Keine
Haftung des Admin-C
LG Kassel
Urteil vom
15.11.2002
Az 7 O 343/02
Tatbestand
Die Parteien streiten um die
Rechte an dem Domain-Namen flugplatz-korbach.de.
Bei dem Flugplatz in Korbach
handelt es sich um einen Sonderlandeplatz, der zunächst von der Firma FBK
Flugplatzbetreiber GmbH betrieben worden ist. Während dieser Zeit ist an die
Ehefrau des Beklagten ein auf dem Flugplatzgelände befindlicher stillgelegter
Schienenbus verpachtet worden. In diesem ist das "Cafe Air-Bus" von der Ehefrau
des Beklagten betrieben worden. Der Beklagte hatte seinerzeit seiner Ehefrau
beim Betriebe dieses Cafes ausgeholfen.
Während der Zeit des Betriebes
des Cafes ist die Internetadresse www.cafe-air-bus.de zur Eintragung gelangt und
sind unter dieser Informationen über das Speise- und Getränkeangebot des Cafes
als auch weitere Informationen über den Flugplatz Korbach ins Internet gestellt
worden.
Anfang des Jahres 2000 kam es
zum Zerwürfnis zwischen der damaligen Betreiber- GmbH, der auch der Kläger
angehörte und dem Beklagten. Daraufhin wurde der Ehefrau des Beklagten seitens
der damaligen Betreiber-GmbH der Pachtvertrag gekündigt und der Schienenbus
nebst des darin befindlichen Cafes stillgelegt.
Im Rahmen der folgenden
Auseinandersetzung zwischen dem Beklagten und der damaligen Betreiber-GmbH wurde
dem Beklagten auch ein Hausverbot für das Betreten des Flugplatzgeländes
erteilt. Zwischen den Parteien war zudem ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht
Korbach zum Aktenzeichen 3 C 270/01 anhängig, in dem der Beklagte schließlich
verurteilt wurde, an den Kläger ein Darlehen über 600,00 DM zurückzuzahlen.
In der Folge gelangte dann bei
der DENIC-Datenbank der streitgegenständliche Domain-Name flugplatz-korbach.de
zur Eintragung. Ausweislich des von Klägerseite zur Akte gereichten Ausdrucks
hinsichtlich der Registrierungsdaten der DENIC vom 10.09.2001 (Kopie Bl. 15 d.A.)
ist als Domaininhaber ein Cafe, Weizackerstraße 15 b, D-34497 Korbach, Germany,
zur Eintragung gelangt. Als administrativer Ansprechpartner ist der Beklagte
unter der gleichlautenden Adresse und dem Zusatz Cafe zur Eintragung gelangt.
Laut den Hinweisen der DENIC zu den jeweiligen Registrierungsdaten
ist
"Zuständig für
Probleme rechtlicher und administrativer Art der Domain-Inhaber.
Ansprechpartner bei dem Domain-Inhaber für rechtliche und administrative
Probleme ist der administrative Ansprechpartner (admin-c). Die
Ansprechpartner für technische Probleme sind der technische
Ansprechpartner (tech-c) und der Zonenverwalter (zon-c)."
Nach den vom Kläger auf Hinweis
des Gerichts in Kopie vorgelegten DENIC-Registrierungsrichtlinien (Kopie Bl. 72
d.A.) ergibt sich Folgendes:
"III.
Der
Domain-Inhaber (descr:) ist der Vertragspartner der DENIC und damit der
an der Domain materiell Berechtigte. Sofern es sich nicht um eine
natürliche Person handelt, ist bei Auftragserteilung die vollständige
den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Firmierung mit
Rechtsformzusatz anzugeben. Ebenso muss die Anschrift mitgeteilt werden,
wobei die Angabe einer Postfachadresse nicht ausreicht.
Der
administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domain-Inhaber
benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und
verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten
verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner der DENIC
darstellt. Anzugeben sind Name und Adresse des admin-c.
IV.
Die DENIC nimmt
die nach Ziffer III. erforderlichen Daten in die öffentliche
DENIC-Datenbank (whois) auf und gibt sie im Rahmen des
DENIC-Abfrageservice weiter, da dies technisch und rechtlich
erforderlich ist."
Unter der Domain
flugplatz-korbach.de wurden sodann in der Folge verschiedene Informationen zum
Sonderlandeplatz Korbach veröffentlicht. Diese betrafen sowohl Informationen zu
allgemeinen Flugplatzstandards, insbesondere Flugplatzkennung, Anschriften und
Telefonnummern der Luftaufsicht sowie Koordinaten. Unter der Bemerkung
Restaurant fand sich rot herausgehoben der Eintrag "nein-cafe-air-bus
abgerissen!!". Darüber hinaus wurden Informationen und ein Kommentar zu
Bauvoranfragen hinsichtlich einer geplanten Erweiterung des Flugplatzes gegeben.
Zugleich wurde ein sogenannter Link geschaltet, mit dem eine Empfehlung "für
alle Flugbegeisterten" zu einem anderweitigen Flugplatz gegeben wurde. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Kopien des Internetausdrucks Bl. 16 bis 24 sowie Bl.
57 bis 65 d.A. Bezug genommen.
Dem Kläger ist gemäß § 6 des
Luftverkehrsgesetzes j.V.m. § 49 ff. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung unter dem
Vorbehalt des Widerrufs die Genehmigung zum Betrieb des Sonderlandeplatzes
Korbach zunächst befristet bis zum 31.12.2001 durch das Regierungspräsidium
Kassel erteilt worden. Diese ist sodann unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis
zum 31.12.2006 verlängert worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien Bl.
98 bis 107 d.A. verwiesen.
Der Kläger behauptet, er habe
neben seiner Haltereigenschaft für den Flugplatz darüber hinaus die
Flugplatz-Korbach-Betreiber GmbH (in Gründung) als Einmann-GmbH gegründet zum
Zweck der Betreibung des Flugplatzes Korbach mit der Kennung EDGK. Insoweit
verweist er auf die Kopie in der Gewerbeanmeldung vom 22.01.2002 (Bl. 56 d.A.).
Den Flugplatz und den entsprechenden Firmennamen "Flugplatz Korbach" habe er nun
firmierend unter Flugplatz-Korbach-Betreiber GmbH i.G. von der Firma FBK
Flugplatzbetreiber GmbH übernommen, die den Flugplatz seit Mitte 1995 betrieben
habe und deren Hauptgesellschafter er ebenfalls gewesen sei.
Nach dem der Kläger zunächst in
der Klageschrift behauptet hat, der Beklagte sei Inhaber der Internet-Domain
cafe-airbus.de sowie der Domain flugplatz-korbach.de, es sei der Beklagte
gewesen, der das Cafe Airbus betrieben habe, hat der Kläger dann mit Schriftsatz
vom 08.11.2002 ausgeführt, dass die Ehefrau des Beklagten auf dem
Flugplatzgelände eine Parzelle angepachtet habe, um dort das Cafe Airbus zu
betreiben, der Beklagte habe seiner Ehefrau beim
Betrieb des Cafes ausgeholfen. In der mündlichen Verhandlung am 15.11.2002 hat
er die entsprechenden Angaben im Schriftsatz vom 08.11.2002 auf Nachfrage des
Gerichts nochmals ausdrücklich bestätigt, zugleich jedoch behauptet, er könne
nicht sagen, wer Betreiber des Cafes gewesen sei.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm
stehe sowohl persönlich als Platzhalter wie auch als Gesellschafter der GmbH in
Gründung das Namensrecht hinsichtlich des Flugplatzes Korbach zu. Zudem sei er
ermächtigt, im Namen der GmbH in Gründung in eigenem Namen das entsprechende
Namensrecht geltend zu machen. Der Beklagte, der keinerlei Interesse an der
Nutzung des Namens Flugplatz Korbach habe, könne sich nicht auf das
Prioritätsprinzip bei der Eintragung berufen, da jedenfalls die Nutzung des
Namens sittenwidrig sei, da der Beklagte lediglich mit den Veröffentlichungen
unter dem Deckmantel der Meinungsfreiheit versuche, dem Kläger wirtschaftlichen
Schaden durch die jeweiligen Veröffentlichungen zuzufügen. Dies sei allein auf
die Streitigkeiten zwischen den Parteien zurückzuführen.
Der Kläger beantragt:
1. Den Beklagten zu
verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 255.645,94 EUR,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
für jeden Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, den Namen "flugplatz-korbach.de"
im Internet als Domain-Namen zu verwenden.
2. Den Beklagten zu
verurteilen, gegenüber dem Deutschen Network-Informationscenter (DENIC),
Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt, Zug um Zug gegen Erstattung der
Registrierungskosten in die Umschreibung des Domain-Namen "flugplatz-korbach.de"
auf den Kläger, hilfsweise auf die "Flugplatz-Korbach-Betreiber GmbH i.G."
einzuwilligen,
hilfsweise den Beklagten zu
verurteilen, gegenüber dem Deutschen Network-lnformationscenter (DENIC),
Wiesenhüttenlatz 26, 60329 Frankfurt, auf die Registrierung des Domain-Namen
"flugplatz-korbach.de" zu verzichten und zu Gunsten des Klägers, hilfsweise
zu Gunsten der "Flugplatz-Korbach-Betreiber GmbH i.G." in die Löschung der
vorbezeichneten Internet-Domain einzuwilligen.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers.
Im Übrigen verweist er auf das Prioritätsprinzip
bei der Eintragung von Domain-Namen.
Weiterhin ist er der Ansicht, dass hinsichtlich des
Begriffes Flugplatz-Korbach dem Kläger schon kein schützenswertes Namensrecht
zustehe.
Zudem ist er der Ansicht, dass er als
administrativer Ansprechpartner nicht passivlegitimiert sei. Entsprechende
Ansprüche des Klägers, soweit sie überhaupt bestehen sollten, habe dieser gegen
den Domain-Inhaber zu richten.
Nach Stellung der
Anträge im Termin vom 15.11.2002 und Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der
Klägervertreter erklärt, er erweitere die Klage gegen die Ehefrau des Beklagten
Frau Thönnes. Zugleich hat er um Schriftsatznachlass im Hinblick auf die
Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 11.11.2002 nachgesucht.
Der Schriftsatz ist ihm am 13.11.2002 zugegangen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist
unbegründet. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger ein entsprechendes Namensrecht
und ihm gegebenenfalls zumindest ein Anspruch auf eine Einwilligung in die
Löschung der streitgegenständlichen Internet-Domain zusteht. Der Beklagte ist
bereits nicht Inhaber der beanstandeten Domain-Bezeichnung und damit nicht
passivlegitimiert. Etwas anderes hat der Kläger jedenfalls nicht vermocht
darzutun und unter Beweis zu stellen.
Nach den
DENIC-Richtlinien ist der Domain-Inhaber der Vertragspartner der DENIC und der
damit an der Domain materiell Berechtigte. Der admin-c ist hingegen lediglich
die vom Domain-Inhaber bevollmächtigte natürliche Person, die berechtigt und
verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich
zu entscheiden. Dieser stellt damit den Ansprechpartner der DENIC dar. Damit ist
der admin-c für die Einhaltung des Namensrechts zwar verantwortlich, rechtlich
verantwortlich ist jedoch für die Dauer der Existenz des Domain-Eintrages der
Domain-Inhaber. Allein der Domain-Inhaber ist der materiell Berechtigte und
damit auch Verpflichtete, während der admin-c lediglich sein Bevollmächtigter
ist. Daraus folgt, dass Ansprüche wegen der Verletzung von Namensrechten oder
sonstiger Rechte Dritter im Zusammenhang mit einer DENIC-Registrierung nur gegen
den Domain-Inhaber selbst geltend gemacht werden können. Domain-Inhaber jedoch
war der Betreiber des Cafes.
Insoweit kann sich der
Kläger nicht darauf berufen, er wisse nicht, wer Betreiber des Cafes gewesen
ist. Dies steht zum einen in Widerspruch zu dem eindeutigen Vortrag im
Schriftsatz vom 08.11.2002, wonach die Ehefrau des Beklagten den entsprechenden
Pachtvertrag über den Schienenbus geschlossen hat zum Betrieb eines Cafes. Zum
anderen obliegt es dem Kläger, für die seitens des Beklagten bestrittene
Domain-Inhaberschaft entsprechenden Beweis anzutreten. Auch nach Erörterung der
Sach- und Rechtslage hat er insofern keinerlei Beweis im Hinblick auf den
Beklagten angetreten, sondern vielmehr die Klage gegenüber der Ehefrau des
Beklagten "erweitert".
Diese Erweiterung ist jedoch
unbeachtlich. Unabhängig davon, dass allein die mündliche Erweiterung auf eine
weitere Person ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift und Einreichung eines
Schriftsatzes nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klageerhebung
genügt, wäre eine solche auch nicht sachdienlich, da im Verhältnis zur Ehefrau
insbesondere die jeweiligen Streitigkeiten anderweitig zu beurteilen sein
könnten. Entsprechender Vortrag dahingehend fehlt völlig.
Dem Klägervertreter war auch kein
weiterer Schriftsatznachlass zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom
11.11.2002 einzuräumen. Dem Klägervertreter war der Inhalt nach seinen eigenen
Angaben vor dem mündlichen Termin vom 15.11.2002 bekannt. Ihm ist Gelegenheit
gegeben worden, sich hierzu zu erklären. Der Schriftsatz enthielt kein weiteres
neues tatsächliches Vorbringen. Hinsichtlich der tatsächlichen Behauptungen zum
Betrieb des Cafes knüpften die Ausführungen vielmehr als Erwiderung an
das eigene Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 08.11.2002 an. Im Weiteren
enthielt der Schriftsatz vom 11.11.2002 lediglich eine rechtliche Wertung dieses
tatsächlichen Vorbringens im Hinblick auf die DENIC-Registrierungsbestimmungen,
die seitens des Klägervertreters schon mit Schriftsatz vom 16.10.2002 zur Akte
gereicht worden sind. Schon mit der Klageschrift hat der Klägervertreter zudem
den DENIC-Registrierungsauszug zur Akte gereicht, aus dem durch die zitierten
Hinweise die rechtliche Stellung des sogenannten admin-c deutlich wurde.
Jedenfalls nach Vorlage der DENIC-Registrierungsrichtlinien hat danach Anlass
für den Kläger bestanden, insbesondere im Hinblick auf sein weiteres neues
Vorbringen zur Funktion der Ehefrau des Beklagten mit Schriftsatz vom 08.11.2002
die rechtlichen Auswirkungen zu überprüfen. Die dafür erforderlichen
Informationen befanden sich in der Hand des Klägers. Im Übrigen ergab sich diese
Problematik auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz, Urteil vom
25. Januar 2002, 8 U 1242/00, auf die der Beklagtenvertreter zu dem im
Schriftsatz vom 11.11.2002 verwiesen hat. Die entsprechende Entscheidung ist
auch schon in WRP 2002, Seite 340 f. veröffentlicht worden.
Von daher bestand auch
kein Anlass, im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Streitstandes dem
Kläger nochmals Schriftsatznachlass einzuräumen.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 91 ZPO. Die weiteren
Nebenentscheidungen beruhen auf § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf
30.000,00 EUR festgesetzt.