Unterstellen wir die Ansicht der
Berliner Richter und des
Niedersächsischen und Hessen Datenschutzbeauftragten einmal
als richtig, wonach IP-Adressen personenbezogene Daten sind,
was wäre dann die Folge?
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Die meisten Website-Statistiken bauen auf der Speicherung
von IP-Adressen auf. Dies wäre dann ggf. ebenso rechtswidrig
wie die standardmäßige Speicherung in den Logfiles von
Webservern wie lighttpd oder Apache. Oder verallgemeinernd:
Alle Web-Anwendungen bis hin zu Blog- und Forensoftware
müssten auf den Prüfstand. Nutzern müsste geraten werden,
Programme, die standardmäßig IP-Adressen speichern, nicht zu
verwenden, um sich nicht einem Abmahnrisiko auszusetzen.
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Auch von einer Verwendung von Googly Analytics müsste
gewarnt werden. Nutzer, die hier - aus welchen Gründen auch
immer um ihre Privatssphäre fürchten, können sich mit Hilfe
von Programmen im Browser inzwischen sogar anzeigen lassen,
ob eine Website Google Analytics verwendet (hier z.B. das
Plugin für Firefox)
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Als weiteres Problem wird in diesem Zusammenhang immer
wieder genannt, dass DOS-Attacken schlechter abgewehrt
werden können. Die Speicherung der IP-Adresse dient in
diesem Zusammenhang insbesondere der Sperrung bestimmter,
für einen Angriff genutzter Adresse.
Zulässig wäre die Speicherung der IP-Adresse nur nach
vorherigem Einverständnis. § 13 TMG enthält diesbzgl.
folgende Regelung:
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des
Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der
Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie
über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb
des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein
verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche
Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem
automatisierten Verfahren, das eine spätere
Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung
oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist
der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten.
Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer
jederzeit abrufbar sein.
(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt
werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und
eindeutig erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert wird,
3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit
abrufen kann und4. der Nutzer die Einwilligung
jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann
Beim Besuch einer Website müsste einem Nutzer also als
erstes ein Hinweis auf die IP-Speicherung dargeboten werden,
verbunden mit der Aufforderung, in diese einzuwilligen. Da
er dazu natürlich auch nein sagen darf, muss die Speicherung
seiner IP-Adresse auf dieser Eingangsseite bereits
verhindern werden, um nicht einen Rechtsverstoß zu begehen!
Weitere Lesetipps:
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Patrick Breyer, der das Verfahren gegen das
Bundesjustizministerium initiiert hat, stellt auf seiner
Internetseite Daten-Speicherung.de eine
Musterklage bereit, mit deren Hilfe sich jeder gegen
die Protokollierung seiner Internetnutzung wehren kann.
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Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der
FDP-Fraktion (BT-Drs.
16/6884)