22.11.2007
Reform des TMG? Stellungnahme der BITKOM
Ähnlich wie die
Deutsche Telekom (Zusammenfassung)
kritisiert die
BITKOM in ihrer Stellungnahme gegenüber dem
Bundeswirtschaftsministerium weniger die gesetzlichen
Vorschriften des TMG als deren Auslegung durch die Gerichte
und hier insbesondere die vom BGH angenommene Reichweite der
Störerhaftung, die bis zu einer Verpflichtung zur
Verhinderung gleichartiger Verstöße führen soll. Dabei
hätten die Provider zudem die Beweislast dafür, dass es
keine Filterprogramme gäbe, die eine bestimmte Verletzung
hätten entdecken können (Hinweis: Einige Instanzgerichte
gehen von einer Beweislastumkehr aus, siehe
Beweislast
für Filter).
Bemängelt wird ferner, dass es keine Anreize gäbe,
selber nach Rechtsverletzungen zu suchen. Selbst
entwickelte und freiwillig eingesetzte System könnten
vielmehr einen Provider haftungsrechtlich schlechter
stellen, weil die Rechtsprechung dazu tendiert bei
Kontrollen schnell eigene Inhalte anzunehmen.
Ein "Notice and Take Down" - Verfahren wird als ein
sinnvoller Lösungsweg erachtet. Jedoch komme es auf die
konkrete Ausgestaltung an. Anders als in den USA sollte
dieses nicht auf das Urheberrecht beschränkt sein,
sondern auch andere Rechtsgebiete mit einbeziehen.
Sinnvoll sei ein Schadensersatzanspruch im Verhältnis
Rechteinhaber / vermeintlicher Verletzer, falls zu
Unrecht eine Entfernung verlangt wird. Insofern könne
die Gefährdungshaftung nach § 717 II ZPO Vorbildfunktion
haben.
Der Gesetzgeber solle die Einführung eines
Subsidiaritätssystems erwägen, wonach der Verletzte
zunächst auf ein Vorgehen gegen den primär
Verantwortlichen verwiesen wird. Der Entwurf zu § 52a II
3 des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages führe
entsprechendes für die Regulierung von Plattformen ein.