Perfect 10 v. Google - Ein Gerichtsverfahren in
den USA, in dem grundlegende Fragen zum Betrieb
einer Bildersuchmaschine geklärt werden. Letztes
Jahr hatte ein District Court in Kalifornien
darüber zu entscheiden
- ob Google Thumbnails von Bildern im
Rahmen der Ergebnisse seiner Bildersuche
präsentieren darf,
- ob Google die Originalbilder in voller
Größe mittels Inline-Links anzeigen darf und
- ob Google für die Verlinkung von Bildern
haftet, die urheberrechtswidrig im Internet
angeboten werden.
Hinsichtlich der letzten beiden Punkte
obsiegte Google. Selbst wenn Google um die
Rechtswidrigkeit der verlinkten Bilder wisse,
hafte die Suchmaschine nicht. Auch die
Einbindung fremder Inhalte mittels Inline-Link
verstoße nicht gegen das Urheberrecht. Die
Darstellung von Thumbnails hingegen sei im
konkreten Fall rechtswidrig, weil der Urheber
die Bilder in verkleinerter Form als Handy-Logos
vermarkte und dieses Geschäftsmodell durch
Google beeinträchtigt werde.
Dazu ist noch anzumerken, dass bereits vor
Jahren im Fall Kelly v. Arriba der Betrieb einer
Bildersuchmaschine und die Darstellung von
Thumbnails für rechtmäßig beurteilt wurden.
Ausführlicher habe ich mich zur Rechtslage
hinsichtlich Thumbnails in einem in der ZUM
veröffentlichten Beitrag geäußert (ZUM
2007, 119-128).
Im Folgenden finden Sie eine Analyse des Berufungsurteils
des United States Court of Appeals for the Ninth
Circuit, in dem die
Ausgangsentscheidung in wichtigen Punkten
abgeändert wurde.
Inline-Linking als direkte
Urheberrechtsverletzung
Das Berufungsgericht schloss sich
diesbezüglich den Ausführungen des
Ausgangsgerichts an und lehnte sowohl eine
Verletzung des display rights und des
distribution rights ab. Auch beim Inline-Linking werde dem Browser lediglich eine
HTML-Adresse übermittelt, von der ein Bild
geladen werden kann. Google selber habe keine
Kopie des Bildes erstellt und übermittle
folglich eine solche auch nicht an einen Nutzer.
Unerheblich sei, dass Nutzer glauben könnten,
dass Bild stamme von Google und ruhe auf dessen
Server. Das Urheberrecht, anders als das
Markenrecht, gewähre keinen Rechtsschutz gegen
eine derartige Irreführung von Nutzern. Das
distribution right erfordere eine Weitergabe
eine Kopie. Über eine solche verfüge Google
nicht.
Fazit: Das Gericht stellt für die
urheberrechtliche Betrachtung alleine darauf ab,
ob ein Werk auf dem eigenen Server abgespeichert
ist und von dort aus den Nutzern zugänglich
gemacht wird. Nur dann liegt eine Verletzung des
display rights vor.
In Deutschland stellt sich die Situation
etwas anders dar. Der
BGH hat zwar entschieden, dass das Setzen eines
Deep Links nicht das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung i.S.d. § 19 a UrhG berührt
(insoweit ist die Argumentation des BGH der des
United States Court of Appeals for the Ninth
Circuit ähnlich), doch hat Anfang 2007 das
LG München I dieses Ergebnis nicht auf den
Fall eines framenden Links übertragen.
Diesbezüglich soll es dann doch darauf ankommen,
ob die Herkunft eines Werks erkennbar ist. Wenn
nicht, dann liege eine unmittelbare
Rechtsverletzung vor. Zu dem Urteil des LG
München siehe auch meinen Beitrag in der MMR
2007, 263-264 und die
News-Meldung vom 2.2.2007.
Thumbnails
Hinsichtlich der
Thumbnails in den Bildersuchergebnislisten wird
das display right der Urheber der
jeweiligen Werke berührt. Jedoch könnte die
Werkverwendung durch fair use
gerechtfertigt sein.
Die Feststellung von fair use
erfolgt dabei im jeweils konkreten Einzelfall
anhand der Abwägung von vier Faktoren.
Maßgeblich ist danach,
welchem Zweck die Nutzung dient, insbesondere ob
sie kommerziell oder nichtkommerziell ist (the
purpose and character of the use, including
whether such use is of a commercial nature or is
for nonprofit educational purposes), welcher
Art das geschützte Werk ist (the nature of
the copyrighted work), wieviel von ihm
genutzt wird (the amount and substantiality
of the portion used in relation to the
copyrighted work as a whole) und welche
wirtschaftlichen Auswirkungen diese Nutzung hat
(effect of the use upon the potential market
for or value of the copyrighted work).
Kein Faktor alleine ist ausschlaggebend.
Das erstinstanzliche Urteil lehnte fair use
ab und begründete dies insbesondere damit, dass Perfect 10 verkleinerte Versionen seiner Bilder
als Handybilder lizenziert hat. Die Thumbnails
von Google beeinträchtigten diese Verwertung.
Zudem profitiere Google durch die Bildersuche
wirtschaftlich auch insoweit, als auf einigen
Webseiten mit urheberrechtswidrigen Kopien von
Bildern, Werbeanzeigen von Google AdSense zu
finden seien.
Diese Begründung halte ich für wenig
überzeugend und habe dies in meinem Aufsatz
näher dargelegt (ZUM
2007, 119-128).
Auch das Berufungsgericht folgte dem
Ausgangsgericht nicht. Es äußerte sich zunächst
zur Beweislast hinsichtlich des fair use
Einwandes in einem einstweiligen
Rechtsschutzverfahren und befand, dass Perfect
10 die Pflicht trifft, aufzuzeigen, dass die fair
use Verteidigung wahrscheinlich widerlegt
wird. Das Ausgangsgericht habe nicht dargelegt,
dass überhaupt jemals Bilder von Google auf
Handys heruntergeladen worden sind. Ein
möglicher Schaden für Perfect 10 sei damit rein
hypothetisch. Auch der finanzielle Aspekt der
Werbeanzeigen sei zu gering, um stärker zu
wiegen als die hochtransformative Nutzung von
Google (die Bilder an sich dienen ästhetischen
Zwecken, die Thumbnails zum Nutzen der
Allgemeinheit der leichten Auffindbarkeit von
Bildern im Internet).
Fazit: Thumnails im Rahmen von
Bildersuchmaschinen sind in den USA auch
weiterhin grundsätzlich zulässig!
Haftung für die Verlinkung rechtswidriger Urteile
Das Ausgangsverfahren war für
Google ein großer Erfolg. Nach Ansicht des District
Courts in Kalifornien besteht selbst bei
Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten keine
Haftung einer Suchmaschine, solange diese
Inhalte nicht richtiggehend beworben werden. Das
Berufungsgericht hat diese Einschätzung nun
nicht geteilt und die Tür für eine
Suchmaschinenhaftung in diesem Bereich einen
Schritt weit wieder aufgestoßen.
Aus der Grokster Entscheidung des US Supreme
Courts folge, dass die Rechtsverletzung
absichtlich unterstützt werden muss (intentionally
encouraging infringement). Dafür genügt die
Vornahme von Handlungen, von denen der Handelnde
weiß dass sie höchstwahrscheinlich zu
Urheberrechtsverletzungen führen werden. (Grokster,
at 930-937). Der United States Court of Appeals for the Ninth
Circuit hatte sich im Kontext des Cyberspace
bereits zuvor mit diesen Voraussetzungen zu
beschäftigen. Hinsichtlich der Musiktauschbörse Napster gelangte er zu dem Ergebnis, dass der
Betreiber, der von rechteverletzenden
Musikdateien erfährt und diese aus der
Tauschbörse entfernen (bzw. blockieren) könne,
die Urheberrechtsverletzung unterstütze und
haftbar sei (Napster 239 F.3d at 1021 f.). Diese
Auslegung der Voraussetzungen einer sog.
contributory infringement war bereits Jahre
zuvor mit Blick auf eine rechtsverletzende
Nachricht auf einem "schwarzen Brett im
Internet" entwickelt worden, siehe Religious
Technology Center v. Netcom On-Line
Communication Servicres, Inc. (Netcom), 907 F.
Supp. 1361, 1365-66 (N.D. Cal. 1995).
Dementsprechend bestehe die Haftung eines
Suchmaschinenbetreibers dann, wenn er um das
rechtswidrige Material weiß (has actual
knowledge that specific infringing material is
available using its system) und er einfache
Schritte in die Wege leiten kann, um weiteren
Schaden zu verhindern (bei Napster Blockieren
bestimmter Daten, bei einem Forum Löschen eines
Beitrags). Bei Google kommt einen sofort die
Möglichkeit in den Sinn, eine bestimmte
URL-Adresse zu blockieren und nicht mehr in den
Suchergebnissen aufzuführen. Das
Berufungsgericht verwies insoweit den
Rechtsstreit allerdings wieder an das
Ausgangsgericht zurück, das jetzt die
Möglichkeiten von Google aufzuklären haben wird.