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26.11.2007 Reichweite des § 230 CDA, Teil 2

Änderung der Beiträge Dritter

Im ersten Teil des Beitrags zu § 230 CDA haben wir gesehen, dass Forenbetreiber in den USA für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch fremde Beiträge nicht verantwortlich gemacht werden können. Doch wie weit reicht der Schutz des CDA, wenn die Betreiber nicht nur eine Plattform zur Verfügung stellen, sondern Beiträge auch redaktionell bearbeiten oder sonstige Vorgaben zu Inhalten machen?

 

Im Verfahren John Doe v. SexSearch.com, Case No. 3:07 CV 604 (N.D. Ohio, August 22, 2007), ging es um die Dating-Plattform sexsearch.com, auf der der Kläger das Profil einer 18-Jährigen fand und sich mit ihr zum Sex verabredete. Kurze Zeit später wurde er verhaftet, da sie in Wirklichkeit erst 14 Jahre alt war. Er verklagte sexsearch.com. Im Mittelpunkt stand dabei das Profil der 14-Jährigen. Sexsearch.com fragt bei der Registrierung das Alter ab und gestattet nur über 18-jährigen den Zugang. Zudem behält sich der Betreiber vor, Profile, die gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen, zu ändern. Im streitgegenständlichen Profil waren keine Änderungen vorgenommen worden, weswegen dieser nicht "Publisher" i.S.d. § 230 CDA sein konnte. Alleine die Möglichkeit bzw. der Vorbehalt Beiträge oder Profile zu ändern, nimmt dem Plattformbetreiber nicht die Privilegierung des § 230 CDA.

 

Was aber, wenn er wirklich Beiträge redaktionell überprüft?

 

Der Schutz des § 230 CDA endet nach Anthony DiMeo, III v. Tucker Max selbst dann nicht, wenn der Betreiber eines Forums Beiträge auswählt, verändert oder entfernt (Anthony DiMeo, III v. Tucker Max, Civil Action No. 06-1544, (E. D. Pa., May 26, 2006)). Dieses Ergebnis ist durchaus schlüssig, wenn man die Gesetzeshistorie betrachtet. In Stratton Oakmont, Inc. v. Prodigy Servs. Co., 1995, WL 323710, at *3-4 (N.Y. Sup. Ct. May 24, 1995), hat der New York Supreme Court einen Service Provider für haftbar gehalten, gerade weil er die Nachrichten seines "schwarzen Brettes" beobachtete und editierte. Diese Tätigkeit ließe ihn zum "publisher" werden und führe zu seiner Verantwortlichkeit für die Beiträge. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Materialien (H.R. Rep. No. 104-458, at 194 (1996); S. Rep. No. 104-230, at 194) gerade dieses Ergebnis vermeiden und einen Anreiz schaffen, dass die Betreiber Kontrollen durchführen können, ohne sich dadurch der Gefahr einer Haftung auszusetzen. Um das Tatbestandsmerkmal "development of information" zu erfüllen, brauche es mehr als bloß der Auswahl oder redaktionellen Bearbeitung von Beiträgen.

 

Das ganze lässt sich jetzt noch auf die Spitze treiben: Was ist, wenn der Plattformbetreiber Vorgaben macht, so dass die User praktisch nicht mehr umhin kommen, rechtsverletzende Angaben zu machen?

 

Der Schutz des CDA endet nach Fair Housing Council of San Fernando Valley, et al. v. Roommates.com LLC dort, wo der Betreiber einer Plattform die Rechtsverletzung der User quasi schon vorgibt. Über die Seite roommates.com konnten WG-Partner gefunden werden. Bei der Registrierung mussten dabei zwingend Angaben gemacht werden zur eigenen sexuellen Orientierung und welche der Mitbewohner haben durfte. Ferner bestand die Möglichkeit, zusätzliche Informationen über sich und seinen gewünschten Mitbewohner zu machen. Dem Betreiber wurde Diskriminierung nach dem Fair Housing Act vorgeworfen. Nach Ansicht des Gerichts (Fair Housing Council of San Fernando Valley, et al. v. Roommates.com LLC, CV-03-09386-PA (9th Cir., May 15, 2007)) kann sich der Betreiber nicht auf den Standpunkt zurückziehen, die diskriminierenden Angaben würden nicht von ihm, sondern von den Nutzern stammen und er sei deshalb von einer Haftung ausgeschlossen. Nur hinsichtlich der weiteren Angaben folgte das Gericht dieser Argumentation. Hier würden die Nutzer völlig frei formulieren können (Ein Richter schloss sich dieser Argumentation nicht an. Aus dem Zusammenhang der Einstellung einer Anzeige ergäbe sich hier bereits ein deutliches Hinwirken auf weitere Ausführungen zu diskriminierenden Inhalten wie Alter, Geschlecht oder Rasse des gewünschten Mitbewohners). Anders hinsichtlich der Pflichtangaben. Sollten diese tatsächlich diskriminierend sein (was erst noch zu klären war), so ging dies unmittelbar auf den Betreiber der Plattform zurück., der eine Teilnahme ohne Vornahme der Angaben nicht ermöglichte.  

 

   

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