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12.12.2007 Informationen von Google zur notwendigen Kenntlichmachung gekaufter Links

Um eine Verfälschung der Suchergebnisse durch verkaufte Links zu verhindern, untersagen die Google Richtlinie derartiges, zumindest dann, wenn es einzig dem Zweck dient, PageRank zu vererben (siehe "Google geht gegen verkaufte Textlinks vor"). Als begleitende Maßnahme ist die Schaltung von Werbung für den Linkhandel bei Google nicht mehr möglich (siehe "Keine Werbung mehr für den Linkkauf bei Google?"). In einem Blog Eintrag der Google Webmaster Zentrale werden nun einige interessante Informationen dazu geliefert. Danach ist Google nicht die einzige Suchmaschine, die den Linkhandel kritisch beäugt und dagegen Maßnahmen ergreift. Der Kauf eines Links muss allerdings nicht immer eine "Manipulation der Suchergebnisse" zum Ziel haben, sondern kann natürlich auch dazu dienen, einer Website Traffic zu verschaffen. Webmaster will Google jedoch dazu erziehen, dass sie von sich aus gekaufte Links kenntlich machen (z.B. mittels "rel=nofollow"). Wenn sie dies nicht tun, droht eine Herabsetzung des PageRanks der linkenden Webseite wegen Verstoßes gegen die Qualitätsrichtlinien. Webmaster, die davon betroffen sind, sollten den Verstoß abstellen und einen Antrag auf die erneute Überprüfung ihrer Website stellen.


   

Google
 
Web www.linksandlaw.de

 

 

 

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