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16.1.2008 Heise gegen die Musikindustrie - Hyperlinks und Presseberichterstattung, Teil 1

Seit 2005 beschäftigten sich mehrere Gerichte mit einem Hyperlink, den der Heise-Verlag im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung über Programme, die Kopierschutzmechanismen umgehen können, zu einem Hersteller derartiger Produkte (Slysoft) gesetzt hatte. Nachdem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren das LG und das OLG München die Linksetzung für rechtswidrig erachtet hatten und das Bundesverfassungsgericht den Fall aus formalen Gründen, der Nichterschöpfung des Rechtswegs nicht zur Entscheidung angenommen hat, läuft derzeit das Hauptsacheverfahren. Auch hier unterlag der Heise-Verlag erstinstanzlich vor dem LG München I.

Heute und morgen möchte ich etwas näher auf die rechtlichen Probleme dieses Dauerbrenners eingehen: 

Das LG München I hatte mit Urteil vom 7.3.2005 (Az. 21 O 3220/05) die Verlinkung des Webauftritts einer Firma, die von Antigua aus den Vertrieb urheberrechtswidriger Software auch per Download anbietet, für nicht mehr durch die Pressefreiheit gedeckt angesehen. Das Gericht sah einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 830 und 1004 BGB analog in Verbindung mit § 95a Abs. 3 UrhG als gegeben an. Dem Nachrichtenunternehmen sei Beihilfe zur Einfuhr und Verbreitung von Vorrichtungen zur Umgehung des Kopierschutzes vorzuwerfen.

§ 95 a III UrhG verbietet bestimmte Handlungen im Vorfeld einer Umgehung eines Kopierschutzes wie z.B. die Einfuhr von Programmen, die der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen dienen oder die Werbung für diese. Der redaktionelle Bericht über die Software fällt als solcher ebenso wie die Linksetzung nicht unter eine der Tatbestandsalternativen. Das LG knüpfte daher an die Einfuhr des Programms durch Slysoft an (die Downloadmöglichkeit) und warf dem Heise-Verlag vor, hieran durch die Linksetzung mitzuwirken.

Bei der Diskussion des Verfahrens in der Literatur wurde jedoch die Frage aufgeworfen, ob die verbotenen Vorbereitungsmaßnahmen nicht abschließend in § 95 a III UrhG aufgelistet sein könnten (S. 20 der Berufungsbegründung; Hoeren, MMR 2005, 773). Die Linksetzung ist dort nicht verboten und eine Erweiterung des Katalogs durch die Annahme von Beihilfe wäre dann ausgeschlossen. Oder anders formuliert: In § 95 a III UrhG nicht genannte Vorbereitungshandlungen wären im Umkehrschluss erlaubt. 

So ganz einleuchten will mir dieser Gedankengang dann doch nicht, auch wenn er auf den ersten Blick durchaus etwas für sich hat. § 95 a UrhG bezweckt einen effektiven und umfassenden Schutz technischer Kopierschutzmechanismen. Damit beißt sich ein Ausschluss von Beteiligungsformen. Wenn hier tatsächlich vom Gesetzgeber ein solcher gewollt gewesen wäre, hätte man einen deutlichen Hinweises in den Gesetzgebungsmaterialien erwarten dürfen. Wie dem auch sei, das LG München scheint sich durch diese Kritik jedenfalls seiner Sache nicht mehr so sicher gewesen zu sein und hat in einem weiteren Verfahren gegen einen anderen Linkprovider es dahingestellt sein lassen, ob wirklich eine Beihilfe vorliegt. Jedenfalls eine Haftung als Störer bestehe (Urteil vom 11.10.2006, Az. 21 O 2004/06). Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des OLG München im Berufungsverfahren gegen den Heise-Verlag, das ebenfalls nicht entschieden hat, ob eine Beihilfe zur Einfuhr und Verbreitung vorliegt und die Störerhaftung bemüht hat. Die Website des Herstellers verstoße aufgrund der Werbung für die Software "AnyDVD" zumindest gegen § 95 a III UrhG. Durch das Setzen eines Hyperlinks werde dieser willentlich und adäquat-kausal unterstützt.

Sowohl dem LG als auch dem OLG München ließe sich vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich des Aspekts der alternativen Kausalität bei einer bloßen Behauptung stehen geblieben sind. Im Urteil des LG München findet sich z.B. folgende Aussage: Die Tatsache, dass sicherlich fast alle Nutzer von ... in der Lage sind, ein mit Produktnamen und Hersteller bezeichnetes illegales Produkt auch durch den Einsatz von Suchmaschinen im Internet auffinden zu können, ändert nichts an der Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte dieses Auffinden durch das aktive Setzen des Links um ein Vielfaches bequemer gemacht und damit die Gefahr von Rechtsgutsverletzungen auch im Vergleich zu der alternativen Betrachtungsweise erheblich erhöht hat. Andererseits ist diese Ansicht durchaus konsequent, wenn man sich das bisher einzige Urteil des BGH zur Haftung für verlinkte rechtswidrige Inhalte anschaut, die sog. Schöner Wetten Entscheidung. Hier hatte der BGH eine Haftung des Linkproviders ebenfalls nicht davon abhängig gemacht, dass die illegalen Inhalte anderweitig aufzufinden sind.

Insoweit passt dieses Urteil aber wieder nicht zu dem früheren Paperboy-Urteil, in dem es um die urheberrechtliche Zulässigkeit der Verlinkung rechtmäßiger Inhalte ging. Der BGH hatte hier ausgeführt, dass die Gefahr rechtswidriger Nutzungen eines vom Berechtigten selbst im Internet öffentlich bereitgehaltenen Werkes durch Hyperlinks Dritter nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht werde, als dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der Zugang zum Werk eröffnet wird. Warum ein Hyperlink in einem Fall (Verlinkung rechtmäßiger Inhalte) einmal kausal sein soll, ein anderesmal (Verlinkung rechtswidriger Inhalte) nicht, lässt sich kaum widerspruchsfrei erklären.

Jedenfalls ist dem Ergebnis der Münchner Gerichte zunächst insoweit zuzustimmen, als eine Störerhaftung für die Verlinkung rechtswidriger Angebote grds. besteht und dies zumindest ab Kenntnis der Rechtswidrigkeit, die im konkreten Fall gegeben gewesen sein dürfte.


   

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