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17.1.2008 Heise gegen die Musikindustrie - Hyperlinks und Presseberichterstattung, Teil 2

In Fortsetzung des gestrigen Beitrags soll es heute um die Problematik gehen, ob die Verlinkung durch den Heise-Verlag nicht trotzdem im konkreten Fall rechtmäßig war, weil der Link im Rahmen einer journalistischen Berichterstattung gesetzt worden ist und der Verlag sich insoweit auf die Pressefreiheit berufen kann.

Bei der erforderlichen Güterrechtsabwägung ist die Pressefreiheit einerseits und die hinter der Schrankenbestimmung des § 95 a UrhG stehenden Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG andererseits, zu berücksichtigen. Zwar betonen beide Seiten, dass der Link bzw. das Verbot der Linksetzung massiv in ihre Rechte eingreifen würde, meiner Meinung nach haben beide Parteien  aber nur sehr schwache Argumente zu bieten.

Das LG München vertritt die Ansicht, dass es zur Erfüllung des Auftrags der Presse nicht unbedingt erforderlich sei, die Webseite des Herstellers zu verlinken, da der Leser bereits durch die Informationen des Artikels weitgehend unterrichtet werden kann und es damit nicht um den Kernbereich der redaktionellen Berichterstattung geht.

Hier mag man die Frage aufwerfen, ob nicht der Presse selbst ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist, was zur redaktionellen Berichterstattung gehört. Der Heise-Verlag führt hier u.a. das Caroline-Urteil des BGH aus dem Jahr 2000 ins Feld: "Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen (vgl. BVerfGE 20, 162, 174 ff.; 52, 283, 296; 66, 116, 133; 80, 124, 133 f.; 95, 28, 35)... Die Presse muß nach publizistischen Kriterien entscheiden dürfen, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht."

Die Aussagen knüpfen auf den ersten Blick an inhaltliche Komponenten an und ließen sich noch mit der Begründung des LG München vereinbaren, das in dem Link nur einen zusätzlichen Service gesehen hat. In die gleiche Richtung lässt sich das Schöner Wetten Urteil des BGH lesen, das von einer Ergänzung eines redaktionellen Beitrags durch einen Hyperlink spricht. Daraus ließe sich mit viel gutem Willen der Schluss ableiten, dass der Link nicht zwingender Bestandteil der Berichterstattung ist. Dass "Randbedingungen" eines Berichts aber grundsätzlich auch geschützt sind, zeigen schon Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Gestaltungsfreiheit der Presse auch die äußere Darbietung der Beiträge und ihre Platzierung innerhalb einer Publikation umfasst (BVerfGE 97, 125, 144). Die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird, wurde deshalb im Caroline-Urteil ebenfalls der Pressefreiheit unterstellt.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass die Frage ob ein Hyperlink im Rahmen einer Berichterstattung gesetzt wird, zwar i.d.R. eher einen Randbereich der redaktionellen Berichterstattung tangiert, aber deshalb nicht von vornherein einem grundrechtlichen Schutz entzogen ist. Zu einfach wäre es, Hyperlinks als bloßen Zusatz abzutun und alleine damit die Unzulässigkeit der Verlinkung zu rechfertigen. Plakativ führt die Berufungsbegründung an, dass die Tagesschau sich ja auch auf Textbeiträge beschränken könnte (S.10). Dahinter steckt letztlich das Argument, dass medienspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Und im Internet sind Hyperlinks nun einmal ein wesentlicher Baustein für das Funktionieren des World Wide Webs. Zu Recht bringt der Heise-Verlag vor, dass die Verbindung zu Originalquellen mittels Hyperlinks und die Möglichkeit der Leser sich ein eigenes Bild zu verschaffen, ein wertvolles Feature auch der Presseberichterstattung im Internet ist.

Andererseits lässt sich fragen, welches zusätzliche berechtigte Informationsbedürfnis durch den konkreten Link zu Slysoft befriedigt werden soll? Auf der Website waren angeblich keine Originalquellen einzusehen, insbesondere nicht die Pressemeldung des Unternehmens, aus der der Heise-Verlag zitiert hatte (S. 13 der Berufungserwiderung). Die verlinkte Website war wohl nur (???) als Bezugsquelle der illegalen Software von Interesse.

Damit ist der Standpunkt des Heise-Verlags zunächst ein eher schwacher: Der Link nur als Randbereich der Berichterstattung und überdies ist im konkreten Fall kein wirklich zwingendes rechtmäßiges Motiv einer Befriedigung von weiteren Informationsbedürfnissen der Nutzer auszumachen.

Andererseits ist auch die Position der Gegenseite alles andere als überzeugend. Einen schweren Eingriff in Eigentumsrechte vermag ich nicht auszumachen. Wie LG und OLG München entschieden haben, ist die Berichterstattung über die Software von Slysoft und auch die Nennung des Unternehmens in einem journalistischen Beitrag zulässig (nach dem OLG sogar die Nennung der URL des Unternehmens! Nur der "zusätzliche Service, den Nutzer unmittelbar mit der verlinkten Website zu verbinden" begründet die Rechtswidrigkeit). Mit dem Namen kann aber jeder auch nur halbwegs erfahrene Internetnutzer dessen Website finden und die Software downloaden.

Wesentlich scheint mir zu sein, dass die Verletzung der Rechte des Antragstellers nicht vom Link abhängt, sondern von zahlreichen weiteren Aktivitäten, nämlich der Registrierung auf der verlinkten Seite und dem Download des Programms, vor allem aber auch vom vorhandenen Willen zur Herstellung rechtswidriger Kopien. Ohne diesen ist die Verlinkung völlig harmlos. Ist der Wille aber gegeben, ist eine fehlende Verlinkung kein Schutz.

Die verfassungsrechtliche Prüfung der Gerichte ist sehr knapp und oberflächlich ausgefallen und dürfte bereits deshalb einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten (so auch Hoeren, MMR 2005, 773). Die Interessen beiden Parteien werden durch das Verbot bzw. der Erlaubnis der Verlinkung nur sehr gering beeinträchtigt. Bedenkt man die Folgen, die ein Verbot des Links haben könnte, nämlich eine Zurückhaltung der Presse bei zukünftigen Linksetzungen, dürfte ein Verbot in dieser Fallkonstellation ein falsches Zeichen sein.

Ein Freibrief zur Verlinkung rechtswidriger Inhalte durch die Presse wäre damit nicht verbunden. Wo z.B. auf der verlinkten Seite persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte oder absolut unzulässige Inhalte nach dem JMStV zu finden sind, wird in der Regel die Interessenabwägung zu Gunsten des Verletzten ausfallen und durch kein Informationsinteresse der Nutzer zu rechtfertigen sein. Bei einer nur mittelbaren Gefährdung der Interessen im Vorbereitungsbereich würde ich der Pressefreiheit oder plakativ dem "right to link" den Vorrang einräumen. 


   

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