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12.1.2008 Die Ansicht der Datenschutzbeauftragten und der Literatur zu IP-Adressen

Nach der bundesrechtlichen Legaldefinition in § 3 I BDSG sind personenbezogene Daten „Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.“ Die Ländergesetze enthalten ähnlich lautende Legaldefinitionen. Nach Artikel 2 a der Europäischen Datenschutzrichtlinie vom 24.10.1995 sind personenbezogene Daten als „alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person“ definiert.

Wir haben im ersten Eintrag bereits gesehen, dass nach Ansicht des AG Berlin IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Damit steht das Gericht nicht alleine da. 

Der Niedersächsische und der Hessische Datenschutzbeauftragte gehen an diese Frage differenziert nach den jeweiligen Beteiligten im Internet heran (Access Providern, Content Providern, Hosting Services). 
Access-Provider vergeben auch dynamische IP-Adressen, können diese dann aber auch auf eine bestimmte Person zurückführen. Von daher ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass für diese Anbieter IP-Adressen personenbezogen sind.

Für einen Content-Provider ist dies auf den ersten Blick nicht so recht verständlich. Wenn Sie z.B. in Statistiken zu Ihrer Website auch die IP-Adresse ihrer Besucher erfahren, dann wissen Sie zunächst überhaupt nicht, wer sich dahinter verbirgt. Wenn Sie aber auf der Website auch Dienste anbieten, die nur nach Registrierung zugänglich sind, sieht das schon wieder anders aus. Dann haben sie die IP-Adresse des sich registrierenden Nutzers und können die IP-Adresse in der Statistik entsprechend auch einer Person zuordnen. Wenn Sie sich schließlich an einen Access-Provider wenden, könnte dieser überdies der IP-Adresse (ob rechtmäßig oder nicht sei dahingestellt) einer Person zuordnen. Die Legaldefinition spricht nur von bestimmbaren natürlichen Person. Das ist die IP-Adresse aber immer. Je nachdem, wer die Information nachsucht, kann sich die Bestimmung als schwer durchführbar erweisen und an rechtlichen Grenzen scheitern. Alleine die Möglichkeit, dass es zu einem Missbrauch kommen kann, genügt aber bereits, um den Schutz der Datenschutzgesetze eingreifen zu lassen. Von daher ist die Ansicht der Berliner Richter und der Datenschutzbeauftragten durchaus folgerichtig. 

Dies wird zudem durch die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erhärtet:

26. Die Schutzprinzipien müssen für alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare Person gelten. Bei der Entscheidung, ob eine Person bestimmbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die vernünftigerweise entweder von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung oder von einem Dritten eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen.

Als Dritter in diesem Sinne kann der Zugangsprovider angesehen werden.  

Ganz einheitlich ist das Meinungsbild in der Literatur jedoch noch nicht. Einige Autoren sind der Auffassung, personenbezogen sei eine Information nur dann, wenn gerade die jeweils speichernde Stelle den Nutzer identifizieren kann (So Gola/Schomerus, BDSG, § 3, Rn. 9; Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 3, Rn. 17; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, § 3, Rn. 16).


   

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