Auf den
Evaluationsbericht des Hans-Bredow-Instituts zum
Jugendschutzrecht habe ich bereits hingewiesen. Für mich als
Suchmaschinenrechtler besonders interessant sind die
Ausführungen zum Anwendungsbereich des JMStV. Die
Berichtsverfasser wollen die Definition für einen
Diensteanbeiter (§ 2 S.1 Nr.1 TMG) nicht auf den JMStV
anwenden: "Ansonsten
wäre jeder, der auch nur den Zugang zu Inhalten vermittelt,
dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Angebote, zu
denen der Zugang vermittelt wird, den
jugendschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen. Dies hätte
etwa zur Folge, dass Suchmaschinenanbieter – diese fallen
nicht unter die Haftungsprivilegien der §§ 7 TMG – alle
Seiten, auf die sie verweisen und die geeignet sind, die
Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu
beeinträchtigen, für ein Jugendschutzprogramm programmieren
oder ein solches Programm vor jedes Angebot vorschalten
müssten, da sie als deren „Anbieter“ gelten würden."
Unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung ist es
äußerst zweifelhaft, ob diese suchmaschinenfreundliche
Auslegung Bestand haben kann. Wenn der Gesetzgeber im JMStV
von einem anderen Anbieterbegriff ausgeht als im TMG, hätte
er dies deutlicher zum Ausdruck bringen müssen. Hingewiesen
sei zudem auf einen
Beschluss des VG Lüneburg, nach dem ein Linkprovider
ggf. selbst ein Altersverifikationssystem einsetzen muss.