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20.11.2007 Pflichtangaben in Graphikdatei - Kein WAP-Aufruf

Ich vertrete schon seit längerem die Ansicht, dass es den rechtlichen Anforderungen nicht genügt, wenn ein Impressum lediglich als Graphikdatei hinterlegt ist (Aufsatz bei Jur-PC). Ein Grund hierfür ist, dass blinde Menschen ansonsten zwar ein Internetangebot betrachten können, aber von den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtinformationen ausgeschlossen bleiben. Daraus könnte der allgemeine Schluss gezogen werden: Wenn ich eine Personengruppe anspreche, dann muss ich dieser auch die Pflichtinformationen zukommen lassen. In diese Richtung lässt sich nun ein Beschluss des OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 6.11.2007, Az.: 6 W 203/06) deuten: Die Einblendung der nach § 312 c I BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV auf einer externen Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, wenn auf das Angebot über WAP zugegriffen wird. Im konkreten Fall kam allerdings noch hinzu, dass gerade für die Zugreifbarkeit über ein WAP-Portal geworben wurde.

 

   

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