Seit 2005 beschäftigten sich mehrere Gerichte mit einem
Hyperlink, den der Heise-Verlag im Rahmen einer
redaktionellen Berichterstattung über Programme, die
Kopierschutzmechanismen umgehen können, zu einem Hersteller
derartiger Produkte (Slysoft) gesetzt hatte. Nachdem im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren das LG und das OLG
München die Linksetzung für rechtswidrig erachtet hatten und
das Bundesverfassungsgericht den Fall aus formalen Gründen,
der Nichterschöpfung des Rechtswegs nicht zur Entscheidung
angenommen hat, läuft derzeit das Hauptsacheverfahren. Auch
hier unterlag der Heise-Verlag erstinstanzlich vor dem LG
München I.
Heute und morgen möchte ich etwas näher auf die rechtlichen
Probleme dieses Dauerbrenners eingehen:
Das LG München I hatte mit
Urteil vom 7.3.2005 (Az. 21 O 3220/05) die Verlinkung
des Webauftritts einer Firma, die von Antigua aus den
Vertrieb urheberrechtswidriger Software auch per Download
anbietet, für nicht mehr durch die Pressefreiheit gedeckt
angesehen. Das Gericht sah einen Unterlassungsanspruch aus
§§ 823 Abs. 2, 830 und 1004 BGB analog in Verbindung mit §
95a Abs. 3 UrhG als gegeben an. Dem Nachrichtenunternehmen
sei Beihilfe zur Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen
zur Umgehung des Kopierschutzes vorzuwerfen.
§ 95 a III UrhG verbietet bestimmte Handlungen im Vorfeld
einer Umgehung eines Kopierschutzes wie z.B. die Einfuhr von
Programmen, die der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen
dienen oder die Werbung für diese. Der redaktionelle Bericht
über die Software fällt als solcher ebenso wie die
Linksetzung nicht unter eine der Tatbestandsalternativen.
Das LG knüpfte daher an die Einfuhr des Programms durch
Slysoft an (die Downloadmöglichkeit) und warf dem
Heise-Verlag vor, hieran durch die Linksetzung mitzuwirken.
Bei der Diskussion des Verfahrens in der Literatur wurde
jedoch die Frage aufgeworfen, ob die verbotenen
Vorbereitungsmaßnahmen nicht abschließend in § 95 a III UrhG
aufgelistet sein könnten (S.
20 der Berufungsbegründung; Hoeren, MMR 2005, 773). Die
Linksetzung ist dort nicht verboten und eine Erweiterung des
Katalogs durch die Annahme von Beihilfe wäre dann
ausgeschlossen. Oder anders formuliert: In § 95 a III UrhG
nicht genannte Vorbereitungshandlungen wären im
Umkehrschluss erlaubt.
So ganz einleuchten will mir dieser Gedankengang dann doch
nicht, auch wenn er auf den ersten Blick durchaus etwas für
sich hat. § 95 a UrhG bezweckt einen effektiven und
umfassenden Schutz technischer Kopierschutzmechanismen.
Damit beißt sich ein Ausschluss von Beteiligungsformen. Wenn
hier tatsächlich vom Gesetzgeber ein solcher gewollt gewesen
wäre, hätte man einen deutlichen Hinweises in den
Gesetzgebungsmaterialien erwarten dürfen. Wie dem auch sei,
das LG München scheint sich durch diese Kritik jedenfalls
seiner Sache nicht mehr so sicher gewesen zu sein und hat in
einem weiteren Verfahren gegen einen anderen Linkprovider es
dahingestellt sein lassen, ob wirklich eine Beihilfe
vorliegt. Jedenfalls eine Haftung als Störer bestehe (Urteil
vom 11.10.2006, Az. 21 O 2004/06). Insoweit folgt das
Gericht den Ausführungen des
OLG München im Berufungsverfahren gegen den Heise-Verlag,
das ebenfalls nicht entschieden hat, ob eine Beihilfe zur
Einfuhr und Verbreitung vorliegt und die Störerhaftung
bemüht hat. Die Website des Herstellers verstoße aufgrund
der Werbung für die Software "AnyDVD" zumindest gegen § 95 a
III UrhG. Durch das Setzen eines Hyperlinks werde dieser
willentlich und adäquat-kausal unterstützt.
Sowohl dem LG als auch dem OLG München ließe sich
vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich des Aspekts der
alternativen Kausalität bei einer bloßen Behauptung stehen
geblieben sind. Im Urteil des LG München findet sich z.B.
folgende Aussage: Die
Tatsache, dass sicherlich fast alle Nutzer von ... in der
Lage sind, ein mit Produktnamen und Hersteller bezeichnetes
illegales Produkt auch durch den Einsatz von Suchmaschinen
im Internet auffinden zu können, ändert nichts an der
Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte dieses Auffinden durch
das aktive Setzen des Links um ein Vielfaches bequemer
gemacht und damit die Gefahr von Rechtsgutsverletzungen auch
im Vergleich zu der alternativen Betrachtungsweise erheblich
erhöht hat. Andererseits ist diese Ansicht durchaus
konsequent, wenn man sich das bisher einzige Urteil des BGH
zur Haftung für verlinkte rechtswidrige Inhalte anschaut,
die sog.
Schöner Wetten Entscheidung. Hier hatte der BGH eine
Haftung des Linkproviders ebenfalls nicht davon abhängig
gemacht, dass die illegalen Inhalte anderweitig aufzufinden
sind.
Insoweit passt dieses Urteil aber wieder nicht zu dem
früheren
Paperboy-Urteil, in dem es um die urheberrechtliche
Zulässigkeit der Verlinkung rechtmäßiger Inhalte ging. Der
BGH hatte hier ausgeführt, dass die Gefahr rechtswidriger
Nutzungen eines vom Berechtigten selbst im Internet
öffentlich bereitgehaltenen Werkes durch Hyperlinks Dritter
nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht
werde, als dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der
Zugang zum Werk eröffnet wird. Warum ein Hyperlink in einem
Fall (Verlinkung rechtmäßiger Inhalte) einmal kausal sein
soll, ein anderesmal (Verlinkung rechtswidriger Inhalte)
nicht, lässt sich kaum widerspruchsfrei erklären.
Jedenfalls ist dem Ergebnis der Münchner Gerichte zunächst
insoweit zuzustimmen, als eine Störerhaftung für die
Verlinkung rechtswidriger Angebote grds. besteht und dies
zumindest ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit, die im konkreten
Fall gegeben gewesen sein dürfte.