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OLG
Hamburg,
Urteil
vom 5.6.2002
Az.
5 U 74/01
Tatbestand
Die
Parteien sind auf dem Sektor der Veranstaltung von Glückspielen über das
Internet tätig. Die Beklagte betreibt im Internet die Webseite www.q.-online.de".
Dort präsentiert sie sich als nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz behördlich
konzessionierter Buchmacher und bietet zunächst die Möglichkeit an, Wetten für
Pferderennen abzugeben. Im oberen Bereich ihrer Webseite warb die Beklagte mit
einem Banner, welcher abwechselnd die Schriftzüge "Die Hunde sind
los" und "Hundewetten bei F. Sportwetten Ltd." zeigte. In der
linken oberen Ecke der Webseite war zudem ein Button "Hundewetten"
platziert. Durch Anklicken dieses Buttons erfolgte eine Verlinkung des Besuchers
auf die in Deutsch gehaltene Webseite "www.F.-online.com" der F.
Sportwetten Ltd., London, einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der
Beklagten. Dort wurde die Möglichkeit eröffnet, über das Internet Wetten für
Hunderennen abzugeben. Den Online-Wetten liegen die Wettbedingungen
Sportwetten" der Beklagten zugrunde. Eine behördliche Erlaubnis zur
Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland liegt weder bei der Beklagten noch
bei ihrer Tochtergesellschaft vor. Im Rahmen ihrer Selbstdarstellung wird der
Nutzer unter der Rubrik "Über uns" auf der Webseite der F. Ltd.
darauf hingewiesen, dass "die Wettannahme aus rechtlichen Gründen außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland erfolge".
....
Entscheidungsgründe
Die
zulässige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Das LG ist
zutreffend davon ausgegangen, dass Streitgegenstand der vorliegenden Klage nur
das Werben bzw. Anbieten von im Inland nicht konzessionierten Glückspielmöglichkeiten
ist. Die Beklagte ist verpflichtet, es zu unterlassen, für nicht in Deutschland
konzessionierte Glücksspiele auf ihrer Webseite zu werben und Besucher über
einen Link zum Hundewettenangebot ihrer Tochtergesellschaft weiterzuleiten.
Entgegen der Entscheidung des LG kann nach Auffassung des Senats allerdings
allein in dem Platzieren eines Werbebanners auf der Webseite der Beklagten ein
eigenes "Anbieten" nicht gesehen werden.
1. Gegenstand des Unterlassungsantrags ist die Werbung der Beklagten für das in
Deutschland nicht zugelassene Hundewettangebot ihrer Tochtergesellschaft und die
Verlinkung zu diesem Angebot....
2. Die Klägerin ist aktiv legitimiert, den geltend gemachten
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG als unmittelbare
Verletzte durchzusetzen....
3. Der nach dem Unterlassungsantrag zu Ziff. I.1. streitgegenständliche
Werbeauftritt der Beklagten stellt einen sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß dar,
denn er verstößt gegen § 284 Abs. 4 oder § 287 Abs. 2 StGB, die als
wertbezogene Normen Schutzgesetze i.S.d. § 1 UWG sind (vgl. BGH MD 2002, 258
[259) - Sportwetten-Genehmigung; OLG Hamburg K&R 2000, 13 8 ff. -
goldenjackpot.com; OLG München SpuRt 1999, 116; OLG Köln GRUR 2000,537).
a. Nach diesen strafrechtlichen Normen ist es verboten, für ein ohne behördliche
Erlaubnis öffentlich betriebenes Glücksspiel bzw. für eine ohne behördliche
Erlaubnis veranstaltete öffentliche Lotterie zu werben. Zu den Glücksspielen
bzw. Lotterien dieser Art zählen auch Sportwetten, da bei ihnen die
Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und
Kenntnissen der Spieler bestimmt wird, sondern
hauptsächlich vom Zufall, nämlich vom Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der
Beteiligten in ihrem Durchschnitt entzogener Ursachen (BGHSt 9, 37; OLG Nürnberg
SpuRt 2001, 158; Tröndle/Fischer, StGB, § 284 Rz. 3 u. 7; SK/Hoyer, StGB, §
287 Rz. 11 Mit der Darstellung des Werbebanners "Die Hunde sind los"
bzw. "Hundewetten bei F. Sportwetten Ltd." liegt somit eine Werbung für
ein Glücksspiel vor.
b. Dieses Glücksspielangebot der F. Sportwetten Ltd. stellt sich als
unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels bzw. einer Lotterie i.S.d. §§ 284
Abs. 1, 287 Abs. 1 StGB dar. Eine behördliche Erlaubnis für die Veranstaltung
von Sportwetten in Deutschland hat die F. Sportwetten Ltd. unstreitig nicht.
aa. Einer Erlaubnispflicht unterliegen alle Glücksspielveranstaltungen, die in
Deutschland durchgeführt werden. Es bedarf an dieser Stelle keiner
Entscheidung, ob dies unter Tatortaspekten bei elektronischen Spielen im
Internet immer dann schon der Fall ist, wenn sich der Spieler (auch) von
Deutschland aus in das Netz einwählen und auf diese Weise irgendwo auf der Welt
an einem genehmigungspflichtigen Glücksspiel teilnehmen kann. Denn vorliegend
hat die Glücksspielbetreiberin ihr Produkt zumindest auch gezielt zur Nutzung
auf dem deutschsprachigen Markt ausgerichtet, indem sie bereits die Leitseite in
deutscher Sprache verfasst hat. Eine solche Einrichtung ergibt wirtschaftlich
nur einen Sinn, wenn damit Interessenten in den drei Großen deutschsprachigen Ländern
Deutschland, Österreich und Schweiz erreicht werden sollen. In allen drei
Staaten unterliegt die Veranstaltung von Glücksspielen hingegen erheblichen
gesetzlichen bzw. behördlichen Beschränkungen. Das Glücksspielangebot der F.
Sportwetten Ltd. soll daher gezielt durch den deutschen Besucher wahrgenommen
werden und wird daher primär in Deutschland durchgeführt. Dies führt gern. §
3 StGB im Übrigen auch zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts.
bb. Auf eine möglicherweise im Ausland, am Sitz des Veranstalters - hier in Großbritannien
- erteilte Erlaubnis kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. OLG Hamburg
K&R 2000, 138 ff. - goldenjackpot.com). Insbesondere ist die Frage einer
rechtlichen Verantwortlichkeit des Internet-Anbieters nach dem
"Herkunftslandprinzip" ohne Bedeutung, die mit der Umsetzung der
"Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr" v. 8.6.2000 (RL
2000/31 /EG; im Folgenden: ECRL) in nationales Recht durch die Novellierung des
Teledienstegesetzes v. 14.12.2001 (im Folgenden: TDG) in den Vordergrund
rechtlicher Betrachtungen gerückt ist (vgl. hierzu eingehend: Lurger/Vallant,
RIW 2002, 188 ff.; Spindler RIW 2002, 183 ff.).
aaa. Zwar handelt es sich bei der F. Sportwetten Ltd. um einen Diensteanbieter
i.S.v. § 3 Nr. 1 TDG, der gem. § 4 Abs. 2 TDG "in einem anderen Staat
innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen"
ist, so dass für diesen grundsätzlich nicht das nach deutschem IPR einschlägige
Marktortprinzip, sondern das in § 4 Abs. 2 TDG vorausgesetzte
Herkunftslandprinzip Anwendung findet. Dieses Gesetz findet aber auf den
vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung.
(1) Bereits die umzusetzende RL 2000/31/EG findet gem. Kap. I Art. 1 Abs. 5
Buchst. 5 (3. Spiegelstrich) auf "Gewinnspiele mit einem einen Geldwert
darstellenden Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und
Wetten" ausdrücklich keine Anwendung. Dieser Ausschlusstatbestand hat in
§ 4 Abs. 4 Nr. 4 TDG wortgleich mit der Folge Ausdruck gefunden, dass die die
anwendbare Rechtsmaterie regelnden Abs. 1 und 2 des § 4 TDG auf derartige
Sachverhalte nicht anwendbar sind.
(2) Zudem gilt bei dem mittelbaren Angebot eines Teledienstes allein durch einen
Werbebanner (ohne direkten Zugriff) eine weitere Besonderheit. In Kap. IV Art.
23 Abs. 2 S. 1 ECRL ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Kommission in einem
Folgebericht nach Erlass der Richtlinie das Ergebnis einer Untersuchung dazu
vorzulegen habe, "ob Vorschläge in Bezug auf die Haftung der Anbietet von
Hyperlinks und von Instrumenten zur Lokalisierung von Informationen [ ... ]
erforderlich sind". Diese Regelung bedeutet dass eine Haftung des Anbieters
von Hyperlinks von dem ursprünglichen Anwendungsbereich der ECRL ausdrücklich
nicht umfasst sein soll (Spindler, NJW 2002, 921 (924)). Insofern ist nur eine
spätere Erweiterung im Bedarfsfall vorbehalten. Angesichts dieser Umstände fällt
dann aber "erst recht" lediglich die Werbung für einen ausländischen
Teledienst - ohne Zugriffsmöglichkeit - aus dem Anwendungsbereich der ECRL, die
nur bestimmte Verhaltensweisen (wie z.B. Durchleitung, Hosting, Caching) im
Blick hat. Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich keine Privilegierung der
F. Sportwetten Ltd. im Hinblick auf eine für ihr Herkunftsland bestehende
Genehmigung.
bbb. Schließlich wird die Beklagte mit ihrem werbenden Auftritt für die F.
Sportwetten Ltd. ebenfalls nicht als ,Diensteanbieter" von den Vorschriften
des TDG erfasst bzw. privilegiert. Denn nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 1
TDG wäre hierfür erforderlich, dass die Beklagte insoweit (eigene oder fremde)
Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Eine
solche Vermittlung liegt jedenfalls bei der Schaltung eines reinen Werbebanners
nicht vor.
cc.
Deshalb unterliegt die Beurteilung des auf den deutschen Markt ausgerichteten Glücksspielangebots
der F. Sportwetten Ltd. uneingeschränkt dem nationalen deutschen Recht, das
sich nach dem "Marktortprinzip" richtet (vgl. BGH v. 15.11.1990 - I ZR
22/89, MDR 1991, 856 = GRUR 1991, 463 ff. - Kauf im Ausland; BGH GRUR 1998, 419
ff.- Gewinnspiel im Ausland). Als Ort der wettbewerblichen Interessenkollision
ist grundsätzlich der Marktort anzusehen, an dem durch dieses Verhalten im
Wettbewerb mit anderen Unternehmen auf die Entschließung des Kunden eingewirkt
werden soll. Dort soll das Wettbewerbsrecht unlauteres Konkurrenzverhalten
verhindern; auf diesen Ort bezieht sich auch das durch das Wettbewerbsrecht
ebenfalls geschützte - und deshalb bei der Rechtsanknüpfung mit zu beachtende
Interesse der Allgemeinheit an einem lauteren Wettbewerb bei der Gewinnung von
Kunden und das Interesse der möglichen Kunden, als Marktteilnehmer vor
unlauterem Verhalten bei der Werbung und dem Abschluss von Verträgen geschützt
zu werden (BGH v. 15.11.1990 - I ZR 22/89, MDR 1991, 856 = GRUR 1991, 463 ff.
Kauf im Ausland). Dabei wirkt sich im vorliegenden Fall zu Lasten der Beklagten
aus, dass ihre englische Tochtergesellschaft für den deutschen Markt gerade
nicht über die für die Veranstaltung von Hundewetten erforderliche Erlaubnis
verfügt.
Die Verweisung auf nationales Recht ergibt sich im Übrigen für die
Verwirklichung von Straftatbeständen auch aus § 4 Abs. 5 Nr. 1 TDG, wobei die
vorzunehmende Interessenabwägung aus der von der Beklagten selbst geschilderten
gesetzgeberischen Intention zu ihren Lasten ausgehen würde. Die Werbeverbote in
den §§ 284 Abs. 4 und 287 Abs. 2 StGB sind zudem gerade als Abwehr der
drohenden Gefahr von Glücksspielangeboten, insbesondere über
Telekommunikationssysteme, aus dem Ausland, die nach deutschem Recht meist nicht
genehmigungsfähig wären, geschaffen worden (vgl. BT-Drucks. 13/8587, 67 und
13/9064, 21).
dd. Auch soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, die Veranstaltung von
Sportwetten sei, zumindest in Bayern, ohne eine Erlaubnis möglich, bzw. eine
solche Erlaubnis müsse jederzeit erteilt werden, vermag der Senat dieser Einschätzung
nicht folgen. Dieser Annahme steht bereits der eindeutige Wortlaut der §§ 284,
287 StGB entgegen, die als repressive Verbote eine behördliche Erlaubnis für
jedes öffentliche Glücksspiel voraussetzen. Eine solche gesetzliche
Ausgestaltung ist auch offensichtlich keinen grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 5 Abs.
1 GG ausgesetzt, sondern stellt einen auch von dem Bundesverfassungsgericht
anerkannten Regelungsmechanismus dar. Beide Grundrechte finden ihre Schranken in
den ihrerseits verfassungsgemäßen allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2, Art. 12
Abs. 1 S. 2 GG). Dabei sind Kollisionen mit anderen verfassungsrechtlich geschützten
Rechtsgütern - die für die strafrechtlichen Schutznormen etwa in Art. 1 Abs. 1
bzw. Art. 2 Abs. 1 GG ihren Ausdruck finden - im Wege einer praktischen
Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Soweit die
strafrechtlichen Regelungsnormen im Hinblick auf das Erfordernis einer
"Erlaubnispflicht" die Beklagte in der Freiheit ihrer Berufsausübung
oder Meinungsäußerung einschränken, hat sie diese Beschrankungen im Interesse
höherrangiger Rechtsgüter hinzunehmen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen
Bezug genommen. Den ausführlichen Darlegungen der Beklagten z.B. zu der
bayerischen Gesetzeslage sowie der abschließenden Inanspruchnahme
konkurrierender Gesetzgebungskompetenz des Bundes fehlt für die Entscheidung
des vorliegenden Rechtsstreits die Relevanz. Sie sind offenbar auf die
Entscheidung des Münchener Verwaltungsverfahrens gerichtet gewesen.
c. Durch die Bewerbung eines in Deutschland nicht zugelassenen Glücksspiels ist
die Beklagte als Mitstörerin mitverantwortlich. Denn Störer ist jeder, von dem
ernstlich zu befürchten ist, dass er an der wettbewerbswidrigen Handlung eines
eigenverantwortlichen Dritten willentlich und adäquat kausal mitgewirkt hat,
vorausgesetzt, der als Mitstörer in Anspruch Genommene besaß die rechtliche Möglichkeit,
die Handlung zu verhindern (BGH v. 2.5.1991 - I ZR 227/89, MDR 1992, 366 = GRUR
1991, 769 - Honoraranfrage). Diese Voraussetzungen treffen auf die Beklagte zu.
Deshalb ist sie verpflichtet, ihren konkreten Tatbeitrag an der
Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands zu beseitigen. Sie hat deshalb das
Schalten des Werbebanners zu unterlassen. Soweit die Beklagte die streitgegenständliche
Werbung lediglich (vorübergehend) eingestellt hat, ist dies zur Ausräumung der
Wiederholungsgefahr nicht ausreichend. Die insoweit bestehende
Wiederholungsgefahr kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung
beseitigt werden, die die Beklagte nicht abgegeben hat (BGH v. 16.11.1995- I ZR
229/93, MDR 1996,489 = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II).
Zudem ergibt sich aus dem Prozessvortrag der Beklagten, dass sie sich weiterhin
uneingeschränkt zur Vornahme dieser Handlung für berechtigt hält.
d. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken dass auch der 3.
Zivilsenat des OLG Hamburg kürzlich in einem ähnlich gelagerten Fall mit
Urteil v. 10.1.2002 in dem Rechtsstreit 3 U 218/01 in diesem Sinne entschieden
hat. Auch in dem dortigen Rechtsstreit ging es um die Werbung für ein in
Deutschland nicht zugelassenes Glücksspiel.
e. Entgegen der Ansicht des LG und der Klägerin kann der Senat in dem
streitgegenständlichen Werbebanner der Beklagten allerdings nicht gleichzeitig
ein "Anbieten" von Glücksspielen erkennen, so dass die Klage unter
Aufhebung des Versäumnisurteils insoweit abzuweisen ist. Die Aufstellung und
Zugänglichmachung eines Spielplans als Vertragsangebot (Tröndle/Fischer, StGB,
§ 284 Rz. 11) wird von der Beklagten nicht durchgeführt. Diese für einen
Anbieter typischen Aktivitäten nimmt die englische Tochtergesellschaft wahr.
Auf deren Webseite gibt der Interessent sein Wettangebot ab und wird über die
Einzelheiten der Wettbedingungen informiert. Allein ein Werbebanner für
unerlaubtes Glücksspiel macht die Beklagte nicht zum Anbieter. Sie bewirbt
damit dessen Angebot. Diese Einordnung gilt selbst für den Fall, in dem die Klägerin
in ihren Rechtsausführungen in Abweichung von ihrem Klageantrag ein
Veranstalten in dem Setzen eines Buttons/Links und der durch Anklicken erzeugten
Weiterleitung des Besuchers auf die Webseite der Tochtergesellschaft sieht.
Notwendig für die Einordnung als Veranstalter i.S.d. §§ 284, 287 StGB bleibt,
dass es nach dem Angebot bzw. der Annahme keines weiteren Täterverhaltens mehr
bedarf, damit andere an dem von ihm organisierten Spiel unmittelbar teilnehmen können
(SK/Hoyer, StGB, § 287 Rz. 8).
In der Gesetzesbegründung hat sich der Bundestag auch entgegen dem Vorschlag
des Bundesrates gegen eine Pönalisierung des Aufforderns oder Sicherbietens zur
Vermittlung von Spielverträgen oder der Entgegennahme von Angeboten zur
Vermittlung solcher Spielverträge ausgesprochen, da es sich hierbei um Vorgänge
handele, die lediglich dem organisatorischen Innenbereich des anbietenden
Unternehmens und damit dem straflosen Vorfeld des "Veranstaltens"
zuzurechnen sind (BT-Drucks. 13/9064, S. 21). Die Beklagte leitet interessierte
Besucher über den eingerichteten Link auf ihrer Webseite lediglich an ihre
englische Tochtergesellschaft weiter. Erst dort erfährt der Webseitenbesucher
Einzelheiten über die Hundewettmöglichkeiten und kann auf die vorhandenen
Angebote Wetten abschließen.
Unbeschadet einer Teilnahme an dieser Handlung ist die Beklagte daher selbst
nicht als Veranstaltern oder Anbieterin des streitgegenständlichen Glücksspiels
ihrer Tochtergesellschaft anzusehen.
4. Auch bezüglich des auf ihrer Webseite platzierten Buttons/Links
"Hundewetten" ist die Beklagte nach allgemeinen Regeln gem. § 1 UWG
als (Mit-)Störerin ebenfalls zur Unterlassung verpflichtet, denn sie hat bei
der Aufrechterhaltung eines wettbewerbswidrigen Zustandes entscheidend
mitgeholfen, indem sie über diesen Link Interessenten zu den in Deutschland
nicht genehmigten Glücksspielen ihres Tochterunternehmens führte. Durch diese
Verlinkung, mit der deutsche Webseitenbesucher zu der F. Sportwetten Ltd.
weitergeleitet wurden, hat die Beklagte die Webseite ihrer Tochtergesellschaft
dem wettinteressierten Besucher von "www.F-online.de" bekannt gemacht
und aufgrund der leichten
Handhabung über die automatische Weiterleitung nach dem Anklicken des Buttons,
der F. Sportwetten Ltd. diese Interessenten zugeführt. Die Beklagte stellte mit
ihrer Webseite den Zugang und das "Standbein" der Tochtergesellschaft
auf dem deutschen Markt dar.
a. Wie bereits oben festgestellt, verletzt die Betreiberfirma F. Sportwetten
Ltd. mit dem Angebot von Sport- und insbesondere Hundewetten unter der auch in
Deutschland zugänglichen Dornain "http://www.F-online.com" sowohl
strafrechtliche (§§ 284, 287 StGB) als auch gewerberechtliche (§ 33d GewO)
Vorschriften, die als wertbezogene Normen Schutzgesetze i.S.d. § 1 UWG i.V.m.
§ 1004 BGB darstellen und begeht damit einen sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß.
b. Durch ihr Verhalten wirkte die Beklagte als Störerin an diesem
Wettbewerbsverstoß ihrer Tochtergesellschaft adäquat kausal mit. Die maßgebliche
Wettbewerbshandlung durch die Beklagte liegt im vorliegenden Fall in dem
Platzieren eines Buttons/Links mit der Bezeichnung "Hundewetten" auf
ihrer Webseite, über den Kunden aus dem deutschen Raum für das verbotene Glücksspiel
der Tochtergesellschaft akquiriert wurden. Damit hat die Beklagte willentlich
den Absatz der F. Sportwetten Ltd. gefördert und einen entscheidenden Beitrag für
die Nutzung und den Erfolg des Glücksspiels erbracht. Zwar kann das Glücksspielangebot
der F. Sportwetten Ltd. auch ohne ein Zutun der Beklagten durch direkte Eingabe
von deren Internetadresse erreicht werden. Die Werbung und der Link auf die
Webseite des Tochterunternehmens haben aber das sittenwidrige Angebot von F.
Sportwetten Ltd. in Deutschland erst für einen nennenswerten Personenkreis
bekannt und damit erreichbar gemacht. Die Beklagte ist nämlich auch als
Buchmacherin für Pferdewetten tätig. Aus diesem Grund zieht sie eine größere
Anzahl wettinteressierter Internetbesucher mit ihrer eigenen Webseite an. Da
diese auf das Angebot von Hundewetten aufmerksam gemacht werden und mit Hilfe
des Links automatisch ohne weiteres Zutun direkt zur Webseite von F. Sportwetten
Ltd. geleitet werden, hat die Beklagte erheblichen Anteil daran, dass ihr
Tochterunternehmen auf dem deutschen Markt Fuß fassen und Interessenten für
ihr sittenwidriges Glücksspiel gewinnen kann. Dies gilt umso mehr, als die
Beklagte mit ihrer ".de"-Domain und ihrer dementsprechend ebenfalls
auf Deutsch gefassten Webseite gerade den von dem sittenwidrigen Angebot der F.
Sportwetten Ltd. angesprochenen deutschen Markt bedient. Diese Handlung zur Förderung
des sittenwidrigen Glücksspielangebots hat die Beklagte daher als Störerin zu
unterlassen. Dabei ist es ihr ohne weiteres auch möglich gewesen, durch
Entfernung des Buttons/Links diese Förderung zu verhindern.
c. Eine Haftungserleichterung nach dem TDG kommt der Beklagten auch hinsichtlich
ihrer Verpflichtung zur Unterlassung von Hyperlinks nicht zugute. Wie oben
bereits ausgeführt, erfasst bereits die zugrunde liegende ECRL diese
Verletzungsform nicht, so dass die Beklagte trotz der Novellierung des TDG in
entsprechender Anwendung von § 8 Abs. 1 TDG - wie bei dem Bereithalten von
eigenen Informationen - "nach allgemeinen Gesetzen" verantwortlich ist
und damit uneingeschränkt in ihrem Verhalten nationalem Wettbewerbsrecht
unterliegt.
5.
Auch die mit den Klageanträgen zu II. und III. geltend gemachten Ansprüche auf
Auskunftserteilung und Schadensersatz sind begründet.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin folgt aus § 1 UWG. Die Beklagte hat
schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt. Insbesondere hatte sie Kenntnis von
allen Tatumständen, die bei objektiver Würdigung die Sittenwidrigkeit
erkennbar werden lassen. Die Platzierung von Werbung auf der Webseite und die
Setzung eines Buttons/Links sind keine Zufallsprodukte, sondern Ergebnis eines
zielgerichteten Handelns zur Förderung des sittenwidrigen Glücksspielangebots.
Der Umstand, dass die F. Sportwetten Ltd. keine behördliche Erlaubnis für
Sportwetten in Deutschland hat, ist unstreitig und auch der Beklagten bekannt
gewesen. Sofern sie das Erfordernis einer Erlaubnis für nicht notwendig
erachtet hat, entlastet sie eine derartige Fehlbeurteilung (vermeidbarer
Verbotsirrtum) nicht. Insbesondere ist auch die Beklagte selbst im Wettmarkt tätig
und weiß um die strenge Reglementierung dieses Marktes. Durch die Weiterleitung
zur englischen Tochtergesellschaft, die ihr Angebot wohl wissentlich in Deutsch
präsentiert, sollte vielmehr das in Deutschland bestehende Verbot, mit dessen
behördlicher Durchsetzung auch die Beklagte zu kämpfen hat, umgangen werden. Für
diese Annahme spricht ebenfalls der auf der Webseite der F. Sportwetten Ltd.
aufgenommene Warnhinweis, die Annahme des Wettangebots erfolge ans rechtlichen
Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Auch von der Tatsache, dass
von der F. Sportwetten Ltd. auf ihrer in Deutsch geführten Webseite Hundewetten
für über den eingerichteten Link interessierte deutschsprachige Besucher
angeboten wurden, hatte die Beklagte Kenntnis. Dies ergibt sich nicht nur aus
der gesellschaftlichen Zusammengehörigkeit der Unternehmen, sondern folgt
insbesondere aus der geschalteten Werbung und der Bezeichnung des Buttons/Links
"Hundewetten" selbst. Dass sie die Werbung für derartige Wetten
dennoch in ihre Webseite integrierte und den dazugehörigen Link daneben
platzierte, sind ihr zurechenbare und vorwerfbare Handlungen, die sie
willentlich und wissentlich zum Zwecke der Förderung des Absatzes ihres
Tochterunternehmens und unter Umgehung des Erlaubnisvorbehalts vornahm. Da eine
Bezifferung ihres Schadens ohne Kenntnis von Umfang und Zeitraum der
streitgegenständlichen Handlungen der Beklagten zurzeit nicht möglich ist,
steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags gem. § 256 ZPO nichts
entgegen. Zur Kenntniserlangung bedarf die Klägerin der mit ihrem
Auskunftsantrag eingeforderten Informationen, die die Beklagte gern. §§ 242,
249 BGB zu erteilen verpflichtet ist.....
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