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22.11.2007 Reform des TMG? Stellungnahme der BITKOM

Ähnlich wie die Deutsche Telekom (Zusammenfassung) kritisiert die BITKOM in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium weniger die gesetzlichen Vorschriften des TMG als deren Auslegung durch die Gerichte und hier insbesondere die vom BGH angenommene Reichweite der Störerhaftung, die bis zu einer Verpflichtung zur Verhinderung gleichartiger Verstöße führen soll. Dabei hätten die Provider zudem die Beweislast dafür, dass es keine Filterprogramme gäbe, die eine bestimmte Verletzung hätten entdecken können (Hinweis: Einige Instanzgerichte gehen von einer Beweislastumkehr aus, siehe Beweislast für Filter).

  • Bemängelt wird ferner, dass es keine Anreize gäbe, selber nach Rechtsverletzungen zu suchen. Selbst entwickelte und freiwillig eingesetzte System könnten vielmehr einen Provider haftungsrechtlich schlechter stellen, weil die Rechtsprechung dazu tendiert bei Kontrollen schnell eigene Inhalte anzunehmen.

  • Ein "Notice and Take Down" - Verfahren wird als ein sinnvoller Lösungsweg erachtet. Jedoch komme es auf die konkrete Ausgestaltung an. Anders als in den USA sollte dieses nicht auf das Urheberrecht beschränkt sein, sondern auch andere Rechtsgebiete mit einbeziehen. Sinnvoll sei ein Schadensersatzanspruch im Verhältnis Rechteinhaber / vermeintlicher Verletzer, falls zu Unrecht eine Entfernung verlangt wird. Insofern könne die Gefährdungshaftung nach § 717 II ZPO Vorbildfunktion haben.

  • Der Gesetzgeber solle die Einführung eines Subsidiaritätssystems erwägen, wonach der Verletzte zunächst auf ein Vorgehen gegen den primär Verantwortlichen verwiesen wird. Der Entwurf zu § 52a II 3 des 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrages führe entsprechendes für die Regulierung von Plattformen ein.

 

   

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