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11.1.2008 AG-Berlin: IP-Adresse ist personenbezogen

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 6.9.2007 (Az. 23 S 3/07) entschieden, dass Logdaten wie URL's und Referrer aufgezeichnet werden dürfen. Das beklagte Bundesjustizministerium hatte nur insoweit Berufung gegen ein Urteil erster Instanz (AG Berlin, Az. 5 C 314/06) eingelegt, das dem Ministerium die Speicherung von IP-Adressen  als personenbezogene Daten als rechtswidrig untersagte. Die Richter begründeten dies wie folgt:


"Die Daten, die die Beklagte ... speicherte ..., stellen nach zutreffender Ansicht personenbezogene Daten im Sinne des § 15 Abs. 1 TMG dar. Nach zutreffender Ansicht sind IP-Adressen personenbezogene Daten. Nach Auffassung des Gerichts gilt das auch im Verhältnis zur Beklagten und sonstigen Betreibern von Internetportalen, auf die Zugriff genommen werden kann ...Nach zutreffender Ansicht des Hessischen Datenschutzbeauftragten ... ist es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits jetzt ohne großen Aufwand in den meisten Fällen möglich, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren. Eine Verneinung des Personenbezuges von dynamischen IP-Adressen ... hätte zur Folge, dass diese Daten ohne Restriktionen an Dritte z.B. den Access-Provider übermittelt werden könnten, die ihrerseits die Möglichkeit haben, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren, was mit dem Grundgedanken des Datenschutzrechts nicht vereinbar ist. Abgesehen davon wird die Rechtsauffassung der Beklagten insoweit nicht geteilt, als vorgetragen wird, dass eine Bestimmbarkeit der Person nur gegeben sei, wenn der Betroffene mit legalen Mitteln identifiziert werden könne. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass das Datenschutzrecht gerade vor dem Missbrauch von Daten schützen soll, so dass eine derartige Einschränkung des Begriffs der Bestimmbarkeit von Personen seitens des Gerichts als nicht gerechtfertigt erachtet wird...."

Es bestand vorliegend auch keine Rechtfertigung für die Speicherung der Daten seitens der Beklagten. Nach § 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG ist eine Speicherung zur Ermöglichung der Inanspruchnahme und zu Zwecken der Abrechnung zulässig; gemäß Absatz 8 der Vorschrift auch dann, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass entgeltliche Leistungen nicht oder nicht vollständig vergütet werden sollen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Eine Rechtfertigung für die Speicherung ergibt sich auch nicht aus § 9 BDSG. Zu Recht weist Schmitz in Spindler/Schmitz/Geis § 6 TDDSG Rn. 86 darauf hin, dass die Verweisung des TKG und des TDDSG auf den allgemeinen Teil des BDSG bezüglich § 9 BDSG nur so verstanden werden kann, dass diese Vorschrift die Umsetzung der Vorschriften des TKG bzw. des TDDSG bewirken soll und nicht deren „Aufhebung“."

Mit den Konsequenzen des Urteils und anderen Ansichten der Literatur werde ich mich in weiteren Einträgen beschäftigen.


   

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