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18.11.2007 Haftung für ein Internet-Archiv - Übersicht Teil 2
  • Das OLG Frankfurt, Urteil v. 22.05.2007, Az.: 11 U 72/06 lehnte einen Unterlassungsanspruch ab, weil es sich um einen der spektakulären Kriminalfälle der jüngeren Geschichte gehandelt habe, über den auch fünf Jahre nach der Verurteilung noch mit voller Namensnennung berichtet werden dürfe. Ausschlaggebend war für das Gericht auch, dass der Name des Täters in dem Beitrag eher am Rande erwähnt wurde und von einem Online-Archiv nicht eine so große Breitenwirkung und Suggestivkraft ausgehe wie z.B. von einer Fernsehberichterstattung. 
     

  •  Das OLG Köln, Beschluss v. 14.11.2005, Az.: 15 W 60/05 lehnte ebenfalls einen Unterlassungsanspruch ab, weil es sehr hohe Anforderungen an die Darlegungslast stellte. Der bloße Vortrag, der Antragsteller werde an seiner Resozialisierung durch die "permanente Verbreitung des Artikels massiv gefährdet" soll nicht zu genügen. Es müssten schon konkrete Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung als Folge des Beitrags aufgezeigt werden, etwa in dem Sinne, dass er mit Rücksicht auf dessen Inhalt bereits an irgendeiner Stelle abgewiesen worden sei. Ob es wirklich zumutbar ist, erst derart negative Erfahrungen abwarten zu müssen, erscheint mir fraglich. Auch Personalabteilungen googeln Bewerber, so dass durchaus von einer Gefährdungssituation ausgegangen hätte werden können.
     

  • Nach Ansicht des KG (Beschluss vom 19.10.2001, Az. 9 W 132/01) stellt die bloße Gewährung von Einsichtnahme in zulässigerweise gesammeltes Archivmaterial ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, aus denen sich ergibt, dass derartiges auch aktuell noch behauptet werden soll, kein eigenständiges Behaupten oder unzulässiges Verbreiten dar. Der Betroffene müssten in derartigen Fällen darlegen, dass ihm allein durch die Bereithaltung der entsprechenden Berichterstattung in einem Archiv konkrete, nicht hinnehmbare Nachteile drohen. 
    Worin die besonderen Umstände liegen können, die zur Annahme einer neuen Verbreitung von Archivmaterial führen können, zeigt ein Urteil des LG Düsseldorf (Urteil vom 14.2.2007, Az. 12 O 461/06): Erfolgt eine Verlinkung in dem Online-Auftritt eines Verlages auf einen früheren Beitrag im Online-Archiv in der Form, dass der Nutzer aktiv (z.B. durch die Worte: "Mehr zum Thema ...") auf den alten Artikel hingewiesen wird, so liegt in einer solchen Verlinkung eine Wiederholung der in diesem Artikel aufgestellten Behauptungen und eine erneute Verbreitung des alten Artikels.
     

  • Das LG Hamburg, Urteil v. 07.11.2006 - Az.: 324 O 521/06 bejahte einen Unterlassungsanspruch. Dabei ist es aber wohl von einem umfassenderen Recht alleine gelassen zu werden, ausgegangen, als es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorgegeben ist. Die Berichterstattung war jedoch deutlich mehr auf den Täter bezogen als bei der marginalen Erwähnung im Fall des OLG Köln, so dass zumindest das Ergebnis zutreffend gewesen sein mag (einen Unterlassungsanspruch bejahend ferner OLG Hamburg, Beschluss v. 28.03.2007 - Az.: 7 W 9/07).

Das kollektive Gedächtnis der Informationsgesellschaft hat die Gerichte erreicht. Bislang sind die Entscheidungen unterschiedlich. Die Hamburger Gerichte tendieren relativ rasch dazu, einen Unterlassungsanspruch gegen die Online-Archivierung von Beiträgen eines Straftäters zuzulassen. Im übrigen scheint sich eine Linie abzuzeichnen, die danach unterscheiden will, ob eine Information einem Nutzer neu zugetragen wird (z.B. durch einen Link in einer neuen Berichterstattung) oder ob dieser gezielt nach dieser suchen muss.

Zu Teil 1 des Beitrags

 

   

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