Haftung des
Admin-C aufgrund der DENIC-Richtlinien
OLG Stuttgart
Beschluss vom 1.9.2003
Az 2 W 27/03
I. Die Klägerin hat den Beklagten auf Einwilligung in die Löschung der Domain "s
.de" in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat bei der DENIC eG die streitgegenständliche Bezeichnung
registrieren lassen. Als Inhaber der Domain wurde in der Datenbank der DENIC eG
neben dem Beklagten die nicht existierende "Sei C GmbH" eingetragen (Anl. K 3 ).
Der Beklagte ließ sich außerdem als administrativer Ansprechpartner, sog.
admin-c, vermerken. Nach den Registrierungsrichtlinien der DENIC eG handelt es
sich dabei um die "vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein
Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain
betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den
Ansprechpartner der DE darstellt" (vgl. Anlage K 10 = Bl. 30 d. A.).
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Registrierung bewusst für sich
und eine damals nicht existente juristische Person vornehmen lassen, um die
Nutzung durch Dritte zu blockieren und die Bezeichnung zu einem späteren
Zeitpunkt an eine Gesellschaft mit dem Firmenbestandteil "Sei " zu "verkaufen".
Durch dieses Vorgehen habe der Beklagte die Rechte der Klägerin nach § 12 Satz 1
BGB und §§ 5 Abs. 2; 15 Abs. 2, 3 MarkenG verletzt, weshalb er zur Unterlassung
und damit zur Einwilligung in die Löschung der Bezeichnung gegenüber der DENIC
eG verpflichtet gewesen sei.
Dem gegenüber hat der Beklagte vorgetragen, dass er für die Fa. N
Baden-Württemberg CSP gehandelt habe. In deren Auftrag sollte er die
streitgegenständliche Domain zugunsten der Fa. Sei C Vertriebs- und Service GmbH
registrieren lassen. Lediglich aufgrund eines ihm nicht anzulastenden Versehens
der DENIC eG sei versehentlich ein nicht existierendes Unternehmen und er als
Domaininhaber eingetragen worden. Dafür sei er nicht verantwortlich. Die
Klägerin könne allenfalls die DENIC eG auf Richtigstellung der Falscheintragung
in Anspruch nehmen. Er sei nicht passivlegitimiert.
Der Beklagte hat sich - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - beim zuständigen
Provider erfolgreich um eine Löschung der streitgegenständlichen Domain bemüht.
Darauf wurde der Rechtsstreit von den Parteivertretern übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
Dass Landgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss vom 10.04.2003 der
Auffassung der Klägerin angeschlossen und dem Beklagten die Kosten des
Rechtsstreits mit der Begründung auferlegt, dieser sei passivlegitimiert, weil
ein nicht existierendes Unternehmen als Inhaber registriert worden sei und er
außerdem als administrativer Ansprechpartner auf Zustimmung zur Löschung in
Anspruch genommen werden könne. Ohne das erledigende Ereignis hätte der Klage
voraussichtlich stattgegeben werden müssen, weshalb es der Billigkeit
entspreche, dass der Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen habe. Außerdem hat
das Landgericht den Streitwert auf 50.000 € festgesetzt.
Gegen den ihm am 16.04.2003 zugestellten Beschluss legte der Beklagtenvertreter
am 30.04.2003 "sofortige Beschwerde" ein. Er vertritt nach wie vor die Ansicht,
dass er nicht passivlegitimiert sei. Die Klage hätte demnach ohne das
erledigende Ereignis keinen Erfolg gehabt, weshalb der Klägerin die Kosten
auferlegt werden müssten. Außerdem wendet sich der Beklagte gegen die vom
Landgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung. Insofern ist er der Ansicht,
dass richtigerweise lediglich die von der Klägerin selbst angegebene
Größenordnung (10.000,-- €) angesetzt werden dürfe.
...
II. Die zulässigen Rechtsbehelfe sind unbegründet.
1. Soweit sich der Beklagte dagegen wendet, dass ihm die Kosten des Verfahrens
auferlegt wurden, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO
statthaft. Sie wurde innerhalb der Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz1 ZPO eingelegt
und ist auch im Übrigen zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht
hat gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO zutreffend dem Beklagten die Kosten des Verfahrens
auferlegt. Der Klage wäre nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich für den
Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung darstellt, voraussichtlich
stattgegeben worden, weil der Beklagte verpflichtet war, gegenüber der DENIC eG
in die Löschung der Domain "s .de" einzuwilligen.
Mit der Beschwerde macht der Beklagte lediglich geltend, das Landgericht habe zu
Unrecht seine Passivlegitimation angenommen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Nach allgemeinen Grundsätzen haften bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen
diejenigen Personen als Störer, die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne
Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder
Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen
beigetragen haben. Als Mitwirkung genügt dabei die Unterstützung oder Ausnützung
der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten, sofern der in Anspruch
Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat
(Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 14, Rn. 231 m.w.N.).
Danach war der Beklagte als passivlegitimiert anzusehen.
a) Das ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte selbst den Domainnamen bei
DENIC eG angemeldet hat. Als Handelnder ist er Störer, wenn er die
Beeinträchtigung adäquat verursacht hat. Das ist hier der Fall. Unabhängig
davon, ob tatsächlich ein Versehen durch die DENIC eG bei der Registrierung
vorliegt, hat der Beklagte jedenfalls aufgrund seines Eintragungsantrags diese
(angebliche) Fehleintragung mitverursacht. Er hat dafür einzustehen, weil es ihm
als Antragsteller möglich war, für eine korrekte Eintragung zu sorgen.
Spätestens aufgrund der verschiedenen Abmahnungen der Klägerin war dem Beklagten
bekannt, welchen Registrierungsinhalt die DENIC eG vermerkt hatte.
aa) Falls es tatsächlich so gewesen sein sollte, wie der Beklagte behauptet,
dass nämlich die DENIC eG bei der Umsetzung seines Antrags fehlerhaft gehandelt
habe, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die DENIC eG auf ihr
Fehlverhalten hinzuweisen. Auf der Grundlage des Beklagtenvortrages ist davon
auszugehen, dass auf einen entsprechenden Hinweis des Antragstellers die DENIC
eG ohne weiteres eine Korrektur vorgenommen hätte, da die Eintragung dann nicht
vom (richtigen) Antrag gedeckt gewesen wäre.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Beklagten an einer möglichen
Falscheintragung ein Verschulden vorgeworfen werden kann. Die Störerhaftung ist
verschuldensunabhängig (vgl. insgesamt dazu etwa Ingerl/Rohnke, MarkenG, vor §§
14-19 Rn. 10 ff.; Baumbach/Hefermehl, WettbewR, 22. Aufl., Einl. Rn. 325 ff.,
258).
bb) Nach dem Klägervortrag, wonach die konkrete Eintragung unmittelbar vom
Willen des Beklagten gedeckt war, ist dessen Passivlegitimation ohne weiteres zu
bejahen.
b) Unabhängig davon haftet der Beklagte aber auch als administrativer Verwalter.
Bei der Beurteilung seiner Verantwortung ist - wie bereits erwähnt - auf die
Sach- und Rechtslage abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der
übereinstimmenden Erledigungserklärung darstellt. Neuer Tatsachenvortrag ist nur
dann zu berücksichtigen, wenn dieser unstreitig ist. Eine Beweisaufnahme ist
nicht mehr durchzuführen (vgl. dazu etwa Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91
a Rn. 24 m.w.N.). Danach ist für die Entscheidung davon auszugehen, dass nach
den DE -Registrierungsrichtlinien der administrative Ansprechpartner als
Bevollmächtigter des Domaininhaber berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche
die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dieser
Sachvortrag des Klägers blieb bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung vom
Beklagten unbestritten. Erst in der Beschwerdeschrift behauptet der Beklagte
unter Beweisantritt, dass der administrative Ansprechpartner lediglich
Zustellbevollmächtigter sei. Dieses nach Erledigungserklärung erfolgte
Bestreiten kann bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden.
Der Beklagte ist danach auf Grund seiner Eigenschaft als administrativer
Verwalter ebenfalls passivlegitimiert.
Wie dargelegt haftet derjenige als Störer, der in irgendeiner Weise, sei es auch
ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal zum Wettbewerbsverstoß eines
anderen beigetragen hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche
Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat. Dadurch, dass der Beklagte mit
seinem Willen als Kontaktperson bei der DE angegeben wurde, hat er einen
Tatbeitrag geleistet. Aufgrund der Registrierungsbedingungen hat er auch die
rechtliche Möglichkeit auf den Eintragungsinhalt einzuwirken (vgl. dazu auch
Dieselhorst in Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Kap. B Rn.
900 f.).
Eine andere Handhabung wäre allenfalls dann zu erwägen, wenn es sich beim
Beklagten um eine abhängige Hilfsperson handeln würde, die lediglich eine
untergeordnete Stellung in einem fremden Unternehmen inne hätte (vgl. dazu
allgemein Baumbach/ Hefermehl, a.a.O., Einl. Rn. 327 b). Ein derartiger
Ausnahmefall ist hier jedoch vom Beklagten nicht behauptet worden. Nach
allgemeinen Grundsätzen ist der Beklagte somit auch auf Grund seiner Stellung
als administrativer Ansprechpartner passivlegitimiert.
c) Ob sich eine Haftung des Beklagten darüber hinaus auch daraus ergibt, dass
kein Unternehmen mit der eingetragenen Firma "Sei C GmbH" existiert, bedarf nach
allem keiner Entscheidung. Der Beklagte kann davon unabhängig als Störer in
Anspruch genommen werden.
2. Die (einfache) Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung (§ 25 Abs. 3 GKG;
vgl. hierzu Rummel MDR 2002, 623) ist zulässig, hat in der Sache jedoch
ebenfalls keinen Erfolg.
Maßgeblich für die Wertbestimmung ist das Interesse des Klägers, dass er an der
Durchsetzung seines Antrags hat (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Einl. Rn. 510). Der
Streitwert von Kennzeichenverletzungsprozessen bemisst sich nach dem Wert der
verletzten Marke. Entscheidend ist das Interesse, das der verletzte
Rechtsinhaber an der Unterbindung und Sanktionierung der beanstandeten
Verletzungshandlung hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bei
Ansprüchen auf Einwilligung zur Löschung eines Domainnamens im Regelfall ein
Wert von 50.000,-- € anzusetzen. Vorliegend ist kein hinreichender Grund für
eine davon abweichende Beurteilung ersichtlich.