Der
BGH
hat mit Urteil vom 4.10.2007 (Az. I ZR 143/04) eine
wichtige Aussage zur Angabe von Versandkosten und
Umsatzsteuer im Rahmen von Online-Shops getroffen:
"Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei
Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf
einer Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren
Preis genannt wird und nicht schon auf derselben
Internetseite darauf hingewiesen wird, dass der Preis die
Umsatzsteuer enthält und zusätzlich zu dem Preis Liefer- und
Versandkosten anfallen. Den Verbrauchern ist bekannt, dass
im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer-
und Versandkosten anfallen; sie gehen auch als
selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise
die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, wenn
die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls
alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer
gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor
Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden
muss."