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30.11.2007 Suchmaschinen, Jugendschutz und der Anwendungsbereich des JMStV

Auf den Evaluationsbericht des Hans-Bredow-Instituts zum Jugendschutzrecht habe ich bereits hingewiesen. Für mich als Suchmaschinenrechtler besonders interessant sind die Ausführungen zum Anwendungsbereich des JMStV. Die Berichtsverfasser wollen die Definition für einen Diensteanbeiter (§ 2 S.1 Nr.1 TMG) nicht auf den JMStV anwenden: "Ansonsten wäre jeder, der auch nur den Zugang zu Inhalten vermittelt, dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Angebote, zu denen der Zugang vermittelt wird, den jugendschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen. Dies hätte etwa zur Folge, dass Suchmaschinenanbieter – diese fallen nicht unter die Haftungsprivilegien der §§ 7 TMG – alle Seiten, auf die sie verweisen und die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein Jugendschutzprogramm programmieren oder ein solches Programm vor jedes Angebot vorschalten müssten, da sie als deren „Anbieter“ gelten würden."

Unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung ist es äußerst zweifelhaft, ob diese suchmaschinenfreundliche Auslegung Bestand haben kann. Wenn der Gesetzgeber im JMStV von einem anderen Anbieterbegriff ausgeht als im TMG, hätte er dies deutlicher zum Ausdruck bringen müssen. Hingewiesen sei zudem auf einen Beschluss des VG Lüneburg, nach dem ein Linkprovider ggf. selbst ein Altersverifikationssystem einsetzen muss.

 


   

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