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22.1.2008 Einige interessante rechtliche Details zur Copiepresse Entscheidung aus Belgien

Einem Artikel in der E.I.P.R. (Turner, Mark / Callaghan, Dominic, You Can Look But Don't Touch! The Impact of the Google v Copiepresse Decision On the Future of the Internet, E.I.P.R. 2008, 34-38) sind einige interessante Details zur letztjährigen Entscheidung eines Brüsseler Gerichts zu entnehmen, die auf einer Klage von Copiepresse gegen mehrere Funktionen von Google News beruht.

  • Das Gericht nahm eine Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten hinsichtlich der Darstellung der Schlagzeilen (Artikelüberschrift und einleitende Sätze) an, da der Autor des verlinkten Artikels nicht erscheint. Diese Ansicht erscheint mir sehr fraglich, weil bei praktisch jeder Verlinkung nicht auf den Urheber der verlinkten Inhalte hingewiesen wird und dieser erst beim Aufruf der verlinkten Seite erkennbar wird. Dies scheint mir mediumstypisch auch genügend (so auch Van Asbroeck, Benoit / Cock, Maud, Belgian newspapers v Google News: 2-0, Journal of Intellectual Property & Practice, 2007, Vol.2, No. 7, pages 463, 465).

  • Google hatte die Übernahme von Teilen der Texte damit zu rechtfertigen versucht, dass die Betreiber der Nachrichtenseiten in diese konkludent einwilligen, wenn sie Roboter nicht ausdrücklich von der Erfassung der Seite ausschließen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Hierzu äußerte sich der "New media and the creative industries" Bericht des House of Commons Culture, Media and Sport sehr kritisch und befürwortet eine Opt-Out-Lösung: "Unless and until an action similar to that brought by Copiepresse against Google in Belgium is brought in the UK, we cannot know what view the UK courts would take on reproduction of online newspaper content by third parties. In principle, however, we donot find the representations made by the publishing industry about Internet news portals to be convincing. Newspaper websites on the internet are part of a public arena; there is no legal bar to providing an indexing service; and we have yet to be persuaded that the establishment of internet news portals is causing damage to commercial publishing enterprises. We recommend that the onus should remain with firms to opt out of Internet search engine listings rather than opt in."

  • Hinsichtlich der von Google gecachten Version hielt das Gericht die Haftungsprivilegierung nach Art. 13 der E-Commerce-Richtlinie (entspricht in Deutschland § 9 TMG) für nicht einschlägig. Dies ist konsequent, weil es dabei nicht um eine Effizienzsteigerung der Übermittlung geht. Zum Google Cache siehe auch Ott, Der Google Cache - Eine milliardenfache Urheberrechtsverletzung?, MIR Dok. 195-2007.

  • Nicht unproblematisch ist die wohl sehr rasche Annahme eines Urheberrechtsschutzes von Artikeltiteln durch das Gericht (Der Titel "The illegals remain" soll schutzfähig sein ...). Der Titel wird häufig als Linkanker verwendet und es wäre praktisch nicht machbar, mittels eines automatisierten Verfahrens festzulegen, welche Titel in Google News wörtlich als Überschriften übernommen werden können.


   

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