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26.11.2007
Reichweite des § 230 CDA, Teil 2 |
Änderung der Beiträge Dritter
Im ersten Teil des
Beitrags zu § 230 CDA haben wir gesehen, dass
Forenbetreiber in den USA für
Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch fremde Beiträge
nicht verantwortlich gemacht werden können. Doch wie weit
reicht der Schutz des CDA, wenn die Betreiber nicht nur eine
Plattform zur Verfügung stellen, sondern Beiträge auch
redaktionell bearbeiten oder sonstige Vorgaben zu Inhalten
machen?
Im Verfahren John Doe v. SexSearch.com, Case No. 3:07 CV 604
(N.D. Ohio, August 22, 2007), ging es um die
Dating-Plattform sexsearch.com, auf der der Kläger das
Profil einer 18-Jährigen fand und sich mit ihr zum Sex
verabredete. Kurze Zeit später wurde er verhaftet, da sie in
Wirklichkeit erst 14 Jahre alt war. Er verklagte
sexsearch.com. Im Mittelpunkt stand dabei das Profil der
14-Jährigen. Sexsearch.com fragt bei der Registrierung das
Alter ab und gestattet nur über 18-jährigen den Zugang.
Zudem behält sich der Betreiber vor, Profile, die gegen die
Nutzungsbedingungen verstoßen, zu ändern. Im
streitgegenständlichen Profil waren keine Änderungen
vorgenommen worden, weswegen dieser nicht "Publisher"
i.S.d. § 230 CDA sein konnte. Alleine die Möglichkeit bzw.
der Vorbehalt Beiträge oder Profile zu ändern, nimmt dem
Plattformbetreiber nicht die Privilegierung des § 230 CDA.
Was aber, wenn er wirklich Beiträge redaktionell überprüft?
Der Schutz des § 230 CDA endet nach
Anthony DiMeo, III v. Tucker Max selbst dann nicht,
wenn der Betreiber eines Forums Beiträge auswählt,
verändert oder entfernt ( Anthony
DiMeo, III v. Tucker Max,
Civil Action No. 06-1544, (E. D. Pa., May 26, 2006)). Dieses
Ergebnis ist durchaus schlüssig, wenn man die
Gesetzeshistorie betrachtet. In Stratton Oakmont, Inc. v.
Prodigy Servs. Co., 1995, WL 323710, at *3-4 (N.Y. Sup. Ct.
May 24, 1995), hat der New York Supreme Court einen Service
Provider für haftbar gehalten, gerade weil er die
Nachrichten seines "schwarzen Brettes" beobachtete und
editierte. Diese Tätigkeit ließe ihn zum "publisher"
werden und führe zu seiner Verantwortlichkeit für die
Beiträge. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Materialien
(H.R. Rep. No. 104-458, at 194 (1996); S. Rep. No. 104-230,
at 194) gerade dieses Ergebnis vermeiden und einen Anreiz
schaffen, dass die Betreiber Kontrollen durchführen können,
ohne sich dadurch der Gefahr einer Haftung auszusetzen. Um
das Tatbestandsmerkmal "development of information" zu
erfüllen, brauche es mehr als bloß der Auswahl oder
redaktionellen Bearbeitung von Beiträgen.
Das ganze lässt sich jetzt noch auf die Spitze treiben: Was
ist, wenn der Plattformbetreiber Vorgaben macht, so dass die
User praktisch nicht mehr umhin kommen, rechtsverletzende
Angaben zu machen?
Der Schutz des CDA endet nach Fair Housing
Council of San Fernando Valley, et al. v. Roommates.com LLC
dort, wo der Betreiber einer Plattform die Rechtsverletzung
der User quasi schon vorgibt. Über die Seite roommates.com
konnten WG-Partner gefunden werden. Bei der Registrierung
mussten dabei zwingend Angaben gemacht werden zur eigenen
sexuellen Orientierung und welche der Mitbewohner haben
durfte. Ferner bestand die Möglichkeit, zusätzliche
Informationen über sich und seinen gewünschten Mitbewohner
zu machen. Dem Betreiber wurde Diskriminierung nach dem Fair
Housing Act vorgeworfen. Nach Ansicht des Gerichts (Fair
Housing Council of San Fernando Valley, et al. v.
Roommates.com LLC, CV-03-09386-PA (9th Cir., May 15, 2007))
kann sich der Betreiber nicht auf den Standpunkt
zurückziehen, die diskriminierenden Angaben würden nicht von
ihm, sondern von den Nutzern stammen und er sei deshalb von
einer Haftung ausgeschlossen. Nur hinsichtlich der weiteren
Angaben folgte das Gericht dieser Argumentation. Hier würden
die Nutzer völlig frei formulieren können (Ein Richter
schloss sich dieser Argumentation nicht an. Aus dem
Zusammenhang der Einstellung einer Anzeige ergäbe sich hier
bereits ein deutliches Hinwirken auf weitere Ausführungen zu
diskriminierenden Inhalten wie Alter, Geschlecht oder Rasse
des gewünschten Mitbewohners). Anders hinsichtlich der
Pflichtangaben. Sollten diese tatsächlich diskriminierend
sein (was erst noch zu klären war), so ging dies unmittelbar
auf den Betreiber der Plattform zurück., der eine
Teilnahme ohne Vornahme der Angaben nicht ermöglichte.
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