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Pseudo-Suchmaschinen - Begriff und Haftung |
Pseudo-Suchmaschinen sind ein recht junges Phänomen - oder
sollte man besser sagen - neues Ärgernis im Internet. Sie
werden alleine zu dem Zweck konzipiert, um von größeren
Suchmaschinen wie Yahoo und Google indiziert zu werden und
über die darauf angebrachte Werbung ohne viel Arbeit und
Aufwand Geld in die eigene Tasche fließen zu lassen. Zumeist
sind sie relativ einfach gestaltet und bringen Nutzern
keinen Mehrwert, dürfen auch nicht das enthalten, wonach die
Nutzer eigentlich suchen. Diese sollen sich vielmehr dazu
veranlasst sehen, auf die Werbeanzeigen zu klicken. Um echte
Suchmaschinen handelt es sich bei diesen Seiten nicht. Einem
Nutzer werden lediglich Zusammenstellungen von z.B.
Unternehmen aus einem bestimmten Bereich präsentiert, wie
sie ein Nutzer auch durch eine normale Anfrage bei einer
Suchmaschine erhalten könnte.
Nun mag es so sein, dass eine Pseudo-Suchmaschine bei einer
echten Suchmaschine bei Eingabe eines Markennamens gefunden
wird. Einem Nutzer, der dann zu dieser gelangt, werden dort
Anzeigen der Konkurrenz im Rahmen z.B. einer AdSense-Werbung
prominenter dargestellt als der Link zum eigentlich
gesuchten Markeninhaber. Dem Versicherungsmakler Peter
Zinke, der seine Dienstleistung im Internet unter der Domain
www.aladon.de anbietet,
erging es gleich mehrfach so. Er fand sich mehrmals mit
Anzeigen für direkte Wettbewerber wieder und ging dagegen
gerichtlich vor. Mit unterschiedlichem Ausgang!
Im ersten Fall erschien sein Name in einem schwarzen Balken
sowohl
oben als auch unten auf der Seite der Pseudo-Suchmaschine.
Darunter waren in kleineren Buchstaben die Branche, in der
der Verfügungskläger tätig ist, nämlich "Vermittlung von
Privaten Krankenversicherungen", sowie der Geschäftssitz
bezeichnet. Weiter darunter war in noch kleineren Buchstaben
zu lesen "Besuchen Sie dieses Angebot! Seite Beenden". In
der Mitte der Seite waren vier Google-Anzeigen von
Konkurrenten des Verfügungsklägers geschaltet. Diese
Anzeigen waren mit den jeweiligen Internetangeboten der
Konkurrenzanbieter verlinkt.
Das LG Düsseldorf hat durch Beschluss vom 19.1.2005
dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung
untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs markenrechtlich geschützte Begriffe des
Antragstellers im Zusammenhang mit Werbeanzeigen für
Vergleiche im Bereich der privaten Krankenversicherung
Dritter im Internet zu verwenden, und diese
Entscheidung auf Widerspruch hin am 30.03.2005 bestätigt
(Volltext des Urteils). Den Unterlassungsanspruch stützte
das Gericht dabei auf §§ 15 Abs. 2, 4 MarkenG: Zwar
verwende der Verfügungsbeklagte die Unternehmenszeichen des
Verfügungsklägers nicht zur Kennzeichnung seiner eigenen
Dienstleistungen, sondern offen zur Bezeichnung der vom
Verfügungskläger selbst angebotenen Dienstleistungen.
Dennoch handele es sich um eine rechtsverletzende Benutzung.
Es handle sich nämlich bei der durch den Verfügungsbeklagten
erfolgten Form der Benutzung nicht um die bloße Erwähnung
der geschäftlichen Bezeichnungen des Verfügungsklägers zu
redaktionellen Zwecken. Eine bloße Nennung der
geschäftlichen Bezeichnungen wie in einem Telefon- oder
Branchenbuch läge nämlich nur dann vor, wenn die
verschiedenen Anbieter privater
Krankenversicherungsvergleiche in einer bestimmten
Reihenfolge geordnet nacheinander gleichwertig aufgeführt
würden. Während Besucher mit Konkurrenten von Adlon mittels
Klicks auf die entsprechenden Werbeanzeigen leicht Kontakt
aufnehmen könnten, war ein solcher zum Verfügungskläger
aufgrund der konkreten Gestaltung der Seite deutlich
erschwert.
Der Betreiber einer weiteren
Pseudo-Suchmaschine war geschickter und ging auch als Sieger
aus der gerichtlichen Auseinandersetzung hervor. Auf dessen
Seite
befanden sich - optisch durch Logos hervorgehoben - unter
der Rubrik "Top- Shop" zunächst Links zu Mitbewerbern von
Adlon. Nach der Rubrik "gesponserte Suchergebnisse",
die ebenfalls Links zu Mitbewerbern des Antragstellers
enthielten, wurde schließlich auch ein funktionsfähiger Link
auf die Seite des Antragstellers ausgeworfen. Dieser befand
sich insgesamt gesehen im oberen Drittel der Seite der
Antragsgegnerin, er war jedoch aufgrund der Größe der Seite
nicht direkt einsehbar, sondern erst durch "Scrollen"
lesbar.
(Rekonstruktion
der
Orginalseite).
Nach Auffassung des LG Düsseldorf (Urteil
im Volltext) liegt
keine Markenrechtsverletzung vor, wenn die
Kennzeichnung sich weder unmittelbar noch mittelbar auf das
eigene Produktangebot des Verwenders bezieht, sondern die
Marke lediglich zur Benennung fremder Originalprodukte
eingesetzt wird und damit eine bloße Markennennung erfolgt.
In diesen Fällen werde das richtige Produkt mit dem
richtigen Namen benannt, so dass bereits kein Benutzen im
Sinne des MarkenG vorliegt.
Anders als im ersten Fall kam das Gericht zum
Ergebnis, dass durch die
Auflistung User über die fremden Angebote im Netz informiert
werden sollen und die Zeichen somit allein zu redaktionellen
Zwecken bloß erwähnt werden. Ausschlaggebend war hier,
dass die Pseudo-Suchmaschine nicht speziell zu einem
Markeninhaber erstellt wurde, dieser vielmehr nur einer von
mehreren aufgeführten war und damit eine bloße Namensnennung
vorlag. Layout, Anordnung von Link zu Markeninhaber und
Werbungsanzeigen für Konkurrenzunternehmen sowie der Inhalt
der Webseite bestimmen damit darüber, ob sich der Betreiber
einer Pseudo-Suchmaschine einer Haftung aussetzt. Wo hier
die genaue Grenze zum Unzulässigen verläuft, lässt sich der
bisherige Rechtsprechung nicht mit Bestimmtheit entnehmen.
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