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21.12.2007 Provider und die Sperrung von Sex-Sites
Das LG Frankfurt (Beschluss vom 5.12.2007, Az.: 2-03 O 526/07) hat einen Antrag der Huch Medien GmbH gegen Arcor auf Sperrung der Website von Google wegen der Verbreitung pornographischer Schriften ohne Alterskontrolle zurückgewiesen. Dabei ist es (leider) nicht bis zu der Frage vorgestoßen, ob Google selbst ein Altersverifikationssystem einsetzen muss. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass die Leistung von Arcor inhaltsneutral sei und weder eigene noch fremde Wettbewerbsinteressen mit konkretem Bezug zu den inkriminierten Internetseiten beständen.

Das Verfahren ist nur eines von vielen, mit Hilfe derer Pornoanbieter derzeit versuchen, ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuloten, um die Zugänglichmachung von Pornographie aus dem Ausland (natürlich ohne deutsche Jugendschutzstandards) zu verhindern. Im Folgenden ein kurzer Überblick zu den Verfahren:

  • Das LG Kiel (Urteil vom 23.11.2007, Az.: 14 O 125/07) lehnte einen Antrag der Firma Kirchberg Logistik gegen den Provider Kielnet auf Sperrung der Angebote YouPorn.com und Privatamateuere.com ab: "Die Leistung der Beklagten zu 1. ist inhaltsneutral, sie erbringt eine reine Telekommunikationsleistung und verfolgt weder eigene noch fremde Wettbewerbsinteressen mit konkretem Bezug auf die Internetseite (…). Ihr geht es nicht darum, dass bestimmte Inhalte im Internet abrufbar sind. Die Beklagte profitiert in keiner Weise von der Nutzung der beanstandeten Website. Die monatlichen Grundgebühren fallen für den Nutzer unabhängig davon an, ob und in welcher Weise der Internetanschluss genutzt wird." Der Provider sei weder Täter noch Störer: "Die Beklagte zu 1. hat aber weder die rechtliche, noch die tatsächliche Möglichkeit, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der jugendgefährdenden und die Klägerin wettbewerblich beeinträchtigende Handlung zu treffen. Sie steht, wie dargelegt, in keinerlei vertraglicher Beziehung zu der Betreiberin dieser Seite.

    Die begehrte Sperrung des Zugangs der Nutzer über den eigenen DNS-Server könnte rechtswidrige Darbietungen weder verhindern, noch in geeigneter Weise einschränken. Die Klägerin nimmt derzeit im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzes ausweislich der Erklärung in der mündlichen Verhandlung lediglich 3 Zugangsprovider in Anspruch.

    Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um einen relativ kleinen regional tätigen Anbieter. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind nicht einmal alle Kunden der Beklagten zu 1. auf deren eigenen DNS-Server eingetragen. Der Zeuge (…) hat bekundet, dass Altkunden zunächst auf fremde Server eingestellt wurden, weil die Beklagte zu 1. seinerzeit noch gar keinen eigenen DNS-Server hatte."
     
  • Das LG Düsseldorf lehnte im Dezember 2007 einen Antrag der Firma Kirchberg Logistik gegen den Provider Tele2 auf Sperrung der Angebote YouPorn.com und Privatamateuere.com ab.
     
  • Und wer jetzt schon an eine einheitliche Rechtsprechung glaubt, Pech gehabt: Arcor wurde vom LG Frankfurt im Oktober 2007 zur Sperrung von YouPorn verurteilt, hat dagegen aber Rechtsmittel eingelegt (siehe den Bericht bei Heise)

 


   

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