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Pseudo-Suchmaschinen - Begriff und Haftung

Pseudo-Suchmaschinen sind ein recht junges Phänomen - oder sollte man besser sagen - neues Ärgernis im Internet. Sie werden alleine zu dem Zweck konzipiert, um von größeren Suchmaschinen wie Yahoo und Google indiziert zu werden und über die darauf angebrachte Werbung ohne viel Arbeit und Aufwand Geld in die eigene Tasche fließen zu lassen. Zumeist sind sie relativ einfach gestaltet und bringen Nutzern keinen Mehrwert, dürfen auch nicht das enthalten, wonach die Nutzer eigentlich suchen. Diese sollen sich vielmehr dazu veranlasst sehen, auf die Werbeanzeigen zu klicken. Um echte Suchmaschinen handelt es sich bei diesen Seiten nicht. Einem Nutzer werden lediglich Zusammenstellungen von z.B. Unternehmen aus einem bestimmten Bereich präsentiert, wie sie ein Nutzer auch durch eine normale Anfrage bei einer Suchmaschine erhalten könnte.

Nun mag es so sein, dass eine Pseudo-Suchmaschine bei einer echten Suchmaschine bei Eingabe eines Markennamens gefunden wird. Einem Nutzer, der dann zu dieser gelangt, werden dort Anzeigen der Konkurrenz im Rahmen z.B. einer AdSense-Werbung prominenter dargestellt als der Link zum eigentlich gesuchten Markeninhaber. Dem Versicherungsmakler  Peter Zinke, der seine Dienstleistung im Internet unter der Domain www.aladon.de anbietet, erging es gleich mehrfach so. Er fand sich mehrmals mit Anzeigen für direkte Wettbewerber wieder und ging dagegen gerichtlich vor. Mit unterschiedlichem Ausgang!

Im ersten Fall erschien sein Name in einem schwarzen Balken sowohl oben als auch unten auf der Seite der Pseudo-Suchmaschine. Darunter waren in kleineren Buchstaben die Branche, in der der Verfügungskläger tätig ist, nämlich "Vermittlung von Privaten Krankenversicherungen", sowie der Geschäftssitz bezeichnet. Weiter darunter war in noch kleineren Buchstaben zu lesen "Besuchen Sie dieses Angebot! Seite Beenden". In der Mitte der Seite waren vier Google-Anzeigen von Konkurrenten des Verfügungsklägers geschaltet. Diese Anzeigen waren mit den jeweiligen Internetangeboten der Konkurrenzanbieter verlinkt.


Das LG Düsseldorf hat durch Beschluss vom 19.1.2005  dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs markenrechtlich geschützte Begriffe des Antragstellers im Zusammenhang mit Werbeanzeigen für Vergleiche im Bereich der privaten Krankenversicherung Dritter im Internet  zu verwenden, und diese Entscheidung auf Widerspruch hin am 30.03.2005 bestätigt (Volltext des Urteils). Den Unterlassungsanspruch stützte das Gericht dabei auf  §§ 15 Abs. 2, 4 MarkenG: Zwar verwende der Verfügungsbeklagte die Unternehmenszeichen des Verfügungsklägers nicht zur Kennzeichnung seiner eigenen Dienstleistungen, sondern offen zur Bezeichnung der vom Verfügungskläger selbst angebotenen Dienstleistungen. Dennoch handele es sich um eine rechtsverletzende Benutzung. Es handle sich nämlich bei der durch den Verfügungsbeklagten erfolgten Form der Benutzung nicht um die bloße Erwähnung der geschäftlichen Bezeichnungen des Verfügungsklägers zu redaktionellen Zwecken.  Eine bloße Nennung der geschäftlichen Bezeichnungen wie in einem Telefon- oder Branchenbuch läge nämlich nur dann vor, wenn die verschiedenen Anbieter privater Krankenversicherungsvergleiche in einer bestimmten Reihenfolge geordnet nacheinander gleichwertig aufgeführt würden. Während Besucher mit Konkurrenten von Adlon mittels Klicks auf die entsprechenden Werbeanzeigen leicht Kontakt aufnehmen könnten, war ein solcher zum Verfügungskläger aufgrund der konkreten Gestaltung der Seite deutlich erschwert.

Der Betreiber einer weiteren Pseudo-Suchmaschine war geschickter und ging auch als Sieger aus der gerichtlichen Auseinandersetzung hervor. Auf dessen Seite befanden sich - optisch durch Logos hervorgehoben - unter der Rubrik "Top- Shop" zunächst Links zu Mitbewerbern von Adlon.  Nach der Rubrik "gesponserte Suchergebnisse", die ebenfalls Links zu Mitbewerbern des Antragstellers enthielten, wurde schließlich auch ein funktionsfähiger Link auf die Seite des Antragstellers ausgeworfen. Dieser befand sich insgesamt gesehen im oberen Drittel der Seite der Antragsgegnerin, er war jedoch aufgrund der Größe der Seite nicht direkt einsehbar, sondern erst durch "Scrollen" lesbar. (Rekonstruktion der Orginalseite).

Nach Auffassung des LG Düsseldorf (Urteil im Volltext) liegt keine Markenrechtsverletzung  vor, wenn die Kennzeichnung sich weder unmittelbar noch mittelbar auf das eigene Produktangebot des Verwenders bezieht, sondern die Marke lediglich zur Benennung fremder Originalprodukte eingesetzt wird und damit eine bloße Markennennung erfolgt. In diesen Fällen werde das richtige Produkt mit dem richtigen Namen benannt, so dass bereits kein Benutzen im Sinne des MarkenG vorliegt.

Anders als im ersten Fall kam das Gericht zum Ergebnis, dass durch die Auflistung User über die fremden Angebote im Netz informiert werden sollen und die Zeichen somit allein zu redaktionellen Zwecken bloß erwähnt werden. Ausschlaggebend war hier, dass die Pseudo-Suchmaschine nicht speziell zu einem Markeninhaber erstellt wurde, dieser vielmehr nur einer von mehreren aufgeführten war und damit eine bloße Namensnennung vorlag. Layout, Anordnung von Link zu Markeninhaber und Werbungsanzeigen für Konkurrenzunternehmen sowie der Inhalt der Webseite bestimmen damit darüber, ob sich der Betreiber einer Pseudo-Suchmaschine einer Haftung aussetzt. Wo hier die genaue Grenze zum Unzulässigen verläuft, lässt sich der bisherige Rechtsprechung nicht mit Bestimmtheit entnehmen.

 

 

 

 

 

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