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22.1.2008 Einige
interessante rechtliche Details zur Copiepresse Entscheidung aus Belgien |
Einem Artikel in der E.I.P.R. (Turner, Mark / Callaghan,
Dominic, You Can Look But Don't Touch! The Impact of the
Google v Copiepresse Decision On the Future of the Internet,
E.I.P.R. 2008, 34-38) sind einige interessante Details zur
letztjährigen Entscheidung eines Brüsseler Gerichts zu
entnehmen, die auf einer Klage von Copiepresse gegen mehrere
Funktionen von Google News beruht.
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Das Gericht nahm eine Verletzung von
Urheberpersönlichkeitsrechten hinsichtlich der
Darstellung der Schlagzeilen (Artikelüberschrift und
einleitende Sätze) an, da der Autor des verlinkten
Artikels nicht erscheint. Diese Ansicht erscheint mir
sehr fraglich, weil bei praktisch jeder Verlinkung nicht
auf den Urheber der verlinkten Inhalte hingewiesen wird
und dieser erst beim Aufruf der verlinkten Seite
erkennbar wird. Dies scheint mir mediumstypisch auch
genügend (so auch Van Asbroeck, Benoit / Cock, Maud,
Belgian newspapers v Google News: 2-0, Journal of
Intellectual Property & Practice, 2007, Vol.2, No. 7,
pages 463, 465).
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Google hatte die Übernahme von Teilen der Texte damit zu
rechtfertigen versucht, dass die Betreiber der
Nachrichtenseiten in diese konkludent einwilligen, wenn
sie Roboter nicht ausdrücklich von der Erfassung der
Seite ausschließen. Das Gericht folgte dieser
Argumentation nicht. Hierzu äußerte sich der "New
media and the creative industries" Bericht des House
of Commons Culture, Media and Sport sehr kritisch und
befürwortet eine Opt-Out-Lösung: "Unless and until an
action similar to that brought by Copiepresse against
Google in Belgium is brought in the UK, we cannot know
what view the UK courts would take on reproduction of
online newspaper content by third parties. In principle,
however, we donot find the representations made by the
publishing industry about Internet news portals to be
convincing. Newspaper websites on the internet are part
of a public arena; there is no legal bar to providing an
indexing service; and we have yet to be persuaded that
the establishment of internet news portals is causing
damage to commercial publishing enterprises. We
recommend that the onus should remain with firms to opt
out of Internet search engine listings rather than opt
in."
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Hinsichtlich der von Google gecachten Version hielt das
Gericht die Haftungsprivilegierung nach Art. 13 der
E-Commerce-Richtlinie (entspricht in Deutschland § 9 TMG)
für nicht einschlägig. Dies ist konsequent, weil es
dabei nicht um eine Effizienzsteigerung der Übermittlung
geht. Zum Google Cache siehe auch Ott, Der
Google Cache - Eine milliardenfache Urheberrechtsverletzung?, MIR Dok.
195-2007.
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Nicht unproblematisch ist die wohl sehr rasche Annahme
eines Urheberrechtsschutzes von Artikeltiteln durch das
Gericht (Der Titel "The illegals remain" soll
schutzfähig sein ...). Der Titel wird häufig als
Linkanker verwendet und es wäre praktisch nicht machbar,
mittels eines automatisierten Verfahrens festzulegen,
welche Titel in Google News wörtlich als Überschriften
übernommen werden können.
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