23.12.2007
Haftung eines Betreibers für urheberrechtswidrigen Text in einem Profil
- OLG Saarbrücken
Das OLG Saarbrücken (Beschluss
v. 29.10.2007, Az.: 1 W 232/07-49) hat noch einmal
bekräftigt, dass ein Portalbetreiber für fremde,
urheberrechtswidrige Beiträge in Nutzerprofilen erst ab
Kenntnis der Rechtsverletzungen haftet. Damit liegt es auf
der ganz herrschenden Linie in Rechtsprechung und Literatur,
dass Forenbetreiber nicht verpflichtet sind, eine
Vorabkontrolle fremder Inhalte vorzunehmen. Auf diesem
Irrweg ist nur das LG Hamburg, das allerdings mit
unbelehrbarer Beharrlichkeit. Interessant an dem Urteil des
OLG Saarbrücken sind die Ausführungen zur
"Unverzüglichkeit". Der Forenbetreiber muss nach einem
entsprechenden Hinweis auf eine Rechtsverletzung, diese
unverzüglich entfernen. Die Unverzüglichkeit ist im Sinne
eines Verschuldens zu verstehen, so dass Zumutbarkeitsfragen
eine Rolle spielen. Geht es um die Verletzung nicht
hochrangiger Rechtsgüter, kann der Anbieter grundsätzlich
zunächst den Nutzer zur Stellungnahme und Entfernung des
inkriminierten Inhaltes auffordern. Konkret sah das Gericht
ein unverzügliches Tätigwerden gerade noch darin, dass der
Betreiber Nutzer zur Löschung eines Gedichtstextes
auffordert, dies nach einigen Tagen wiederholt und
schließlich selbst bei einem Nutzer nach 22 Tagen die
Löschung vornimmt.