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Sabine Hüttner: Urheberrechtliche Probleme der Google Buchsuche

Über die Autorin - Seminararbeit - Literaturverzeichnis

 

Die Autorin -  Ass. jur. Sabine Hüttner, LL.M. (Leicester)

Jahrgang 1981, studierte Rechtswissenschaften an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena. Nach Erlangung des Ersten Juristischen Staatsexamens ging sie für ein Jahr zum Masterstudiengang nach England an die University of Leicester. Den LL.M. in International Commercial Law erhielt sie mit Auszeichnung und bekam als Jahrgangsbeste den Felicidad Martinez- Fakultätspreis. Sowohl während ihres Studiums in Jena, als auch während ihres Studiums in Leicester spezialisierte sie sich im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes. Ihr Referendariat absolvierte sie in Thüringen und am Europäischen Patentamt in München. Seit Juni 2008 ist sie Stipendiatin am Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht in München, wo sie im Bereich des Urheberrechts promoviert.

 

Kontakt

 

 

Seminararbeit: Urheberrechtliche Probleme der Google Buchsuche

Die Arbeit wurde im April 2008 im Rahmen eines Seminars zum Wettbewerbsrecht und zum Recht des geistigen Eigentums verfasst und beim Lehrstuhl von Prof. Dr. Jänich, Friedrich-Schiller-Universität Jena, eingereicht.

 

A. Einleitung

Google ist heutzutage jedermann ein Begriff. Überall auf der Welt „googeln“[1] Menschen, das Verb „googeln“ wurde 2004 sogar in den Duden aufgenommen. Wer über ein Thema genauer Bescheid wissen will, findet durch Google`s Websuche schnell Hilfe und Fakten. Das Unternehmen hat sich darauf spezialisiert die perfekte Suchmaschine zu entwickeln. Die „Google Buchsuche“ ist dabei das äußerst ehrgeizige Digitalisierungsprojekt des Suchmaschinen Giganten. Das erklärte Ziel von Google ist, das gesamte Wissen der Welt zu organisieren und der Allgemeinheit zugänglich und nutzbar zu machen. Die „Google Buchsuche“ soll Nutzern helfen, Bücher ausfindig zu machen.

Google ist jedoch nicht das einzige Unternehmen, das sich zum Ziel gesetzt hat, Bücher online zugänglich zu machen. Weitere Digitalisierungsprojekte sind beispielsweise „The European Library“, das von der EU-Kommission initiiert wurde[2], „Gallica“[3] als Digitalisierungsprojekt der Französischen Nationalbibliothek, das Project der Open Content Alliance[4], an dem unter anderem Yahoo und Microsoft beteiligt sind, das Projekt des Konzerns Amazon oder das Projekt „libreka“[5] des Börsenvereins des deutschen Buchhandels. Die „Google Buchsuche“ löste jedoch das größte Medieninteresse aus.

 

B. Inhalt des „Google Buchsuche“ Projektes

I. Allgemeines

Im Oktober 2004 stellten die Google-Gründer Page und Brin auf der Frankfurter Buchmesse ihr neues Suchinstrument unter dem Namen „Google Print“ vor, welches mittlerweile in „Google Buchsuche“ umbenannt worden ist. Die „Google Buchsuche“ besteht aus 2 Teilprojekten[6], dem „Google-Buch-Partnerprogramm“ und dem „Bibliotheksprogramm“. Letzteres ist urheberrechtlich sehr umstritten. Die „Google Buchsuche“ ist zudem nicht auf englischsprachige Bücher beschränkt.[7] Seit Oktober 2005 ist die „Google Buchsuche“ auch in einigen europäischen Ländern, unter anderem auch in Deutschland frei geschaltet.[8] Über die für Deutschland relevanten Seiten <http:/books.google.com> bzw. <http://books.google.de> sind nahezu alle Arten von Literatur zu finden.

 

II. Das „Google-Buch-Partnerprogramm“

Im Rahmen des „Google-Buch-Partnerprogramms“[9] schließt Google Verträge mit Verlagen ab. Die Verlage haben die Möglichkeit, Google Bücher zum Scannen zu überlassen bzw. diese in einer digitalisierten Volltextversion zur Verfügung zu stellen. Google nimmt dann die digitalisierte Version in den Suchindex auf und lässt die Verleger entscheiden, wie viel eines Buches der Nutzer einer Suchanfrage letztendlich zu Gesicht bekommt. Der Umfang variiert zwischen einer Volltextanzeige und der Darstellung mehrerer Seiten eines Kapitels. Außer dem Buchausschnitt sieht man noch einen Link, der direkt zu den Online-Buchhandlungen führt. Etwaige Einnahmen teilen sich Google und der Verlag. Das „Google-Buch-Partnerprogramm“ soll Verlagen helfen, kostenlos für ihre Bücher zu werben. Je mehr Leser ihre Bücher kennen, desto höher steigen die Verkaufszahlen. Google hat das „Google-Buch-Partnerprogramm“ mittlerweile auf Europa ausgedehnt. Auch in Deutschland bestehen bereits Vertragsabschlüsse mit führenden Verlagen.

 

III. Das Google „Bibliotheksprogramm“

Im Rahmen des „Bibliotheksprogramms“[10] hat Google Verträge mit renommierten Universitätsbibliotheken abgeschlossen, deren Bücher es einscannen und indexieren will. An diesem Projekt sind unter anderem[11] die Bibliotheken von Harvard, New York, Stanford, Oxford und seit März 2007[12] auch die Bayerische Staatsbibliothek beteiligt. Die Bibliotheken erhalten eine digitale Kopie jedes eingescannten Buches aus ihrem Bestand.[13] Die Kosten für die Digitalisierung der ca. 15 Millionen Bücher[14] sind enorm. Bei geschätzten Kosten von 10 Dollar pro Buch belaufen sich die Kosten auf insgesamt 150 Millionen Dollar[15]. Beim „Bibliotheksprogramm“ werden neben gemeinfreien Werken auch urheberrechtlich geschützte Werke ohne vorherige Zustimmung des Urhebers oder eines Verlages digitalisiert und elektronisch zugänglich gemacht.[16] Einige Bibliotheken, wie die Bodleian Library in Oxford und die Bayerische Staatsbibliothek[17] in München erlauben jedoch die Erfassung urheberrechtlich geschützter Werke nicht. Durch den Urheberstatus wird festgelegt, wie viele Seiten tatsächlich eingesehen werden können. Gemeinfreie Werke, d.h. Werke, die öffentlich zugänglich sind, erscheinen im Volltext. Bei ihnen kann man im ganzen Buch blättern bzw. nach Begriffen suchen. Bei urheberrechtlich geschützten Werken dagegen erscheinen nur einige Sätze bzw. Wörter vor und nach dem Suchbegriff (sog. Snippets).[18] Anzumerken ist noch, dass es nicht möglich ist, Seiten auszudrucken oder herunter zu laden. Desweiteren gibt Google den Urhebern durch die „opt-out“ Option die Möglichkeit, Bücher, die nicht Teil der Buchsuche werden sollen, explizit zu benennen.[19]  

 

IV. Zusammenfassung der unterschiedlichen Ansichten der Suchergebnisse[20]

Bei urheberrechtlich geschützten Werken im Rahmen des „Bibliotheksprogramms“ werden nur sog. Snippets sowie bibliographische Informationen angezeigt. Innerhalb des „Google-Buch-Partnerprogramms“ werden je nach Festlegung des Verlages entweder einige Seiten im Kontext oder das komplette Buch angezeigt. Zudem wird der Volltext von gemeinfreien, also nicht mehr urheberrechtlich geschützten, Werken angezeigt.

V. Zwischenergebnis

Es gibt im Moment also drei Möglichkeiten[21] für die Rechteinhaber. Sie beteiligen sich am „Google-Buch-Partnerprogramm“ und bestimmen den Umfang der Darstellung ihrer Werke in den Suchergebnissen mit und profitieren in finanzieller Hinsicht von den Verkäufen. Im Rahmen des „Bibliotheksprogramms“ werden die Bücher der Rechteinhaber gescannt. Dies geschieht wenn sie gar nicht tätig werden. Als letztes können sie Bücher durch die „opt-out“ Möglichkeit von der Buchsuche ausnehmen.

 

C. Kritik an der „Google Buchsuche“

I. Jeanneney

1. Kritik

Es gibt viele Kritiker[22] des „Google Buchsuche“ Projektes, der größte ist Jean-Noel Jeanneney[23], der ehemalige Präsident der französischen Nationalbibliothek. Er befürchtet, dass sich mit Google`s Project ein Monopol herausbildet und strebt daher als Gegenprojekt zur „Google Buchsuche“ auch für Europa den Aufbau einer anspruchsvollen Bibliothek an. Zudem sieht er das literarische Erbe Europas gefährdet wenn es durch einen US-Konzern digital verwaltet wird. Desweiteren beklagt er die angelsächsische Dominanz des Projektes. Außerdem sieht er die Langzeitarchivierung der digitalen Daten als nicht geklärt.

 

2. Stellungnahme

Gegen die Herausbildung eines Monopols spricht, dass es heutzutage viele Digitalisierungsprojekte, wie bereits eingangs erwähnt, gibt. Zudem werden von Google Dokumente in allen Sprachen akzeptiert. Dies widerlegt die behauptete angelsächsische Dominanz. Dadurch wird auch europäische Literatur ausreichend berücksichtigt und daher auch dem „literarischen Erbe“ Europas ausreichend Rechnung getragen. Die Frage der Handhabung der Langzeitarchivierung der digitalen Daten ist ein Problem aller aktuellen Digitalisierungsprojekte und nicht Google-spezifisch. Da die „Google Buchsuche“ durch die Möglichkeit des Zugriffs auf sämtliche Literatur der Menschheit einen großen Nutzen bringt, muss geschaut werden, wie dieses Problem gelöst werden kann. Technische Entwicklungen werden diesbezüglich sicherlich Lösungsmöglichkeiten aufzeigen. Einen Hinderungsgrund stellt dieses Problem Anbetrachts des enormen Nutzens der „Google Buchsuche“ jedoch nicht dar. 

 

II. Kubis/ Dietrich

1. Kritik

Zudem wird oft die schlechte Qualität des Scannens bemängelt. Google hält den Digitalisierungsprozess geheim und gewährt keine Einblicke in diesen. Kubis geht davon aus, dass 99 % der gescannten Zeichen korrekt wiedergegeben werden[24]. Dietrich geht davon aus, dass aufgrund des aller Wahrscheinlichkeit existierenden engen Zeitplans, der innerhalb von 10 Jahren das Scannen von 4,5 Milliarden Buchseiten vorsehe, für Google eher Quantität als Qualität entscheidend sei.[25]    

 

2. Stellungnahme

Anbetrachts der gigantischen Menge von 4,5 Milliarden Buchseiten stellen 99 % doch eine sehr hohe Richtigkeitsquote dar. Es ist normal, dass bei einer derart großen Menge an zu scannenden Seiten auch Fehler unterlaufen können. Schließlich erfolgt das Scannen durch Menschen, die mitunter auch Fehler machen. Ein langsameres Scannen mit größeren Pausen für Mitarbeiter ect. führt zur Erhöhung der Kosten des ohnehin sehr teuren Projektes. Dies würde für Google aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr finanzierbar sein und letztendlich würde durch die Nichtdurchführung des Projektes die Allgemeinheit durch den fehlenden Zugang zu Informationen benachteiligt werden.

 

III. Ott

1. Kritik

Ott wiederum wirft die Frage auf, ob die „Google Buchsuche“ die anderen existierenden Digitalisierungsprojekte benachteilige.[26] Dies könnte der Fall sein, da mit Ausnahme von Google alle anderen Projekte das Urheberrecht respektieren. Von ihnen werden nämlich nur gemeinfreie Werke oder urheberrechtlich geschützte Werke erfasst, bei denen der Urheber ausdrücklich zugestimmt hat[27]

 

2. Stellungnahme

Die Urheber werden durch die „Google Buchsuche“ nicht gehindert, sich in andere Projekte mit einzubinden. Zudem haben die anderen Projekte weitaus niedriger gesteckte Ziele als Google und oftmals einen eher regionalen Wirkungskreis wie z.B. das französische Projekt „Gallica“. Google dagegen will das gesamte Wissen der Menschheit online zur Verfügung stellen und operiert daher weltweit. Insofern kann mangels Identität der Ziele nicht von einer Benachteiligung der anderen Digitalisierungsprojekte ausgegangen werden.  

 

D. Urheberrechtliche Probleme der „Google Buchsuche“

Im Folgenden werden die urheberrechtlichen Probleme der „Google Buchsuche“ dargestellt.

 

I. Rechtslage in Deutschland

1. Landgericht Hamburg

a) Sachverhalt

In Deutschland gab es bislang erst einen Fall, bei dem es um die „Google Buchsuche“ ging. Die wissenschaftliche Buchgesellschaft in Darmstadt (WBG) hatte mit Unterstützung des Börsenvereins im April 2006 vor dem Hamburger Landgericht eine Abmahnung gegen Google wegen Urheberrechtsverletzung eingereicht und legte eine einstweilige Verfügung ein.[28] Die WGB kritisierte, dass Google für sein Mammutvorhaben das umstrittene „opt-out“ praktiziert. Dabei ist keine Zustimmung des Rechteinhabers nötig, um mit dessen Daten zu arbeiten, vielmehr muss der Betroffene der Nutzung für jeden einzelnen Buchtitel ausdrücklich widersprechen.

 

b) Ausgang des Falles

Im Juni erklärte sich das Landgericht Hamburg für unzuständig, da das Scannen in den USA erfolge.[29] Zudem seien lediglich digitalisierte Fragmente, nicht aber der Inhalt ganzer Bücher aus dem Verlagsprogramm der WBG online gestellt. Diese Snippets seien nicht urheberrechtlich geschützt. Die WBG zog ihren Antrag auf einstweilige Verfügung dann letztlich auf Anraten des Richters zurück. Es wurde im Rahmen des Prozesses keine grundsätzliche Entscheidung darüber getroffen, ob Google künftig ohne Erlaubnis Buchseiten oder komplette Bücher aus den Beständen deutschsprachiger Verlage digitalisieren darf. 

 

2. Betroffene Verwertungsrechte

Da das Landgericht Hamburg sich für unzuständig erklärt hat und demnach nicht erörtert wurde, wie die „Google Buchsuche“ urheberrechtlich einzuordnen ist, wird analysiert, welche Verwertungsrechte durch die „Google Buchsuche“ betroffen sind. Der Schwerpunkt der Erörterung liegt dabei auf den urheberrechtlichen Problemen des „Bibliotheksprogramms“. Die von Google gescannten Bücher stellen im Regelfall urheberrechtlich geschützte Werke i.S.d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, II UrhG dar. Daher stehen dem Urheber sowohl Urheberpersönlichkeitsrechte, als auch Verwertungsrechte zu. Beide könnten durch Google möglicherweise verletzt sein.

 

a) Voraberläuterung

Beim „Google-Buch-Partnerprogramm“ können sich urheberrechtliche Probleme hinsichtlich der Rechteübertragung ergeben.[30] Ein Verlag muss zur Übertragung der erforderlichen Nutzungsrechte im Zeitpunkt des Abschlusses des Kooperationsvertrages befugt sein. Bei neueren Büchern gibt es diesbezüglich keine Probleme, da der Urheber den Verlagen die Nutzungsrechte neben den Printrechten explizit einräumt. Der Abschluss des Kooperationsvertrages ist in diesen Fällen urheberrechtlich unproblematisch. Er bereitet jedoch bei Büchern älteren Datums erhebliche praktische Probleme. Die elektronische Speicherung, Verbreitung und Wiedergabe von Texten sowie die Ausgabe derartiger Texte im Internet stellt eine neue eigenständige Nutzungshandlung dar, die erst seit Mitte der 90er Jahre bekannt ist.[31] Wie dieses Problem gelöst werden kann, ist jedoch nicht Gegenstand dieser Arbeit, die ihren Schwerpunkt auf die urheberrechtlichen Probleme des „Bibliotheksprogramms“ legt.

 

b) Entstellung des Werkes, § 14 UrhG

Eine Digitalisierung könnte möglicherweise eine Entstellung des Werkes darstellen. § 14 UrhG schützt dabei zum einen den Bestand des Werkes in der konkreten Form und zum anderen den geistig-ästhetischen Gesamteindruck des Werkes[32]. Es hat eine Interessenabwägung zwischen dem Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers und den Interessen der Allgemeinheit stattzufinden.[33] Bei dieser Interessenabwägung müssen jedoch übertriebene Empfindlichkeiten bzw. eine übersteigerte Eitelkeit des Urhebers außer Betracht bleiben.[34] Daher wird eine fachgerechte Digitalisierung nicht als Entstellung des Werkes anzusehen sein, da der geistige Inhalt des Werkes vollständig erhalten bleibt. Etwas anderes könnte jedoch gelten, wenn das Werk fehlerhaft digitalisiert wird. Bei einer „Google Buchsuche“ können bei der Umwandlung von einer gescannten Buchseite in einen digitalisierten Text Fehler entstehen.[35] Allerdings werden den Nutzern einer „Google Buchsuche“ nur die gescannten „Bilder“ der Buchseiten angezeigt, welche identisch sind mit dem Original. Selbst wenn man einen Begriff im Rahmen der Suche nicht finden kann, wird die Integrität des Werkes insgesamt nicht beeinträchtigt. Somit liegt keine Entstellung gemäß § 14 UrhG vor.

 

c) Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG

Das Vervielfältigungsrecht ist umfassend und erstreckt sich auf Vervielfältigungen jeglicher Art. Eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG liegt vor, wenn das Werk durch körperliche Festlegung von den menschlichen Sinnen erfasst werden kann.[36] Das Scannen der Bücher und die anschließende Umwandlung in digitale Bilddateien kann optisch wahrgenommen werden und stellt somit eine Vervielfältigung dar. Diese Urheberrechtsverletzung könnte möglicherweise durch Schranken gerechtfertigt sein. Zudem könnte Google über eine Lizenz des Urhebers verfügen. Da die Universitätsbibliotheken nicht Inhaber der urheberrechtlichen Verwertungsrechte an den Werken in den Bibliotheken sind, können sie Google keine Nutzungsrechte einräumen. Auch Schrankenregelungen sind nicht einschlägig. Die von Google erstellten Bild- Dateien, werden dauerhaft die Grundlage für die “Google Buchsuche“ sein. Es liegt daher keine nur vorübergehende Vervielfältigungshandlung gem. § 44a UrhG vor. Google kann sich auch nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 52a Abs.3, Abs.1 UrhG berufen, weil es kommerzielle Zwecke verfolgt.[37]

 

d) Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG

Durch § 19a UrhG werden 2 verschiedene Nutzungshandlungen[38] geschützt, zum einen das Recht zur Bereithaltung des Werkes zum Abruf durch die Öffentlichkeit und zum anderen das Abrufübertragungsrecht. Während beim „Google-Buch-Partnerprogramm“ eine Einwilligung vorliegt und somit keine Urheberrechtsverletzung, sieht das beim „Bibliotheksprogramm“ schon anders aus. Urheberrechtlich geschützte Werke, die den Nutzern im Rahmen des „Bibliotheksprogramms“ zugänglich gemacht werden, werden jedoch nicht als Volltext, sondern nur als kleine Ausschnitte (Snippets) angezeigt. Eine öffentliche Zugänglichmachung könnte in diesem Fall vorliegen, falls die Snippets ihrerseits urheberrechtlich geschützte Werke darstellen[39]. Die Snippets könnten als Sprachwerke gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Schutz genießen. Bei bloßen Wortgruppen wird jedoch die Schöpfungshöhe bereits fehlen. Anders sieht es aus bei mehreren zusammenhängenden Sätzen. Diese können im Einzelfall durchaus eine Schöpfungshöhe aufweisen und eine Urheberrechtsverletzung würde dann vorliegen. Eine solche ist nicht gerechtfertigt, insbesondere erfolgt keine Rechtfertigung über das in § 51 UrhG geregelte Zitatrecht. Ein Zitat liegt vor, wenn in einem selbständigen Werk ein anderes Werk oder Teile davon aufgenommen werden, wobei eine Übernahme des Zitats in unveränderter Form zu erfolgen hat.[40] Da keine Aufnahme in ein selbständiges Werk erfolgt[41], ist das Zitatrecht gemäß § 51 UrhG nicht einschlägig. Auch eine konkludente Einwilligung[42] kommt nicht in Betracht. Anders als beim Caching oder der Erstellung von Thumbnails im Rahmen von Bildersuchmaschinen[43], wo oftmals argumentiert wird, dass es im Interesse der Webmaster sei, dass ihre Internetseiten im World Wide Web gefunden werden und insofern von einer konkludente Einwilligung ausgegangen werden könne, ist eine solche Argumentation bei der „Google Buchsuche“ nicht möglich.[44] Durch eine bloße Buchveröffentlichung in der „Offline-Welt“ kann keine Zustimmung zu dermaßen weit reichenden Handlungen, wie Google sie vornimmt, abgeleitet werden.[45]

 

3. Fazit

Nach deutschem Recht ist die Digitalisierung von urheberrechtlich geschützten Büchern durch Google somit rechtswidrig. Dies begründet Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gem. §§ 97 ff. UrhG.

 

II. Rechtslage in den USA

1. Eingereichte Sammelklagen

In den USA sind derzeit 2 große Sammelklagen anhängig. Die aus etwa 8.000 Mitgliedern bestehende „Author`s Guild“[46] legte im September 2005 Klage gegen Google wegen massiver Urheberrechtsverletzungen ein.[47] Die „Author`s Guild“ begehrt Schadensersatz, zudem sollen im Wege einer einstweiligen Verfügung weitere Verstöße verhindert werden. Im Oktober 2005 legte dann die „Association of American Publishers“[48] (AAP) Klage[49] gehen Google ein. Das erklärte Ziel dieser Klage ist, das festgestellt wird, dass Google ohne Einverständnis der Urheber keine Bücher mehr einscannen darf.[50] Aufgrund beider Sammelklagen erfolgte zwischen August und November 2005 kein Scannen urheberrechtlich geschützter Werke. So lange gab Google den Verlagen Zeit, dem Konzern mitzuteilen, welche Bücher nicht digitalisiert werden dürfen. Diese sog. „opt-out“ Option hält Google für die einzige praktikable Möglichkeit das Projekt zu realisieren. Die Beurteilung beider Gerichtsfälle wird davon abhängen, wie die Gerichte den Begriff „fair use“ interpretieren. Trotz der offenen Ausgangslage in beiden Prozessen hat Google im November 2005 wieder mit dem Scannen angefangen.

 

2. Bewertung der „opt-out“ Praxis

Sowohl der Fall vor dem Landgericht Hamburg als auch die beiden amerikanischen Sammelklagen verdeutlichen das Grundproblem im Urheberrecht, den richtigen Interessenausgleich zwischen Urhebern und der Allgemeinheit. Muss Google die Urheber um Zustimmung bitten oder ist aufgrund der Besonderheiten der Informationstechnologien ein „opt-out“-System zulässig, in welchem der Urheber verpflichtet ist, zu widersprechen? Grundsätzlich basiert das Urheberrecht auf einem „opt-in“-System. Das heißt, das Google die Urheber eigentlich um Zustimmung zum Scannen bitten müsste. Zudem ist es auch verständlich, dass die Urheber die Herrschaft über die Inhalte ihrer Werke behalten wollen und ihre Interessen gefährdet sehen. Desweiteren müssen die Urheber selbst aktiv werden, wenn sie eine Digitalisierung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke nicht wollen. Sie müssen für jedes einzelne Buch explizit widersprechen.

Andererseits sprechen auch viele Argumente für die Zulässigkeit der „opt-out“ Praxis. Zum einen ist die Einholung der Zustimmung der Rechteinhaber sehr zeitintensiv, schwierig und kostspielig. Insbesondere Rechteinhaber von älteren Büchern sind oftmals nur schwer identifizierbar.[51] Und selbst wenn Google ihn findet wird dieser vermutlich ein Entgelt haben wollen. Die Kosten für die Lizenzierung wären enorm und nicht einmal von dem Internetgiganten Google zu tragen[52]. Schließlich investiert Google bereits jetzt enorme Summen für die Digitalisierung. Fraglich ist, ob Google nicht auch wie andere Digitalisierungsprojekte vorgehen sollte. Diese Projekte kopieren nur gemeinfreie Werke oder Werke bei denen der Urheber die „opt-in“ Möglichkeit[53] hinsichtlich urheberrechtlich geschützter Werke wahrgenommen hat. Diese „opt-in“-Praxis scheint jedoch keine praktikable Alternative zu sein. Zum einen ist ein Auffinden der Urheber oftmals schwierig, zum anderen führt eine solche Praxis zu einer minimalen Beteiligung der Rechteinhaber. „Opt-in“ ist daher nicht erfolgreich, wenn man eine möglichst vollständige Buchindexierung möchte. Es ist desweiteren davon auszugehen, dass die Kosten der Urheber des „opting-outs“ geringer sind als die Kosten, die Google aufwenden muss um die Zustimmung zum Scannen zu erhalten. Und selbst wenn ein Urheber es vergisst die „opt-out“ Möglichkeit wahrzunehmen wird das den Markt für das Werk nicht beeinträchtigen. Schließlich werden im Rahmen des „Bibliotheksprogramms“ nur Snippets gezeigt. Google wird nicht mehr als 3 Snippets pro Werk zeigen in Bezug auf einen bestimmten Suchbegriff.[54] Zudem zeigt Google keine Snippets von Nachschlagewerken wie z.B. Wörterbüchern an, da hier auch schon ein Snippet den Markt des Werkes schädigen würde.[55] Außerdem liegt ein Großteil des menschlichen Wissens in Büchern, die weitestgehend unzugänglich sind, sei es weil sie nicht mehr im Druck oder vergriffen sind. Durch die „opt-out“-Praxis geht dieses Wissen nicht verloren. Im Zeitalter des Internets besteht nämlich die Gefahr, das alles Wissen, was nicht im Internet verfügbar ist, nicht mehr von der Allgemeinheit wahrgenommen wird. Zudem muss beachtet werden, dass Google den Urhebern die Möglichkeit gibt im Rahmen des „Google-Buch-Partnerprogramms“ Lizenzverträge mit Google abzuschließen. Dieses Programm basiert auf einem „opt-in“-System und wird von Google gegenüber dem „Bibliotheksprogramm“ klar favorisiert. Einzig das „Bibliotheksprogramm“ basiert auf dem „opt-out“-System. Die „Google Buchsuche“ bringt einen großen Nutzen für die Allgemeinheit, binnen Sekunden kann jedermann relevante Bücher im Internet finden. Die Abwägung aller Interessen ergibt daher, dass die „opt-out“-Praxis der einzige Weg ist, das ehrgeizige Mammutprojekt von Google umzusetzen. Dass traditionelle, auf einem „opt-in“-System basierende Urheberrecht muss den Erfordernissen des Informationszeitalters angepasst werden. Der Nutzen für die Allgemeinheit überwiegt in diesem Fall gegenüber den Interessen der Urheber. Diese werden durch die Anzeige von bloßen Buchausschnitten (Snippets) ohnehin nicht übergebührend beeinträchtigt. Meiner Auffassung nach sollte die „opt-out“-Praxis im Rahmen des „Bibliotheksprogramms“ daher zulässig sein.

 

3. Verletzte Rechte

In den USA enthält 17 U.S.C. § 106 die dem Urheber zustehenden Ausschließlichkeitsrechte, u.a. „right to reproduce“, „right to distribute“ und „right to publicly display“. Genau wie in Deutschland stellt auch in den USA die Digitalisierung der Bücher eine Vervielfältigungshandlung dar, zudem werden im Rahmen der Suchergebnisse Werkteile öffentlich zugänglich gemacht. Fraglich ist, ob diese Urheberrechtsverletzungen durch Schrankenregelungen gerechtfertigt sind. Anders als das deutsche Urheberrecht enthält das amerikanische Urheberrecht neben einem Katalog mit konkreten Schrankenregelungen[56] auch die  in 17 U.S.C. § 107 geregelte fair use-Doktrin. Da die sehr konkreten gesetzlichen Schranken des 17 U.S.C. § 108 ff. nicht eingreifen, kommt nur fair use als Rechtfertigungsgrund in Betracht.

 

4. Fair use

a) Allgemein zum fair use

Eine Rechtfertigung könnte anhand der fair use-Doktrin erfolgen. Dies ist eine generalklauselartige, flexible Schranke, deren Vorliegen immer im konkreten Einzelfall anhand der Abwägung von vier Faktoren erfolgt. Kein Faktor ist dabei alleine ausschlaggebend.

 

b) Mögliche Vergleichsfälle

In zwei Fällen haben sich Gerichte explizit mit fair use im Zusammenhang mit Bildersuchmaschinen beschäftigt.

 

aa) Kelly v. Arriba Soft Corp.[57]

Die erste Bildersuchmaschine, die in den USA wegen der Erstellung von Thumbnails verklagt wurde, war im Jahr 1999 Arriba. Gegen die Darstellung von fünf seiner Bilder in Thumbnails[58] klagte der professionelle Photograph Leslie A. Kelly. Seine Klage wurde vollumfänglich abgewiesen und auch die Berufung blieb erfolglos. Die Gerichte sahen die Erstellung von Thumbnails ohne Einwilligung des Rechteinhabers als rechtmäßig an. Die Rechtfertigung erfolgt hierbei über fair use.

 

bb) Perfect 10 v. Google

In einem ähnlich gelagerten Fall, Perfect 10 v. Google[59], setzten sich amerikanische Gerichte ebenfalls intensiv mit der Rechtfertigung von Thumbnails durch fair use auseinander. Das Gericht nahm in diesem Fall an, dass kein fair use vorliegt. Das Urteil wurde dann jedoch in der Berufungsinstanz aufgehoben.[60]

 

Diese Entscheidungen verdeutlichen, wie schwierig die Anwendung der fair use Kriterien im Internetrecht ist. Eine klare Linie ist nicht erkennbar. Daher kann anhand dieser Fälle noch keine Prognose getroffen werden, wie die Gerichte im Fall der „Google Buchsuche“ entscheiden werden.

 

c) Die fair-use Kriterien

Im folgenden wird geprüft, ob Google sich erfolgreich auf das Vorliegen von fair use im Rahmen des „Bibliotheksprogramms“ berufen kann.

 

aa) Purpose and character of the use

Zunächst kommt es darauf an, welchem Zweck die Nutzung dient, insbesondere ob sie kommerziell oder nichtkommerziell betrieben wird. Man fragt hier, ob bzw. in welchem Umfang das neue Werk transformativ ist.[61] Entscheidend ist hierbei, dass zum ursprünglichen Werk etwas Neues hinzugefügt wird, z.B. ein zusätzlicher Zweck, ein unterschiedlicher Charakter oder eine neue Ausdrucksform. Je transformativer das neue Werk ist, um so weniger entscheidend sind dann evt. vorhandene kommerzielle Zwecke, die gegen das Vorliegen von fair use sprechen könnten. Google betreibt die Buchsuche zu kommerziellen Zwecken, auch wenn der Gewinn erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht. Für die Anzeige der Suchergebnisse erhebt Google zudem keine Gebühr und auch Werbung gibt es bislang nicht. Desweiteren ist Google auch nicht an den Buchverkäufen über die Links auf den Suchergebnisseiten beteiligt. Anders ist das beim „Google-Buch-Partnerprogramm“, wo Google an den Umsätzen beteiligt ist. Die kommerziellen Zwecke von Google sprechen zunächst eher gegen das Vorliegen des Faktors. Allerdings ist ein wirtschaftlicher Hintergrund nicht geeignet, fair use generell zu versagen.

Transformativ kann auch im ursprünglichen, explizit in Kelly v. Arriba[62] anerkannten Sinne, nämlich des Verbesserns des Zugangs zu Informationen[63], verstanden werden. Das Unternehmen Google, das ja das gesamte Wissen der Menschheit digitalisieren will, trägt durch die „Google Buchsuche“ nämlich dazu bei, für viele Menschen mangels Erreichbarkeit schon verloren gegangenes Wissen wieder verfügbar zu machen.[64] Von den etwa 32 Millionen Büchern weltweit, die digitalisiert werden könnten, sind circa 3 Millionen noch im Druck und 3 Millionen nicht mehr urheberrechtlich geschützt[65]. Der Rest ist noch urheberrechtlich geschützt aber typischerweise nicht mehr im Druck und kann daher nur noch über Bibliotheken oder „Secondhand“ Buchhandlungen erhalten werden[66]. Es ist daher schwierig, diese Bücher zu bekommen. Im Zeitalter der Informationsgesellschaft ist Wissen, was nicht über Google bzw. andere Suchmaschinen auffindbar ist, praktisch gar nicht mehr existent. Viele Menschen und auch Firmen nutzen heutzutage das Internet als ausschließliches Recherchemedium[67]. Der Zugang zu Informationen wird durch die „Google Buchsuche“ erheblich verbessert. Die Buchsuche ist somit stark transformativ. Dadurch treten die kommerziellen Zwecke in den Hintergrund. Die Gerichte sollten diesen Faktor demnach zu Google`s Gunsten werten.

 

bb) Nature of the copyrighted work

Beim zweiten fair use Faktor betrachten die Gerichte, welcher Art das geschützte Werk ist. In Kelly v. Arriba[68] hat das Gericht festgestellt, dass Werke, die kreativer Natur sind, näher am Kern des beabsichtigten Urheberrechtsschutzes liegen als faktenbasierte Werke. Dabei ist auch entscheidend, ob ein Werk bereits veröffentlicht ist oder nicht. Wenn ein Werk bereits veröffentlicht ist, neigt man eher dazu fair use anzunehmen. In den Universitätsbibliotheken befinden sich viele kreative Werke. Die von Google digitalisierten Werke sind alle bereits veröffentlicht, hingegen meistens nicht als Volltext online verfügbar. Allerdings werden bei urheberrechtlich geschützten Werken nur Ausschnitte (Snippets) gezeigt. Unter Berücksichtigung dieses Punktes sollten die Gerichte diesen Faktor neutral oder minimal gegen Google werten.[69]

 

cc) Amount and substantiality of the portion used

Beim dritten Faktor prüft das Gericht wie groß die Menge des Ursprungswerks ist, die verwendet worden ist. Hierbei werden sowohl die absolute Menge in Prozent, als auch die Bedeutung des verwendeten Werkes im Verhältnis zum Gesamtwerk betrachtet. Je mehr von einem Werk kopiert wird, um so unwahrscheinlicher wird die Annahme von fair use.[70] Dabei geht man davon aus, dass die Kopie eines gesamten Buches nicht per se gegen die Annahme von fair use spricht.[71] Es muss immer auf die konkrete Verwendung abgestellt werden. Wenn nur soviel kopiert wird wie für die beabsichtigte Nutzung erforderlich ist, wird dieser Faktor nicht gegen den Verwender gewertet. Es ist für die Buchsuche unumgänglich Bücher komplett zu scannen und zu digitalisieren. Es soll ja gerade das gesamte Wissen der Menschheit online verfügbar gemacht werden und nicht nur einzelne Teile. Durch die Anzeige von sog. Snippets im Rahmen der Suchergebnisse wird Nutzern zudem nur ein Ausschnitt eines urheberrechtlich geschützten Buches angezeigt. Dieser Faktor sollte daher zugunsten[72] Googles gewertet werden.

 

dd) Effect of the use upon the potential market for or value of the work

Beim letzten Faktor muss untersucht werden, welchen Effekt die Werkbenutzung auf den potentiellen Markt bzw. den Wert des urheberrechtlich geschützten Werkes hat. Dieser Faktor wird als wichtigster fair use Faktor angesehen.[73] Das neue Werk soll dabei die Marktchancen des Urheberrechtsinhabers nicht einschränken.

 

(1) Contra fair use

Das Gericht könnte diesen Faktor gegen Google werten, wenn es von den Missbrauchsmöglichkeiten[74] überzeugt wird. Laut Ott besteht die Gefahr, das unrechtmäßige Kopien im Internet auftauchen oder Hacker auf die Google Datenbank zugreifen könnten. Dies würde beträchtliche Schäden für die Urheber bedeuten und ihre Chance ihre Bücher in der „offline-Welt“ zu verkaufen, erheblich einschränken. Derartige Risiken bestehen im Internet jedoch immer. Das Internet ist per se kein Risiko freier Raum. Durch spezielle Sicherheitssoftware und -mechanismen kann man diese jedoch auf ein in der „online-Welt“ übliches Maß reduzieren. Zudem überwiegen die Vorteile der „Google Buchsuche“, wie noch ausgeführt wird. Desweiteren wird oft behauptet, dass Autoren und Verleger gehindert werden, Lizenzverträge mit anderen Suchmaschinen für einen ähnlichen Service abzuschließen.[75] Dagegen spricht zum einen die Existenz des „Google- Buch-Partnerprogramms“, welches Google klar bevorzugt. Zudem sind die meisten veröffentlichten Bücher, inklusive derer, die noch unter Urheberrecht stehen, heute nicht mehr im Druck.[76] Daher ist die Feststellung des Urheberrechtsstatus nahezu unmöglich.[77]

 

(2) Pro fair use

Es ist sehr wahrscheinlich, dass sich die Verkaufszahlen für Bücher, die sich in der „Google Buchsuche“ finden lassen, erhöhen[78], da diese Bücher von den Menschen überhaupt erst wieder wahrgenommen werden. Gerade in der Informationsgesellschaft spielt sich immer mehr „online“ ab als „offline“. Ehe man in Bibliotheken oder Buchläden geht, sucht man „online“ was man braucht. Dies gilt insbesondere für die jüngere Generation. Die „Google Buchsuche“ stellt damit einen großen Nutzen für die Allgemeinheit und speziell auch für Wissenschaft und Lehre dar[79]. Wenn man das „Bibliotheksprogramm“ auf gemeinfreie Werke beschränken würde, wäre das Projekt nicht mehr besonders attraktiv. Givler meint, dies wäre dann wie Themen in einer Enzyklopädie nachzuschlagen, die 1923 das letzte Mal „upgedatet“ worden ist.[80] Desweiteren, spätestens wenn das Projekt erfolgreich ist, wird es für Urheber weitaus schlimmer sein, bei der Buchsuche nicht dabei zu sein, als dabei zu sein.[81] Bei der äußerst erfolgreichen Google Websuche wird heutzutage ein Unternehmen, das bei Google nicht im Index ist, praktisch kaum mehr gefunden. Grund dafür ist der bei derzeit 89 % liegende Marktanteil der Google Websuche in Deutschland.[82] Zudem gibt es bislang keinen Markt für die Zugänglichmachung von Textausschnitten (Snippets). Daher beeinträchtigt allein die Darstellung der Snippets den Urheber nicht. Desweiteren stellen die Snippets kein Substitut des Originalwerkes dar[83]. Daher muss dieser Faktor zu Gunsten Googles gewertet werden.

 

ee) Zwischenergebnis

Die Analyse ergibt, dass Google sich in den USA somit erfolgreich auf das Vorliegen von fair use berufen kann. Das „Bibliotheksprogramm“ ist in den USA demnach nicht urheberrechtswidrig.

 

III. Europäische fair use Ausnahme

Kurz soll in diesem Zusammenhang die Diskussion über die Schaffung einer Europäischen fair use Ausnahme erwähnt werden. Eine ausführliche Darstellung ist im Rahmen dieser Arbeit jedoch nicht möglich.

 

1. Positionen

Der Europäische Verleger-Verband FEP ist der Auffassung, dass in Europa fair use nicht gelte.[84] In Europa seien Ausnahmen vom Urheberrecht durch die 2001 erlassene Informations-Richtlinie[85] auf den nicht kommerziellen Gebrauch begrenzt. Die Gesetzgebung in den europäischen Staaten habe sich an den durch die Richtlinie gezogenen Grenzen zu orientieren. Art. 5 V der Informations-Richtlinie setze fair use dabei Grenzen. Dagegen wird in der Literatur mitunter eine Europäische fair use Ausnahme gefordert, durch die die Google Buchsuche auch in Europa legitimiert werden könnte.[86] Dann könnten europäische Gerichte das Urheberrecht in einer Weise interpretieren, die mit modernen technologischen Entwicklungen konform geht. Dadurch sei auch gewährleistet, dass Fortschritt und die Einführung neuer Formen des Zugangs zu Informationen nicht behindert werde.

 

2. Stellungnahme

Für die Schaffung einer Europäische fair use Ausnahme müsste zunächst der gesetzliche Rahmen (insbesondere die Informations-Richtlinie) angepasst werden, damit eine solche flexible Schranke eingeführt werden kann. Damit könnte man der rasanten technischen Entwicklung in der Informationsgesellschaft flexibler begegnen. Eine Anpassung des Urheberrechts an geänderte wirtschaftliche, technische und soziale Umstände ist nämlich dringend notwendig. Damit würden die mitunter recht alten Urhebergesetze an die Belange der Informationsgesellschaft angepasst werden. Heutzutage sind nach wie vor viele technische Neuentwicklungen urheberrechtwidrig bzw. zumindest bedenklich. Dies behindert den Fortschritt und schadet damit der Allgemeinheit. Die Schaffung einer Europäischen fair use Ausnahme ist demnach zu befürworten.

 

E. Fazit

Die „Google Buchsuche“ verdeutlicht ein Grundproblem des Urheberrechts: den richtigen Interessenausgleich zwischen den Ausschließlichkeitsrechten des Urhebers und dem Interesse der Allgemeinheit auf Informationsfreiheit. In diesem Fall sollte die Interessenabwägung zugunsten Google`s ausgehen. Heutzutage werden Digitalisierungsprojekte für Bibliotheken unerlässlich. In der Informationsgesellschaft und durch die rasante Entwicklung des Internets suchen Nutzer verstärkt elektronisch verfügbare Datenquellen. Die „Google Buchsuche“ als ehrgeizigstes Projekt des weltweit größten Suchmaschinenbetreibers bringt einen enormen Nutzen für die Allgemeinheit. Das gesamte Wissen der Menschheit wird durch die „Google Buchsuche“ online verfügbar gemacht. Desweiteren gibt es für Verlage große Chancen ihre Verkaufszahlen zu erhöhen, da auf der Suchergebnisseite auch links für Bestell- und Ausleihmöglichkeiten zu finden sind. Zudem gibt es auch viele urheberrechtlich geschützte Bücher in den Bibliotheken, die nicht mehr lieferbar sind bzw. Bücher, die man über andere Wege nicht mehr auffinden kann. Daher ist es im Interesse der Urheber und Verlage, wenn ihre Bücher gefunden werden. Außerdem läuft alles was nicht im Internet verfügbar ist, Gefahr irgendwann nicht mehr wahrgenommen zu werden. Zudem müssen die mit Google kooperierenden Bibliotheken für die Digitalisierung ihrer Bestände nicht selbst aufkommen. Das ist ein großer Vorteil, da die Bibliotheken sich die hohen Digitalisierungskosten selbst nicht leisten könnten.

Die Rechtslage ist dabei jedoch in Deutschland und den USA sehr unterschiedlich. In Deutschland ist das Scannen urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen des „Bibliotheksprogramms“ rechtswidrig. Allerdings ist die „Google Buchsuche“ in Deutschland verhältnismäßig unproblematisch, da das Scannen urheberrechtlich geschützter Werke ausschließlich in den USA erfolgt. Zudem wahrt die Bayerische Staatsbibliothek, die als einzige deutsche Bibliothek beim „Bibliotheksprogramm“ beteiligt ist, das Urheberrecht, da sie das Scannen von urheberrechtlich geschützten Büchern nicht zulässt. In Deutschland werden also nur gemeinfreie Werke gescannt. Daher sind künftige Klagen in Deutschland eher nicht zu erwarten. Zudem ist ein diesbezüglicher vorsichtiger Versuch vor dem Landgericht Hamburg ohnehin gescheitert.

Google scannt urheberrechtlich geschützte Werke nur in den USA. Dort worden noch keine Entscheidungen in den anhängigen Verfahren getroffen. Es ist daher noch unklar, wie die Gerichte anhand der generalklauselartigen, sehr flexiblen fair use-Doktrin entscheiden werden. Frühestens Mitte 2009 könnte es diesbezüglich zu Entscheidungen kommen. Die Analyse hat ergeben, dass das „Bibliotheksprogramm“ nach meiner Auffassung durch die US-amerikanische fair use-Doktrin gerechtfertigt ist. Es bleibt abzuwarten, wie die amerikanischen Gerichte entscheiden. Google setzt seine Arbeiten in der Zwischenzeit fort.

Langfristig gesehen sollte darüber nachgedacht werden für Europa eine Europäische fair use Ausnahme zu schaffen, durch die das „Bibliotheksprogramm“ in Europa gerechtfertigt werden könnte. Als die nationalen Urhebergesetze geschaffen worden, hat man sich die Neuentwicklungen im Informationszeitalter noch nicht vorstellen können. Das deutsche Urhebergesetz aus dem Jahre 1965 ist auch relativ starr geregelt und enthält sehr konkrete Schrankenbestimmungen. Diese berücksichtigen jedoch neue technische Entwicklungen, insbesondere im Bereich des Internetrechts, nicht. Daher ist auch das „Bibliotheksprogramm“ in Deutschland rechtswidrig. Eine Anpassung an das digitale Zeitalter und die Belange der Informationsgesellschaft ist daher notwendig. Damit der technische Fortschritt in Europa nicht behindert wird und Anbetrachts des großen Nutzens des „Bibliotheksprogramms“, sollte daher eine Europäische fair use Ausnahme geschaffen werden.


 

[2] Mitteilung der Kommission vom 30.09.2005 “i2010: Digitale Bibliotheken” (KOM (2005) 465), abzurufen unter http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l24226i.htm; Empfehlung der Kommission vom 24.08.2006, Abl. L 226/28ff.

[4] Für eine aktuelle Auflistung der beteiligten Unternehmen siehe http://www.opencontentalliance.org/.

[8] Dietrich/ Faedi/ Hosennen/ Stapleton, Google Buchsuche: Chance oder Gefahr für die Bibliothekswelt?, S. 20.

[13] Band, The Google Library Project: Both Sides of the Story, S. 2.

[14] Hanratty ,Google Library: Beyond Fair Use?, S. 1.

[15] Hanratty ,Google Library: Beyond Fair Use?, S. 1.

[19] Varian, The Google Library Project, S. 15.

[20] Beispiele für die unterschiedlichen Darstellungsweisen können unter http://books.google.com/googlebooks/library.html abgerufen werden.

[21] Band, The Google Library Project: Both Sides of the Story, S. 2.

[22] Vgl. Givler, Google and the Book Publishers, S. 23 ff.; Adler, The Google Library Project, S. 1 ff.; Nimmer, CRi 2006, S. 1 ff.; Hanratty, Google Library: Beyond Fair Use?, S. 1 ff.

[23] Jeanneney, Googles Herausforderung, S. 1 ff.

[24] Kubis, ZUM 2006, S. 370 (372).

[25] Dietrich/Faedi/Hosennen/Stapleton, Google Buchsuche: Chance oder Gefahr für die Bibliothekswelt?, S. 23. 

[26] Ott, GRUR Int. 2007, S. 562 (563).

[28] http://www.tagesschau.de/inland/meldung110508.html, Meldung vom 29.06.2006 (letzter Abruf 16.04.2008).

[30] Heckmann, AfP 2007, S. 314 (317).

[31] Heckmann, AfP 2007, S. 314 (317).

[32] Bullinger in Wandtke/ Bullinger, § 14 UrhG Rn. 1; Schulze in Dreier/ Schulze, § 14 UrhG Rn. 1.

[33] Schulze in Dreier/ Schulze, § 14 UrhG Rn. 16.

[34] Dietz in Schricker, § 14 UrhG, Rn. 29.

[35] Kubis, ZUM 2006, S. 370 (374).

[36] Heerma in Wandtke/ Bullinger, § 16 UrhG Rn. 2; Schack, Rn. 378.

[37] Kubis, ZUM 2006, S. 370 (376).

[38] Str. vgl. v. Ungern-Sternberg in Schricker, § 19a Rn. 33.

[39] Kubis, ZUM 2006, S. 370 (376).

[40] Ilzhöfer, Rn. 660.

[41] Kubis, ZUM 2006, S. 370 (376).

[42] Ott, GRUR Int. 2007, S. 562 (565).

[43] Str. siehe unter anderem LG Hamburg, MMR 2004, S. 558 f.; LG Erfurt, Urteil vom 15.3.2007, Az. 3 O 1108/05; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 27.2.2008, Az. 2 U 319/07; Berberich, MMR 2005, S. 145 ff.; Ott, ZUM 2007, S. 119 ff.

[44] Ott, GRUR Int. 2007, S. 562 (565).

[45] Ott, GRUR Int. 2007, S. 562 (575).

[47] Author`s Guild, Inc., No. 05cv8136 (S.D.N.Y.). Siehe Klageschrift unter http://fl1.findlaw.com/news.findlaw.com/hdocs/docs/google/aggoog92005cmp.pdf (letzter Abruf 16.04.2008).

[51] Varian, The Google Library Project, S. 17.

[52] Band, The Google Library Project: Both Sides of the Story, S. 7.

[53] Varian, The Google Library Project, S. 15; zB: http://opencontentalliance.org.

[54] Band  The Google Library Project: Both Sides of the Story, S. 9.

[55] Band, The Google Library Project: Both Sides of the Story, S. 9.

[56] Hanratty, Google Library: Beyond Fair Use?, S. 5 ff.

[57] 336 F.3d 811 (9th Cir. 2003).

[58] Bei Thumbnails handelt es sich um verkleinerte Vorschaubilder, die Google in der Ergebnisliste einer Bildersuche anzeigt. Als Grundlage für deren Erstellung dienen die Bilder, die Google im Internet gefunden hat. Im Zuge dieses Prozesses wird eine Kopie des Originalbildes erstellt.

[59] 416 F. Supp.2d 828 (C.D.Ca.2006).

[60] Ausführlicher dazu siehe Ott, WRP 2008, S. 393 (409 f.).

[61] Daswani, The Google Book Search Library Project, S. 8.

[62] Kelly v. Arriba, 336 F.3d 811 (819) (9th Cir. 2003).   

[63] Ganley, Google Book Search, S. 13.

[64] Jeweler, The Google Book Search Project, S. 4.

[65] Transcript: The Battle over the Books, S. 1.

[66] Siehe Transcript: The Battle over the Books, S. 1.

[67] Transcript: The Battle over the Books, S. 1; Band, The Google Print Library Project: A Copyright Analysis, S. 6.

[68] 336 F.3d 811 (820) (9th Cir. 2003).    

[69] So auch Daswani, The Google Book Search Library Project, S. 13 f.;

 Ganley, Google Book Search, S. 14; Ott, GRUR Int. 2007, S. 562 (568).

[70] Sony Computer Entertainment, Inc. v. Bleem Corp., 214 F.3d 1022 (9th Cir. 2000).

[71] Kelly v. Arriba, 336 F.3d 811 (820) (9th Cir. 2003).   

[72] Anders Ganley, Google Book Search, S. 14; Daswani, The Google Book Search Library Project, S. 13 f.

[73] Harper & Row v. National Enterprises, 471 U.S., S. 539 (566).

[74] Ott, GRUR Int. 2007, S. 562 (568).

[75] Transcript: The Battle over the Books, S. 5; Ganley, Google Book Search, S. 15 f.; Hanratty, Google Library: Beyond Fair Use?, S. 15.

[76] Travis, Building Universal Digital Libraries, S. 761 (803 f.). 

[77] Travis, Building Universal Digital Libraries, S. 761 (803 ff.).

[78] Daswani, The Google Book Search Library Project, S. 17; Jeweler, The Google Book Search Project, S. 4.

[79] Jeweler, The Google Book Search Project, S. 4.

[80] Givler, Google and the Book Publishers, S. 23 (25).

[81] Ott, GRUR Int. 2007, S. 562 (568).

[82] Für aktuelle Werte siehe http://www.webhits.de/deutsch/index.shtml?webstats.html (letzter Abruf 16.04.2008).

[83] Vgl. auch Daswani, The Google Book Search Library Project,  S. 17; kritischer Hanratty, Google Library: Beyond Fair Use?, S. 15.

[84] http://www.boersenblatt.net/109376/ (letzter Abruf, 16.04.2008).

[85] Richtlinie 2001/29/EG vom 22.5.01 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 167/10.

[86] Vgl. Nimmer, CRi 2006, S. 1 ff.; Niiranen, CRi 2006, S. 65 (69).

 

Literaturverzeichnis

 

Lehrbücher

  • Ilzhöfer, Volker, Patent-, Marken- und Urheberrecht, 5. Auflage 2002

  • Schack, Haimo, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. Auflage 2007

  • Jeanneney, Jean-Noel, Googles Herausforderung, 1. Auflage 2006

 

Kommentare

  • Wandtke/ Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Auflage 2006

  • Dreier/ Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, 2. Auflage 2006

  • Schricker, Urheberrecht, 3. Auflage 2006

 

Aufsätze

 

 

 

 

 

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