt werden kann.
Zudem ist für die Beklagte nicht eindeutig erkennbar, welche Einträge die
Klägerin als beeinträchtigend empfindet und welche sie auch im Hinblick auf ihre
berufliche Weiterentwicklung duldet bzw. wünscht. Denn von den acht nach der
Eingabe des Namens kombiniert mit dem Suchbegriff "sex" angezeigten Treffern hat
die Klägerin in ihrer Abmahnung vom 04.08.2004 lediglich zwei Einträge gerügt.
Aus den gleichen Gründen ist auch der Schadensersatzanspruch nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Die Berufung war nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung
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