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21.12.2007
Provider und die Sperrung von Sex-Sites |
Das LG Fran kfurt (Beschluss
vom 5.12.2007, Az.: 2-03 O 526/07) hat einen Antrag der
Huch Medien GmbH gegen Arcor auf Sperrung der Website von
Google wegen der Verbreitung pornographischer Schriften ohne
Alterskontrolle zurückgewiesen. Dabei ist es (leider) nicht
bis zu der Frage vorgestoßen, ob Google selbst ein
Altersverifikationssystem einsetzen muss. Die Ablehnung
wurde damit begründet, dass die Leistung von Arcor
inhaltsneutral sei und weder eigene noch fremde
Wettbewerbsinteressen mit konkretem Bezug zu den
inkriminierten Internetseiten beständen.
Das Verfahren ist nur eines von vielen,
mit Hilfe derer Pornoanbieter derzeit versuchen, ihre
rechtlichen Möglichkeiten auszuloten, um die
Zugänglichmachung von Pornographie aus dem Ausland
(natürlich ohne deutsche Jugendschutzstandards) zu
verhindern. Im Folgenden ein kurzer Überblick zu den
Verfahren:
- Das LG Kiel (Urteil vom
23.11.2007, Az.: 14 O 125/07) lehnte einen Antrag der
Firma Kirchberg Logistik gegen den Provider Kielnet auf
Sperrung der Angebote YouPorn.com und
Privatamateuere.com ab: "Die Leistung der Beklagten
zu 1. ist inhaltsneutral, sie erbringt eine reine
Telekommunikationsleistung und verfolgt weder eigene
noch fremde Wettbewerbsinteressen mit konkretem Bezug
auf die Internetseite (…). Ihr geht es nicht darum, dass
bestimmte Inhalte im Internet abrufbar sind. Die
Beklagte profitiert in keiner Weise von der Nutzung der
beanstandeten Website. Die monatlichen Grundgebühren
fallen für den Nutzer unabhängig davon an, ob und in
welcher Weise der Internetanschluss genutzt wird."
Der Provider sei weder Täter noch Störer: "Die
Beklagte zu 1. hat aber weder die rechtliche, noch die
tatsächliche Möglichkeit, geeignete Maßnahmen zur
Verhinderung der jugendgefährdenden und die Klägerin
wettbewerblich beeinträchtigende Handlung zu treffen.
Sie steht, wie dargelegt, in keinerlei vertraglicher
Beziehung zu der Betreiberin dieser Seite.
Die begehrte Sperrung des Zugangs der Nutzer über den
eigenen DNS-Server könnte rechtswidrige Darbietungen
weder verhindern, noch in geeigneter Weise einschränken.
Die Klägerin nimmt derzeit im Rahmen eines vorläufigen
Rechtsschutzes ausweislich der Erklärung in der
mündlichen Verhandlung lediglich 3 Zugangsprovider in
Anspruch.
Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um einen relativ
kleinen regional tätigen Anbieter. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme sind nicht einmal alle Kunden der
Beklagten zu 1. auf deren eigenen DNS-Server
eingetragen. Der Zeuge (…) hat bekundet, dass Altkunden
zunächst auf fremde Server eingestellt wurden, weil die
Beklagte zu 1. seinerzeit noch gar keinen eigenen
DNS-Server hatte."
- Das LG Düsseldorf lehnte im
Dezember 2007 einen Antrag der Firma Kirchberg Logistik
gegen den Provider Tele2 auf Sperrung der Angebote
YouPorn.com und Privatamateuere.com ab.
- Und wer jetzt schon an eine einheitliche
Rechtsprechung glaubt, Pech gehabt: Arcor wurde vom LG
Frankfurt im Oktober 2007 zur Sperrung von YouPorn
verurteilt, hat dagegen aber Rechtsmittel eingelegt
(siehe den Bericht bei
Heise)
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