Admin-C
fehlt Passivlegitimation
OLG Koblenz
Urteil vom 25.1.2002
Az U 1842/00
in dem Rechtsstreit
H... V...,
Beklagter und Berufungskläger
gegen
Stadt V..., vertreten durch die Verbandsgemeinde V..., diese vertreten durch den
Verbandsbürgermeister,
Klägerin und Berufungsbeklagte
wegen Löschung eines Domain-Namens.
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vizepräsidenten
des Oberlandesgerichts Hölzer und die Richter am Oberlandesgerichts Grüning und
Marx auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2001
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. November 2000 verkündete Urteil
der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Das am 17. Mai 2000 verkündete Versäumnisurteil der 15. Zivilkammer des
Landgerichts Koblenz wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Löschung des von diesem veranlassten
Domain-Namens "V....de" in Anspruch.
Bei der Klägerin handelt es sich um eine Stadt am Rhein bei K..., die bereits in
den Jahren 830/840 urkundlich erwähnt wurde und die seit dem Jahre 1856 die
Stadtrechte besitzt.
Der Beklagte ist Inhaber und Geschäftsführer der Firma V... Brennereitechnik
GmbH. Die GmbH stellt in P... an der Mosel Edelbrände her.
Auf Antrag des Beklagten wurde im April 1998 bei der D...-Domain-Verwaltungs-
und Betriebsgesellschaft eG der Domain-Name "V....de" registriert. Die
Registrierung erfolgte versehentlich zugunsten einer nicht existenten Firma V...
H... GmbH. Als so genannter Admin-C wurde der Beklagte eingetragen.
Einen Antrag der Klägerin, die Domain-Bezeichnung "V....de" für sie zu
registrieren, lehnte die D... eG mit Schreiben vom 5. November 1999 mit der
Begründung ab, diese Domain-Bezeichnung sei bereits vergeben. Der Beklagte hat
vorgerichtlich gegenüber der Klägerin eine Freigabe der Domain verweigert.
Zwischenzeitlich ist sie zugunsten der Firma V... Brennereitechnik GmbH
umgeschrieben worden.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Sie sei zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dringend auf die Verwendung der
Domain-Bezeichnung "V....de" angewiesen. Aufgrund ihres auf einer mehr als
tausendjährigen Geschichte beruhenden Namens sei sie auch berechtigt, im
Internet diesen Namen zu verwenden. Sie könne nicht darauf verwiesen werden,
unter ähnlichen Bezeichnungen aufzutreten, da ihr Namensrecht vor demjenigen des
Beklagten Vorrang besitze. Der Beklagte habe ohnehin nur an seinem vollständigen
aus Vor- und Nachnamen bestehenden Namen ein Namensrecht, nicht jedoch an dem
Namen "V...". Eine Priorität könne der Beklagte nicht für sich in Anspruch
nehmen. Wegen der Tradition und der Geschichte gehe ihr Namensrecht vor.
Außerdem habe der Beklagte die Domain-Bezeichnung unter einer nicht
existierenden Firma registrieren lassen, die diese Bezeichnung mangels Existenz
überhaupt nicht führen könne. Ein Interesse an einer Erhaltung der Priorität
bestehe nicht, weil der Beklagte die Domain-Bezeichnung im Wege des so genannten
Domain-Grabbing habe registrieren lassen. Ursprünglich habe eine Firma S..., ein
Internet-Provider, die Domain-Bezeichnung "V....de" registrieren lassen und sie
ihr, der Klägerin, zum Verkauf angeboten. Da sie abgelehnt habe, etwas zu
kaufen, was ihr ohnehin schon zustehe, habe die Firma S... im Anschluss hieran
offensichtlich die Domain-Bezeichnung an den Beklagten verkauft.
Das Landgericht hatte die Klage zunächst durch Versäumnisurteil vom 17. Mai 2000
stattgegeben, gegen das der Beklagte rechtzeitig Einspruch erledigt hat.
Die Klägerin hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und hat vorgetragen:
Er habe unter seinem bürgerlichen Namen V... weltweiten Ruf wegen der Qualität
seiner Edelbrände erlangt und ein zumindest gleichwertiges Interesse unter
seinem bürgerlichen Namen im Internet aufzutreten. Eine Priorität zugunsten der
Klägerin bestehe deshalb hinsichtlich der Namensführung nicht. Auch bestehe kein
Bedürfnis der Klägerin unter der Domain-Bezeichnung "V....de" im Internet
präsent zu sein. Es sei ihr unbenommen, ihren Namen unter Hinzuführung eines
Zusatzes im Internet zu führen, wie dies auch bei anderen Städten und Gemeinden
in Deutschland üblich sei. Die zunächst erfolgte Eintragung der Domain auf die
nicht existente Firma V... H... GmbH sei unschädlich. Entsprechend dem
Rechtsgedanken des § 39 Abs. 2 MarkenG sei eine Berichtigung offensichtlicher
Schreibfehler oder sonstiger offensichtlicher Unrichtigkeiten
prioritätserhaltend möglich.
In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht sein Versäumnisurteil
aufrechterhalten und ausgeführt, der Klägerin stehe zwar trotz der längeren
Inhaberschaft kein besseres Namensrecht zu. Auch spreche die Abwägung der
Interessen Gleichnamiger nicht für die Klägerin. Es gelte vielmehr der
Prioritätsgrundsatz, wonach derjenige, der den Domain-Namen zuerst verwendet,
ihn auch weiterhin nutzen dürfe. Die Priorität spreche jedoch für die Klägerin,
da ihr Domain-Name bis zur Registrierung der Klägerin an eine nicht existente
juristische Person vergeben gewesen sei. Die Umschreibung auf die Firma V...
Brennereitechnik GmbH sei erst nach der Registrierung der Klägerin erfolgt.
Dabei habe es sich nicht nur um die Berichtigung eines offensichtlichen
Schreibfehlers im Sinne des § 39 Abs. 2 MarkenG gehandelt, sondern um den
Austausch des Rechtsträgers. Für das Recht der Namensführung sei auf die nicht
existente GmbH und nicht auf den Beklagten als natürliche Person abzustellen.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er weiterhin
Klageabweisung begehrt.
Der Beklagte trägt vor:
Er sei nicht passivlegitimiert, da er als Admin-C lediglich Bevollmächtigter,
nicht aber Domain-Inhaber sei. Die D...-Registrierung begründe allenfalls eine
faktische Priorität, jedoch keinen Anspruch eines Dritten aus § 12 BGB. Den
Wait-Antrag habe zudem nicht die Klägerin, sondern die Verbandsgemeinde V...
gestellt. § 12 BGB gelte nur bei Wahl-, nicht aber bei Zwangsnamen wie
Familiennamen. Seit August 1998 sei die Domain wirksam für die V...
Brennereitechnik GmbH registriert. Es habe nicht ein nicht existentes
Unternehmen angemeldet werden sollen. Entsprechend § 39 Abs. 2 MarkenG sei die
Abänderung auch zulässig gewesen, da Änderungen nach dieser Vorschrift nicht auf
die Fälle des § 319 ZPO beschränkt seien. Darüber hinaus hätten die
Voraussetzungen des § 319 ZPO vorgelegen, da danach auch unrichtige
Parteibezeichnungen im Rubrum berichtigt werden könnten. Das Landgericht habe
zutreffend festgestellt, dass unabhängig von der Priorität die Klägerin keine
besseren Rechte als er oder seine Firma habe.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumisurteil aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und trägt vor:
Für die Passivlegitimation komme es weniger darauf an, auf wen konkret der
Domain-Name registriert sei, sondern darauf, wer als Namensstörer der Klägerin
anzusehen sei. Dies folge aus Ziffer III der D...-Richtlinien. Der Umstand, dass
die Domain "V....de" registriert sei, führe nicht dazu, dass sie keine
Namensrechte geltend machen könne. Schutzwürdig in Bezug auf die Firma des
Beklagten sei nicht der Namensbestandteil "V...", sondern nur der gesamte
Firmenname. § 39 Abs. 2 MarkenG sei nicht anwendbar. Der Beklagte habe sehenden
Auges ihr Namensrecht verletzt.
Wegen des übrigen Sachvortrages wird auf das erstinstanzliche Urteil und die
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist auch begründet. Der Klägerin steht der geltend
gemachte Anspruch auf Löschung der Domain-Bezeichnung "V....de" gegen den
Beklagten nicht zu.
1. Der Beklagte ist bereits nicht Inhaber der beanstandeten Domain-Bezeichnung
und damit nicht passivlegitimiert.
Nach den D...-Registrierungsrichtlinien ist der Domain-Inhaber der
Vertragspartner der D... und der damit an der Domain materiell Berechtigte. Der
Admin-C ist dagegen lediglich die vom Domain-Inhaber bevollmächtigte natürlich
Person, die berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden
Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Sie stellt damit den Ansprechpartner
der D... dar (Bl. 390 GA). Noch deutlicher wurde dies in einer offensichtlich
älteren Fassung der D...-Registrierungsrichtlinien herausgestellt. Dort hieß es,
der Admin-C übernehme die rechtliche Verantwortung, wenn die antragstellende
Organisation nicht oder nicht mehr existent oder keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland mehr habe oder sonst nicht oder nicht mehr
erreichbar sei (Bl. 169 GA). Danach war zwar der Admin-C für die Einhaltung des
Namensrechts verantwortlich (Bl. 169 GA), rechtlich verantwortlich war jedoch
für die Dauer seiner Existenz der Domain-Inhaber. Daran hat sich durch die
Neufassung der D...-Registrierungsrichtlinien nichts geändert. Auch danach ist
der Domain-Inhaber nach wie vor der allein materiell Berechtigte und damit auch
Verpflichtete, während der Admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist.
Ansprüche wegen der Verletzung von Namensrechten oder sonstiger Rechte Dritter
im Zusammenhang mit einer D...-Registrierung können somit nur gegen den
Domain-Inhaber geltend gemacht werden. Dies ist im vorliegenden Fall die Firma
V... Brennereitechnik GmbH.
2. Selbst wenn aber die Passivlegitimation des Beklagten zu bejahen wäre, stünde
der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 12 BGB in Betracht. Die im Handels- oder
Wettbewerbsrecht darüber hinaus vorhandenen Anspruchsgrundlagen nach den §§ 37
HGB, 14, 15 MarkenG und 1 UWG kommen vorliegend nicht zum Tragen.
Das Namensrecht der Klägerin ist jedoch durch die von dem Beklagten veranlasste
D...-Registrierung nicht verletzt worden. Eine Verletzung durch Bestreiten des
Namensführungsrechts scheidet von vornherein aus. Aber auch eine Verletzung
durch unbefugten Gebrauch des Namens der Klägerin liegt nicht vor.
a) Eine solche Namensverletzung scheitert entgegen der Auffassung des Beklagten
nicht, weil die D...-Registrierung allenfalls eine faktische Priorität, jedoch
keinen Anspruch eines Dritten aus § 12 BGB begründe. Unter § 12 BGB fallen nicht
nur bürgerliche Namen, sondern alle namensartigen Kennzeichen, so auch der
Domain-Name, das heißt die Internet-Adresse (Palandt BGB 60. Aufl. § 12 Rn. 10).
Es handelt sich nicht um ein bloßes Registrierungskennzeichen vergleichbar einer
reinen Kennung ohne Namensfunktion, dem von vornherein Verletzerqualität im
Sinne des § 12 BGB fehlen würde. Die Domain-Adresse hat vielmehr über ihre
Registrierungsfunktion hinaus auch eine Kennzeichnungsfunktion, indem sie die
unter der Domain-Adresse registrierte Person oder Einrichtung von anderen
Internet-Teilnehmern abgrenzen soll (OLG Hamm NJW-RR 1998, 909, 910).
b) Auch genießt die Klägerin Namensschutz für die Bezeichnung "V...". Sie ist
eine juristische Person des öffentlichen Rechts und als solche zur Führung eines
eigenen Namens berechtigt. Die Namen juristischer Personen des öffentlichen
Rechts unterfallen unstreitig dem Namensschutz des § 12 BGB.
c) Andererseits hat der Beklagte keine Namensanmaßung begangen. Zwar heißt die
Klägerin "V..." und die in Rede stehende Domain-Inhaberin "Firma V...
Brennereitechnik GmbH". Da der Namensschutz des § 12 jedoch nicht nur den
ausgeschriebenen Namen, sondern auch Kurzbezeichnungen umfasst, liegt
Gleichnamigkeit vor. Firmenabkürzungen sind zulässig, wenn sie nicht als
vollständige Firmenbezeichnung erscheinen und insoweit irreführen könnten. Eine
Irreführung oder Namensanmaßung durch die Verwendung einer Kurzbezeichnung im
Internet ist nicht gegeben. Niemand erwartet in der Domain-Bezeichnung des
Internet die exakte Firmenbezeichnung, wie sie im Handelsregister eingetragen
ist. Kurzbezeichnungen unter Weglassung der Gesellschaftsform oder zusätzlicher
Namensbestandteile sind vielmehr die Regel (OLG München, Urteil vom 11. Juli
2001 - 27 U 922/00). Darauf, ob eine Firma unter einem Schlagwort bundesweit
bekannt ist, kommt es nicht an. Ein Rechtsgrundsatz, dass nur bundesweit
bekannten Firmen das Recht eines namensrechtlich geschützten Schlagwortes
zukommt, existiert nicht (BGH NJW 1997, 1928).
d) Bei der demnach vorliegenden Gleichnamigkeit sind die Interessen der
berechtigten Namensträger gegeneinander abzuwägen, wobei in erster Linie das
Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gilt. Dem muss sich bei einem Streit von
zwei Gleichnamigen grundsätzlich auch der bekanntere Namensträger unterwerfen
(BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99). Die unter Berücksichtigung
des Prioritätsgrundsatzes durchzuführende Interessenabwägung führt vorliegend
dazu, dass der Firma V... Brennereitechnik GmbH die Domain-Bezeichnung "V....de"
zusteht.
aa) Für die hier zu beurteilende Priorität kommt es nicht auf die erstmalige
Benutzung des Namens an. Zwar wird im Falle der Gleichnamigkeit und bei Bestehen
von Verwechslungsgefahr demjenigen Namensträger Priorität eingeräumt, der den
Namen, wenn auch in anderer Rechtsform, als Erster benutzt hat (BGH NJW 1993,
459). Das kann aber, jedenfalls soweit wie vorliegend eine Verwechslungsgefahr
ausgeschlossen ist, für das Internet nicht gelten.
Zum einen geht es insoweit nicht um den Gebrauch des Namens bzw. der
Namenskurzbezeichnung, sondern um den Gebrauch einer bestimmt geformten
Internet-Adresse. Schon deshalb muss es darauf ankommen, wer die
Internet-Adresse zuerst in Gebrauch genommen hat. Zum anderen geht es nicht um
die Verhinderung einer Verwechslungsgefahr, sondern darum, wer eine registrierte
Internet-Adresse zuerst besetzt. Auch deshalb kann es für die Frage der
Priorität nur auf den Zeitpunkt der Reservierung ankommen. Andernfalls könnte
der Konflikt zwischen natürlichen Personen nicht mehr gelöst werden. Bei Firmen
hätte jeder Internet-Anbieter ständig zu befürchten, dass irgendwo in
Deutschland oder bei der Top level-Domain "com" irgendwo auf der Welt ein Träger
gleichen Namens, der frühere Namensrechte nachweisen kann, auftreten würde.
Selbst bei den originären Namen der Gemeinden käme es für die Priorität auf den
Stand der Forschung an, wann der Gemeindename erstmals nachgewiesen werden kann
(OLG München a.a.O.). Deshalb ist es vorliegend nicht darauf abzustellen, dass
der Name der Klägerin urkundlich bereits in den Jahren 830/40 erwähnt worden
ist.
bb) Die Firma V... Brennereitechnik GmbH war vor der Klägerin für die Benutzung
der in Rede stehenden Domain-Bezeichnung registriert. Entgegen der Auffassung
des Landgerichts ist für die Entscheidung dieser Frage auf den Zeitpunkt
abzustellen, in dem die Registrierung der nicht existenten Firma V... H... GmbH
erfolgte.
Bei dieser Registrierung handelte es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit,
da von vornherein die Firma V... Brennereitechnik GmbH registriert werden
sollte. Im deutschen zivilen Verfahrensrecht können offenbare Unrichtigkeiten
grundsätzlich berichtigt werden. Im prozessualen Verfahrensrecht ist das für die
Urteilsberichtigung ausdrücklich in § 319 ZPO geregelt, aber auch für die
Parteiberichtigung anerkannt (Zöller/Vollkommer ZPO 60. Aufl. vor § 50 Rn. 8).
Außerhalb des prozessualen Verfahrensrechts findet sich eine entsprechende
Regelung in § 39 Abs. 2 MarkenG. Durchgreifende Bedenken, die einer Anwendung
dieses Grundsatzes bei der Internet-Registrierung entgegenstehen könnten, sind
weder vorgetragen noch ersichtlich. Die zunächst fehlerhafte Eintragung des
Domain-Inhabers ist deshalb unschädlich.
cc) Ein Ausnahmefall, der zu einer Nichtanwendung der Prioritätsregel führen
könnte, liegt nicht vor.
aaa) Der Umstand, dass die Klägerin einen historischen Namen trägt, während die
Firma V... Brennereitechnik GmbH einen so genannten Wahlnamen führt, den sie
sich selbst zur Eintragung ins Handelsregister gewählt hat, vermittelt der
Klägerin keine den Prioritätsgrundsatz verdrängenden Rechte. Mit der Eintragung
ins Handelsregister ist der Wahlname der einzige Name der Firma V...
Brennereitechnik GmbH und unterscheidet sich insoweit nicht mehr von einem
historisch erworbenen Namen (OLG München a.a.O.).
bbb) Auch führen Gründe des Allgemeinwohls hier nicht zu einer Unanwendbarkeit
des Prioritätsgrundsatzes, da das Wohl der Allgemeinheit im Sinne von Art. 14
Abs. 2 GG die ausschließliche Nutzung der in Streit stehenden Internet-Adresse
durch die Klägerin nicht als unabweisbar erscheinen lässt. Ein Internet-Nutzer
kann nicht davon ausgehen, dass unter einer einprägsamen Internet-Adresse der
Anbieter erscheint, den er erwartet. Zwar mag die Bequemlichkeit einen Nutzer im
Internet dazu veranlassen, es zunächst direkt über eine Internet-Adresse zu
versuchen, die aus einer Second level-Domain und der Top level-Domain "de"
besteht. Unter den Internet-Nutzern besteht jedoch weitesgehend Klarheit, dass
der gewünschte Anbieter über eine der vielen zur Verfügung stehenden
Suchmaschinen ausfindig gemacht werden kann, wenn er unter der eingegebenen
Internet-Adresse nicht erscheint.
ccc) Dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit Domain-Grabbing zur
Unanwendbarkeit des Prioritätsgrundsatzes führen kann. Die Klägerin vermag
bereits den Nachweis, der Beklagte habe die Registrierung durch Domain-Grabbing
erlangt, nicht zu führen. Die von ihr in dem Schriftsatz ihrer erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten vom 7. September 2000 (Bl. 192 ff.) dazu unter
Beweisantritt dargelegten und von dem Beklagten bestrittenen Umstände reichen
dafür nicht aus. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchen rechtlichen
Gründen der Beklagte gehindert gewesen sein sollte, eine nach seinem Dafürhalten
seiner Firma zustehende Internet-Adresse über die Firma S... zur Registrierung
zu bringen.
ddd) Schließlich ist auch eine überragende Bekanntheit der Klägerin nicht
gegeben, die einer Anwendbarkeit des Prioritätsgrundsatzes entgegenstehen
könnte.
In der Rechtsprechung ist bei Gleichnamigkeit eine Namensverletzung bejaht
worden, wenn die Internet-Adresse von jemand beansprucht wurde, der sich zwar
bei der D... später hat registrieren lassen wollen als der bereits registrierte
Adresseninhaber, diesem gegenüber jedoch eine überragende Verkehrsbedeutung
besitzt. So wurde trotz Namensgleichheit für die Adresse "Krupp.de" entschieden
(OLG Hamm, Computer und Recht 1998, 241), dass das Firmenschlagwort "Krupp" der
Krupp AG aufgrund seiner überragenden Verkehrsgeltung nicht nur gegen
Verwechslungsgefahr, sondern auch gegen Verwässerungsgefahr geschützt sei. Der
Name Krupp stehe für eine ganze Epoche deutscher Industriegeschichte. Er sei
fast zum Synonym für die Stahlindustrie schlechthin geworden. Diese überragende
Verkehrsgeltung ihres Firmenschlagworts Krupp gebe der Krupp AG prinzipiell das
Recht, zur Einhaltung der Kennzeichnungskraft ihres Namens daneben keine
weiteren Unternehmen gleichen Namens dulden zu müssen. Die Interessenabwägung
müsse angesichts der Verkehrsgeltung des Firmenschlagworts Krupp zugunsten der
Krupp AG ausgehen. Ähnlich hat das OLG München (Computer und Recht 1999, 382) im
Fall der Firma Shell argumentiert und ihr trotz späterer Registrierung die
Domain-Bezeichnung "shell.de" zuerkannt. Die Entscheidung ist zwischenzeitlich
von dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99) bestätigt
worden.
In Bezug auf Städtenamen hat bisher - soweit ersichtlich - nur das OLG München
in seinem Urteil vom 11. Juli 2001 - 27 U 922/00 - einen ähnlichen Fall
entschieden und dabei dahingestellt sein lassen, ob die Rechtsprechung zur
Kurzbezeichnung von Wirtschaftsunternehmen auf Städtenamen übertragen werden
könne, weil jedenfalls - in dem dort zu entscheidenden Fall - der klagenden
Stadt eine überragende Bedeutung nicht zukomme.
Dies ist auch vorliegend der Fall. Die Klägerin hat selbst keine Umstände
dargelegt, die es rechtfertigen könnten, ihr eine überragende Bedeutung bzw.
Bekanntheit beizumessen. Es kann ohne weiteres angenommen werden, dass sie
überregional nicht allgemein bekannt ist. Hinzu kommt, dass im Internet der
Schutz von Namen mit überragender Bedeutung restriktiv und nicht extensiv zu
handhaben ist, da durch den allgemein bekannten Einsatz von Suchmaschinen im
Internet die Verwendung von Namen mit Zusätzen zur Unterscheidung problemlos
geworden ist, weil sie jederzeit schnell aufgefunden werden können (OLG München
a.a.O.).
Die Interessenabwägung führt mithin unter besonderer Berücksichtigung des
Prioritätsgrundsatzes vorliegend dazu, dass die in Rede stehende
Domain-Bezeichnung der Firma V... Brennereitechnik GmbH und nicht der Klägerin
zusteht.
Die Klage war deshalb auf die Berufung des Beklagten abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. § 344 ZPO war wegen der
Unschlüssigkeit der Klage nicht anzuwenden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht angezeigt. Der Senat weicht nicht von einer
Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Die Sache ist auch nicht von
grundsätzlicher Bedeutung. Selbst wenn die grundsätzliche Bedeutung bei der
Frage der Passivlegitimation zu bejahen wäre, würde das Urteil nicht darauf
beruhen, weil die Klage auch unabhängig von der Entscheidung der Frage der
Passivlegitimation unbegründet ist.
Der Streitwert wird in Anlehnung an den Beschluss des Senats vom 1. März 2001 (Bl.
338-340 GA) auf 15.000 Euro festgesetzt. Dem entspricht die Beschwer der
Klägerin.