Die Arbeit
wurde im April 2008 im Rahmen eines Seminars zum
Wettbewerbsrecht und zum Recht des geistigen Eigentums
verfasst und beim Lehrstuhl von Prof. Dr. Jänich,
Friedrich-Schiller-Universität Jena, eingereicht.
A. Einleitung
Google ist
heutzutage jedermann ein Begriff. Überall auf der Welt „googeln“
Menschen, das Verb „googeln“ wurde 2004 sogar in den Duden
aufgenommen. Wer über ein Thema genauer Bescheid wissen
will, findet durch Google`s Websuche schnell Hilfe und
Fakten. Das Unternehmen hat sich darauf spezialisiert die
perfekte Suchmaschine zu entwickeln. Die „Google Buchsuche“
ist dabei das äußerst ehrgeizige Digitalisierungsprojekt des
Suchmaschinen Giganten. Das erklärte Ziel von Google
ist, das gesamte Wissen der Welt zu organisieren und der
Allgemeinheit zugänglich und nutzbar zu machen. Die
„Google Buchsuche“ soll Nutzern helfen, Bücher ausfindig zu
machen.
Google ist
jedoch nicht das einzige Unternehmen, das sich zum Ziel
gesetzt hat, Bücher online zugänglich zu machen. Weitere
Digitalisierungsprojekte sind beispielsweise „The European
Library“, das von der EU-Kommission initiiert wurde,
„Gallica“
als Digitalisierungsprojekt der Französischen
Nationalbibliothek, das Project der Open Content Alliance,
an dem unter anderem Yahoo und Microsoft beteiligt sind, das
Projekt des Konzerns Amazon oder das Projekt „libreka“
des Börsenvereins des deutschen Buchhandels. Die „Google
Buchsuche“ löste jedoch das größte Medieninteresse aus.
B.
Inhalt des „Google Buchsuche“ Projektes
I.
Allgemeines
Im Oktober
2004 stellten die Google-Gründer Page und Brin auf der
Frankfurter Buchmesse ihr neues Suchinstrument unter dem
Namen „Google Print“ vor, welches mittlerweile in „Google
Buchsuche“ umbenannt worden ist. Die „Google Buchsuche“
besteht aus 2 Teilprojekten,
dem „Google-Buch-Partnerprogramm“ und dem
„Bibliotheksprogramm“. Letzteres ist urheberrechtlich sehr
umstritten. Die „Google Buchsuche“ ist zudem nicht auf
englischsprachige Bücher beschränkt.
Seit Oktober 2005 ist die „Google Buchsuche“ auch in einigen
europäischen Ländern, unter anderem auch in Deutschland frei
geschaltet.
Über die für Deutschland relevanten Seiten <http:/books.google.com>
bzw. <http://books.google.de> sind nahezu alle Arten von
Literatur zu finden.
II. Das
„Google-Buch-Partnerprogramm“
Im Rahmen
des „Google-Buch-Partnerprogramms“
schließt Google Verträge mit Verlagen ab. Die Verlage haben
die Möglichkeit, Google Bücher zum Scannen zu überlassen
bzw. diese in einer digitalisierten Volltextversion zur
Verfügung zu stellen. Google nimmt dann die digitalisierte
Version in den Suchindex auf und lässt die Verleger
entscheiden, wie viel eines Buches der Nutzer einer
Suchanfrage letztendlich zu Gesicht bekommt. Der Umfang
variiert zwischen einer Volltextanzeige und der Darstellung
mehrerer Seiten eines Kapitels. Außer dem
Buchausschnitt sieht man noch einen Link, der direkt zu den
Online-Buchhandlungen führt. Etwaige Einnahmen teilen sich
Google und der Verlag. Das „Google-Buch-Partnerprogramm“
soll Verlagen helfen, kostenlos für ihre Bücher zu werben.
Je mehr Leser ihre Bücher kennen, desto höher steigen die
Verkaufszahlen. Google hat das „Google-Buch-Partnerprogramm“
mittlerweile auf Europa ausgedehnt. Auch in Deutschland
bestehen bereits Vertragsabschlüsse mit führenden Verlagen.
III. Das
Google „Bibliotheksprogramm“
Im Rahmen
des „Bibliotheksprogramms“
hat Google Verträge mit renommierten
Universitätsbibliotheken abgeschlossen, deren Bücher es
einscannen und indexieren will. An diesem Projekt sind unter
anderem
die Bibliotheken von Harvard, New York, Stanford, Oxford und
seit März 2007
auch die Bayerische Staatsbibliothek beteiligt. Die
Bibliotheken erhalten eine digitale Kopie jedes
eingescannten Buches aus ihrem Bestand.
Die Kosten für die Digitalisierung der ca. 15 Millionen
Bücher
sind enorm. Bei geschätzten Kosten von 10 Dollar pro Buch
belaufen sich die Kosten auf insgesamt 150 Millionen Dollar.
Beim „Bibliotheksprogramm“ werden neben gemeinfreien Werken
auch urheberrechtlich geschützte Werke ohne vorherige
Zustimmung des Urhebers oder eines Verlages digitalisiert
und elektronisch zugänglich gemacht.
Einige Bibliotheken, wie die Bodleian Library in Oxford und
die Bayerische Staatsbibliothek
in München erlauben jedoch die Erfassung urheberrechtlich
geschützter Werke nicht. Durch den Urheberstatus wird
festgelegt, wie viele Seiten tatsächlich eingesehen werden
können. Gemeinfreie Werke, d.h. Werke, die öffentlich
zugänglich sind, erscheinen im Volltext. Bei ihnen kann man
im ganzen Buch blättern bzw. nach Begriffen suchen. Bei
urheberrechtlich geschützten Werken dagegen erscheinen nur
einige Sätze bzw. Wörter vor und nach dem Suchbegriff (sog.
Snippets).
Anzumerken ist noch, dass es nicht möglich ist, Seiten
auszudrucken oder herunter zu laden. Desweiteren gibt Google
den Urhebern durch die „opt-out“ Option die Möglichkeit,
Bücher, die nicht Teil der Buchsuche werden sollen, explizit
zu benennen.
IV.
Zusammenfassung der unterschiedlichen Ansichten der
Suchergebnisse
Bei
urheberrechtlich geschützten Werken im Rahmen des
„Bibliotheksprogramms“ werden nur sog. Snippets sowie
bibliographische Informationen angezeigt. Innerhalb des „Google-Buch-Partnerprogramms“
werden je nach Festlegung des Verlages entweder einige
Seiten im Kontext oder das komplette Buch angezeigt. Zudem
wird der Volltext von gemeinfreien, also nicht mehr
urheberrechtlich geschützten, Werken angezeigt.
V.
Zwischenergebnis
Es gibt im
Moment also drei Möglichkeiten
für die Rechteinhaber. Sie beteiligen sich am „Google-Buch-Partnerprogramm“
und bestimmen den Umfang der Darstellung ihrer Werke in den
Suchergebnissen mit und profitieren in finanzieller Hinsicht
von den Verkäufen. Im Rahmen des „Bibliotheksprogramms“
werden die Bücher der Rechteinhaber gescannt. Dies geschieht
wenn sie gar nicht tätig werden. Als letztes können sie
Bücher durch die „opt-out“ Möglichkeit von der Buchsuche
ausnehmen.
C.
Kritik an der „Google Buchsuche“
I.
Jeanneney
1.
Kritik
Es gibt
viele Kritiker
des „Google Buchsuche“ Projektes, der größte ist
Jean-Noel Jeanneney,
der ehemalige Präsident der französischen
Nationalbibliothek. Er befürchtet, dass sich mit Google`s
Project ein Monopol herausbildet und strebt daher als
Gegenprojekt zur „Google Buchsuche“ auch für Europa den
Aufbau einer anspruchsvollen Bibliothek an. Zudem sieht er
das literarische Erbe Europas gefährdet wenn es durch einen
US-Konzern digital verwaltet wird. Desweiteren beklagt er
die angelsächsische Dominanz des Projektes. Außerdem sieht
er die Langzeitarchivierung der digitalen Daten als nicht
geklärt.
2.
Stellungnahme
Gegen die
Herausbildung eines Monopols spricht, dass es heutzutage
viele Digitalisierungsprojekte, wie bereits eingangs
erwähnt, gibt. Zudem werden von Google Dokumente in allen
Sprachen akzeptiert. Dies widerlegt die behauptete
angelsächsische Dominanz. Dadurch wird auch europäische
Literatur ausreichend berücksichtigt und daher auch dem
„literarischen Erbe“ Europas ausreichend Rechnung getragen.
Die Frage der Handhabung der Langzeitarchivierung der
digitalen Daten ist ein Problem aller aktuellen
Digitalisierungsprojekte und nicht Google-spezifisch. Da die
„Google Buchsuche“ durch die Möglichkeit des Zugriffs auf
sämtliche Literatur der Menschheit einen großen Nutzen
bringt, muss geschaut werden, wie dieses Problem gelöst
werden kann. Technische Entwicklungen werden diesbezüglich
sicherlich Lösungsmöglichkeiten aufzeigen. Einen
Hinderungsgrund stellt dieses Problem Anbetrachts des
enormen Nutzens der „Google Buchsuche“ jedoch nicht dar.
II.
Kubis/ Dietrich
1.
Kritik
Zudem wird
oft die schlechte Qualität des Scannens bemängelt. Google
hält den Digitalisierungsprozess geheim und gewährt keine
Einblicke in diesen. Kubis geht davon aus, dass 99 %
der gescannten Zeichen korrekt wiedergegeben werden.
Dietrich geht davon aus, dass aufgrund des aller
Wahrscheinlichkeit existierenden engen Zeitplans, der
innerhalb von 10 Jahren das Scannen von 4,5 Milliarden
Buchseiten vorsehe, für Google eher Quantität als Qualität
entscheidend sei.
2.
Stellungnahme
Anbetrachts
der gigantischen Menge von 4,5 Milliarden Buchseiten stellen
99 % doch eine sehr hohe Richtigkeitsquote dar. Es ist
normal, dass bei einer derart großen Menge an zu scannenden
Seiten auch Fehler unterlaufen können. Schließlich erfolgt
das Scannen durch Menschen, die mitunter auch Fehler machen.
Ein langsameres Scannen mit größeren Pausen für Mitarbeiter
ect. führt zur Erhöhung der Kosten des ohnehin sehr teuren
Projektes. Dies würde für Google aller Wahrscheinlichkeit
nicht mehr finanzierbar sein und letztendlich würde durch
die Nichtdurchführung des Projektes die Allgemeinheit durch
den fehlenden Zugang zu Informationen benachteiligt werden.
III. Ott
1.
Kritik
Ott
wiederum wirft die Frage auf, ob die „Google
Buchsuche“ die anderen existierenden
Digitalisierungsprojekte benachteilige.
Dies könnte der Fall sein, da mit Ausnahme von Google alle
anderen Projekte das Urheberrecht respektieren. Von ihnen
werden nämlich nur gemeinfreie Werke oder urheberrechtlich
geschützte Werke erfasst, bei denen der Urheber ausdrücklich
zugestimmt hat.
2.
Stellungnahme
Die Urheber
werden durch die „Google Buchsuche“ nicht gehindert, sich in
andere Projekte mit einzubinden. Zudem haben die anderen
Projekte weitaus niedriger gesteckte Ziele als Google und
oftmals einen eher regionalen Wirkungskreis wie z.B. das
französische Projekt „Gallica“. Google dagegen will das
gesamte Wissen der Menschheit online zur Verfügung stellen
und operiert daher weltweit. Insofern kann mangels Identität
der Ziele nicht von einer Benachteiligung der anderen
Digitalisierungsprojekte ausgegangen werden.
D.
Urheberrechtliche Probleme der „Google Buchsuche“
Im
Folgenden werden die urheberrechtlichen Probleme der „Google
Buchsuche“ dargestellt.
I.
Rechtslage in Deutschland
1.
Landgericht Hamburg
a)
Sachverhalt
In
Deutschland gab es bislang erst einen Fall, bei dem es um
die „Google Buchsuche“ ging. Die wissenschaftliche
Buchgesellschaft in Darmstadt (WBG) hatte mit Unterstützung
des Börsenvereins im April 2006 vor dem Hamburger
Landgericht eine Abmahnung gegen Google wegen
Urheberrechtsverletzung eingereicht und legte eine
einstweilige Verfügung ein.
Die WGB kritisierte, dass Google für sein Mammutvorhaben das
umstrittene „opt-out“ praktiziert. Dabei ist keine
Zustimmung des Rechteinhabers nötig, um mit dessen Daten zu
arbeiten, vielmehr muss der Betroffene der Nutzung für jeden
einzelnen Buchtitel ausdrücklich widersprechen.
b)
Ausgang des Falles
Im Juni
erklärte sich das Landgericht Hamburg für unzuständig, da
das Scannen in den USA erfolge.
Zudem seien lediglich digitalisierte Fragmente, nicht aber
der Inhalt ganzer Bücher aus dem Verlagsprogramm der WBG
online gestellt. Diese Snippets seien nicht urheberrechtlich
geschützt. Die WBG zog ihren Antrag auf einstweilige
Verfügung dann letztlich auf Anraten des Richters zurück. Es
wurde im Rahmen des Prozesses keine grundsätzliche
Entscheidung darüber getroffen, ob Google künftig ohne
Erlaubnis Buchseiten oder komplette Bücher aus den Beständen
deutschsprachiger Verlage digitalisieren darf.
2.
Betroffene Verwertungsrechte
Da das
Landgericht Hamburg sich für unzuständig erklärt hat und
demnach nicht erörtert wurde, wie die „Google Buchsuche“
urheberrechtlich einzuordnen ist, wird analysiert, welche
Verwertungsrechte durch die „Google Buchsuche“ betroffen
sind. Der Schwerpunkt der Erörterung liegt dabei auf den
urheberrechtlichen Problemen des „Bibliotheksprogramms“. Die
von Google gescannten Bücher stellen im Regelfall
urheberrechtlich geschützte Werke i.S.d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1,
II UrhG dar. Daher stehen dem Urheber sowohl
Urheberpersönlichkeitsrechte, als auch Verwertungsrechte zu.
Beide könnten durch Google möglicherweise verletzt sein.
a)
Voraberläuterung
Beim „Google-Buch-Partnerprogramm“
können sich urheberrechtliche Probleme hinsichtlich der
Rechteübertragung ergeben.
Ein Verlag muss zur Übertragung der erforderlichen
Nutzungsrechte im Zeitpunkt des Abschlusses des
Kooperationsvertrages befugt sein. Bei neueren Büchern gibt
es diesbezüglich keine Probleme, da der Urheber den Verlagen
die Nutzungsrechte neben den Printrechten explizit einräumt.
Der Abschluss des Kooperationsvertrages ist in diesen Fällen
urheberrechtlich unproblematisch. Er bereitet jedoch bei
Büchern älteren Datums erhebliche praktische Probleme. Die
elektronische Speicherung, Verbreitung und Wiedergabe von
Texten sowie die Ausgabe derartiger Texte im Internet stellt
eine neue eigenständige Nutzungshandlung dar, die erst seit
Mitte der 90er Jahre bekannt ist.
Wie dieses Problem gelöst werden kann, ist jedoch nicht
Gegenstand dieser Arbeit, die ihren Schwerpunkt auf die
urheberrechtlichen Probleme des „Bibliotheksprogramms“ legt.
b)
Entstellung des Werkes, § 14 UrhG
Eine
Digitalisierung könnte möglicherweise eine Entstellung des
Werkes darstellen. § 14 UrhG schützt dabei zum einen den
Bestand des Werkes in der konkreten Form und zum anderen den
geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werkes.
Es hat eine Interessenabwägung zwischen dem Bestands- und
Integritätsinteresse des Urhebers und den Interessen der
Allgemeinheit stattzufinden.
Bei dieser Interessenabwägung müssen jedoch übertriebene
Empfindlichkeiten bzw. eine übersteigerte Eitelkeit des
Urhebers außer Betracht bleiben.
Daher wird eine fachgerechte Digitalisierung nicht als
Entstellung des Werkes anzusehen sein, da der geistige
Inhalt des Werkes vollständig erhalten bleibt. Etwas anderes
könnte jedoch gelten, wenn das Werk fehlerhaft digitalisiert
wird. Bei einer „Google Buchsuche“ können bei der Umwandlung
von einer gescannten Buchseite in einen digitalisierten Text
Fehler entstehen.
Allerdings werden den Nutzern einer „Google Buchsuche“ nur
die gescannten „Bilder“ der Buchseiten angezeigt, welche
identisch sind mit dem Original. Selbst wenn man einen
Begriff im Rahmen der Suche nicht finden kann, wird die
Integrität des Werkes insgesamt nicht beeinträchtigt. Somit
liegt keine Entstellung gemäß § 14 UrhG vor.
c)
Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG
Das
Vervielfältigungsrecht ist umfassend und erstreckt sich auf
Vervielfältigungen jeglicher Art. Eine Vervielfältigung im
Sinne des § 16 UrhG liegt vor, wenn das Werk durch
körperliche Festlegung von den menschlichen Sinnen erfasst
werden kann.
Das Scannen der Bücher und die anschließende Umwandlung in
digitale Bilddateien kann optisch wahrgenommen werden und
stellt somit eine Vervielfältigung dar. Diese
Urheberrechtsverletzung könnte möglicherweise durch
Schranken gerechtfertigt sein. Zudem könnte Google über eine
Lizenz des Urhebers verfügen. Da die
Universitätsbibliotheken nicht Inhaber der
urheberrechtlichen Verwertungsrechte an den Werken in den
Bibliotheken sind, können sie Google keine Nutzungsrechte
einräumen. Auch Schrankenregelungen sind nicht einschlägig.
Die von Google erstellten Bild- Dateien, werden dauerhaft
die Grundlage für die “Google Buchsuche“ sein. Es liegt
daher keine nur vorübergehende Vervielfältigungshandlung
gem. § 44a UrhG vor. Google kann sich auch nicht auf den
Privilegierungstatbestand des § 52a Abs.3, Abs.1 UrhG
berufen, weil es kommerzielle Zwecke verfolgt.
d) Recht
der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG
Durch § 19a
UrhG werden 2 verschiedene Nutzungshandlungen
geschützt, zum einen das Recht zur Bereithaltung des Werkes
zum Abruf durch die Öffentlichkeit und zum anderen das
Abrufübertragungsrecht. Während beim „Google-Buch-Partnerprogramm“
eine Einwilligung vorliegt und somit keine
Urheberrechtsverletzung, sieht das beim
„Bibliotheksprogramm“ schon anders aus. Urheberrechtlich
geschützte Werke, die den Nutzern im Rahmen des
„Bibliotheksprogramms“ zugänglich gemacht werden, werden
jedoch nicht als Volltext, sondern nur als kleine
Ausschnitte (Snippets) angezeigt. Eine öffentliche
Zugänglichmachung könnte in diesem Fall vorliegen, falls die
Snippets ihrerseits urheberrechtlich geschützte Werke
darstellen.
Die Snippets könnten als Sprachwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1
UrhG Schutz genießen. Bei bloßen Wortgruppen wird jedoch die
Schöpfungshöhe bereits fehlen. Anders sieht es aus bei
mehreren zusammenhängenden Sätzen. Diese können im
Einzelfall durchaus eine Schöpfungshöhe aufweisen und eine
Urheberrechtsverletzung würde dann vorliegen. Eine solche
ist nicht gerechtfertigt, insbesondere erfolgt keine
Rechtfertigung über das in § 51 UrhG geregelte Zitatrecht.
Ein Zitat liegt vor, wenn in einem selbständigen Werk ein
anderes Werk oder Teile davon aufgenommen werden, wobei eine
Übernahme des Zitats in unveränderter Form zu erfolgen hat.
Da keine Aufnahme in ein selbständiges Werk erfolgt,
ist das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG nicht einschlägig. Auch
eine konkludente Einwilligung
kommt nicht in Betracht. Anders als beim Caching oder der
Erstellung von Thumbnails im Rahmen von Bildersuchmaschinen,
wo oftmals argumentiert wird, dass es im Interesse der
Webmaster sei, dass ihre Internetseiten im World Wide Web
gefunden werden und insofern von einer konkludente
Einwilligung ausgegangen werden könne, ist eine solche
Argumentation bei der „Google Buchsuche“ nicht möglich.
Durch eine bloße Buchveröffentlichung in der „Offline-Welt“
kann keine Zustimmung zu dermaßen weit reichenden
Handlungen, wie Google sie vornimmt, abgeleitet werden.
3. Fazit
Nach
deutschem Recht ist die Digitalisierung von urheberrechtlich
geschützten Büchern durch Google somit rechtswidrig. Dies
begründet Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gem.
§§ 97 ff. UrhG.
II.
Rechtslage in den USA
1.
Eingereichte Sammelklagen
In den USA
sind derzeit 2 große Sammelklagen anhängig. Die aus etwa
8.000 Mitgliedern bestehende „Author`s Guild“
legte im September 2005 Klage gegen Google wegen massiver
Urheberrechtsverletzungen ein.
Die „Author`s Guild“ begehrt Schadensersatz, zudem sollen im
Wege einer einstweiligen Verfügung weitere Verstöße
verhindert werden. Im Oktober 2005 legte dann die
„Association of American Publishers“
(AAP) Klage
gehen Google ein. Das erklärte Ziel dieser Klage ist, das
festgestellt wird, dass Google ohne Einverständnis der
Urheber keine Bücher mehr einscannen darf.
Aufgrund beider Sammelklagen erfolgte zwischen August und
November 2005 kein Scannen urheberrechtlich geschützter
Werke. So lange gab Google den Verlagen Zeit, dem Konzern
mitzuteilen, welche Bücher nicht digitalisiert werden
dürfen. Diese sog. „opt-out“ Option hält Google für die
einzige praktikable Möglichkeit das Projekt zu realisieren.
Die Beurteilung beider Gerichtsfälle wird davon abhängen,
wie die Gerichte den Begriff „fair use“ interpretieren.
Trotz der offenen Ausgangslage in beiden Prozessen hat
Google im November 2005 wieder mit dem Scannen angefangen.
2.
Bewertung der „opt-out“ Praxis
Sowohl der
Fall vor dem Landgericht Hamburg als auch die beiden
amerikanischen Sammelklagen verdeutlichen das Grundproblem
im Urheberrecht, den richtigen Interessenausgleich zwischen
Urhebern und der Allgemeinheit. Muss Google die Urheber um
Zustimmung bitten oder ist aufgrund der Besonderheiten der
Informationstechnologien ein „opt-out“-System zulässig, in
welchem der Urheber verpflichtet ist, zu widersprechen?
Grundsätzlich basiert das Urheberrecht auf einem „opt-in“-System.
Das heißt, das Google die Urheber eigentlich um Zustimmung
zum Scannen bitten müsste. Zudem ist es auch verständlich,
dass die Urheber die Herrschaft über die Inhalte ihrer Werke
behalten wollen und ihre Interessen gefährdet sehen.
Desweiteren müssen die Urheber selbst aktiv werden, wenn sie
eine Digitalisierung ihrer urheberrechtlich geschützten
Werke nicht wollen. Sie müssen für jedes einzelne Buch
explizit widersprechen.
Andererseits sprechen auch viele Argumente für die
Zulässigkeit der „opt-out“ Praxis. Zum einen ist die
Einholung der Zustimmung der Rechteinhaber sehr
zeitintensiv, schwierig und kostspielig. Insbesondere
Rechteinhaber von älteren Büchern sind oftmals nur schwer
identifizierbar.
Und selbst wenn Google ihn findet wird dieser vermutlich ein
Entgelt haben wollen. Die Kosten für die Lizenzierung wären
enorm und nicht einmal von dem Internetgiganten Google zu
tragen.
Schließlich investiert Google bereits jetzt enorme Summen
für die Digitalisierung. Fraglich ist, ob Google nicht auch
wie andere Digitalisierungsprojekte vorgehen sollte. Diese
Projekte kopieren nur gemeinfreie Werke oder Werke bei denen
der Urheber die „opt-in“ Möglichkeit
hinsichtlich urheberrechtlich geschützter Werke wahrgenommen
hat. Diese „opt-in“-Praxis scheint jedoch keine praktikable
Alternative zu sein. Zum einen ist ein Auffinden der Urheber
oftmals schwierig, zum anderen führt eine solche Praxis zu
einer minimalen Beteiligung der Rechteinhaber. „Opt-in“ ist
daher nicht erfolgreich, wenn man eine möglichst
vollständige Buchindexierung möchte. Es ist desweiteren
davon auszugehen, dass die Kosten der Urheber des „opting-outs“
geringer sind als die Kosten, die Google aufwenden muss um
die Zustimmung zum Scannen zu erhalten. Und selbst wenn ein
Urheber es vergisst die „opt-out“ Möglichkeit wahrzunehmen
wird das den Markt für das Werk nicht beeinträchtigen.
Schließlich werden im Rahmen des „Bibliotheksprogramms“ nur
Snippets gezeigt. Google wird nicht mehr als 3 Snippets pro
Werk zeigen in Bezug auf einen bestimmten Suchbegriff.
Zudem zeigt Google keine Snippets von Nachschlagewerken wie
z.B. Wörterbüchern an, da hier auch schon ein Snippet den
Markt des Werkes schädigen würde.
Außerdem liegt ein Großteil des menschlichen Wissens in
Büchern, die weitestgehend unzugänglich sind, sei es weil
sie nicht mehr im Druck oder vergriffen sind. Durch die „opt-out“-Praxis
geht dieses Wissen nicht verloren. Im Zeitalter des
Internets besteht nämlich die Gefahr, das alles Wissen, was
nicht im Internet verfügbar ist, nicht mehr von der
Allgemeinheit wahrgenommen wird. Zudem muss beachtet werden,
dass Google den Urhebern die Möglichkeit gibt im Rahmen des
„Google-Buch-Partnerprogramms“ Lizenzverträge mit Google
abzuschließen. Dieses Programm basiert auf einem „opt-in“-System
und wird von Google gegenüber dem „Bibliotheksprogramm“ klar
favorisiert. Einzig das „Bibliotheksprogramm“ basiert auf
dem „opt-out“-System. Die „Google Buchsuche“ bringt einen
großen Nutzen für die Allgemeinheit, binnen Sekunden kann
jedermann relevante Bücher im Internet finden. Die Abwägung
aller Interessen ergibt daher, dass die „opt-out“-Praxis der
einzige Weg ist, das ehrgeizige Mammutprojekt von Google
umzusetzen. Dass traditionelle, auf einem „opt-in“-System
basierende Urheberrecht muss den Erfordernissen des
Informationszeitalters angepasst werden. Der Nutzen für die
Allgemeinheit überwiegt in diesem Fall gegenüber den
Interessen der Urheber. Diese werden durch die Anzeige von
bloßen Buchausschnitten (Snippets) ohnehin nicht
übergebührend beeinträchtigt. Meiner Auffassung nach sollte
die „opt-out“-Praxis im Rahmen des „Bibliotheksprogramms“
daher zulässig sein.
3.
Verletzte Rechte
In den USA
enthält 17 U.S.C. § 106 die dem Urheber zustehenden
Ausschließlichkeitsrechte, u.a. „right to reproduce“, „right
to distribute“ und „right to publicly display“. Genau wie in
Deutschland stellt auch in den USA die Digitalisierung der
Bücher eine Vervielfältigungshandlung dar, zudem werden im
Rahmen der Suchergebnisse Werkteile öffentlich zugänglich
gemacht. Fraglich ist, ob diese Urheberrechtsverletzungen
durch Schrankenregelungen gerechtfertigt sind. Anders als
das deutsche Urheberrecht enthält das amerikanische
Urheberrecht neben einem Katalog mit konkreten
Schrankenregelungen
auch die in 17 U.S.C. § 107 geregelte fair use-Doktrin. Da
die sehr konkreten gesetzlichen Schranken des 17 U.S.C. §
108 ff. nicht eingreifen, kommt nur fair use als
Rechtfertigungsgrund in Betracht.
4. Fair use
a) Allgemein zum fair use
Eine
Rechtfertigung könnte anhand der fair use-Doktrin erfolgen.
Dies ist eine generalklauselartige, flexible Schranke, deren
Vorliegen immer im konkreten Einzelfall anhand der Abwägung
von vier Faktoren erfolgt. Kein Faktor ist dabei alleine
ausschlaggebend.
b)
Mögliche Vergleichsfälle
In zwei
Fällen haben sich Gerichte explizit mit fair use im
Zusammenhang mit Bildersuchmaschinen beschäftigt.
aa) Kelly v. Arriba Soft Corp.
Die erste
Bildersuchmaschine, die in den USA wegen der Erstellung von
Thumbnails verklagt wurde, war im Jahr 1999 Arriba. Gegen
die Darstellung von fünf seiner Bilder in Thumbnails
klagte der professionelle Photograph Leslie A. Kelly. Seine
Klage wurde vollumfänglich abgewiesen und auch die Berufung
blieb erfolglos. Die Gerichte sahen die Erstellung von
Thumbnails ohne Einwilligung des Rechteinhabers als
rechtmäßig an. Die Rechtfertigung erfolgt hierbei über fair
use.
bb) Perfect 10 v. Google
In einem
ähnlich gelagerten Fall, Perfect 10 v. Google,
setzten sich amerikanische Gerichte ebenfalls intensiv mit
der Rechtfertigung von Thumbnails durch fair use
auseinander. Das Gericht nahm in diesem Fall an, dass kein
fair use vorliegt. Das Urteil wurde dann jedoch in der
Berufungsinstanz aufgehoben.
Diese
Entscheidungen verdeutlichen, wie schwierig die Anwendung
der fair use Kriterien im Internetrecht ist. Eine klare
Linie ist nicht erkennbar. Daher kann anhand dieser Fälle
noch keine Prognose getroffen werden, wie die Gerichte im
Fall der „Google Buchsuche“ entscheiden werden.
c) Die
fair-use Kriterien
Im
folgenden wird geprüft, ob Google sich erfolgreich auf das
Vorliegen von fair use im Rahmen des „Bibliotheksprogramms“
berufen kann.
aa) Purpose and character of the use
Zunächst
kommt es darauf an, welchem Zweck die Nutzung dient,
insbesondere ob sie kommerziell oder nichtkommerziell
betrieben wird. Man fragt hier, ob bzw. in welchem Umfang
das neue Werk transformativ ist.
Entscheidend ist hierbei, dass zum ursprünglichen Werk etwas
Neues hinzugefügt wird, z.B. ein zusätzlicher Zweck, ein
unterschiedlicher Charakter oder eine neue Ausdrucksform. Je
transformativer das neue Werk ist, um so weniger
entscheidend sind dann evt. vorhandene kommerzielle Zwecke,
die gegen das Vorliegen von fair use sprechen könnten.
Google betreibt die Buchsuche zu kommerziellen Zwecken, auch
wenn der Gewinn erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.
Für die Anzeige der Suchergebnisse erhebt Google zudem keine
Gebühr und auch Werbung gibt es bislang nicht. Desweiteren
ist Google auch nicht an den Buchverkäufen über die Links
auf den Suchergebnisseiten beteiligt. Anders ist das beim „Google-Buch-Partnerprogramm“,
wo Google an den Umsätzen beteiligt ist. Die kommerziellen
Zwecke von Google sprechen zunächst eher gegen das Vorliegen
des Faktors. Allerdings ist ein wirtschaftlicher Hintergrund
nicht geeignet, fair use generell zu versagen.
Transformativ kann auch im ursprünglichen, explizit in
Kelly v. Arriba
anerkannten Sinne, nämlich des Verbesserns des Zugangs zu
Informationen,
verstanden werden. Das Unternehmen Google, das ja das
gesamte Wissen der Menschheit digitalisieren will, trägt
durch die „Google Buchsuche“ nämlich dazu bei, für viele
Menschen mangels Erreichbarkeit schon verloren gegangenes
Wissen wieder verfügbar zu machen.
Von den etwa 32 Millionen Büchern weltweit, die
digitalisiert werden könnten, sind circa 3 Millionen noch im
Druck und 3 Millionen nicht mehr urheberrechtlich geschützt.
Der Rest ist noch urheberrechtlich geschützt aber
typischerweise nicht mehr im Druck und kann daher nur noch
über Bibliotheken oder „Secondhand“ Buchhandlungen erhalten
werden.
Es ist daher schwierig, diese Bücher zu bekommen. Im
Zeitalter der Informationsgesellschaft ist Wissen, was nicht
über Google bzw. andere Suchmaschinen auffindbar ist,
praktisch gar nicht mehr existent. Viele Menschen und auch
Firmen nutzen heutzutage das Internet als ausschließliches
Recherchemedium.
Der Zugang zu Informationen wird durch die „Google
Buchsuche“ erheblich verbessert. Die Buchsuche ist somit
stark transformativ. Dadurch treten die kommerziellen Zwecke
in den Hintergrund. Die Gerichte sollten diesen Faktor
demnach zu Google`s Gunsten werten.
bb) Nature of the copyrighted work
Beim
zweiten fair use Faktor betrachten die Gerichte, welcher Art
das geschützte Werk ist. In Kelly v. Arriba
hat das Gericht festgestellt, dass Werke, die kreativer
Natur sind, näher am Kern des beabsichtigten
Urheberrechtsschutzes liegen als faktenbasierte Werke. Dabei
ist auch entscheidend, ob ein Werk bereits veröffentlicht
ist oder nicht. Wenn ein Werk bereits veröffentlicht ist,
neigt man eher dazu fair use anzunehmen. In den
Universitätsbibliotheken befinden sich viele kreative Werke.
Die von Google digitalisierten Werke sind alle bereits
veröffentlicht, hingegen meistens nicht als Volltext online
verfügbar. Allerdings werden bei urheberrechtlich
geschützten Werken nur Ausschnitte (Snippets) gezeigt. Unter
Berücksichtigung dieses Punktes sollten die Gerichte diesen
Faktor neutral oder minimal gegen Google werten.
cc) Amount and substantiality of the
portion used
Beim
dritten Faktor prüft das Gericht wie groß die Menge des
Ursprungswerks ist, die verwendet worden ist. Hierbei werden
sowohl die absolute Menge in Prozent, als auch die Bedeutung
des verwendeten Werkes im Verhältnis zum Gesamtwerk
betrachtet. Je mehr von einem Werk kopiert wird, um so
unwahrscheinlicher wird die Annahme von fair use.
Dabei geht man davon aus, dass die Kopie eines gesamten
Buches nicht per se gegen die Annahme von fair use spricht.
Es muss immer auf die konkrete Verwendung abgestellt werden.
Wenn nur soviel kopiert wird wie für die beabsichtigte
Nutzung erforderlich ist, wird dieser Faktor nicht gegen den
Verwender gewertet. Es ist für die Buchsuche unumgänglich
Bücher komplett zu scannen und zu digitalisieren. Es soll ja
gerade das gesamte Wissen der Menschheit online verfügbar
gemacht werden und nicht nur einzelne Teile. Durch die
Anzeige von sog. Snippets im Rahmen der Suchergebnisse wird
Nutzern zudem nur ein Ausschnitt eines urheberrechtlich
geschützten Buches angezeigt. Dieser Faktor sollte daher
zugunsten
Googles gewertet werden.
dd) Effect of the use upon the potential
market for or value of the work
Beim
letzten Faktor muss untersucht werden, welchen Effekt die
Werkbenutzung auf den potentiellen Markt bzw. den Wert des
urheberrechtlich geschützten Werkes hat. Dieser Faktor wird
als wichtigster fair use Faktor angesehen.
Das neue Werk soll dabei die Marktchancen des
Urheberrechtsinhabers nicht einschränken.
(1)
Contra fair use
Das Gericht
könnte diesen Faktor gegen Google werten, wenn es von den
Missbrauchsmöglichkeiten
überzeugt wird. Laut Ott besteht die Gefahr, das
unrechtmäßige Kopien im Internet auftauchen oder Hacker auf
die Google Datenbank zugreifen könnten. Dies würde
beträchtliche Schäden für die Urheber bedeuten und ihre
Chance ihre Bücher in der „offline-Welt“ zu verkaufen,
erheblich einschränken. Derartige Risiken bestehen im
Internet jedoch immer. Das Internet ist per se kein Risiko
freier Raum. Durch spezielle Sicherheitssoftware und
-mechanismen kann man diese jedoch auf ein in der „online-Welt“
übliches Maß reduzieren. Zudem überwiegen die Vorteile der
„Google Buchsuche“, wie noch ausgeführt wird. Desweiteren
wird oft behauptet, dass Autoren und Verleger gehindert
werden, Lizenzverträge mit anderen Suchmaschinen für einen
ähnlichen Service abzuschließen.
Dagegen spricht zum einen die Existenz des „Google-
Buch-Partnerprogramms“, welches Google klar bevorzugt. Zudem
sind die meisten veröffentlichten Bücher, inklusive derer,
die noch unter Urheberrecht stehen, heute nicht mehr im
Druck.
Daher ist die Feststellung des Urheberrechtsstatus nahezu
unmöglich.
(2) Pro
fair use
Es ist sehr
wahrscheinlich, dass sich die Verkaufszahlen für Bücher, die
sich in der „Google Buchsuche“ finden lassen, erhöhen,
da diese Bücher von den Menschen überhaupt erst wieder
wahrgenommen werden. Gerade in der Informationsgesellschaft
spielt sich immer mehr „online“ ab als „offline“. Ehe man in
Bibliotheken oder Buchläden geht, sucht man „online“ was man
braucht. Dies gilt insbesondere für die jüngere Generation.
Die „Google Buchsuche“ stellt damit einen großen Nutzen für
die Allgemeinheit und speziell auch für Wissenschaft und
Lehre dar.
Wenn man das „Bibliotheksprogramm“ auf gemeinfreie Werke
beschränken würde, wäre das Projekt nicht mehr besonders
attraktiv. Givler meint, dies wäre dann wie Themen in
einer Enzyklopädie nachzuschlagen, die 1923 das letzte Mal „upgedatet“
worden ist.
Desweiteren, spätestens wenn das Projekt erfolgreich ist,
wird es für Urheber weitaus schlimmer sein, bei der
Buchsuche nicht dabei zu sein, als dabei zu sein.
Bei der äußerst erfolgreichen Google Websuche wird
heutzutage ein Unternehmen, das bei Google nicht im Index
ist, praktisch kaum mehr gefunden. Grund dafür ist der bei
derzeit 89 % liegende Marktanteil der Google Websuche in
Deutschland.
Zudem gibt es bislang keinen Markt für die Zugänglichmachung
von Textausschnitten (Snippets). Daher beeinträchtigt allein
die Darstellung der Snippets den Urheber nicht. Desweiteren
stellen die Snippets kein Substitut des Originalwerkes dar.
Daher muss dieser Faktor zu Gunsten Googles gewertet werden.
ee)
Zwischenergebnis
Die Analyse
ergibt, dass Google sich in den USA somit erfolgreich auf
das Vorliegen von fair use berufen kann. Das
„Bibliotheksprogramm“ ist in den USA demnach nicht
urheberrechtswidrig.
III.
Europäische fair use Ausnahme
Kurz soll
in diesem Zusammenhang die Diskussion über die Schaffung
einer Europäischen fair use Ausnahme erwähnt werden. Eine
ausführliche Darstellung ist im Rahmen dieser Arbeit jedoch
nicht möglich.
1.
Positionen
Der
Europäische Verleger-Verband FEP ist der Auffassung,
dass in Europa fair use nicht gelte.
In Europa seien Ausnahmen vom Urheberrecht durch die 2001
erlassene Informations-Richtlinie
auf den nicht kommerziellen Gebrauch begrenzt. Die
Gesetzgebung in den europäischen Staaten habe sich an den
durch die Richtlinie gezogenen Grenzen zu orientieren. Art.
5 V der Informations-Richtlinie setze fair use dabei
Grenzen. Dagegen wird in der Literatur mitunter eine
Europäische fair use Ausnahme gefordert, durch die die
Google Buchsuche auch in Europa legitimiert werden könnte.
Dann könnten europäische Gerichte das Urheberrecht in einer
Weise interpretieren, die mit modernen technologischen
Entwicklungen konform geht. Dadurch sei auch gewährleistet,
dass Fortschritt und die Einführung neuer Formen des Zugangs
zu Informationen nicht behindert werde.
2.
Stellungnahme
Für die
Schaffung einer Europäische fair use Ausnahme müsste
zunächst der gesetzliche Rahmen (insbesondere die
Informations-Richtlinie) angepasst werden, damit eine solche
flexible Schranke eingeführt werden kann. Damit könnte man
der rasanten technischen Entwicklung in der
Informationsgesellschaft flexibler begegnen. Eine Anpassung
des Urheberrechts an geänderte wirtschaftliche, technische
und soziale Umstände ist nämlich dringend notwendig. Damit
würden die mitunter recht alten Urhebergesetze an die
Belange der Informationsgesellschaft angepasst werden.
Heutzutage sind nach wie vor viele technische
Neuentwicklungen urheberrechtwidrig bzw. zumindest
bedenklich. Dies behindert den Fortschritt und schadet damit
der Allgemeinheit. Die Schaffung einer Europäischen fair use
Ausnahme ist demnach zu befürworten.
E.
Fazit
Die „Google
Buchsuche“ verdeutlicht ein Grundproblem des Urheberrechts:
den richtigen Interessenausgleich zwischen den
Ausschließlichkeitsrechten des Urhebers und dem Interesse
der Allgemeinheit auf Informationsfreiheit. In diesem Fall
sollte die Interessenabwägung zugunsten Google`s ausgehen.
Heutzutage werden Digitalisierungsprojekte für Bibliotheken
unerlässlich. In der Informationsgesellschaft und durch die
rasante Entwicklung des Internets suchen Nutzer verstärkt
elektronisch verfügbare Datenquellen. Die „Google Buchsuche“
als ehrgeizigstes Projekt des weltweit größten
Suchmaschinenbetreibers bringt einen enormen Nutzen für die
Allgemeinheit. Das gesamte Wissen der Menschheit wird durch
die „Google Buchsuche“ online verfügbar gemacht. Desweiteren
gibt es für Verlage große Chancen ihre Verkaufszahlen zu
erhöhen, da auf der Suchergebnisseite auch links für
Bestell- und Ausleihmöglichkeiten zu finden sind. Zudem gibt
es auch viele urheberrechtlich geschützte Bücher in den
Bibliotheken, die nicht mehr lieferbar sind bzw. Bücher, die
man über andere Wege nicht mehr auffinden kann. Daher ist es
im Interesse der Urheber und Verlage, wenn ihre Bücher
gefunden werden. Außerdem läuft alles was nicht im Internet
verfügbar ist, Gefahr irgendwann nicht mehr wahrgenommen zu
werden. Zudem müssen die mit Google kooperierenden
Bibliotheken für die Digitalisierung ihrer Bestände nicht
selbst aufkommen. Das ist ein großer Vorteil, da die
Bibliotheken sich die hohen Digitalisierungskosten selbst
nicht leisten könnten.
Die
Rechtslage ist dabei jedoch in Deutschland und den USA sehr
unterschiedlich. In Deutschland ist das Scannen
urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen des
„Bibliotheksprogramms“ rechtswidrig. Allerdings ist die
„Google Buchsuche“ in Deutschland verhältnismäßig
unproblematisch, da das Scannen urheberrechtlich geschützter
Werke ausschließlich in den USA erfolgt. Zudem wahrt die
Bayerische Staatsbibliothek, die als einzige deutsche
Bibliothek beim „Bibliotheksprogramm“ beteiligt ist, das
Urheberrecht, da sie das Scannen von urheberrechtlich
geschützten Büchern nicht zulässt. In Deutschland werden
also nur gemeinfreie Werke gescannt. Daher sind künftige
Klagen in Deutschland eher nicht zu erwarten. Zudem ist ein
diesbezüglicher vorsichtiger Versuch vor dem Landgericht
Hamburg ohnehin gescheitert.
Google
scannt urheberrechtlich geschützte Werke nur in den USA.
Dort worden noch keine Entscheidungen in den anhängigen
Verfahren getroffen. Es ist daher noch unklar, wie die
Gerichte anhand der generalklauselartigen, sehr flexiblen
fair use-Doktrin entscheiden werden. Frühestens Mitte 2009
könnte es diesbezüglich zu Entscheidungen kommen. Die
Analyse hat ergeben, dass das „Bibliotheksprogramm“ nach
meiner Auffassung durch die US-amerikanische fair
use-Doktrin gerechtfertigt ist. Es bleibt abzuwarten, wie
die amerikanischen Gerichte entscheiden. Google setzt seine
Arbeiten in der Zwischenzeit fort.