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13.1.2008 IP-Adressen als personenbezogene Daten - Die Folgen

Unterstellen wir die Ansicht der Berliner Richter und des Niedersächsischen und Hessen Datenschutzbeauftragten einmal als richtig, wonach IP-Adressen personenbezogene Daten sind, was wäre dann die Folge?

  • Die meisten Website-Statistiken bauen auf der Speicherung von IP-Adressen auf. Dies wäre dann ggf. ebenso rechtswidrig wie die standardmäßige Speicherung in den Logfiles von Webservern wie lighttpd oder Apache. Oder verallgemeinernd: Alle Web-Anwendungen bis hin zu Blog- und Forensoftware müssten auf den Prüfstand. Nutzern müsste geraten werden, Programme, die standardmäßig IP-Adressen speichern, nicht zu verwenden, um sich nicht einem Abmahnrisiko auszusetzen.

  • Auch von einer Verwendung von Googly Analytics müsste gewarnt werden. Nutzer, die hier - aus welchen Gründen auch immer um ihre Privatssphäre fürchten, können sich mit Hilfe von Programmen im Browser inzwischen sogar anzeigen lassen, ob eine Website Google Analytics verwendet (hier z.B. das Plugin für Firefox)

  • Als weiteres Problem wird in diesem Zusammenhang immer wieder genannt, dass DOS-Attacken schlechter abgewehrt werden können. Die Speicherung der IP-Adresse dient in diesem Zusammenhang insbesondere der Sperrung bestimmter, für einen Angriff genutzter Adresse.

Zulässig wäre die Speicherung der IP-Adresse nur nach vorherigem Einverständnis. § 13 TMG enthält diesbzgl. folgende Regelung:

(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

 
(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert wird,
3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und

4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann

 

Beim Besuch einer Website müsste einem Nutzer also als erstes ein Hinweis auf die IP-Speicherung dargeboten werden, verbunden mit der Aufforderung, in diese einzuwilligen. Da er dazu natürlich auch nein sagen darf, muss die Speicherung seiner IP-Adresse auf dieser Eingangsseite bereits verhindern werden, um nicht einen Rechtsverstoß zu begehen!

Weitere Lesetipps:

  • Patrick Breyer, der das Verfahren gegen das Bundesjustizministerium initiiert hat, stellt auf seiner Internetseite Daten-Speicherung.de eine Musterklage bereit, mit deren Hilfe sich jeder gegen die Protokollierung seiner Internetnutzung wehren kann.

  • Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 16/6884)


   

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