12.12.2007
Informationen von Google zur notwendigen Kenntlichmachung gekaufter
Links
Um eine Verfälschung der Suchergebnisse durch verkaufte
Links zu verhindern, untersagen die Google Richtlinie
derartiges, zumindest dann, wenn es einzig dem Zweck dient,
PageRank zu vererben (siehe "Google
geht gegen verkaufte Textlinks vor"). Als begleitende
Maßnahme ist die Schaltung von Werbung für den Linkhandel
bei Google nicht mehr möglich (siehe "Keine
Werbung mehr für den Linkkauf bei Google?"). In einem
Blog Eintrag der Google Webmaster Zentrale werden nun
einige interessante Informationen dazu geliefert. Danach ist
Google nicht die einzige Suchmaschine, die den Linkhandel
kritisch beäugt und dagegen Maßnahmen ergreift. Der Kauf
eines Links muss allerdings nicht immer eine "Manipulation
der Suchergebnisse" zum Ziel haben, sondern kann natürlich
auch dazu dienen, einer Website Traffic zu verschaffen.
Webmaster will Google jedoch dazu erziehen, dass sie von
sich aus gekaufte Links kenntlich machen (z.B. mittels
"rel=nofollow"). Wenn sie
dies nicht tun, droht eine Herabsetzung des PageRanks der
linkenden Webseite wegen Verstoßes gegen die
Qualitätsrichtlinien. Webmaster, die davon betroffen sind,
sollten den Verstoß abstellen und einen Antrag auf die
erneute Überprüfung ihrer Website
stellen.