Inhaltsgleiche Rechtsverstöße bei Suchmaschinen
LG Berlin
Beschluss v. 13.01.2005 - Az.: 27 O 573/04
Sachverhalt
(Hinweis: Eine Suchmaschine hatte aufgrund einer einstweiligen Verfügung eine
Website 1 mit rechtswidrigen Inhalten entfernt. Die gleichen Inhalte fanden sich
kurze Zeit später auf Webseite 2)
Entscheidungsgründe
Der Ordnungsmittelantrag ist zurückzuweisen. Die Schuldnerin hat mit den im
Ordnungsmittelantrag beanstandeten Einträgen dem in der einstweiligen Verfügung
enthaltenen Unterlassungsgebot nicht schuldhaft i.S.d. § 890 ZPO
zuwidergehandelt. Die Kammer geht davon aus, dass es der Schuldnerin vorliegend
nicht möglich ist, durch zumutbare Prüfungspflichten die Unterlassung
kerngleicher Einträge wie der beanstandeten sicherzustellen.
Von Dritten, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich objektiv durch
ihr Handeln unterstützen - sprich auch von der hier in Anspruch genommenen
Suchmaschine -, darf nichts Unzumutbares verlangt werden. Ihre Haftung setzt
daher die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Die Beurteilung, ob und inwieweit
eine Prüfung zuzumuten war oder ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen
des Einzelfalls, wobei die Funktion und die Aufgabenstellung des in Anspruch
Genommenen sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige
Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat oder vornimmt, zu
berücksichtigen sind. Wenn Hyperlinks nur den Zugang zu ohnehin allgemein
zugänglichen Quellen erleichtern, dürfen im Interesse der Meinungs- und
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) an die nach den Umständen erforderliche
Prüfung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass die sinnvolle Nutzung der unübersehbaren Informationsfülle
im World Wide Web ohne den Einsatz von Hyperlinks zur Verknüpfung der dort
zugänglichen Daten praktisch ausgeschlossen wäre.
Nachdem die Schuldnerin von den rechtswidrigen Inhalten der vom Verbotstenor
umfassten Hyperlinks Kenntnis erhalten hat, hat sie jene unstreitig umgehend
gesperrt. Sie hat konkret und detailliert vorgetragen, dass es ihr technisch
nicht möglich war, kerngleiche bzw. gleichartige
Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einem vorgezogenen Filterverfahren zu
erkennen und zu sperren. Angesichts der Schlüsselfunktion der Suchmaschinen als
Navigationshilfen, die der breiten Öffentlichkeit den Weg zu Inhalten im
Internet erst ermöglichen, ist davon auszugehen, dass dem Suchmaschinenbetreiber
nur die Einhaltung des Unterlassungsgebots bzgl. der vom Verbotstenor umfassten
konkreten Einträge in der Trefferliste der Suchmaschine obliegt. Dabei braucht
der Betreiber nämlich weder umfangreiche Nachforschungen unter hohem personellen
und technischen Aufwand durchzuführen, noch ist er verpflichtet, alle Einträge,
die als Ergebnis für die eingegebene Kombination von Suchbegriffen angezeigt
wurden, sperren zu lassen. Dagegen kann ihm nicht zugemutet werden nachzuprüfen,
ob ähnliche Einträge aus der Perspektive eines unbefangenen Internetnutzers als
rechtswidrig anzusehen sind.
Die Schuldnerin hat detailliert dargetan, dass bei den ihr zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten des Filterns durch die Filter auch rechtmäßige Beiträge
zu Tage gefördert würden und sie als Konsequenz daraus, die jeweiligen Treffer -
noch dazu erheblichen Umfangs - einer menschlichen Bewertung zu unterziehen
gezwungen wäre. Dies ist dem in Anspruch genommenen Suchmaschinenbetreiber nicht
zumutbar. Mangels Erkennbarkeit kerngleicher Verstöße trifft die Schuldnerin
demnach vorliegend kein Verschulden. (...)
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