Das LG Berlin hat mit Urteil vom 6.9.2007 (Az. 23 S 3/07)
entschieden, dass Logdaten wie URL's und Referrer
aufgezeichnet werden dürfen. Das beklagte
Bundesjustizministerium hatte nur insoweit Berufung gegen
ein Urteil erster Instanz (AG Berlin, Az. 5 C 314/06)
eingelegt, das dem Ministerium die Speicherung von
IP-Adressen als personenbezogene Daten als
rechtswidrig untersagte. Die Richter begründeten dies wie
folgt:
"Die Daten, die die Beklagte ... speicherte ..., stellen
nach zutreffender Ansicht personenbezogene Daten im Sinne
des § 15 Abs. 1 TMG dar. Nach zutreffender Ansicht sind
IP-Adressen personenbezogene Daten. Nach Auffassung des
Gerichts gilt das auch im Verhältnis zur Beklagten und
sonstigen Betreibern von Internetportalen, auf die Zugriff
genommen werden kann ...Nach zutreffender Ansicht des
Hessischen Datenschutzbeauftragten ... ist es durch die
Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe
Dritter bereits jetzt ohne großen Aufwand in den meisten
Fällen möglich, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu
identifizieren. Eine Verneinung des Personenbezuges von
dynamischen IP-Adressen ... hätte zur Folge, dass diese
Daten ohne Restriktionen an Dritte z.B. den Access-Provider
übermittelt werden könnten, die ihrerseits die Möglichkeit
haben, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren,
was mit dem Grundgedanken des Datenschutzrechts nicht
vereinbar ist. Abgesehen davon wird die Rechtsauffassung der
Beklagten insoweit nicht geteilt, als vorgetragen wird, dass
eine Bestimmbarkeit der Person nur gegeben sei, wenn der
Betroffene mit legalen Mitteln identifiziert werden könne.
Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass das
Datenschutzrecht gerade vor dem Missbrauch von Daten
schützen soll, so dass eine derartige Einschränkung des
Begriffs der Bestimmbarkeit von Personen seitens des
Gerichts als nicht gerechtfertigt erachtet wird...."
Es bestand vorliegend auch keine Rechtfertigung für die
Speicherung der Daten seitens der Beklagten. Nach § 15 Abs.
1, Abs. 4 TMG ist eine Speicherung zur Ermöglichung der
Inanspruchnahme und zu Zwecken der Abrechnung zulässig;
gemäß Absatz 8 der Vorschrift auch dann, wenn Anhaltspunkte
bestehen, dass entgeltliche Leistungen nicht oder nicht
vollständig vergütet werden sollen. Keine dieser
Voraussetzungen ist vorliegend gegeben. Eine Rechtfertigung
für die Speicherung ergibt sich auch nicht aus § 9 BDSG. Zu
Recht weist Schmitz in Spindler/Schmitz/Geis § 6 TDDSG Rn.
86 darauf hin, dass die Verweisung des TKG und des TDDSG auf
den allgemeinen Teil des BDSG bezüglich § 9 BDSG nur so
verstanden werden kann, dass diese Vorschrift die Umsetzung
der Vorschriften des TKG bzw. des TDDSG bewirken soll und
nicht deren „Aufhebung“."
Mit den Konsequenzen des Urteils und anderen Ansichten der
Literatur werde ich mich in weiteren Einträgen beschäftigen.