Haftet der
Internetanschlussinhaber für Rechtsverletzungen Dritter,
denen er seinen Internetzugang zur Verfügung stellt?
Praxisrelevant ist dies insbesondere für die Frage, ob
Eltern für die rechtswidrige Nutzung von Tauschbörsen durch
ihre Kinder als Störer haften.
Die
Rechtsprechung ist noch nicht ganz einheitlich, weist aber
eine Tendenz auf, dem Anschlussinhaber weit reichende Prüf-
und Handlungspflichten aufzuerlegen, um der Möglichkeit
solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen. Dazu genügt es
nicht, Kindern ausdrücklich zu untersagen, Musik mittels
Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen.
Vielmehr müssen weitere wirksame Maßnahmen zur Verhinderung
der Rechtsverletzungen ergriffen werden, z.B. könnte mittels
einer Firewall die Nutzung einer Filesharing-Software
verhindert werden. Soweit deren Einrichtung die technischen
Kenntnisse der Eltern übersteigt, müssen sie sich
fachkundiger Hilfe bedienen. Dies wird von Gerichten als
finanziell zumutbar angesehen. (LG Köln, Urteil vom
22.11.2006, Az. 28 O 150/06; LG Hamburg, Urteil vom
21.4.2006, Az. 308 O 139/06; LG Hamburg, Beschluss vom
25.1.2006, Az. 308 O 58/06; das LG Köln hielt ferner
denjenigen, der auf seinem PC den Benutzernamen und das
Passwort zu einem Internetforum in der Weise abspeichert,
dass es im Rahmen des Einloggvorgangs automatisch eingefügt
wird, als Störer für beleidigende Äußerungen, die in seiner
Abwesenheit von einem Familienmitglied in dem Forum gemacht
werden, für verantwortlich, Urteil vom 18.10.2006, Az. 28 O
364/06)
Das LG
Mannheim spricht sich hingegen für eine etwas
differenziertere Betrachtung der Prüf- und Hinweispflichten
aus. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen
Kinder oder des Ehepartners sei ohne konkreten Anlass nicht
zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass
Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im
Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, komme eine
ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses
für diese nicht in Betracht. Ob es bei Eröffnung des
Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung
bedarf, sei nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der
jeweiligen Nutzer im Einzelfall zu entscheiden.
Bei einem
volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im
Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen
Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, sei
diese nicht erforderlich (LG Mannheim, Urteil vom 29.9.2006,
Az. 7 O 76/06). Anders aber, wenn nicht nur die volljährigen
Kinder, sondern diese zusammen mit ihren Freunden den
Anschluss nutzen. Während der Anschlussinhaber bei seinen
eigenen Kindern beurteilen könne, ob er Anlass für
Belehrungen und Kontrollen im Rahmen der Eröffnung des
Internetzugangs hat, kann er dies bei deren Freunden nicht.
Diese sind für ihn Dritte. Wenn er dann keinerlei Maßnahmen
unternimmt, um die von seinem Internetanschluss ausgehenden
Handlungen zu prüfen, verstößt er gegen die ihm obliegenden
Prüfungspflichten (LG Mannheim, Urteil vom 29.9.2006, Az. 7
O 62/06).
(Ergänzung
Mai 2008: Die bislang jüngste Entscheidung zu der Thematik
stammt vom OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W
58/07) und ist sehr internetanschlussinhaberfreundlich und
könnte als erste Entscheidung auf OLG-Ebene durchaus
Signalwirkung haben. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im
Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien
umfangreich berichtet wird, soll der Inhaber eines
Internetanschlusses nicht ohne weitere Anhaltspunkte für
eine zu erwartende Rechtsverletzung verpflichtet sein, seine
Familienangehörigen bei der Nutzung seines Anschlusses zu
überwachen.)
In diesem
Zusammenhang sei auch noch auf eine Entscheidung des LG
München I (Urteil vom 4.10.2007, Az. 7 O 2827/07)
hingewiesen, nach dem ein Arbeitgeber nicht alleine aufgrund
der Bereitstellung eines Internetanschlusses für
Urheberrechtsverletzungen eines Arbeitnehmers haftet. Es sei
jedenfalls kleineren bis mittleren Wirtschaftsunternehmen
nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
dies notwendig sein könnte, den Zugriff eines Mitarbeiters
auf Internetinhalte durch unspezifische Filterprogramme oder
gar durch Abschaltung des Internetzugangs zu beschränken.
Ergänzender
Hinweis vom Mai 2008: Zur Rechtslage in Österreich siehe
OGH, Beschluss vom 22.1.2008, Az. 4 Ob 194/07 v