A hat ein Verbrechen begangen, über das in der Presse berichtet worden ist. Jahre später finden sich über Suchmaschinen bei Eingabe seines Namens weiterhin Artikel über dieses Geschehen in den Online-Archiven von Nachrichtenwebsites. Kann A eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machen und Anonymisierung der Beiträge verlangen? Derartige Fallgestaltungen haben in den letzten Jahren bereits mehrere Gerichte beschäftigt. Mit diesem Beitrag will ich einen kurzen Überblick über den Stand der Diskussion geben:
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art 1 I i.V.m. 2 I GG) vermittelt einem Straftäter keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert und mit seiner Tat "allein gelassen" zu werden (BVerfG, Beschluss vom 25.11.1999 - 1 BvR 348/98- NJW 2000, 1859, 1860 "Lebach II"). Im Einzelfall kann das Persönlichkeitsrecht jedoch Schutz vor einer zeitlich unbeschränkten Berichterstattung durch die Medien gewähren. Dabei ist zu prüfen, ob und in welchem Maß eine Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung unter dem Gesichtspunkt der Störung der Resozialisierung und der sozialen Isolierung beeinträchtigen kann. Eine starre Grenze zwischen dem Zeitraum, in dem eine den Täter nennende Berichterstattung als aktuelle Berichterstattung über ein Ereignis von öffentlichem Interesse grundsätzlich zulässig ist, und dem Zeitraum, zu dem wegen Zurücktretens des berechtigten öffentlichen Interesses eine spätere Darstellung oder Erörterung unzulässig geworden ist, lässt sich dabei nicht fixieren (LG Hamburg, Urteil v. 07.11.2006 - Az.: 324 O 521/06; offen lassend OLG Frankfurt,
Urteil v. 22.05.2007, Az.: 11 U 72/06).
Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass auch auf Seiten der Nachrichtenwebsite grundrechtlich geschützte Freiheiten, namentlich die Pressefreiheit sowie die Freiheit der Meinungsäußerung und auf Seiten der Nutzer die Informationsfreiheit (Art 5 I GG) in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Zudem wird nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1982, 633, 634) mit der Archivierung von Druckwerken eine im öffentlichen Interesse stehende Aufgabe erfüllt, denn diese dient dazu, jedem Interessierten einen historischen und kulturellen Überblick zu verschaffen. Gleiches wird man von Online-Archiven behaupten können (OLG Köln, Beschluss v. 14.11.2005, Az.: 15 W 60/05).
Zu welchen unterschiedlichen Ergebnissen die Gerichte unter Anwendung dieser Grundsätze gekommen sind, sehen wir morgen in Teil 2.
