20.11.2007
Pflichtangaben in Graphikdatei - Kein WAP-Aufruf
Ich vertrete schon seit längerem die Ansicht, dass es den
rechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn ein Impressum
lediglich als Graphikdatei hinterlegt ist (Aufsatz
bei Jur-PC). Ein Grund hierfür ist, dass blinde Menschen
ansonsten zwar ein Internetangebot betrachten können, aber
von den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen
ausgeschlossen bleiben. Daraus könnte der allgemeine Schluss
gezogen werden: Wenn ich eine Personengruppe anspreche, dann
muss ich dieser auch die Pflichtinformationen zukommen
lassen. In diese Richtung lässt sich nun ein Beschluss des
OLG Frankfurt a.M.
(Beschluss
vom 6.11.2007, Az.: 6 W 203/06) deuten:
Die
Einblendung der nach § 312 c I BGB erforderlichen
Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV auf einer
externen Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen
nicht gerecht, wenn diese Einblendung aus technischen
Gründen nicht erfolgt, wenn auf das Angebot über WAP
zugegriffen wird. Im konkreten Fall kam allerdings noch
hinzu, dass gerade für die Zugreifbarkeit über ein
WAP-Portal geworben wurde.