Google beachtet Trennungsgebot
- AdWords und Markenrecht
LG Hamburg
Urteil vom 21.12.2004
Az.: 312 O 950/04
Sachverhalt:
Die Parteien streiten um den Bestand der einstweiligen Verfügung vom 27.10.2004.
Die in Berlin ansässigen Parteien sind Wettbewerber. Sie produzieren und
vertreiben Seilspielgeräte für Kinderspielplätze. Die Antragsgegnerin schaltete
bei der Internet-Suchmaschine "Google" sog. AdWords-Anzeigen, die erscheinen,
wenn der Internetnutzer einen bestimmten Suchbegriff, das sog. Keyword, eingibt.
Hier hatte die Antragsgegnerin als Keyword/AdWord die auf die Antragstellerin
hinweisende Bezeichnung (...) gebucht.
Die Antragstellerin ließ die Antragsgegnerin darauf mit Anwaltsschreiben vom
8.10.2004 (Anl. 11) abmahnen. Nachdem dies erfolglos blieb, beantragte sie den
Erlass einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung trug sie dabei u.a. vor,
dass durch die Anmietung eines AdWord eine ähnliche Wirkung wie durch die
Verwendung eines sog. "Metatag" erreicht werde. Bei der Eingabe des gebuchten
Keywords durch den Internetnutzer werde ein Hinweis auf die Homepage des
Werbenden geschaltet, die neben oder sogar - wenn die Anzeige zuvor häufig
angeklickt worden sei -, wie aus der Anl. 7 ersichtlich, quer über den
Suchergebnissen eingeblendet werde.
Die Antragstellerin beantragte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen
Verfügung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu
untersagen, im geschäftlichen Verkehr unter Bezeichnung (...)
Seilnetzkonstruktionen für Spielplätze anzubieten, in dem sie bei
Internetsuchmaschine "Google" (Internetadresse www.google.de) eine Anzeige
schaltet, die veröffentlicht wird, wenn als Suchbegriff (...) bei "Google"
eingegeben wird.
Die Kammer gab diesem Antrag statt und erließ die einstweilige Verfügung vorn
27.10.2004, allerdings mit der gem. § 938 ZPO hinzugefügten Präzisierung,
"solange diese Anzeige nicht unmissverständlich als Anzeige gezeichnet in der
üblichen Weise bei Google am rechten Rand vorgesehenen Anzeigenfeld erscheint."
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch.
Sie macht geltend, dass die einstweilige Verfügung aufzuheben sei, weil die
verfahrensgegenständliche Anzeige (Anl. 7) unmissverständlich als Anzeige
gekennzeichnet gewesen sei. Der mit der Anl. 7 in schwarz/weiß vorgelegte
Internetausdruck vermittele einen unzutreffenden Eindruck.
Tatsächlich erscheine nämlich eine bei Google über der Trefferliste platzierte
Anzeige in einem blau unterlegten Kasten, der in der rechten oberen Ecke den
deutlichen Hinweis "Anzeige" enthalte. Im übrigen werde die Platzierung der
Anzeige von Google vorgenommen ohne dass sie, die Antragsgegnerin, darauf einen
Einfluss habe.
Die Antragsgegnerin beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den
Antrag auf deren Erlass zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass für den Internetnutzer nicht
unmissverständlich ersichtlich sei, dass die streitgegenständliche
AdWord-Anzeige eine Anzeige sei. Auch Nachrichtenmeldungen würden in gleicher
Weise oben mit schwacher blauer Hintergrundfarbe quergestellt eingeblendet. Die
von Google vorgenommene Anzeigenpräsentation habe auch die Antragsgegnerin zu
vertreten, denn diese habe durch die Auswahl des entsprechenden Keywords diese
Anzeige veranlasst.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung ist aufzuheben, weil ihre Überprüfung im
Widerspruchsverfahren ergibt, dass sie zu Unrecht ergangen, ist.
Nach der Rechtsprechung der Kammer ist die Verwendung von AdWords zur Schaltung
von Anzeigen bei Internetsuchmaschinen zulässig, wenn die Anzeigen deutlich als
solche gekennzeichnet sind. Eine Markenverletzung ist damit regelmäßig nicht
verbunden, weil die Verwendung eines Keywords zur Platzierung einer als solcher
gekennzeichneten Werbeanzeige außerhalb der Liste der Suchergebnisse keine
markenmäßige Verwendung des markenrechtlich geschützten Keywords darstellt.
Denn die Veröffentlichung einer Anzeige außerhalb der Liste der Suchergebnisse
beinhaltet nicht Aussage, dass die in dieser Werbeangezeigten Waren oder
Dienstleistungen unter dem in Rede stehenden Suchbegriff angeboten werden. Die
Verwendung eines Begriffes als AdWord ist marken- und wettbewerbsrechtlich nicht
anders zu bewerten als die (zulässige) Handlungsanweisung bei
Presseerzeugnissen, die Anzeige neben einem Artikel zu veröffentlichen, der sich
mit einem bestimmten Markenprodukt befasst.
Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die einstweilige Verfügung in ihrem
Verbotsausspruch gem. § 938 ZPO auf Anzeigen im Zusammenhang mit dem AdWord
(...) beschränkt, bei denen die Anzeige nicht unmissverständlich als Anzeige
gekennzeichnet in der üblichen Weise bei Google am rechten vorgesehenen
Anzeigenfeld erscheint. Die letztgenannte Einschränkung erfolgte aufgrund der
Annahme der Kammer, dass als solche gekennzeichneten Anzeigen bei Google stets
am rechten Rand unter unter der Überschrift "Anzeige" veröffentlicht werden.
Wie im Widerspruchsverfahren deutlich geworden ist, ist die Kammer im
Erlassverfahren von unzutreffenden Annahmen ausgegangen. Denn anders als der
schwarz/weiß-Ausdruck Anl. 7 erkennen lässt, wird bei Google eine
AdWords-Anzeige auch dann hinreichend deutlich als Anzeige gekennzeichnet, wenn
sie von Google wegen einer besonders intensiven vorhergehenden Nutzung des Links
oberhalb der eigentlichen Suchergebnisse eingeblendet wird. Wie nämlich im
Widerspruchsverfahren unstreitig ist - und im Übrigen durch die (farbigen)
Beispiele von Adwords-Anzeigen oberhalb der Trefferliste auf der Diskette Anl.
AG 2 anschaulich wird - erscheinen AdWords-Anzeigen, die oberhalb der
Trefferliste eingeblendet werden, in einem hellblauen Kasten, der die gesamte
Bildschirmbreite einnimmt.
Dieser hellblaue Kasten ist rechts oben mit dem in grau gehaltenen Wort
"Anzeige" oder "Anzeigen" gekennzeichnet.
Diese Form der Kennzeichnung als Anzeige ist ausreichend. Einerseits wird die
Anzeige durch den hellblauen Kasten optisch von den darunter abgebildeten
Treffern abgehoben. Und andererseits wird die dadurch hergestellte optische
Trennung durch den an der rechten Seite des Kastens eingeblendeten Hinweis
"Anzeige" unmissverständlich erklärt. Dieser Hinweis an der rechten Seite des
Kastens ist auch für den Nutzer von Google stets sichtbar, denn auf dem
Bildschirm wird stets die Seite in ihrer gesamte Bereite abgebildet, so dass es
zur Kenntnisnahme von seitlich platzierten Inhalten keines Scrollens zu den
Rändern bedarf.
Diese Form der Kennzeichnung genügt bei Presseerzeugnissen den nach den
Landespressegesetzen und § 4 Nr. 3 UWG zu stellenden Anforderungen an eine
"deutliche" Kennzeichnung als Anzeige. Die Kammer sieht keinen sachlichen Grund,
bei Anzeigenveröffentlichungen im Medium Internet und speziell bei Suchmaschinen
strengere Maßstäbe anzulegen. Hier wie dort ist entscheidend, dass der
Mediennutzer deutlich erkennen kann, was von der Redaktion bzw. der Suchmaschine
erzeugter Inhalt und was Werbung ist. Ist das - wie hier - durch die deutliche
Kennzeichnung als Anzeige gewährleistet, scheidet sowohl die Annahme einer
Schleichwerbung nach § 4 Nr.3 UWG als auch - wie erläutert - die Annahme einer
markenmäßigen Benutzung des zur Anzeigenschaltung verwendeten Keywords aus.
Schließlich steht einer Aufhebung der einstweiligen Verfügung auch nicht der von
der Antragstellerin erhobene Einwand widersprüchlichen Verhaltens der
Antragsgegnerin entgegen. Wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung
in der Parallelsache umgekehrten Rubrums 312 0 943/04 klargestellt hat, nimmt
sie nicht mehr das Recht in Anspruch, ihrerseits AdWord bei Google verbieten zu
lassen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.