Nach einem Bericht der New York Times
sind 45 Prozent der Werber über
möglichen Klickbetrug (siehe dazu auch
die Meldungen vom
28.11.2004 und vom
29.11.2004)
bei ihrer Pay-Per-Click-Werbung besorgt.
Die Betreiber der Suchmaschinen
versichern zwar, ihre Daten ständig nach
Klickbetrügern zu untersuchen,
Details über ihre Programme zur
Prävention von Klickbetrug wollen sie
aber nicht öffentlich bekannt machen, um
den Klickbetrügern nicht eine Anpassung
ihrer Systeme zu ermöglichen.
Mit der rechtlichen Seite des
Klickbetrugs befasst sich ein kurzer
Artikel, der in der MMR veröffentlicht
wurde. Nach diesem verstößt
Click-Spamming sowohl gegen § 4 Nr. 10
UWG (gezielte Behinderung von
Mitbewerbern) als auch gegen § 826 BGB
(sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).