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23.12.2007 Haftung eines Betreibers für urheberrechtswidrigen Text in einem Profil - OLG Saarbrücken
Das OLG Saarbrücken (Beschluss v. 29.10.2007, Az.: 1 W 232/07-49) hat noch einmal bekräftigt, dass ein Portalbetreiber für fremde, urheberrechtswidrige Beiträge in Nutzerprofilen erst ab Kenntnis der Rechtsverletzungen haftet. Damit liegt es auf der ganz herrschenden Linie in Rechtsprechung und Literatur, dass Forenbetreiber nicht verpflichtet sind, eine Vorabkontrolle fremder Inhalte vorzunehmen. Auf diesem Irrweg ist nur das LG Hamburg, das allerdings mit unbelehrbarer Beharrlichkeit. Interessant an dem Urteil des OLG Saarbrücken sind die Ausführungen zur "Unverzüglichkeit". Der Forenbetreiber muss nach einem entsprechenden Hinweis auf eine Rechtsverletzung, diese unverzüglich entfernen. Die Unverzüglichkeit ist im Sinne eines Verschuldens zu verstehen, so dass Zumutbarkeitsfragen eine Rolle spielen. Geht es um die Verletzung nicht hochrangiger Rechtsgüter, kann der Anbieter grundsätzlich zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung des inkriminierten Inhaltes auffordern. Konkret sah das Gericht ein unverzügliches Tätigwerden gerade noch darin, dass der Betreiber Nutzer zur Löschung eines Gedichtstextes auffordert, dies nach einigen Tagen wiederholt und schließlich selbst bei einem Nutzer nach 22 Tagen die Löschung vornimmt.

Siehe umfassend zu Rechtsfragen der Forenhaftung der neuen Links & Law Haftungsguide!


   

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